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{'item': 'VGW-031/045/12952/2017'}

Obsah (11)§ 103§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 57a§ 36§ 134§ 44Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.08.2018 GeschäftszahlVGW-031/045/12952/2017 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm

§ 103Abs. 1 Z. 1 i

Vm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn A. W. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 25.07.2017, GZ: …, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 01.02.2017 um 21:30 Uhr in Wien, R.-gasse als Zulassungsbesitzer(

  1. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette …, mit der Lochung 09/2016 war abgelaufen.„Sie haben am 01.02.2017 um 21:30 Uhr in Wien, R.-gasse als Zulassungsbesitzer(
  2. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette …, mit der Lochung 09 aus 2016, war abgelaufen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  3. en)verletzt: § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, u. Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  4. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  5. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von € 112,00 0 Tage(

  1. n)22 Stunden --- § 134 Abs. 1 KFG€ 112,00 0 Tage(
  2. n)22 Stunden --- Paragraph 134, Absatz eins, KFG 0 Minuten(
  3. n)Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 11,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 123,20“ In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sofort nach Erhalt des ersten Strafzettels am 01.02.2017 einen Termin bei der Werkstatt D., H., Wien, für den 03.02.2017 zur Überprüfung

§ 57avereinbart habe.

Sodann habe er sein Fahrzeug am 03.02.2017 in der A.-Straße, Wien, abgestellt, da die Autowerkstätte über keine eigenen Parkplätze verfügt habe und auch am H. keine Parkplätze zu finden gewesen wären. Der zweite Strafzettel zur abgelaufenen Prüfplakette sei während der Wartezeit zur Werkstattüberprüfung in der A.-Straße ausgestellt worden, woraufhin er sich in der LPD, …, persönlich informiert habe, was in diesem Fall zu tun sei. Dabei sei ihm versichert worden, dass er nur eine der beiden Strafverfügungen zu bezahlen habe, wenn er beide vorlege. Am 30.06.2017 habe er Einspruch gegen die zweite Strafverfügung eingelegt, ohne die Umstände genauer zu schildern und ersuche nun anhand dieser Beschwerde eindringlich, ihn von dieser doppelten Bestrafung zu befreien, da er weder rechtswidrig noch fahrlässig gehandelt habe. Die Tatbestände beider Strafverfügungen seien ident, ebenso die Strafhöhen. Es dürfe wohl keine Rolle spielen, ob die Strafverfügung vom 1. Februar oder jene vom 3. Februar bezahlt worden sei. Fakt sei, dass eine Strafverfügung in voller Höhe von ihm bezahlt worden und sein Fahrzeug sofort überprüft worden sei. Zudem sei er bemüht, den Gesetzen des Straßenverkehrs Folge zu leisten.In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sofort nach Erhalt des ersten Strafzettels am 01.02.2017 einen Termin bei der Werkstatt D., H., Wien, für den 03.02.2017 zur Überprüfung

Paragraph 57 a, vereinbart habe. Sodann habe er sein Fahrzeug am 03.02.2017 in der A.-Straße, Wien, abgestellt, da die Autowerkstätte über keine eigenen Parkplätze verfügt habe und auch am H. keine Parkplätze zu finden gewesen wären. Der zweite Strafzettel zur abgelaufenen Prüfplakette sei während der Wartezeit zur Werkstattüberprüfung in der A.-Straße ausgestellt worden, woraufhin er sich in der LPD, …, persönlich informiert habe, was in diesem Fall zu tun sei. Dabei sei ihm versichert worden, dass er nur eine der beiden Strafverfügungen zu bezahlen habe, wenn er beide vorlege. Am 30.06.2017 habe er Einspruch gegen die zweite Strafverfügung eingelegt, ohne die Umstände genauer zu schildern und ersuche nun anhand dieser Beschwerde eindringlich, ihn von dieser doppelten Bestrafung zu befreien, da er weder rechtswidrig noch fahrlässig gehandelt habe. Die Tatbestände beider Strafverfügungen seien ident, ebenso die Strafhöhen. Es dürfe wohl keine Rolle spielen, ob die Strafverfügung vom

  1. Februar oder jene vom
  2. Februar bezahlt worden sei. Fakt sei, dass eine Strafverfügung in voller Höhe von ihm bezahlt worden und sein Fahrzeug sofort überprüft worden sei. Zudem sei er bemüht, den Gesetzen des Straßenverkehrs Folge zu leisten. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 10.05.2017, wonach das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 am 01.02.2017 um 21:30 Uhr in Wien, R.-gasse, von unbekannt verwendet worden sei, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette … mit der Lochung 09/2016 sei bereits abgelaufen gewesen.Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 10.05.2017, wonach das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 am 01.02.2017 um 21:30 Uhr in Wien, R.-gasse, von unbekannt verwendet worden sei, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette … mit der Lochung 09 aus 2016, sei bereits abgelaufen gewesen. Aufgrund dieser Anzeige erging zunächst eine Strafverfügung vom 20.06.2017, mit der über den nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 36 lit. b und § 57a Abs. 5 KFG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG einer Geldstrafe in Höhe von EUR 112,00 verhängt wurde.Aufgrund dieser Anzeige erging zunächst eine Strafverfügung vom 20.06.2017, mit der über den nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera b und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG einer Geldstrafe in Höhe von EUR 112,00 verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. In der Folge erging das vorliegende Straferkenntnis. Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer erging des Weiteren eine Strafverfügung vom 22.03.2017, …, wonach er auch am 03.02.2017 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8 nicht dafür Sorge getragen hat, dass am PKW eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Diese Strafverfügung betreffend den Vorfall am 03.02.2017 ist in Rechtskraft erwachsen und wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 15.05.2017 bezahlt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 36lit.

a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Paragraph 36, Litera a, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist. Nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 134Abs.

1 1. Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Paragraph 134, Absatz eins, 1. Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und insbesondere nach Einsichtnahme in den Behördenakt … des PK steht folgender Sachverhalt fest: Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 war am 01.02.2017 um 21:30 Uhr in Wien, R.-gasse, abgestellt. Zulassungsbesitzer war der Beschwerdeführer. Das Fahrzeug wies keine vorschriftsgemäße Begutachtungsplakette (

§ 57aAbs.

5 und 6 KFG) auf, weil zu diesem Zeitpunkt der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war; die Begutachtungsplakette wies die Lochung 09/2016 und die Nummer … auf. Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 war am 01.02.2017 um 21:30 Uhr in Wien, R.-gasse, abgestellt. Zulassungsbesitzer war der Beschwerdeführer. Das Fahrzeug wies keine vorschriftsgemäße Begutachtungsplakette (

Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 KFG) auf, weil zu diesem Zeitpunkt der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war; die Begutachtungsplakette wies die Lochung 09 aus 2016, und die Nummer … auf. Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Darüber hinaus war das gegenständliche Fahrzeug am 03.02.2017 um 16:27 Uhr in Wien, A.-Straße, abgestellt. Auch in diesem Fall wies das Fahrzeug nach wie vor die o.a. abgelaufene Begutachtungsplakette auf. Eine in diesem Zusammenhang gegen ihn am 26.06.2017 erlassene Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 36 lit. b und § 57a Abs. 5 KFG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG ließ der nunmehrige Beschwerdeführer unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.Darüber hinaus war das gegenständliche Fahrzeug am 03.02.2017 um 16:27 Uhr in Wien, A.-Straße, abgestellt. Auch in diesem Fall wies das Fahrzeug nach wie vor die o.a. abgelaufene Begutachtungsplakette auf. Eine in diesem Zusammenhang gegen ihn am 26.06.2017 erlassene Strafverfügung wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera b und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG ließ der nunmehrige Beschwerdeführer unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Rechtliche Beurteilung: § 103 KFG regelt die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers. Nach Abs. 1 Z. 1 leg. cit. hat dieser dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug unter anderen den Vorschriften des KFG entspricht. Diese Norm verweist somit auf alle Gebote und Verbote die im KFG (oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen) umschrieben sind. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde diese Verpflichtung auf § 36 lit. e KFG konkretisiert. Es gilt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG auf Einhaltung der Bestimmungen des § 36 lit. e KFG nachgekommen ist.Paragraph 103, KFG regelt die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers. Nach Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. hat dieser dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug unter anderen den Vorschriften des KFG entspricht. Diese Norm verweist somit auf alle Gebote und Verbote die im KFG (oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen) umschrieben sind. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde diese Verpflichtung auf Paragraph 36, Litera e, KFG konkretisiert. Es gilt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG auf Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 36, Litera e, KFG nachgekommen ist. Nach dem Einleitungssatz des § 36 KFG wird schlechthin auf das "Verwenden" von Kraftfahrzeugen und von näher im Gesetz umschriebenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichen Verkehr abgestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.1991, Zl. 91/02/0039, ausgeführt hat, wird ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 36 KFG 1967 auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird, und dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifft. Die Strafnorm des § 36 lit. e KFG richtet sich gegen den jeweiligen "Verwender" des Kraftfahrzeuges (vgl. das Erkenntnis vom 16.02.1994, Zl. 93/03/0219). Nach dem Einleitungssatz des Paragraph 36, KFG wird schlechthin auf das "Verwenden" von Kraftfahrzeugen und von näher im Gesetz umschriebenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichen Verkehr abgestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.1991, Zl. 91/02/0039, ausgeführt hat, wird ein Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraph 36, KFG 1967 auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird, und dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifft. Die Strafnorm des Paragraph 36, Litera e, KFG richtet sich gegen den jeweiligen "Verwender" des Kraftfahrzeuges vergleiche das Erkenntnis vom 16.02.1994, Zl. 93/03/0219). Wesentlich ist nach § 36 lit. e KFG, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist (vgl. VwGH 27.10.1993, Zl. 92/03/0099; 25.01.2002, Zl. 99/02/0146). Wesentlich ist nach Paragraph 36, Litera e, KFG, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist vergleiche VwGH 27.10.1993, Zl. 92/03/0099; 25.01.2002, Zl. 99/02/0146). § 36 lit. e KFG ist nach ständiger Judikatur kein Unterlassungs- sondern ein Begehungsdelikt. Es ist das unzulässige Verwenden anzulasten und nicht ein Unterlassen der wiederkehrenden Begutachtung (vgl. VwGH 25.01.2002, Zl. 99/02/0146). Bei einem mehrfachen Verwenden eines Kfz. ohne eine dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt; dies schon deshalb, weil es sich dabei nicht um die Unterlassung der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes handelt. Es liegt auch kein fortgesetztes Delikt vor, da es sich bei Übertretungen nach § 36 lit. e KFG um jeweils gesondert gefasste und voneinander getrennt zu beurteilende Entschlüsse, das Kfz in seinem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden, handelt (VwGH 18.10.1989, Zl. 89/02/0073).Paragraph 36, Litera e, KFG ist nach ständiger Judikatur kein Unterlassungs- sondern ein Begehungsdelikt. Es ist das unzulässige Verwenden anzulasten und nicht ein Unterlassen der wiederkehrenden Begutachtung vergleiche VwGH 25.01.2002, Zl. 99/02/0146). Bei einem mehrfachen Verwenden eines Kfz. ohne eine dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt; dies schon deshalb, weil es sich dabei nicht um die Unterlassung der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes handelt. Es liegt auch kein fortgesetztes Delikt vor, da es sich bei Übertretungen nach Paragraph 36, Litera e, KFG um jeweils gesondert gefasste und voneinander getrennt zu beurteilende Entschlüsse, das Kfz in seinem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden, handelt (VwGH 18.10.1989, Zl. 89/02/0073). Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG ein Dauerdelikt (vgl. VwGH vom 30.06.1982, Zl. 81/03/0097), wobei zu beachten ist, dass Ziffer 1 leg. cit. allein keine verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG ist. Es ist vielmehr erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses anzuführen, welche bestimmte Vorschrift des KFG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Einzelfall verletzt wurde (VwGH 30.05.1997, Zl. 97/02/0042).Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG ein Dauerdelikt vergleiche VwGH vom 30.06.1982, Zl. 81/03/0097), wobei zu beachten ist, dass Ziffer 1 leg. cit. allein keine verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist. Es ist vielmehr erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses anzuführen, welche bestimmte Vorschrift des KFG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Einzelfall verletzt wurde (VwGH 30.05.1997, Zl. 97/02/0042). Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer die Verletzung des § 36 lit. e KFG als Zulassungsbesitzer und nicht als Lenker angelastet. Während die Übertretung der zitierten Norm durch den Lenker im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 18.10.1989, Zl. 89/02/0073, denknotwendig mit einem jeweils neuen Willensentschluss vorgenommen wird (ein unbewusstes Lenken eines Fahrzeuges ist wohl ausgeschlossen), scheint es bei Verwirklichung des grundsätzlich gleichen objektiven Tatbildes durch den Zulassungsbesitzer (Verwenden des Kfz auf öffentlichen Straßen, jedoch nicht als Lenker) höchst wahrscheinlich, dass der Zulassungsbesitzer lediglich einen einheitlichen Willen, der das Tatbestandselement der Verwendung eines Kfz auf öffentlichen Straßen ohne gültiger Begutachtungsplakette umfasst, gefasst hat. Treten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine äußeren Anzeichen in Erscheinung, denen zur Folge dieser Wille unterbrochen und vor wiederholter Setzung des objektiven Tatbildes neuerlich begründet wurde, liegt ein Dauerdelikt vor (ebenso VwGH vom 30.06.1982, Zl. 81/03/0097 zu § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG). Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer die Verletzung des Paragraph 36, Litera e, KFG als Zulassungsbesitzer und nicht als Lenker angelastet. Während die Übertretung der zitierten Norm durch den Lenker im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 18.10.1989, Zl. 89/02/0073, denknotwendig mit einem jeweils neuen Willensentschluss vorgenommen wird (ein unbewusstes Lenken eines Fahrzeuges ist wohl ausgeschlossen), scheint es bei Verwirklichung des grundsätzlich gleichen objektiven Tatbildes durch den Zulassungsbesitzer (Verwenden des Kfz auf öffentlichen Straßen, jedoch nicht als Lenker) höchst wahrscheinlich, dass der Zulassungsbesitzer lediglich einen einheitlichen Willen, der das Tatbestandselement der Verwendung eines Kfz auf öffentlichen Straßen ohne gültiger Begutachtungsplakette umfasst, gefasst hat. Treten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine äußeren Anzeichen in Erscheinung, denen zur Folge dieser Wille unterbrochen und vor wiederholter Setzung des objektiven Tatbildes neuerlich begründet wurde, liegt ein Dauerdelikt vor (ebenso VwGH vom 30.06.1982, Zl. 81/03/0097 zu Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG). Die angelastete Verwaltungsübertretung ist daher im vorliegenden Fall als Dauerdelikt zu werten. Das hat zur Folge, dass eine wiederholte Bestrafung jeweils nur für einen Zeitraum zulässig ist, der noch nicht von einem (erstinstanzlichen) Straferkenntnis erfasst wurde (vgl. VwGH verstärkter Senat vom 19.05.1980, Zl. 3295/78, Slg. Nr. 10138/A). Die angelastete Verwaltungsübertretung ist daher im vorliegenden Fall als Dauerdelikt zu werten. Das hat zur Folge, dass eine wiederholte Bestrafung jeweils nur für einen Zeitraum zulässig ist, der noch nicht von einem (erstinstanzlichen) Straferkenntnis erfasst wurde vergleiche VwGH verstärkter Senat vom 19.05.1980, Zl. 3295/78, Slg. Nr. 10138/A). Demzufolge ist verfahrensgegenständlich von einer Doppelbestrafung auszugehen, da der Beschwerdeführer auch mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom 22.03.2017, GZ: … wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 36lit. e i

Vm § 103 Abs. 1 KFG am 03.02.2017 um 16:27 Uhr in Wien, A.-Straße mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 bestraft wurde. Da in dieser Strafverfügung ein späterer Tatzeitpunkt angelastet wurde, gilt der nunmehr zu beurteilende Tatzeitpunkt 01.02.2017 als jedenfalls miterfasst und ist eine neuerliche Bestrafung hiefür unzulässig.Demzufolge ist verfahrensgegenständlich von einer Doppelbestrafung auszugehen, da der Beschwerdeführer auch mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom 22.03.2017, GZ: … wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, KFG am 03.02.2017 um 16:27 Uhr in Wien, A.-Straße mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 bestraft wurde. Da in dieser Strafverfügung ein späterer Tatzeitpunkt angelastet wurde, gilt der nunmehr zu beurteilende Tatzeitpunkt 01.02.2017 als jedenfalls miterfasst und ist eine neuerliche Bestrafung hiefür unzulässig.

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Aufgrund des Verstoßes des angefochtenen Straferkenntnisses gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt ein Umstand vor, der die Strafbarkeit ausschließt. Aus diesem Grunde war das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G spruchgemäß einzustellen.Aufgrund des Verstoßes des angefochtenen Straferkenntnisses gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt ein Umstand vor, der die Strafbarkeit ausschließt. Aus diesem Grunde war das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG spruchgemäß einzustellen.

§ 44Abs. 2 zweiter Fall Vw

GVG hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen.

Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Fall VwGVG hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.045.12952.2017

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