49/1994, in der Höhe von 229,10 Euro zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der A. GmbH vom 1.6.2015 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 13.5.2015, Zl. ..., betreffend Vorschreibung der Kosten einer Fehlalarmauslösung für das Einschreiten der Wiener Berufsfeuerwehr zur Außerkraftsetzung der Alarmanlage
Paragraph 5, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49 aus 1994,, in der Höhe von 229,10 Euro zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde abgewiesen und die Vorschreibung der Kosten in der Höhe von 229,10 Euro bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die Vorschreibung der Kosten in der Höhe von 229,10 Euro bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: „Anlässlich der Amtshandlung am 24.6.2014, um 21:00 Uhr, in Wien, B.-straße (Geschäftslokal der Fa. A. GmbH), betreffend Fehlalarmauslösung, sind folgende Kosten entstanden, welche von Ihnen zu tragen sind: 1.)
Vm § 4 Abs. 1 Sicherheitsgebührengesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996 wird Ihnen als Ersatz der Aufwendungen des Bundes eine Gebühr vorgeschrieben.1.)
Paragraph 92 a, SPG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Sicherheitsgebührengesetz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, wird Ihnen als Ersatz der Aufwendungen des Bundes eine Gebühr vorgeschrieben. 2.) Für das Einschreiten von sachkundigen Personen (z.B.: Feuerwehr) zur Außerkraftsetzung der Alarmanlage werden
49/1994 Kosten vorgeschrieben.2.) Für das Einschreiten von sachkundigen Personen (z.B.: Feuerwehr) zur Außerkraftsetzung der Alarmanlage werden
Paragraph 5, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49 aus 1994, Kosten vorgeschrieben. Kostenart Betrag in € Gebühren für Fehlalarme nach dem SPG 87,00 - Kosten für Feuerwehr bei Fehlalarmen 229,10 Gesamtbetrag 316,10“ Infolge der Beschwerde des Zahlungspflichtigen hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.1.2016, GZ:: VGW-103/040/7523/2015-11, wie folgt entschieden: „Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der A. GmbH vom 01.06.2015 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 13.05.2015, Zl. ..., betreffend 1) Vorschreibung der Kosten einer Fehlalarmauslösung
dem SPG in Verbindung mit der Sicherheitsgebühren-Verordnung und 2) Kostenvorschreibung nach Außerkraftsetzung einer Alarmanlage, nach durchgeführter Verhandlung am 27.11.2015 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des Ersatzes der Aufwendungen
SPG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Sicherheitsgebühren-Verordnung (Fehlalarm) wendet, insoweit stattgegeben, als die Gebühr
Absatz 1 SPG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Sicherheitsgebühren-Verordnung in der Fassung BGBl II 2012/287 statt 87,- Euro richtig 72,67 Euro beträgt. römisch eins. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des Ersatzes der Aufwendungen
Paragraph 92 a, SPG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 1 Sicherheitsgebühren-Verordnung (Fehlalarm) wendet, insoweit stattgegeben, als die Gebühr
Paragraph 92 a, Absatz 1 SPG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 1 Sicherheitsgebühren-Verordnung in der Fassung BGBl römisch zwei 2012/287 statt 87,- Euro richtig 72,67 Euro beträgt. II. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Kostenvorschreibung
49/1994, wendet, stattgegeben und dieser Kostenausspruch aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Kostenvorschreibung
Paragraph 5, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Amtsblatt Nr. 49 aus 1994,, wendet, stattgegeben und dieser Kostenausspruch aufgehoben. III. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.“römisch drei. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.“ Gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses hat die Landespolizeidirektion Wien eine ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der die Revision zugelassen und Spruchpunkt II. des ho. Erkenntnisses aufgehoben hat. In der Begründung seines Erkentnisses (VwGH Ra 2017/03/0015-7 vom 23.2.2018) führt der VwGH aus (auszugsweise Wiedergabe):Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses hat die Landespolizeidirektion Wien eine ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der die Revision zugelassen und Spruchpunkt römisch zwei. des ho. Erkenntnisses aufgehoben hat. In der Begründung seines Erkentnisses (VwGH Ra 2017/03/0015-7 vom 23.2.2018) führt der VwGH aus (auszugsweise Wiedergabe): „Wenn § 5 leg. cit. anordnet, dass das Abstellen der Alarmanlage "auf Kosten" des Eigentümers der durch die Alarmanlage geschützten Sache erfolgt, so bedeutet dies nach dem Gesagten, dass der Eigentümer jene Kosten zu ersetzen hat, die dadurch entstanden sind, dass unter Einhaltung der eben dargestellten (Prioritäts)-Vorgaben des § 1 leg. cit. eine befugte Person tätig werden musste, um die Alarmanlage abzustellen. Wurde etwa gar nicht der Versuch unternommen, den Verfügungsberechtigten zu verständigen (damit dieser selbst die Alarmanlage abstellt), dürften ihm nicht unter Berufung auf § 5 leg. cit. die Kosten für die Beiziehung eines Dritten vorgeschrieben werden. Gleiches hätte zu gelten, wenn den einschreitenden Organen selbst ohne weiteres das Abstellen der Alarmanlage möglich gewesen wäre und sie dessen ungeachtet die Beiziehung eines Dritten veranlassten, oder auch dann, wenn ein von vornherein als untauglich zu erkennendes Unternehmen beigezogen wurde. Hingegen kann gegen die Kostenvorschreibung nach § 5 leg. cit. nicht erfolgreich eingewendet werden, dass ein über die Erfordernisse für das Öffnen eines verschlossenen Objekts verfügendes Unternehmen bzw. eine solche Einrichtung - wie die Feuerwehr - beigezogen wurde, und sich nachträglich etwa herausstellte, dass ein Öffnen zwecks Abstellung der Alarmanlage gar nicht möglich war. (…) § 5 Alarmanlagen-Verordnung ordnet diesbezüglich nur an, dass das Abstellen bzw. Außerbetriebsetzen "auf Kosten" des Verpflichteten erfolgt, ohne Näheres zur Kostenhöhe zu normieren. Mangels vertraglicher Vereinbarung über die Kostenhöhe ist es gerechtfertigt, die Höhe des Anspruchs unter Bedachtnahme auf den im § 1152 ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, dass für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen im Zweifel ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, zu ermitteln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. RIS Justiz RS0021636) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Dabei sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 20.6.2012, 2009/03/0059). Soweit Tarife bestehen, sind in der Regel deren Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen (ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, vgl. nur etwa SZ 62/102 oder OGH 15.4.1998, 9 Ob 111/98h).“„Wenn Paragraph 5, leg. cit. anordnet, dass das Abstellen der Alarmanlage "auf Kosten" des Eigentümers der durch die Alarmanlage geschützten Sache erfolgt, so bedeutet dies nach dem Gesagten, dass der Eigentümer jene Kosten zu ersetzen hat, die dadurch entstanden sind, dass unter Einhaltung der eben dargestellten (Prioritäts)-Vorgaben des Paragraph eins, leg. cit. eine befugte Person tätig werden musste, um die Alarmanlage abzustellen. Wurde etwa gar nicht der Versuch unternommen, den Verfügungsberechtigten zu verständigen (damit dieser selbst die Alarmanlage abstellt), dürften ihm nicht unter Berufung auf Paragraph 5, leg. cit. die Kosten für die Beiziehung eines Dritten vorgeschrieben werden. Gleiches hätte zu gelten, wenn den einschreitenden Organen selbst ohne weiteres das Abstellen der Alarmanlage möglich gewesen wäre und sie dessen ungeachtet die Beiziehung eines Dritten veranlassten, oder auch dann, wenn ein von vornherein als untauglich zu erkennendes Unternehmen beigezogen wurde. Hingegen kann gegen die Kostenvorschreibung nach Paragraph 5, leg. cit. nicht erfolgreich eingewendet werden, dass ein über die Erfordernisse für das Öffnen eines verschlossenen Objekts verfügendes Unternehmen bzw. eine solche Einrichtung - wie die Feuerwehr - beigezogen wurde, und sich nachträglich etwa herausstellte, dass ein Öffnen zwecks Abstellung der Alarmanlage gar nicht möglich war. (…) Paragraph 5, Alarmanlagen-Verordnung ordnet diesbezüglich nur an, dass das Abstellen bzw. Außerbetriebsetzen "auf Kosten" des Verpflichteten erfolgt, ohne Näheres zur Kostenhöhe zu normieren. Mangels vertraglicher Vereinbarung über die Kostenhöhe ist es gerechtfertigt, die Höhe des Anspruchs unter Bedachtnahme auf den im Paragraph 1152, ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, dass für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen im Zweifel ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, zu ermitteln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche , RIS Justiz RS0021636) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Dabei sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen vergleiche , auch VwGH 20.6.2012, 2009/03/0059). Soweit Tarife bestehen, sind in der Regel deren Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen (ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, vergleiche , nur etwa SZ 62/102 oder OGH 15.4.1998, 9 Ob 111/98h).“ Dem Verwaltungsgericht Wien wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugestellt. Das Verwaltungsgericht ist an die Rechtsansicht des Gerichtshofes gebunden. Dem Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren Parteiengehör gewährt. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf der Grundlage des behördlichen Aktes, der glaubhaften Aussagen des Vertreters der Beschwerdeführerin und der beiden Zeugen vor Gericht sowie den amtswegigen Erhebungen steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 24.6.2014 nahmen die beiden Exekutivbeamten GrI C. und Insp. D. in Wien, B.-straße (Geschäftslokal Parfümerie der A. GmbH), eine akustische Alarmlage war. Die Außensirene löste sich in einem Intervall von circa 5 Minuten immer wiederkehrend aus und war – insbesondere zur Nachtzeit – sehr laut und störend. Von den Exekutivbeamten konnten keine Einbruchsspuren festgestellt werden. Die wiederholten Alarmauslösungen waren Fehlalarme. Da seitens der Exekutive kein Lokalverantwortlicher erreicht werden konnte (aus welchen Gründen lässt sich nicht mehr feststellen), wurde die Wiener Feuerwehr beigezogen, die ein Kabel abklemmte bzw. durchtrennte. Der durch die Exekutive am Geschäftseingang angebrachte Verständigungszettel wurde von den Geschäftsverantwortlichen nicht vorgefunden. Eine persönliche Information des Geschäftsinhabers am nächsten Werktag ist unterblieben. Die Beschwerdeführerin (kurz BF) erfuhr von der abgestellten Alarmanlage erst durch die Kostenvorschreibung. Rechtlich folgt daraus: Im zweiten Spruchteil des Bescheides schreibt die Behörde der BF einen Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in der Höhe von 229,10 Euro vor. Dieser Betrag ergibt sich aus der Kostenrechnung des Magistrates der Stadt Wien vom 30.6.2014 an die LPD Wien. Über Ersuchen des Gerichts legte die Feuerwehr ihren Einsatzbericht vom 24.6.2014 vor. Aus diesem ergibt sich der Einsatz eines Rüstlöschfahrzeuges. Aus einer Beantwortung der Feuerwehr vom 15.10.2015 ergibt sich, dass die Kosten pro Minute berechnet werden. Als Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kosten des Feuerwehreinsatzes zog die LPD Wien zu recht die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend das Einschreiten bei Selbstauslösung von akustischen Alarmanlagen heran. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung, Amtsblatt Nr. 1994/49 in der Fassung 2012/32 (kurz Alarmanlagen-VO), lauten: „Auf Grund der §§ 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet: „Auf Grund der Paragraphen 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet: § 1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage bereits entschieden hat, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.040.2950.2018.E
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