Obsah (7)
§ 50§ 52§ 64§ 37§ 36§ 5§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.08.2018 GeschäftszahlVGW-031/036/12722/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei den Punkten 3) und 4) der letzte Teilsatz anstelle „da 82/8“ zu lauten hat wie folgt: „dass das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen gewesen ist“.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei den Punkten 3) und 4) der letzte Teilsatz anstelle „da 82/8“ zu lauten hat wie folgt: „dass das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen gewesen ist“.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 240,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 240,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Nach Lage der Akten des bei der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafverfahrens erließ die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., als Strafbehörde das nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtene Straferkenntnis vom 12.
- 2017, dessen Spruch wie folgt lautet: „
- Sie haben es bis zum 23.11.2016 in Wien unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen Kz1 befindet, abzuliefern, obwohl dieses vor mehr als einem Monat von einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich in das Bundesgebiet eingebracht wurde.
- Sie haben es bis 06.12.2016 in Wien unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen Kz2 befindet, abzuliefern, obwohl dieses vor mehr als einem Monat von einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich in das Bundesgebiet eingebracht wurde.
- Sie haben sich am 23.11.2016 um 07:37 Uhr in Wien, ... als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen Kz1, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das betroffenene Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, da 82/8
- Sie haben sich am 06.12.2016 um 22:48 Uhr in Wien, ... als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen Kz2, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das betroffenene Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, da 82/8 Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 82 Abs. 8 KFGParagraph 82, Absatz 8, KFG § 82 Abs. 8 KFGParagraph 82, Absatz 8, KFG § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 350,00 2 Tage(
- n)22 Stunde(
- n)§ 134 KG€ 350,00 2 Tage(
- n)22 Stunde(
- n)Paragraph 134, KG 0 Minute(
- n)€ 350,00 2 Tage(
- n)22 Stunde(
- n)§ 134 KG€ 350,00 2 Tage(
- n)22 Stunde(
- n)Paragraph 134, KG 0 Minute(
- n)€ 250,00 2 Tage(
- n)2 Stunde(
- n)§ 134 Abs. 1 KFG€ 250,00 2 Tage(
- n)2 Stunde(
- n)Paragraph 134, Absatz eins, KFG 0 Minute(
- n)€ 250,00 2 Tage(
- n)2 Stunde(
- n)§ 134 Abs. 1 KFG€ 250,00 2 Tage(
- n)2 Stunde(
- n)Paragraph 134, Absatz eins, KFG 0 Minute(
- n)Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.320,00“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer (Bf) fristgerecht Beschwerde. Der Bf brachte vor, er sei als Rechtsanwalt in Österreich, C. und D. zugelassen. Er vertrete vor den d. und österreichischen Gerichten überwiegend c. Mandanten (Mandanten mit Unternehmenssitz in C.). Um die Mandanten zu bewerben und in weiterer Folge richtig zu betreuen, besuche er seine Mandanten ständig in C.. Die von ihm genutzten Fahrzeuge würden überwiegend im Ausland verwendet. Er habe mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kz2 von 2012 bis
- Dezember 2016 im Ausland ca. 65.000 km und mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kz1 ca. 17.000 km zurückgelegt, damit seien beide Fahrzeuge überwiegend im Ausland verwendet worden. Eine detaillierte Aufstellung der zurückgelegten Kilometer seien den der Beschwerde beigefügten Tabellen zu entnehmen. Da beide Fahrzeuge im Ausland überwiegend verwendet worden seien, sei er nicht verpflichtet, die Zulassungsscheine sowie die Kennzeichnungstafeln an die Behörde abzuliefern. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Laut Meldeauskunft ist der Bf seit 04.06.2013 (durchgehend) in Wien, ... mit Hauptwohnsitz gemeldet (zuvor hatte er seit September 2007 seinen Hauptwohnsitz in E.). Über Nachfrage teilte der Meldungsleger mit Schreiben vom 11.04.2018 mit, dass sowohl der F. als auch der G. des Bf nach der Anzeigenlegung regelmäßig und annähernd bei jeder Diensttour durch ihn an dessen Wohnadresse abgestellt wahrgenommen habe werden können. Dokumentationen seien nur noch sporadisch erfolgt, da es sich dabei um einen Mehraufwand handle, den seine Kollegen und er auf der neuen Dienststelle mit dem zweitgrößten Rayon in Wien nicht mehr leisten könnten (Meldungsleger: RvI H.). Es waren diesem Schreiben Listen angeschlossen, auf denen aufscheint, an welcher Örtlichkeit zu welchen Zeiten welches Fahrzeug von welchem Beamten wahrgenommen worden sei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf teilnahm und in der Herr RvI H. als Zeuge einvernommen wurde. Der Bf gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an: „Ich bin seit Mai 2004 in Österreich. Ich lebe mit der Familie in Österreich, ich habe eine Frau und ein Kind. Ich habe im ... geheiratet. Im Jahr … und … habe ich mit einer anderen Frau als Lebensgefährtin zusammen gelebt. Ich habe in Österreich auch eine Rechtsanwaltskanzlei. Ich habe hier zwei Rechtsanwaltskollegen. Die Kanzlei ist täglich geöffnet. Ich habe die beiden Fahrzeuge in D. gekauft und sind diese dort zugelassen. Der G. wurde im März 2012 gekauft und der F. im Juli
- Zu dieser Zeit habe ich schon in Österreich gewohnt. Ich nutze diese Fahrzeuge als Betriebsfahrzeuge und habe ich sie deshalb in D. zugelassen. Ich bin als Rechtsanwalt in drei Ländern zugelassen. Meine Muttersprache ist C.. Mein Kerngeschäft ist die Vertretung von c. Mandanten, die in C. ansässig sind, in D. und in Österreich. Ich habe einen Kanzleisitz auch in C. gegründet. Ich habe im Verfahren Listen vorgelegt, aus denen die Auslandsfahrten der beiden Fahrzeuge hervorgehen. Wenn ich mit den Fahrzeugen nicht unterwegs bin, dann sind die Fahrzeuge in Wien abgestellt. Wenn ich mit einem Auto unterwegs bin, dann steht das zweite auch in Österreich. Dass der Polizist immer wieder auch die Fahrzeuge hier gesehen hat, stelle ich nicht in Abrede. Ich habe bei meiner Wohnung keine Garage dabei. Die Fahrzeuge werden auf der Straße abgestellt. Dort wo ich wohne, ist keine Kurzparkzone. Das was der Polizist ermitteln konnte, stimmt ja so auch alles. Meine damalige Lebensgefährtin hat keines der beiden Fahrzeuge benutzt. Ich habe kein drittes Fahrzeug. Privat habe ich eher den G. in Österreich benutzt. Mit überwiegend meine ich die Kilometerzahl und nicht die Zeit. Ich bin der Meinung, dass dadurch, dass ich die beiden Fahrzeuge überwiegend im Ausland benutzt habe, die Regelung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 daher nicht greift und mir eine Verletzung dieser Bestimmung nicht zur Last gelegt werden kann. Ich bin der Meinung, dass dadurch, dass ich die beiden Fahrzeuge überwiegend im Ausland benutzt habe, die Regelung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 daher nicht greift und mir eine Verletzung dieser Bestimmung nicht zur Last gelegt werden kann. Ich bin von der Polizei einmal bezüglich des G. und einmal bezüglich des F. angesprochen worden. Der F. befindet sich derzeit in der Werkstatt wegen eines Motortotalschadens (seit 24.03.2018).“ Herr RvI H. machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben: „Die Wohnadresse des Bf zählt zu meinem Rayon. Die beiden Fahrzeuge sind mir aufgefallen. Dort gibt es noch kein Parkpickerl und ist dort immer wieder zu beobachten, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen abgestellt werden. Es wurde von uns damals eine Liste angefertigt, an welchen Tagen welches Fahrzeug von mir oder den Kollegen gesehen worden ist. Es wurde nur dieses eine Mal eine solche Liste angefertigt, weil der Bf schon bei seiner Befragung damals angegeben hat, er werde den Gegenbeweis führen (dass das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet werde). Unsere Dienststelle hat weitere Aufgaben dazu bekommen und haben wir jetzt nicht mehr so die Zeit und ab und zu habe ich mit dem eigenen Handy Fotos angefertigt.“ Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 82 Abs. 8 KFG 1967 (in der Fassung
BGBl. I Nr. 26/2014) lautet:Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 (in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014,) lautet: „
(8)Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
§ 37
ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“„
(8)Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“
§ 36lit.
a KFG 1967 dürfen u.a. Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.
Paragraph 36, Litera a, KFG 1967 dürfen u.a. Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden. Die beiden Fahrzeuge mit dem Kennzeichen Kz1 (ein F.) und Kz2, (ein G.) sind in D. (auf den Bf) zugelassen. Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz unbestrittenermaßen in Österreich. Den G. – so der Bf – habe er im März 2012 gekauft und den F. im Juli 2015. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Bf angelastet, es unterlassen zu haben (bis zur angeführten Tatzeit), den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der beiden Fahrzeuge abzuliefern, obwohl diese vor mehr als einem Monat (gerechnet ab 23.11.2016 bzw. 06.12.2016; dies ist ja auch unbestritten) vom Bf (als Person mit Hauptwohnsitz in Österreich) in das Bundesgebiet eingebracht worden sind. Weiters wurde dem Bf angelastet, er habe am 23.11.2016 bzw. 06.12.2016 diese Fahrzeuge verwendet, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben (obwohl dies zumutbar gewesen sei), dass das betroffene Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Nachdem seit der Einbringung in das Bundesgebiet unbestrittenermaßen bereits mehr als ein Monat vergangen ist, hätte eine Zulassung der Fahrzeuge
§ 37
KFG 1967 erfolgen müssen; da dies nicht geschehen ist, hat der Bf die Fahrzeuge zu den angelasteten Zeiten verwendet, obwohl sie nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sind. Die beiden Fahrzeuge mit dem Kennzeichen Kz1 (ein F.) und Kz2, (ein G.) sind in D. (auf den Bf) zugelassen. Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz unbestrittenermaßen in Österreich. Den G. – so der Bf – habe er im März 2012 gekauft und den F. im Juli 2015. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Bf angelastet, es unterlassen zu haben (bis zur angeführten Tatzeit), den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der beiden Fahrzeuge abzuliefern, obwohl diese vor mehr als einem Monat (gerechnet ab 23.11.2016 bzw. 06.12.2016; dies ist ja auch unbestritten) vom Bf (als Person mit Hauptwohnsitz in Österreich) in das Bundesgebiet eingebracht worden sind. Weiters wurde dem Bf angelastet, er habe am 23.11.2016 bzw. 06.12.2016 diese Fahrzeuge verwendet, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben (obwohl dies zumutbar gewesen sei), dass das betroffene Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Nachdem seit der Einbringung in das Bundesgebiet unbestrittenermaßen bereits mehr als ein Monat vergangen ist, hätte eine Zulassung der Fahrzeuge
Paragraph 37, KFG 1967 erfolgen müssen; da dies nicht geschehen ist, hat der Bf die Fahrzeuge zu den angelasteten Zeiten verwendet, obwohl sie nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sind. In den dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeigen heißt es, dass der F. erstmalig im August 2015 nach Österreich eingebracht worden sei. Der Bf habe angegeben, er nutze die beiden Fahrzeuge überwiegend im Ausland, weil er dort Klienten besuche. Er sei der alleinige Nutzer beider Fahrzeuge. Es stimme, dass sein Lebensmittelpunkt sich in Wien begründe. Entgegen den Aussagen des Bf – so heißt es in der Anzeige vom 20.12.2016 – nutze der Bf die beiden Fahrzeuge überwiegend im Bundesgebiet. Dies sei über zwei Monate hindurch dokumentiert worden (siehe eine Lichtbildbeilage). Es habe belegt werden können, dass die beiden Fahrzeuge über die letzten zwei Monate in Wien, Bereich ... annähernd regelmäßig abgestellt gewesen seien, wobei die Fahrzeuge auch bewegt und ortsverändert wahrgenommen hätten werden können. Der Bf verwende die beiden Fahrzeuge also nachweislich mit dauerndem Standort im Bundesgebiet. Der G. sei öfters für ein bis vier Tage nicht wahrgenommen worden, ob das Fahrzeug jedoch zu diesen Zeiten außer Landes gebracht worden sei, sei nicht bekannt. Es finden sich dann mehrere (ähnlich lautende) Anzeigen im Akt (Tatzeiten: 13.09.2016 bzw. 23.11.2016 und 06.12.2016, die beiden gegenständlichen Fahrzeuge betreffend). Der Bf hat der Beschwerde Aufzeichnungen angeschlossen gehabt, aus denen hervorgeht, an welchen Tagen er welche Strecken mit den beiden Fahrzeugen zurückgelegt hat. Die Aufzeichnungen gehen zum Teil bis ins Jahr 2012 zurück. Für den vorliegenden Fall interessieren aber nur die Aufzeichnungen für das Jahr
- Bezüglich des F. mit dem Kennzeichen Kz1 geht aus diesen Aufzeichnungen hervor, dass der Bf mit diesem Fahrzeug vom 13.
- bis 15.05.2016, vom 07.
- bis 08.06.2016, vom 23.
- bis 26.06.2016, vom 17.07.2016 bis 18.07.2016, vom 08.
- bis 11.09.2016, am 26.09.2016 und am 29.08.2016 im Ausland unterwegs gewesen ist. Für das andere Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kz2 finden sich in den Aufzeichnungen Hinweise, dass der Bf mit diesem Fahrzeug im Jahr 2016 am 14.01.2016, vom 04.
- bis 07.02.2016, vom 10.
- bis 11.03.2016, vom 15.
- bis 18.09.2016, vom 23.
- bis 25.09.2016, am 02.10.2016, vom 27.
- bis 31.10.2016 und vom 27.
- bis 28.11.2016 im Ausland unterwegs gewesen ist. Der Bf gab bei seiner Einvernahme an, dass er die beiden Fahrzeuge in D. gekauft habe; diese seien auch dort zugelassen. Der G. sei im März 2012 gekauft worden und der F. im Juli
- Er habe schon zu dieser Zeit in Österreich gewohnt. Er nutze diese Fahrzeuge als Betriebsfahrzeuge und habe sie deshalb in D. zugelassen. Er habe im Verfahren Listen vorgelegt, aus denen die Auslandsfahrten der beiden Fahrzeuge hervorgehen. Wenn er mit den Fahrzeugen nicht unterwegs sei, dann seien sie - dies brachte der Bf selbst vor – in Wien abgestellt. Wenn er mit dem einen Auto unterwegs sei, dann stehe das zweite auch in Österreich. Er stelle also gar nicht in Abrede, dass der Polizist immer wieder die Fahrzeuge gesehen hat. Er habe bei seiner Wohnung keine Garage. Die Fahrzeuge würden auf der Straße abgestellt. Das was der Polizist ermittelt haben könne, stimme ja so auch alles. Privat habe er eher den G. in Österreich benutzt. Mit „überwiegend“ meine er die Kilometerzahl und nicht die Zeit. Er sei der Meinung, dass dadurch, dass er die beiden Fahrzeuge überwiegend im Ausland benutzt habe, die Regelung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 daher nicht greife und ihm eine Verletzung dieser Bestimmung auch nicht zur Last gelegt werden könne.Der Bf gab bei seiner Einvernahme an, dass er die beiden Fahrzeuge in D. gekauft habe; diese seien auch dort zugelassen. Der G. sei im März 2012 gekauft worden und der F. im Juli
- Er habe schon zu dieser Zeit in Österreich gewohnt. Er nutze diese Fahrzeuge als Betriebsfahrzeuge und habe sie deshalb in D. zugelassen. Er habe im Verfahren Listen vorgelegt, aus denen die Auslandsfahrten der beiden Fahrzeuge hervorgehen. Wenn er mit den Fahrzeugen nicht unterwegs sei, dann seien sie - dies brachte der Bf selbst vor – in Wien abgestellt. Wenn er mit dem einen Auto unterwegs sei, dann stehe das zweite auch in Österreich. Er stelle also gar nicht in Abrede, dass der Polizist immer wieder die Fahrzeuge gesehen hat. Er habe bei seiner Wohnung keine Garage. Die Fahrzeuge würden auf der Straße abgestellt. Das was der Polizist ermittelt haben könne, stimme ja so auch alles. Privat habe er eher den G. in Österreich benutzt. Mit „überwiegend“ meine er die Kilometerzahl und nicht die Zeit. Er sei der Meinung, dass dadurch, dass er die beiden Fahrzeuge überwiegend im Ausland benutzt habe, die Regelung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 daher nicht greife und ihm eine Verletzung dieser Bestimmung auch nicht zur Last gelegt werden könne. Der Bf ist mit diesem Vorbringen nicht im Recht: Der Bf hat unbestrittenermaßen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er bestritt auch gar nicht, dass die Beobachtungen der Sicherheitswachebeamten über einen längeren Zeitraum zu Abstellort und Abstellzeit der beiden hier relevanten Fahrzeuge nicht richtig sei. Er selbst hat Listen (aus den letzten Jahren) vorgelegt, aus denen zu ersehen sei, an welchen Tagen er (über wie viele Kilometer) im Ausland unterwegs gewesen sei. Wenn er mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, dann sei das andere Fahrzeug in Wien abgestellt gewesen. Aus den von ihm selbst übermittelten Listen geht nun hervor, dass er – nach Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich – immer wieder an einzelnen Tagen im Ausland Fahrten unternommen hat. Jedes der beiden Fahrzeuge war aber die überwiegende Zeit über in Wien abgestellt (wurde also im Bundesgebiet verwendet). Der Bf übersieht bei seiner Argumentation nämlich, dass das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr als eine Verwendung im Bundesgebiet anzusehen ist. Der Bf meint offenbar, unter Verwendung eines Fahrzeuges sei nur zu verstehen, wenn das Fahrzeug gelenkt werde. Er habe – so der Bf – die beiden Fahrzeuge (was die Kilometerleistung betrifft) hauptsächlich im Ausland verwendet. Dem Bf ist entgegenzuhalten, dass in beiden Fällen von einem dauernden Standort der Fahrzeuge in Österreich auszugehen ist. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass er mit diesen Fahrzeugen an einzelnen Tagen im Ausland unterwegs gewesen ist, ist doch aufgrund der vom Bf selbst vorgelegten Listen davon auszugehen, dass sich die Fahrzeuge hauptsächlich in Österreich befunden haben (abgestellt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr oder in privater Verwendung des Bf). Die Verwendung solcher Fahrzeuge wäre aber nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig gewesen; diese Frist ist in beiden Fällen abgelaufen. Der Bf hatte am 23.11.2016 und am 06.12.2016 das jeweils im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Fahrzeug gelenkt (verwendet), obwohl dieses in Österreich nicht zum Verkehr zugelassen gewesen ist. Der Bf hat daher die vier ihm angelasteten Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Die Übertretung der beiden hier in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften stellt jeweils ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter
§ 5Abs. 1 VSt
G glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Beschuldigten, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dem Bf ist es jedoch im Verfahren nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (an den unter Punkte
- bis
- des Straferkenntnisses zur Last gelegten Taten) glaubhaft zu machen, weshalb er die ihm zur Last gelegten Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Die Übertretung der beiden hier in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften stellt jeweils ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter
Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Beschuldigten, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dem Bf ist es jedoch im Verfahren nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG (an den unter Punkte 1. bis 4. des Straferkenntnisses zur Last gelegten Taten) glaubhaft zu machen, weshalb er die ihm zur Last gelegten Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Bf zur Last gelegten Taten schädigten in nicht unerheblichen Ausmaße das öffentliche Interesse an der Teilnahme ausschließlich zum Verkehr zugelassener Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr. Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Taten, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf zur Tatzeit als mildernd gewertet; Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Der Bf machte trotz an ihn ergangener Aufforderung keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Das Verwaltungsgericht Wien nahm aufgrund des Alters des Bf und dessen Tätigkeit als Rechtsanwalt überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Sorgepflichten konnten mangels Angaben in dieser Richtung nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den jeweils bis zu 5.000,-- Euro reichenden Strafsatz sind die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser Höhe erscheinen erforderlich zu sein, um den Bf künftig von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Gegen eine Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.036.12722.2017