GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der Bescheid des Magistrat der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 11.04.2018, Zahl: …, enthält folgenden Spruch: „
1 Z 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988, BGBl. Nr. 195/1988, über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) in der geltenden Fassung wird„
Paragraphen eins, 2, Absatz eins, Ziffer 8, des Bundesgesetzes vom 22. März 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) in der geltenden Fassung wird der minderjährigen C. B. geboren am … 2017 in Wien, wohnhaft in Wien, H.-gasse, die ÄNDERUNG DES FAMILIENNAMENS IN D. bewilligt.“ In seiner gegen diesen Bescheid frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Änderung des Familiennamens seiner Tochter von B. auf D. ohne sein Einverständnis mit Beschluss der MA 63 vorgenommen worden sei. Er habe bei der MA 63 vorgesprochen und von dieser die Mitteilung erhalten, er würde in 3 bis 4 Monaten ein Schreiben für das Gericht bekommen. Stattdessen sei die Namensänderung ohne ein Urteil des Gerichtes vorgenommen worden. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens. Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zur Zahl …. Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Antrag vom 04.01.2018 beantragte die mit der alleinigen Obsorge betraute Mutter der C. B., Frau F. D., die Änderung des Familiennamens ihrer Tochter von B. auf D.. Begründend führte die Antragstellerin aus, der Vater ihrer unehelich geborenen Tochter C., Herr A. B., habe nach Anerkennung der Vaterschaft den Wunsch gehabt, dass C. seinen Familiennamen trage, weshalb dieser von D. auf B. geändert worden sei. Frau D. brachte weiters vor, dass der Vater seit 8.12.2017 von der Polizei gesucht worden und ein Zusammenleben mit ihm nicht möglich gewesen sei. Ihre Kinder, für die sie die alleinige Obsorge habe, würden nur bei ihr wohnen und an ihrem Wohnort auch den Kindergarten bzw. ab September die Schule besuchen. Zudem sei der Name B. für C. sehr schwierig. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2018 wurde der Vater, Herr A. B., von dem Antrag auf Änderung des Familiennamens der minderjährigen C. auf D. in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit, schriftliche Einwendungen vorzubringen, geboten. In seinen Einwendungen bringt der nunmehrige Beschwerdeführer vor, er sei mit der Namensänderung seiner Tochter nicht einverstanden, da er befürchte, dass die Mutter Frau F. D. mit den Kinder in die Türkei reise und nicht mehr zurückkehre. In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 11.04.2018, Zahl: …, mit welchem sie dem Antrag auf Änderung des Familiennamens der minderjährigen C. von B. auf D. bewilligte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988 idgF, lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, idgF, lauten auszugsweise: „Antrag auf Namensänderung § 1
2 ABGB mit der alleinigen Obsorge ihrer unehelich geborenen Tochter betraut ist. Dass auch dem Vater auf Grund einer übereinstimmenden Erklärung, einer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Regelung die Obsorge obliegt, ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht eingewandt.Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Mutter
Paragraph 177, Absatz 2, ABGB mit der alleinigen Obsorge ihrer unehelich geborenen Tochter betraut ist. Dass auch dem Vater auf Grund einer übereinstimmenden Erklärung, einer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Regelung die Obsorge obliegt, ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht eingewandt. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, liegen im gegenständlichen Fall entsprechend den Bestimmungen des NÄG insofern die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Namensänderung vor, als die Tochter C. bereits zum Zeitpunkt ihrer Geburt zu Recht den Namen „D.“, ihrer mit der alleinigen Obsorge betrauten Mutter, geführt hat. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, die Namensänderung sei ohne sein Einverständnis vorgenommen worden, wird festgestellt, dass ihm auf Grund der alleinigen Obsorge der Mutter über die Tochter, kein Zustimmungsrecht, sondern nur ein Informations- und Äußerungsrecht zukommt. Dieses Äußerungsrecht besteht jedoch lediglich im Innenverhältnis zwischen den Kindeseltern und hat auf Grund der gesetzlichen Konstellation auf die Wirksamkeit der Namensbestimmung keinen Einfluss. Ebenso kann das Verwaltungsgericht Wien keine dem Wohl und Interesse des Kindes abträgliche Umstände erkennen, die einer Änderung des Namens auf den der Mutter, in deren Haushalt die minderjährige Tochter betreut wird, entgegenstehen. Angesichts der obigen Ausführungen hat die belangte Behörde zu Recht dem Antrag von Frau F. D. auf Änderung des Familiennamens ihrer minderjährigen Tochter von B. auf D. stattgegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
GVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da auf Grund der eindeutigen Aktenlage eine Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und auch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der europäischen Grundrechtecharta dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen stehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da auf Grund der eindeutigen Aktenlage eine Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, der europäischen Grundrechtecharta dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen stehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.078.RP10.7109.2018
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