GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid der Magistratsabteilung 25, Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser vom 6.10.2016, Zl. …, ist an den Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen in Wien, KGV D. …, gerichtet und hat folgenden Spruch: „
6 der Bauordnung für Wien werden dem Eigentümer der Baulichkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen in Wien, KGV D. …, die mit„
Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung für Wien werden dem Eigentümer der Baulichkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen in Wien, KGV D. …, die mit € 12.974,04 bestimmten Kosten für die Durchführung folgender dringender Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben. „Ordnungsgemäße Sicherung der Baugrube durch Auffüllen der Baugrube und Herstellen von Bermen zur Sicherung der angrenzenden Baulichkeiten.“ Dieser Betrag ist bei sonstiger Exekution, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen.“ Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass
6 der Bauordnung (BO) für Wien die Behörde bei Gefahr im Verzug berechtigt sei, auch ohne Anhörung der Partei, die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerkes anzuordnen und sofort zu vollstrecken.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass
Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung (BO) für Wien die Behörde bei Gefahr im Verzug berechtigt sei, auch ohne Anhörung der Partei, die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerkes anzuordnen und sofort zu vollstrecken. Durch amtliche Wahrnehmungen wären an der gegenständlichen Baulichkeit Baugebrechen festgestellt worden, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellten. Zur Beseitigung dieses gefahrdrohenden Zustandes habe die einschreitende Behörde die im Spruch genannten Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen wegen Gefahr im Verzug sofort anordnen und durchführen lassen müssen. Hiervon wurde der Eigentümer vor Ort von der MA 25 am 26.06.2015 persönlich verständigt. Die der Behörde dadurch erwachsenen, in den geprüften Rechnungsdurchschriften aufgegliederten, Auslagen würden
6 BO für Wien dem Verpflichteten zur Last fallen und seien ihm daher zum Ersatz vorzuschreiben. Die der Behörde dadurch erwachsenen, in den geprüften Rechnungsdurchschriften aufgegliederten, Auslagen würden
Paragraph 129, Absatz 6, BO für Wien dem Verpflichteten zur Last fallen und seien ihm daher zum Ersatz vorzuschreiben. In dem gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel wurde als Beschwerdegründe Folgendes ausgeführt: „Rechtswidrigkeit infolge Anordnung notstandspolizeilicher Maßnahmen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen Der Kostenersatzbescheid hätte nicht erlassen werden dürfen, da die ihm zugrundeliegenden notstandspolizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren. Ein Handeln
Abs 6 Wr BO erfordert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen von Gefahr im Verzug, die es der Behörde unmöglich macht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Im gegenständlichen Fall war die Annahme des einschreitenden Organs, es liege Gefahr im Verzug vor, nicht einmal vertretbar, sodass es naheliegend erscheint, dass die Behörde ihre Befugnis missbraucht und eine Schädigung des Beschwerdeführers in Kauf genommen hat. Aufgrund dessen ist die angeordnete notstandspolizeiliche Maßnahme jedenfalls rechtswidrig.Ein Handeln
Paragraph 129, Absatz 6, Wr BO erfordert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen von Gefahr im Verzug, die es der Behörde unmöglich macht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Im gegenständlichen Fall war die Annahme des einschreitenden Organs, es liege Gefahr im Verzug vor, nicht einmal vertretbar, sodass es naheliegend erscheint, dass die Behörde ihre Befugnis missbraucht und eine Schädigung des Beschwerdeführers in Kauf genommen hat. Aufgrund dessen ist die angeordnete notstandspolizeiliche Maßnahme jedenfalls rechtswidrig. Fernerhin sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs notstandspolizeiliche Anordnungen nach § 129 Abs 6 Wr BauO dann nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0102). Die MA 37 hatte jedoch bereits am 25.06.2015 einen Auftrag erteilt, welcher im Beisein der Behörde ausgeführt wurde (siehe oben Pkt 1.5). Vom Zeitpunkt der Erteilung dieses Auftrags an, traten keinerlei weitere Gefahrenmomente auf, vielmehr wurde der Zustand der Baugrube durch die bereits angebrachten Sicherungsmaßnahmen deutlich verbessert; die Gefahr war nicht mehr gegeben.Fernerhin sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs notstandspolizeiliche Anordnungen nach Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO dann nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0102). Die MA 37 hatte jedoch bereits am 25.06.2015 einen Auftrag erteilt, welcher im Beisein der Behörde ausgeführt wurde (siehe oben Pkt 1.5). Vom Zeitpunkt der Erteilung dieses Auftrags an, traten keinerlei weitere Gefahrenmomente auf, vielmehr wurde der Zustand der Baugrube durch die bereits angebrachten Sicherungsmaßnahmen deutlich verbessert; die Gefahr war nicht mehr gegeben. Rechtswidriqkeit infolge Unverhältnismäßiqkeit der notstandspolizeilichen Anordnung Die Verhältnismäßigkeit des nach § 129 Abs 6 Wr BauO erfolgten Eingriffes kann nur dann angenommen werden, wenn das amtshandelnde Organ aus damaliger Sicht - nach Lage des Falles - mit gutem Grund (d.i. vertretbar) der - subjektiven - Auffassung sein konnte, dass die in Auftrag gegebenen Arbeiten auch dem Ausmaß nach erforderlich waren (VwGH 20.04.2001, 2000/05/0129). Nach der dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der MA 29 war als gelindestes Mittel jedoch bloß eine teilweise Wiedereinbringung des Aushubmaterials mit einem maximalen Böschungswinkel von 45 Grad notwendig. Ein vollständiges Zuschütten der Baugrube war jedenfalls nicht erforderlich, um die Gefahrensituation zu beenden.Die Verhältnismäßigkeit des nach Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO erfolgten Eingriffes kann nur dann angenommen werden, wenn das amtshandelnde Organ aus damaliger Sicht - nach Lage des Falles - mit gutem Grund (d.i. vertretbar) der - subjektiven - Auffassung sein konnte, dass die in Auftrag gegebenen Arbeiten auch dem Ausmaß nach erforderlich waren (VwGH 20.04.2001, 2000/05/0129). Nach der dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der MA 29 war als gelindestes Mittel jedoch bloß eine teilweise Wiedereinbringung des Aushubmaterials mit einem maximalen Böschungswinkel von 45 Grad notwendig. Ein vollständiges Zuschütten der Baugrube war jedenfalls nicht erforderlich, um die Gefahrensituation zu beenden. Die akute Gefahrensituation war zudem bereits durch die Verhängung der Bauplatzsperre, die vor dem Zuschütten ausgesprochen wurde, entschärft, da hierdurch keine Gefährdung mehr für Leib und Leben von in der Baugrube tätigen Bauarbeitern bestand. Die angeordneten notstandspolizeilichen Maßnahmen (Verfüllen der Baugrube) waren sohin auch objektiv betrachtet nicht mehr erforderlich, um einer Gefahrensituation zu begegnen (vgl VwGH 26.06.2013, 2011/05/0102).Die akute Gefahrensituation war zudem bereits durch die Verhängung der Bauplatzsperre, die vor dem Zuschütten ausgesprochen wurde, entschärft, da hierdurch keine Gefährdung mehr für Leib und Leben von in der Baugrube tätigen Bauarbeitern bestand. Die angeordneten notstandspolizeilichen Maßnahmen (Verfüllen der Baugrube) waren sohin auch objektiv betrachtet nicht mehr erforderlich, um einer Gefahrensituation zu begegnen vergleiche VwGH 26.06.2013, 2011/05/0102). Das ohnedies angeordnete Betretunqsverbot der in Rede stehenden Baugrube wäre jedenfalls ausreichend, mithin das gelindere Mittel gewesen, um in der Grube tätige Bauarbeiter zu schützen, weil keine Anhaltspunkte bestanden, dass trotz dieses Verbotes weitergearbeitet würde. Ein Weiterarbeiten wäre zudem auch schon bei einem teilweisen Wiedereinbringen von Erdmaterial ausgeschlossen gewesen. Das vollständige Verfüllen der Baugrube war keinesfalls vertretbar. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ist stets dem gelindesten, noch zum Ziel führenden Mittel der Vorzug zu geben (vgl zum VVG etwa VwGH 25.02.2003, 2002/10/0234). Die über das ausgesprochene Betretungsverbot hinausgehende Anordnung der Verfüllung der Baugrube war nicht mehr erforderlich und konnte sich daher nicht auf § 129 Abs 6 Wr BO stützen. Die Verfüllung als solche und insbesondere die vollständige Verfüllung der Baugrube des Beschwerdeführers stellte einen massiven Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch die MA 37 dar und entsprach keinesfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ist stets dem gelindesten, noch zum Ziel führenden Mittel der Vorzug zu geben vergleiche zum VVG etwa VwGH 25.02.2003, 2002/10/0234). Die über das ausgesprochene Betretungsverbot hinausgehende Anordnung der Verfüllung der Baugrube war nicht mehr erforderlich und konnte sich daher nicht auf Paragraph 129, Absatz 6, Wr BO stützen. Die Verfüllung als solche und insbesondere die vollständige Verfüllung der Baugrube des Beschwerdeführers stellte einen massiven Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch die MA 37 dar und entsprach keinesfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verfüllung der Baugrube laut dem Auftrag der MA 37 war daher zur Gänze rechtswidrig; der Beschwerdeführer ist daher nicht zum Ersatz der vorgeschriebenen Kosten verpflichtet. Es werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das zuständige Verwaltungsgericht wolle 1. das Verfahren bis zum Zeitpunkt des Vorliegens einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Rechtssache Zl … aussetzen; in eventu 2. eine mündliche Verhandlung durchführen und 3. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze aufheben und in eventu 4. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Hinsichtlich der außerordentlichen Revision betreffend des Maßnahmenverfahrens ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 26.06.2018, Zl. … zurückgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
2 der Bauordnung für Wien (BO) hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden.
Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien (BO) hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle von Wohnungseigentum sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten (§ 129 Abs. 4 BO).Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle von Wohnungseigentum sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten (Paragraph 129, Absatz 4, BO).
6 BO kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.
Paragraph 129, Absatz 6, BO kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen. Zum Beschwerdevorbringen, es habe Gefahr in Verzug nicht vorgelegen, wird Folgendes ausgeführt: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Fragen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Art und Umfang der Maßnahme – sollte diese beim Unabhängigen Verwaltungssenat (nunmehr: Verwaltungsgericht Wien) nicht angefochten worden sein – im Kostenersatzverfahren nicht zu prüfen, da die Maßnahme gegenüber einem zur Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat (nunmehr Verwaltungsgericht) befugten dadurch als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. VwGH vom 30.05.2000, Zl. 96/05/0191). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Fragen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Art und Umfang der Maßnahme – sollte diese beim Unabhängigen Verwaltungssenat (nunmehr: Verwaltungsgericht Wien) nicht angefochten worden sein – im Kostenersatzverfahren nicht zu prüfen, da die Maßnahme gegenüber einem zur Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat (nunmehr Verwaltungsgericht) befugten dadurch als rechtmäßig anzusehen ist vergleiche VwGH vom 30.05.2000, Zl. 96/05/0191). Dazu ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.06.2016, GZ: …, die Beschwerde
1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG (Maßnahmenbeschwerde) als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen wurde und nunmehr der Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche außerordentliche Revision mit Beschluss vom 26.06.2018, Zl. …, zurückgewiesen hat. Die von der Behörde vor Ort gesetzten Maßnahmen sind daher jedenfalls als rechtmäßig anzusehen. Dazu ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.06.2016, GZ: …, die Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG (Maßnahmenbeschwerde) als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen wurde und nunmehr der Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche außerordentliche Revision mit Beschluss vom 26.06.2018, Zl. …, zurückgewiesen hat. Die von der Behörde vor Ort gesetzten Maßnahmen sind daher jedenfalls als rechtmäßig anzusehen. Die Höhe der Kosten wurden im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur nachvollziehbar und aufgeschlüsselt zur Kenntnis gebracht. Somit kann im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur der Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären, sondern ist darauf beschränkt, mit substantiierten Darlegungen (konkreten Umstände zur angeblichen Unangemessenheit) vorzubringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens im Verwaltungsverfahren befreit die Partei nicht von der Obliegenheit, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei eine unsubstantiierte Erklärung der Partei, ein festgestellter und als solches vorgehaltener Sachverhalt sei unrichtig, keinesfalls ausreicht, wenn dem nicht zumindest konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten werden. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine konkreten Ausführungen gemacht, inwieweit die verrechneten Kosten nicht korrekt seien, sondern lediglich auf die seines Erachtens rechtswidrige Maßnahme Bezug genommen. Zu den Kosten ist festzuhalten, dass die seitens der mit der Durchführung der angeordneten notstandspolizeilichen Sicherungsmaßnahmen beauftragten Firma F. GmbH ausgestellte Rechnung vom 30.06.2015 vom Amtssachverständigen der Behörde geprüft, in einem Punkt (Sperrmüll) korrigiert und im Übrigen anerkannt wurde. Dem Beschwerdeführer wurden alle Bezug habenden Rechnungen zur Kenntnis gebracht. Die der Kostenvorschreibung zu Grunde liegenden Rechnungen wurden vom Sachverständigen der Magistratsabteilung 25 geprüft und nach entsprechenden Korrekturen als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Für das erkennende Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, die Angemessenheit der verrechneten Kosten in Frage zu stellen. Der Bescheid der belangten Behörde war daher spruchgemäß zu bestätigen und der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.