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{'item': 'VGW-021/035/9701/2018'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 52§ 81§ 366§ 76a§ 74§ 82§ 336

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.08.2018 GeschäftszahlVGW-021/035/9701/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lam

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

§ 52Abs 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 idgF) der P. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, ..., berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants zu verantworten, dass diese Gesellschaft, die mit rechtskräftrechtskräftigen Bescheiden, erstmals vom 10.05.1963, MBA ... und Folgebescheiden, genehmigte Betriebsanlage in Wien, ..., nach Änderung durch Nichteinhaltung der Öffnungszeiten von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr im Schanigarten ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung

§ 81Gewerbeordnung 1994 - Gew

O 1994 am 21.06.2016 um 23:25 Uhr betrieben hat, obwohl diese Änderung geeignet ist, die Nachbarn durch Gästelärm zu belästigen (§ 74 Abs.2 Z.2 GewO 1994).“„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 idgF) der P. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, ..., berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants zu verantworten, dass diese Gesellschaft, die mit rechtskräftrechtskräftigen Bescheiden, erstmals vom 10.05.1963, MBA ... und Folgebescheiden, genehmigte Betriebsanlage in Wien, ..., nach Änderung durch Nichteinhaltung der Öffnungszeiten von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr im Schanigarten ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung

Paragraph 81, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 am 21.06.2016 um 23:25 Uhr betrieben hat, obwohl diese Änderung geeignet ist, die Nachbarn durch Gästelärm zu belästigen (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994).“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall iVm § 81 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, verletzt, weswegen über ihn

§ 366Abs 1 Einleitungssatz Gew

O 1994 eine Geldstrafe von 260 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 26 Euro auferlegt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 81, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, verletzt, weswegen über ihn

Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 260 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 26 Euro auferlegt wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass ihn keine Schuld treffe, ersucht, von der Strafe abzusehen. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige eines Anrainers des Hauses ... vom 23.06.2016 zugrunde, wonach die X. in Wien, ..., die Öffnungszeiten für den Schanigarten

§ 76aGew

O 1994 nicht einhalte, da am 21.06.2016 die letzten Gäste den Schanigarten erst um 23:25 Uhr verlassen hätten.Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige eines Anrainers des Hauses ... vom 23.06.2016 zugrunde, wonach die römisch zehn. in Wien, ..., die Öffnungszeiten für den Schanigarten

Paragraph 76 a, GewO 1994 nicht einhalte, da am 21.06.2016 die letzten Gäste den Schanigarten erst um 23:25 Uhr verlassen hätten. Folgender Sachverhalt steht fest: Die P. Gesellschaft mbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, ist seit 26.03.1990 in Wien, ..., zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart „Restaurant“ berechtigt (GISA-Zahl: ...). Am 21.06.2016 wurde der auf dem Gehsteig in der ... befindliche und somit auf öffentlichem Grund gelegene Gastgarten bis 23:25 Uhr betrieben. Dieser vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte Sachverhalt steht auf Grund des Akteninhalts fest. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 76a GewO 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 60/2014) lautet:Paragraph 76 a, GewO 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014,) lautet:

(1)Absatz eins,Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn 1.Ziffer eins sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, 2.Ziffer 2 sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen, 3.Ziffer 3 in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und 4.Ziffer 4 auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die

§ 74

Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten

§ 82Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten

Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.

(2)Absatz 2,Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen

Abs 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen

Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, sinngemäß erfüllt sind.

(3)Absatz 3,Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Abs 1 oder des Abs. 2 ist der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 353 Z 1 lit. a bis lit. c in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Absatz eins, oder des Absatz 2, ist der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a bis Litera c, in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
(4)Absatz 4,Sind die Voraussetzungen

Abs 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.Sind die Voraussetzungen

Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.

(5)Absatz 5,Wenn die in Abs 1 oder Abs 2 angeführten Voraussetzungen wiederholt nicht eingehalten werden, hat die Behörde den Gastgarteninhaber mit Verfahrensanordnung zur Einhaltung der Voraussetzungen aufzufordern. Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Gastgartens zu verfügen. § 360 Abs 4 letzter Satz und Abs 5 sind sinngemäß anzuwenden.Wenn die in Absatz eins, oder Absatz 2, angeführten Voraussetzungen wiederholt nicht eingehalten werden, hat die Behörde den Gastgarteninhaber mit Verfahrensanordnung zur Einhaltung der Voraussetzungen aufzufordern. Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Gastgartens zu verfügen. Paragraph 360, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Mit Erteilung einer Genehmigung

§ 81

treten Bescheide

Abs 4 oder Abs 5 außer Wirksamkeit.Mit Erteilung einer Genehmigung

Paragraph 81, treten Bescheide

Absatz 4, oder Absatz 5, außer Wirksamkeit.

(7)Absatz 7,Gastgärten, die im Sinne des Abs 1 Z 1 bis Z 4, jedoch über die in Abs 1 oder Abs 2 angeführten Zeiten hinaus betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.Gastgärten, die im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4,, jedoch über die in Absatz eins, oder Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist.
(8)Absatz 8,Auf Gastgärten, die im Sinne des Abs 1 oder Abs 2 betrieben werden, sind die §§ 79 und 79a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zugunsten von Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 nur soweit vorzuschreiben sind, als diese notwendig sind.Auf Gastgärten, die im Sinne des Absatz eins, oder Absatz 2, betrieben werden, sind die Paragraphen 79 und 79 a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zugunsten von Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 nur soweit vorzuschreiben sind, als diese notwendig sind.
(9)Absatz 9,Die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die in Abs 1 und Abs 2 festgelegten Zeiten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. Im Besonderen kann in der Verordnung auch in Gebieten mit besonderen touristischen Einrichtungen oder Erwartungshaltungen (Tourismusgebiete) eine Zeit insbesondere bis 24 Uhr als gerechtfertigt angesehen werden.Die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zeiten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. Im Besonderen kann in der Verordnung auch in Gebieten mit besonderen touristischen Einrichtungen oder Erwartungshaltungen (Tourismusgebiete) eine Zeit insbesondere bis 24 Uhr als gerechtfertigt angesehen werden.

§ 336Abs 3 Gew

O 1994 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im selben Umfang an der Vollziehung des § 368 mitzuwirken, sofern es sich um die in § 76a Abs 1 oder Abs 2 geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt.

Paragraph 336, Absatz 3, GewO 1994 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im selben Umfang an der Vollziehung des Paragraph 368, mitzuwirken, sofern es sich um die in Paragraph 76 a, Absatz eins, oder Absatz 2, geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt. Durch die GewRNov 2010 II (BGBl. I Nr. 66/2010) wurden die Ausübungsregelungen des § 112 Abs 3 GewO 1994 betreffend Gastgärten aufgehoben und an deren Stelle mit § 76a GewO 1994 eigenständige Regelungen im Betriebsanlagenrecht geschaffen, und zwar in Form einer Genehmigungsfreistellung für Gastgärten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Abs 1 hinsichtlich Gastgärten auf öffentlichem Grund oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzend und Abs 2 hinsichtlich der anderen Gastgärten, zB in Innenhöfen). Vorgesehen wurde die Verpflichtung zur Anzeige des Betriebs solcher Gastgärten bei der Behörde (Abs 3), die Verpflichtung der Behörde zur Untersagung des Betriebs von nicht den Voraussetzungen entsprechenden Gastgärten (Abs 4) sowie zur Schließung von Gastgarten, wenn die in Abs 1 oder 2 angeführten Voraussetzungen wiederholt nicht eingehalten werden (Abs 5). Weiters wurden die §§ 79 und 79a GewO 1994 auf Gastgärten, die iSd Abs 1 oder 2 betrieben werden, für anwendbar erklärt (Abs 8) und die schon in § 112 Abs 3 GewO 1994 seinerzeit vorgesehene Verordnungsermächtigung der Gemeinde zur Festlegung abweichender Regelungen (nunmehr explizit betreffend die in Abs 1 und 2 des § 76a GewO 1994 festgelegten Betriebszeiten) übernommen (Abs 9).Durch die GewRNov 2010 römisch zwei Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,) wurden die Ausübungsregelungen des Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994 betreffend Gastgärten aufgehoben und an deren Stelle mit Paragraph 76 a, GewO 1994 eigenständige Regelungen im Betriebsanlagenrecht geschaffen, und zwar in Form einer Genehmigungsfreistellung für Gastgärten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Absatz eins, hinsichtlich Gastgärten auf öffentlichem Grund oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzend und Absatz 2, hinsichtlich der anderen Gastgärten, zB in Innenhöfen). Vorgesehen wurde die Verpflichtung zur Anzeige des Betriebs solcher Gastgärten bei der Behörde (Absatz 3,), die Verpflichtung der Behörde zur Untersagung des Betriebs von nicht den Voraussetzungen entsprechenden Gastgärten (Absatz 4,) sowie zur Schließung von Gastgarten, wenn die in Absatz eins, oder 2 angeführten Voraussetzungen wiederholt nicht eingehalten werden (Absatz 5,). Weiters wurden die Paragraphen 79 und 79 a GewO 1994 auf Gastgärten, die iSd Absatz eins, oder 2 betrieben werden, für anwendbar erklärt (Absatz 8,) und die schon in Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994 seinerzeit vorgesehene Verordnungsermächtigung der Gemeinde zur Festlegung abweichender Regelungen (nunmehr explizit betreffend die in Absatz eins und 2 des Paragraph 76 a, GewO 1994 festgelegten Betriebszeiten) übernommen (Absatz 9,). Liegen – wie im vorliegenden Fall – die kumulativen Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 – Z 4 vor, dann ist für Gastgärten auf öffentlichem Grund oder Gastgärten, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Betriebszeit von 8 Uhr bis 23 Uhr keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.

§ 336Abs 3 Gew

O 1994 haben die in dessen Abs 1 genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im selben Umfang an der Vollziehung des § 368 GewO 1994 mitzuwirken, sofern es sich um die in § 76a Abs 1 oder 2 GewO 1994 geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt. Aus dieser Neuregelung durch die GewRNov 2010 II ergibt sich auch, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Nichteinhaltung der in § 76a Abs 1 oder Abs 2 GewO 1994 geregelten Zeiten oder Voraussetzungen (beim Betrieb eines „genehmigungsfreien“ Gastgartens) nach § 368 GewO 1994 strafbar ist (Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO, 3. Auflage, RZ 1 und 5 zu § 76a).Liegen – wie im vorliegenden Fall – die kumulativen Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 4, vor, dann ist für Gastgärten auf öffentlichem Grund oder Gastgärten, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Betriebszeit von 8 Uhr bis 23 Uhr keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.

Paragraph 336, Absatz 3, GewO 1994 haben die in dessen Absatz eins, genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im selben Umfang an der Vollziehung des Paragraph 368, GewO 1994 mitzuwirken, sofern es sich um die in Paragraph 76 a, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt. Aus dieser Neuregelung durch die GewRNov 2010 römisch zwei ergibt sich auch, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Nichteinhaltung der in Paragraph 76 a, Absatz eins, oder Absatz 2, GewO 1994 geregelten Zeiten oder Voraussetzungen (beim Betrieb eines „genehmigungsfreien“ Gastgartens) nach Paragraph 368, GewO 1994 strafbar ist (Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO, 3. Auflage, RZ 1 und 5 zu Paragraph 76 a,). Da die Nichteinhaltung der in § 76a Abs 1 GewO 1994 geregelten Betriebszeit von 8 Uhr bis 23 Uhr beim Betrieb eines „genehmigungsfreien“ Gastgartens wie dem gegenständlichen eine Verwaltungsübertretung nach § 368 GewO 1994 darstellt, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten geänderten Betrieb der gegenständlichen genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung durch Nichteinhaltung der „Öffnungszeiten“ im gegenständlichen Gastgarten und somit die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall GewO 1994 nicht begangen hat. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Da die Nichteinhaltung der in Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO 1994 geregelten Betriebszeit von 8 Uhr bis 23 Uhr beim Betrieb eines „genehmigungsfreien“ Gastgartens wie dem gegenständlichen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 368, GewO 1994 darstellt, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten geänderten Betrieb der gegenständlichen genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung durch Nichteinhaltung der „Öffnungszeiten“ im gegenständlichen Gastgarten und somit die ihm zur Last gelegte Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall GewO 1994 nicht begangen hat. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.035.9701.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.