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{'item': 'VGW-162/017/7102/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.08.2018 GeschäftszahlVGW-162/017/7102/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde der Frau Dr. A. B. gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 13.03.2018, AZ: ... zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wird dem Antrag stattgegeben und Frau Dr. A. B. mit Wirkung vom 01.01.2018 von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen befreit. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wird dem Antrag stattgegeben und Frau Dr. A. B. mit Wirkung vom 01.01.2018 von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen befreit. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 21.12.2017 beantragte Frau Dr. B. (im Folgenden: Bf) unter Hinweis auf ein unkündbares Dienstverhältnis zur Stadt Wien die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde der Antrag der Bf im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nach Mitteilung des Stadtschulrates von Wien vom 12.01.2018 das definitiv gestellte Dienstverhältnis per 04.09.2016 gelöst worden sei und somit kein unkündbares Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts mehr vorliege. In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Einschreiterin aus, dass weiterhin ein aufrechtes definitiv gestelltes Dienstverhältnis als Diplom-Pädagogin vorliege. Eine entsprechende Bestätigung vom Stadtschulrat für Wien vom 22.06.2018 wurde in der Folge über Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien vorgelegt. In dieser wird bescheinigt, dass seit 01.10.2001 ein definitives Dienstverhältnis vorliege. Es steht daher folgender Sachverhalt fest: Die Einschreiterin, geboren am ...1962 ist laut Eintragung in der Ärzteliste vom 05.09.2011 bis 04.09.2016 beim Stadtschulrat für Wien als …ärztin tätig. Vom 01.09.2014 bis 31.05.2017 war die Bf im K. Niederösterreich tätig. Seit 01.06.2017 ist die Bf im Pflegewohnhaus ... als Ärztin für Allgemeinmedizin tätig. Laut Mitteilung des Stadtschulrates für Wien besteht seit 01.10.2001 ein definitives Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 112 ÄrzteG 1998:"Befreiung von der Beitragspflicht“Paragraph 112, ÄrzteG 1998:"Befreiung von der Beitragspflicht“

(1)Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
(1)Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
(5)Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen. 1. § 7 Abs. 1 lit a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz Satzung): „Befreiung von der Beitragspflicht“1. Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz Satzung): „Befreiung von der Beitragspflicht“ "Erbringt ein Fondmitglied, ausgenommen Bezieher einer Alters- oder dauernden Invaliditätsversorgung, den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs)-genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich­ rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus, bzw. hat es keinen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG, "Erbringt ein Fondmitglied, ausgenommen Bezieher einer Alters- oder dauernden Invaliditätsversorgung, den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs)-genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich­ rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, des ÄG aus, bzw. hat es keinen Berufssitz im Sinne des Paragraph 10, ZÄKG, a.) Ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- (Versorgungs-)genuß bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, fin­ den nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind.“ a.) Ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 107, ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- (Versorgungs-)genuß bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, fin­ den nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind.“ b.) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 aus, bzw. hat er einen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. In diesem Fall hat nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe zu erfolgen, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die vorstehenden Anträge zu lit.
  1. a)und
  2. b)werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses.b.) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 aus, bzw. hat er einen Berufssitz im Sinne des Paragraph 10, ZÄKG, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. In diesem Fall hat nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die sinngemäße Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die vorstehenden Anträge zu Litera a,) und
  3. b)werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 2013/11/0156 vom 10.06.2015 mit Hinweis auf 2010/11/0014 vom 26.04.2013) ist ein Recht einer Ärztin/eines Arztes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. § 7 Abs. 1 der Satzung jedenfalls dann zu bejahen, wenn deren/dessen Dienstverhältnis zu einer Gebiets- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft de iure unkündbar ist und aufgrund dieses unkündbaren Dienstverhältnisses zur Stadt Wien auch ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG besteht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 2013/11/0156 vom 10.06.2015 mit Hinweis auf 2010/11/0014 vom 26.04.2013) ist ein Recht einer Ärztin/eines Arztes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen iSd Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 bzw. Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung jedenfalls dann zu bejahen, wenn deren/dessen Dienstverhältnis zu einer Gebiets- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft de iure unkündbar ist und aufgrund dieses unkündbaren Dienstverhältnisses zur Stadt Wien auch ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG besteht. Da die Einschreiterin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung in einem de iure unkündbaren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stand und auf Grund dieses Dienstverhältnisses jedenfalls auch Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG bestand und besteht, liegen die Voraussetzung für ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien vor. Die Befreiung wird gemäß § 7 Abs. 1 lit.a der Satzung ab 01.01.2018 wirksam.Da die Einschreiterin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung in einem de iure unkündbaren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stand und auf Grund dieses Dienstverhältnisses jedenfalls auch Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG bestand und besteht, liegen die Voraussetzung für ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien vor. Die Befreiung wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung ab 01.01.2018 wirksam. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.162.017.7102.2018

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