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{'item': 'VGW-103/040/2494/2018'}

Obsah (6)§ 28§ 17§ 10§ 43§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.08.2018 GeschäftszahlVGW-103/040/2494/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der nunmehrige Beschwerdeführer (kurz BF) beantragte mit Schriftsatz vom 16.10.2017 die „Genehmigung des Besitzes und des Führens von Schalldämpfern für Jagdbüchsen (§ 17 Abs 3 WaffG)“. Dem dreißigseitigen Antrag waren Anhänge im Umfang von über 70 Seiten angeschlossen. Der nunmehrige Beschwerdeführer (kurz BF) beantragte mit Schriftsatz vom 16.10.2017 die „Genehmigung des Besitzes und des Führens von Schalldämpfern für Jagdbüchsen (Paragraph 17, Absatz 3, WaffG)“. Dem dreißigseitigen Antrag waren Anhänge im Umfang von über 70 Seiten angeschlossen. Der Spruch des nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheides der Waffenbehörde lautet: „Ihr Antrag auf Genehmigung des Besitzes und Führens von Schalldämpfern für Jagdbüchsen wird gem. § 17 Abs 3 WaffG 1996 abgewiesen“.„Ihr Antrag auf Genehmigung des Besitzes und Führens von Schalldämpfern für Jagdbüchsen wird gem. Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 abgewiesen“. Gegen diesen Bescheid wurde frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeschriftsatz umfasst 49 Seiten sowie zahlreiche Anhänge. Im Wesentlichen wird mit dem Schutz der Gesundheit des BF und seines Hundes argumentiert und vorgebracht, dass durch die Verwendung eines Schalldämpfers der Lärm bei der Schussabgabe so reduziert wird, dass dadurch keine Gesundheitsgefährdung mehr bestünde, der Schuss aber laut genug bliebe, so dass andere im Wald aufhältige Personen diesen laut und deutlich hören könnten. Juristisch wird auf § 17 Absatz 3a Waffengesetz verwiesen und aus diesem in einem Größenschluss bzw. aus dem Gleichheitssatz abgeleitet, dass nunmehr alle Jäger einen Anspruch auf Verwendung eines Schalldämpfers hätten. Gegen diesen Bescheid wurde frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeschriftsatz umfasst 49 Seiten sowie zahlreiche Anhänge. Im Wesentlichen wird mit dem Schutz der Gesundheit des BF und seines Hundes argumentiert und vorgebracht, dass durch die Verwendung eines Schalldämpfers der Lärm bei der Schussabgabe so reduziert wird, dass dadurch keine Gesundheitsgefährdung mehr bestünde, der Schuss aber laut genug bliebe, so dass andere im Wald aufhältige Personen diesen laut und deutlich hören könnten. Juristisch wird auf Paragraph 17, Absatz 3a Waffengesetz verwiesen und aus diesem in einem Größenschluss bzw. aus dem Gleichheitssatz abgeleitet, dass nunmehr alle Jäger einen Anspruch auf Verwendung eines Schalldämpfers hätten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 7.6.2018 eine Verhandlung durchgeführt. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Der BFV verweist auf das bisherige Vorbringen und ergänzt dieses wie folgt: Nach kurzer Darstellung der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 17 Absatz 3 Waffengesetz unter Berücksichtigung des neuen § 17 Absatz 3a Waffengesetz und der Frage, wodurch sich der konkrete Fall von jenen, die den Entscheidungen des VwGH zugrunde lagen unterscheidet, gebe ich an, dass mein Mandant als Jagdaufseher zum Abschuss von Wild gesetzlich verpflichtet ist. Auch als Jagdpächter trifft ihn diese Verpflichtung. Mein Mandant hat zwar einen Berufsjäger beschäftigt, nimmt aber selbst Abschüsse vor und begleitet Jagdgäste. Dem VwGH ist in den beiden zitierten Fällen offenbar nicht bekannt geworden, dass auch bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer Jagdbüchse der Geschossknall in Schussrichtung unverändert laut ist. Zudem fehlt meinen Mandanten ein Teil des Schädelknochens hinter dem linken Ohr und ist dadurch die Verwendung eines herkömmlichen Schallschutzes (z.B. Gehörschutz oder Stöpsel) nicht wirksam. Mein Mandant ist kein Berufsjäger. Nach kurzer Darstellung der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17, Absatz 3 Waffengesetz unter Berücksichtigung des neuen Paragraph 17, Absatz 3a Waffengesetz und der Frage, wodurch sich der konkrete Fall von jenen, die den Entscheidungen des VwGH zugrunde lagen unterscheidet, gebe ich an, dass mein Mandant als Jagdaufseher zum Abschuss von Wild gesetzlich verpflichtet ist. Auch als Jagdpächter trifft ihn diese Verpflichtung. Mein Mandant hat zwar einen Berufsjäger beschäftigt, nimmt aber selbst Abschüsse vor und begleitet Jagdgäste. Dem VwGH ist in den beiden zitierten Fällen offenbar nicht bekannt geworden, dass auch bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer Jagdbüchse der Geschossknall in Schussrichtung unverändert laut ist. Zudem fehlt meinen Mandanten ein Teil des Schädelknochens hinter dem linken Ohr und ist dadurch die Verwendung eines herkömmlichen Schallschutzes (z.B. Gehörschutz oder Stöpsel) nicht wirksam. Mein Mandant ist kein Berufsjäger. Anmerkung: Der Beschwerdeführer zeigt seine körperliche Beeinträchtigung hinter dem linken Ohr und ist diese mit freiem Auge sichtbar. Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich möchte noch selber ausführen, dass durch die Schussabgabe ohne Schalldämpfer nicht nur mein Gehör geschädigt wird, sondern auch das meines Jagdhundes. Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass die Behörde bei ihrer Ermessungsauslegung zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Schussabgabe mittels Schalldämpfers dazu führen würde, dass Unbeteiligte im Wald dies nicht mehr hören würden. Hätte die Behörde gewusst, dass es unvermindert laut bleibt und zwar in Schussrichtung, wäre sie nach ihrer eigenen Begründung zu einer anderen Ermessungsauslegung gelangt. Der Behördenvertreter führt aus: In § 17 Absatz 3a steht ausdrücklich „auf den Schutz des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz“. Aus den erläuternden Bemerkungen ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei dieser Bestimmung bloß um eine Verwaltungsvereinfachung handeln soll. In Paragraph 17, Absatz 3a steht ausdrücklich „auf den Schutz des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz“. Aus den erläuternden Bemerkungen ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei dieser Bestimmung bloß um eine Verwaltungsvereinfachung handeln soll. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb er in der Beilage R, Seite 59, angeführten nicht linearen Impulsfilter verwendet. Im Übrigen ist aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu schließen, dass zwar der Geschossknall in Schussrichtung nicht reduziert wird, aber in alle anderen Richtungen schon. Deshalb bleibt die Judikatur des VwGH zur Orientierungswirkung weiterhin relevant. Der Beschwerdeführervertreter führt aus: Zu den Impulsfiltern möchte ich ausführen, dass diese im Wesentlichen ausgeführt sind wie Kapselgehörschutz oder wie Ohrenstöpsel, diese aber mit Elektronik ausgestattet sind, die laute Töne leiser machen und leise Töne lauter. Diese Schutzvorrichtung kann mein Mandant aber nicht verwenden, weil ihm ein Teil des Schädelknochens hinter dem Ohr fehlt. Bezüglich des Arguments der Orientierung spiele ich auf meinem Laptop die schon auf der vorgelegten DVD übermittelte Sequenz ab. Dazu verwende ich externe Lautsprecher. Der erste Schuss, der darauf hörbar ist wurde ohne Schalldämpfer abgegeben, der zweite mit einem Schalldämpfer. Die Lärmmessung fand in einer Entfernung von ca. 50 m hinter dem Schützen statt. Anmerkung: Bei der Vorführung ist ein sehr geringer Unterschied an der Lautstärke zu hören. Weitere Beweisanträge werden nicht gestellt.“ Im Anschluss an die Verhandlung stellte der BF den Antrag auf volle Ausfertigung der Entscheidung. Dieser Antrag wurde in der Folge mehrfach wiederholt, zuletzt am 27.8.2018. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF in der Verhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt: Der BF ist im Jahr 1942 geboren, ist nach der Aktenlage seit zumindest 1965 Jäger, seit 1971 Jagdpächter, wobei der Pachtvertrag mit 24.4.2020 ausläuft, und Jagdaufseher. Der BF hat einen Jäger beschäftigt. Seit 1971 besitzt der BF einen Waffenpass, seit 1980 zusätzlich eine Waffenbesitzkarte. Der BF ist kein Berufsjäger. Es besteht beim BF ein Gehörschaden. Überdies fehlt dem BF ein Stück des Schädelknochens hinter dem linken Ohr. Es wird angenommen, dass durch die Verwendung eines Schalldämpfers auf einer Büchse der Geschossknall in Schussrichtung de facto nicht und in alle übrigen Richtungen nur geringfügig gedämpft wird. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Feststellungen zur Person des BF auf dessen Angaben bzw. auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der Behörde gründen. Der Gehörschaden ist durch ein ärztliches Attest belegt. Welche Auswirkungen der fehlende Schädelknochen hat, wurde nicht belegt und auch seitens des Gerichts nicht überprüft. Die Annahme, wonach durch die Verwendung eines Schalldämpfers auf einer Büchse der Geschossknall in Schussrichtung de facto nicht und in alle übrigen Richtungen nur geringfügig gedämpft wird, basiert auf den ungeprüften Ausführungen des BF, insbesondere auf der Vorführung eines Videos, dessen wissenschaftliche Korrektheit seitens des Gerichts (mangels Relevanz) nicht verifiziert wurde. Auf dem in der Verhandlung abgespielten Video war der erste Schuss (nach Angaben des BF ohne Schalldämpfer abgegeben) subjektiv lauter als der zweite (nach Angabe des BF mit Schalldämpfer abgegeben). Die Entscheidung gründet auf folgenden Bestimmungen des Waffengesetztes: § 17.

(1)Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das FührenParagraph 17,
(1)Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
  1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
  2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
  3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
  4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
  5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
  6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.
(2)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3)Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.
(3)Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis 27.
(3a)Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
  1. er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
  2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,
  3. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.
(4)Gegenstände, auf die sich eine Verordnung

Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.“

(4)Gegenstände, auf die sich eine Verordnung

Absatz 2, bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2, zu stellen.“ Der BF hat zwar seinen Antrag ausdrücklich auf § 17 Absatz 3 Waffengesetz gestützt, argumentiert aber insbesondere mit § 17 Absatz 3a Waffengesetz, der mit der Novelle BGBl I 2016/120 in das Waffengesetz eingefügt wurde.Der BF hat zwar seinen Antrag ausdrücklich auf Paragraph 17, Absatz 3 Waffengesetz gestützt, argumentiert aber insbesondere mit Paragraph 17, Absatz 3a Waffengesetz, der mit der Novelle BGBl römisch eins 2016/120 in das Waffengesetz eingefügt wurde. Die RV 1345, XXV. GP, zu § 17 Absatz 3a Waffengesetz lautet:Die Regierungsvorlage 1345, römisch 25 . GP, zu Paragraph 17, Absatz 3a Waffengesetz lautet: „Zu Z 4 (§ 17 Abs. 3a): Diese Bestimmung entspricht einem Wunsch des Verbandes der Österreichischen Förster sowie des Österreichischen Landarbeitertages. Um für Arbeitnehmer, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall ist, ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, kann die Behörde dem Arbeitgeber eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D erteilen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis durch den Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer, die zum Abschuss von Wild und Schädlingen verpflichtet sind, bei diesem Arbeitgeber hauptberuflich beschäftigt sind. Darüber hinaus ist der Nachweis durch den Arbeitgeber zu erbringen, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung vor Gehörschädigungen zweckmäßig sowie auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist. Dies ist nur der Fall, sofern durch diese Vorrichtungen eine Dämpfung des Schussknalls unter dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm erreicht wird. Ferner hat die Behörde die Anzahl der Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles festzusetzen, die durch den Arbeitgeber erworben und besessen werden dürfen. Diese Anzahl hängt von der Anzahl der dort hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmer ab, die auch zum Abschuss von Wild und Schädlingen verpflichtet sind. Die Behörde kann diese Ausnahmebewilligung mit einer Befristung erteilen. Nach Ablauf der Gültigkeit dieser Bewilligung ist vom Arbeitgeber erneut ein Antrag auf Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von diesen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu stellen. Die Behörde kann dem Arbeitgeber zudem im Rahmen der Bewilligung Auflagen vorschreiben. Denkbar ist insbesondere die Auflage über die Verwahrung der Schalldämpfer. Die Verpflichtung im letzten Satz dient der Nachvollziehbarkeit, welche Arbeitnehmer tatsächlich diese Vorrichtung verwenden dürfen. Erteilt die Behörde dem Arbeitgeber eine Ausnahmebewilligung, dürfen dort unter anderem zum Abschuss von Wild und Schädlingen hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer solche Vorrichtungen für Schusswaffen der Kategorie C und D im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses verwenden. Dabei darf die von der Behörde genehmigte Anzahl von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles nicht überschritten werden. Ändert sich die Anzahl der Arbeitnehmer im Vergleich zum Zeitpunkt der Antragstellung, hat die Behörde bei erneuter Antragstellung auf Basis der geänderten Beschäftigungsverhältnisse neu zu entscheiden. Wird ein beim Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer bei Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D betreten, kann beim Arbeitgeber bzw. der Waffenbehörde nachgefragt werden, ob eine Berechtigung des Arbeitgebers zum Besitz solcher Vorrichtungen besteht. Der Begriff „Arbeitgeber“ ist diesfalls weit auszulegen, sodass auch öffentliche Dienstgeber von dieser Bestimmung umfasst sind.“„Zu Ziffer 4, (Paragraph 17, Absatz 3 a,): Diese Bestimmung entspricht einem Wunsch des Verbandes der Österreichischen Förster sowie des Österreichischen Landarbeitertages. Um für Arbeitnehmer, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall ist, ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, kann die Behörde dem Arbeitgeber eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D erteilen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis durch den Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer, die zum Abschuss von Wild und Schädlingen verpflichtet sind, bei diesem Arbeitgeber hauptberuflich beschäftigt sind. Darüber hinaus ist der Nachweis durch den Arbeitgeber zu erbringen, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung vor Gehörschädigungen zweckmäßig sowie auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist. Dies ist nur der Fall, sofern durch diese Vorrichtungen eine Dämpfung des Schussknalls unter dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm erreicht wird. Ferner hat die Behörde die Anzahl der Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles festzusetzen, die durch den Arbeitgeber erworben und besessen werden dürfen. Diese Anzahl hängt von der Anzahl der dort hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmer ab, die auch zum Abschuss von Wild und Schädlingen verpflichtet sind. Die Behörde kann diese Ausnahmebewilligung mit einer Befristung erteilen. Nach Ablauf der Gültigkeit dieser Bewilligung ist vom Arbeitgeber erneut ein Antrag auf Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von diesen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu stellen. Die Behörde kann dem Arbeitgeber zudem im Rahmen der Bewilligung Auflagen vorschreiben. Denkbar ist insbesondere die Auflage über die Verwahrung der Schalldämpfer. Die Verpflichtung im letzten Satz dient der Nachvollziehbarkeit, welche Arbeitnehmer tatsächlich diese Vorrichtung verwenden dürfen. Erteilt die Behörde dem Arbeitgeber eine Ausnahmebewilligung, dürfen dort unter anderem zum Abschuss von Wild und Schädlingen hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer solche Vorrichtungen für Schusswaffen der Kategorie C und D im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses verwenden. Dabei darf die von der Behörde genehmigte Anzahl von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles nicht überschritten werden. Ändert sich die Anzahl der Arbeitnehmer im Vergleich zum Zeitpunkt der Antragstellung, hat die Behörde bei erneuter Antragstellung auf Basis der geänderten Beschäftigungsverhältnisse neu zu entscheiden. Wird ein beim Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer bei Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D betreten, kann beim Arbeitgeber bzw. der Waffenbehörde nachgefragt werden, ob eine Berechtigung des Arbeitgebers zum Besitz solcher Vorrichtungen besteht. Der Begriff „Arbeitgeber“ ist diesfalls weit auszulegen, sodass auch öffentliche Dienstgeber von dieser Bestimmung umfasst sind.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser neuen Bestimmung bzw. zu § 17 Absatz 3 Waffengesetz bereits zwei Leitentscheidungen getroffen, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden:Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser neuen Bestimmung bzw. zu Paragraph 17, Absatz 3 Waffengesetz bereits zwei Leitentscheidungen getroffen, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden: VwGH Ra 2017/03/0051 vom 1.9.2917: „7 Vorliegend habe der Revisionswerber die Ausnahmebewilligung ausschließlich aus jagdlichen Gründen, sowohl für die Berufsjagd als auch für das private Jagen, beantragt und als überwiegendes Interesse einen Hörschaden geltend gemacht. Ein passiver Gehörschutz komme für ihn als Brillenträger und Berufsjäger nicht in Frage, zumal eine Brillenbrücke eine Schallbrücke darstelle, ein Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtige und im Übrigen der Jagderfolg darunter leiden könnte. (…) 23 Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen verlangt daher keine bloße "Rechtfertigung" (vgl § 23 Abs 2 WaffG), sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom 21. Juni 2017, Ra 2017/03/0050, mwH).23 Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen verlangt daher keine bloße "Rechtfertigung" vergleiche , Paragraph 23, Absatz 2, WaffG), sondern eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG vergleiche , dazu und zum Folgenden VwGH vom 21. Juni 2017, Ra 2017/03/0050, mwH). 24 Für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung besteht ein behördliches Ermessen (arg: "kann" in § 17 Abs 3 WaffG), das zu handhaben die Verwaltungsbehörde und in einem Fall nach § 28 Abs 4 VwGVG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG auch das Verwaltungsgericht verpflichtet ist (vgl VwGH vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, mwH).24 Für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung besteht ein behördliches Ermessen (arg: "kann" in Paragraph 17, Absatz 3, WaffG), das zu handhaben die Verwaltungsbehörde und in einem Fall nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG auch das Verwaltungsgericht verpflichtet ist vergleiche , VwGH vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, mwH). 25 Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist ua das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 17Abs 3 Waff

G erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.

§ 10Waff

G sind bei der Anwendung der im WaffG enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. (…)25 Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist ua das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.

Paragraph 10, WaffG sind bei der Anwendung der im WaffG enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. (…) 28 Für den Revisionsfall ist weiters maßgeblich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung des § 17 Abs 3a WaffG eine Regelung für Arbeitnehmer geschaffen hat, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall ist, um diesen "ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten" (ErlRV 1345 BlgNR

  1. GP, "Zu Z 4 (§ 17 Abs. 3a)"). Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an.28 Für den Revisionsfall ist weiters maßgeblich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG eine Regelung für Arbeitnehmer geschaffen hat, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall ist, um diesen "ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten" (ErlRV 1345 BlgNR
  2. GP, "Zu Ziffer 4, (Paragraph 17, Absatz 3 a,)"). Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an. 29 Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmung sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kommt dem Interesse des Revisionswerbers, ihm für seine (hauptberufliche) Berufsausübung die begehrte Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG zu erteilen, auch auf Basis des dabei zu beachtenden strengen Maßstabes im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein berechtigtes überwiegendes Interesse gegenüber dem vom Verwaltungsgericht genannten öffentlichen Interesse an der Versagung dieser Bewilligung zu, sofern die eben angesprochenen weiteren Voraussetzungen gegeben sind.29 Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmung sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kommt dem Interesse des Revisionswerbers, ihm für seine (hauptberufliche) Berufsausübung die begehrte Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG zu erteilen, auch auf Basis des dabei zu beachtenden strengen Maßstabes im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein berechtigtes überwiegendes Interesse gegenüber dem vom Verwaltungsgericht genannten öffentlichen Interesse an der Versagung dieser Bewilligung zu, sofern die eben angesprochenen weiteren Voraussetzungen gegeben sind. 30 Es würde nämlich einen offen auf der Hand liegenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und dem Gesetzgeber daher nicht zusinnbaren groben Wertungswiderspruch darstellen, dem von ihm für die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 3a WaffG maßgebenden Aspekt des höchstmöglichen Gesundheits-schutzes bei der Berufsausübung nicht auch bei der Handhabung des Ermessens nach der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 3 WaffG dasselbe Gewicht beizumessen. Wenn unter den Voraussetzungen des § 17 Abs 3a WaffG das vom Gericht zutreffend identifizierte hohe Interesse an der vollen Hörbarkeit der Schussabgabe für Orientierungszwecke gegenüber dem besagten Interesse am Gesundheitsschutz schon ex lege zurücktritt, ist dieses Interesse an der Hörbarkeit der Schussabgabe auch bei der Anwendung des § 17 Abs 3 WaffG gleichermaßen zurückzureihen. Dass § 17 Abs 3a WaffG im Konnex mit der auch waffenrechtlich einschlägigen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (siehe dazu etwa VwGH vom
  3. November 2016, Ra 2016/03/0109, und VwGH vom
  4. Jänner 2017, Ra 2016/03/0010, beide mwH) gesehen werden kann, begründet mit Blick auf das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte arbeitnehmerische Gesundheitsschutzinteresse keinen maßgebenden Unterschied. Damit vermag die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes nicht durchzudringen.30 Es würde nämlich einen offen auf der Hand liegenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und dem Gesetzgeber daher nicht zusinnbaren groben Wertungswiderspruch darstellen, dem von ihm für die Ausnahmeregelung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG maßgebenden Aspekt des höchstmöglichen Gesundheits-schutzes bei der Berufsausübung nicht auch bei der Handhabung des Ermessens nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG dasselbe Gewicht beizumessen. Wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG das vom Gericht zutreffend identifizierte hohe Interesse an der vollen Hörbarkeit der Schussabgabe für Orientierungszwecke gegenüber dem besagten Interesse am Gesundheitsschutz schon ex lege zurücktritt, ist dieses Interesse an der Hörbarkeit der Schussabgabe auch bei der Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG gleichermaßen zurückzureihen. Dass Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG im Konnex mit der auch waffenrechtlich einschlägigen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (siehe dazu etwa VwGH vom
  5. November 2016, Ra 2016/03/0109, und VwGH vom
  6. Jänner 2017, Ra 2016/03/0010, beide mwH) gesehen werden kann, begründet mit Blick auf das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte arbeitnehmerische Gesundheitsschutzinteresse keinen maßgebenden Unterschied. Damit vermag die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes nicht durchzudringen. 31 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch in diesem Zusammenhang die in § 17 Abs 3 zweiter Satz WaffG vorgesehene Bindung einer Bewilligung an eine Befristung bzw an Auflagen zu beachten ist.31 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch in diesem Zusammenhang die in Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz WaffG vorgesehene Bindung einer Bewilligung an eine Befristung bzw an Auflagen zu beachten ist. 32 Demgegenüber ist aus der Bestimmung des § 17 Abs 3a WaffG abzuleiten, dass entgegen der Stoßrichtung der Revision für die private Jagdausübung ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers nach § 17 Abs 3 WaffG nicht besteht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können.“32 Demgegenüber ist aus der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG abzuleiten, dass entgegen der Stoßrichtung der Revision für die private Jagdausübung ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG nicht besteht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können.“ VwGH Ra 2017/03/0090 vom 11.10.2017: „4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, der Gesetzgeber habe durch die Einfügung des Abs 3a in § 17 WaffG zum Ausdruck gebracht, dass in jenen Fällen, in denen die Jagd berufsmäßig ausgeübt werde, in der Regel eine Schalldämpferbewilligung erteilt werden könne. Daraus sei aber e contrario der Schluss zu ziehen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der bloß freizeitmäßigen Ausübung der Jagd gerade kein solches Interesse darstelle, das das öffentliche Interesse an der weitgehenden Hintanhaltung der Inverkehrbringung verbotener Waffen hintanstelle. Dafür sprächen die Gesetzesmaterialien, wonach ein höchstmögliches Ausmaß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten sei. Wenn die revisionswerbende Partei die Jagd freizeitmäßig ausübe, könne ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd § 17 Abs 3 WaffG nicht als gegeben angenommen werden.„4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, der Gesetzgeber habe durch die Einfügung des Absatz 3 a, in Paragraph 17, WaffG zum Ausdruck gebracht, dass in jenen Fällen, in denen die Jagd berufsmäßig ausgeübt werde, in der Regel eine Schalldämpferbewilligung erteilt werden könne. Daraus sei aber e contrario der Schluss zu ziehen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der bloß freizeitmäßigen Ausübung der Jagd gerade kein solches Interesse darstelle, das das öffentliche Interesse an der weitgehenden Hintanhaltung der Inverkehrbringung verbotener Waffen hintanstelle. Dafür sprächen die Gesetzesmaterialien, wonach ein höchstmögliches Ausmaß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten sei. Wenn die revisionswerbende Partei die Jagd freizeitmäßig ausübe, könne ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd Paragraph 17, Absatz 3, WaffG nicht als gegeben angenommen werden. 5 Zur Rechtslage nach § 17 WaffG wird

§ 43Abs 2 Vw

GG auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 1.9.2017, Ra 2017/03/0051, verwiesen.5 Zur Rechtslage nach Paragraph 17, WaffG wird

Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 1.9.2017, Ra 2017/03/0051, verwiesen. 6 Daraus ergibt sich (zusammengefasst), dass angesichts der angesprochenen Regelung des § 17 Abs 3a WaffG sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung das Interesse einer Person, ihr für ihre hauptberufliche Berufsausübung eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG betreffend eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) zu erteilen, auch auf Basis des strengen Maßstabs des WaffG ein überwiegendes Gewicht gegenüber den für eine Versagung der Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen zukommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter den Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an.6 Daraus ergibt sich (zusammengefasst), dass angesichts der angesprochenen Regelung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung das Interesse einer Person, ihr für ihre hauptberufliche Berufsausübung eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG betreffend eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) zu erteilen, auch auf Basis des strengen Maßstabs des WaffG ein überwiegendes Gewicht gegenüber den für eine Versagung der Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen zukommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter den Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an. 7 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die revisionswerbende Partei die Jagd nicht berufsmäßig, sondern bloß freizeitmäßig ausübt. Ausgehend davon liegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Boden der skizzierten Rechtslage innerhalb der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 8 Daran vermag der Hinweis in der Revision auf den ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, aus dem sich für die revisionswerbende Partei die Diagnose einer Hochtoninnenohrschwerhörigkeit und einer Aggravierung eines Tinnitus links nach einem Knalltrauma ergebe und in dem die Verwendung eines Schalldämpfers fachärztlich empfohlen werde, nichts zu gewinnen. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass für den Revisionswerber (insbesondere unter Hinweis betreffend die steuerrechtliche Geltendmachung von Werbungskosten) die Jagd dennoch von "essentiellem beruflichen Interesse" sei, und dass die schädigende Einwirkung infolge eines übermäßigen Schalldrucks durch einen "von außen angebrachten Gehörschützer" nicht gemindert werde.“

§ 17

Absatz 1 Ziffer 5 Waffengesetz ist der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles verboten. Nach Absatz 3 leg. cit. kann davon bei überwiegendem berechtigtem Interesse eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt werden.

Paragraph 17, Absatz 1 Ziffer 5 Waffengesetz ist der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles verboten. Nach Absatz 3 leg. cit. kann davon bei überwiegendem berechtigtem Interesse eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt werden. Die Frage, ob für einen nicht Berufsjäger eine solche Ausnahmebewilligung, auch im Lichte des § 17 Absatz 3a Waffengesetzes zu bewilligen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 01.09.2017, Ra 2017/03/0051 und vom 11.10.2017, Ra 2017/03/0090 dahingehend entschieden, dass für Personen, die die Jagd nicht hauptberuflich ausüben, eine solche Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen ist. Der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet dabei zwischen berufsmäßiger und freizeitmäßiger Jagd. Der BF übt die Jagd nicht berufsmäßig aus und fällt daher in die „Kategorie“ freizeitmäßiger Jäger. Die Frage, ob für einen nicht Berufsjäger eine solche Ausnahmebewilligung, auch im Lichte des Paragraph 17, Absatz 3a Waffengesetzes zu bewilligen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 01.09.2017, Ra 2017/03/0051 und vom 11.10.2017, Ra 2017/03/0090 dahingehend entschieden, dass für Personen, die die Jagd nicht hauptberuflich ausüben, eine solche Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen ist. Der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet dabei zwischen berufsmäßiger und freizeitmäßiger Jagd. Der BF übt die Jagd nicht berufsmäßig aus und fällt daher in die „Kategorie“ freizeitmäßiger Jäger. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die in § 17 Absatz 3a Waffengesetz vorgenommene Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Beurteilung des § 17 Absatz 3 Waffengesetz heranzuziehen. Durch die Aufnahme der Ziffer 5 in § 17 Absatz 1 Waffengesetz hat der Gesetzgeber die Wertung vorgenommen, Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu verbotenen Waffen bzw. verbotenen Waffenteilen zu erklären. Würde man das in Absatz 3 leg. cit. geforderte überwiegende berechtigte Interesse für sämtliche Jäger als gegeben annehmen (allein weil sie Jäger sind), würde der Ausnahmecharakter dieser Regelung zunichte gemacht, da zurzeit in Österreich rund 127.000 Jagdkarten ausgestellt sind und von den rund 290.000 Waffenbesitzern die Jägerschaft eine der größten Gruppen an Waffenbesitzern darstellt. Die in Paragraph 17, Absatz 3a Waffengesetz vorgenommene Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Beurteilung des Paragraph 17, Absatz 3 Waffengesetz heranzuziehen. Durch die Aufnahme der Ziffer 5 in Paragraph 17, Absatz 1 Waffengesetz hat der Gesetzgeber die Wertung vorgenommen, Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu verbotenen Waffen bzw. verbotenen Waffenteilen zu erklären. Würde man das in Absatz 3 leg. cit. geforderte überwiegende berechtigte Interesse für sämtliche Jäger als gegeben annehmen (allein weil sie Jäger sind), würde der Ausnahmecharakter dieser Regelung zunichte gemacht, da zurzeit in Österreich rund 127.000 Jagdkarten ausgestellt sind und von den rund 290.000 Waffenbesitzern die Jägerschaft eine der größten Gruppen an Waffenbesitzern darstellt. An dieser Beurteilung ändert sich auch durch die körperliche Beeinträchtigung des BF nichts, der der Jagd freiwillig nachgeht und dies seit vielen Jahrzehnten. Eine persönliche Abschussverpflichtung besteht nicht. Der BF hat zudem einen Jäger angestellt. Eine Verfassungswidrigkeit in der Unterscheidung von Berufsjägern zur freizeitmäßiger Jagdausübung ist nicht ersichtlich. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Antrag auch zu unbestimmt war, um zu einem Erfolg zu führen. Es wurde nämlich eine nicht näher bezeichnete Anzahl von Schalldämpfern beantragt. Die vom BF im Verfahren vorgelegten Erkenntnisses des LVwG Niederösterreich (die im Übrigen inhaltlich nicht geteilt werden) sprachen jeweils einen Schalldämpfer für eine bestimmte Büchse zu. Die Beschwerde ist daher unbegründet und

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde ist daher unbegründet und

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung:

§ 25aAbsatz 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, insbesondere bereits Leitjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht (siehe oben), war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.040.2494.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.