GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 14,- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 14,- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtenes Straferkenntnis und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtenes Straferkenntnis und Beschwerde 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie sind als Auskunftspflichtiger, nämlich als volljähriger Angehöriger eines in die Stichprobe einbezogenen Haushalts gegenüber der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, Ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weil Sie einem Interviewer die Auskunftserteilung im Rahmen einer Mikrozensus-Stichprobenerhebung, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat, in der Zeit von 12.7.2017 bis 25.07.2017, in Wien, ..., trotz mehrmaliger Ladung bzw. Aufforderung und Mikrozensus-Mahnbriefes der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich, vom 25.7.2017 verweigert haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 13/1999 in der geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung – EWStV), BGBl. II Nr. 549/2003Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1999, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung – EWStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden,
1 Bundesstatistikgesetz 2000.Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden,
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,
1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten
1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:„Bei einer Befragung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, oder einer Ermittlung von Daten
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.“2. Nur wenn dies in der Anordnung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.“ § 66 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) lautet:Paragraph 66, Absatz eins, des Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) lautet: „
3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung
4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“„
Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung
Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“ V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung 1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er seiner Auskunftspflicht durch Übermittlung der von der Bundesanstalt Statistik Österreich erstellten Formulare nachgekommen sei. Er bestreite, dass sich die Bundesanstalt Statistik Österreich zu Recht
5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 für den Einsatz persönlich Interviews entschieden hatte.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er seiner Auskunftspflicht durch Übermittlung der von der Bundesanstalt Statistik Österreich erstellten Formulare nachgekommen sei. Er bestreite, dass sich die Bundesanstalt Statistik Österreich zu Recht
Paragraph 7, Absatz 5, der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 für den Einsatz persönlich Interviews entschieden hatte. 2. Der Bundesanstalt Statistik Österreich obliegt auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 2000 und der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 die Durchführung des sogenannten „Mikrozensus“.
V 2010 sind die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Paragraph 7, Absatz 5, der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 sind die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Die Auswahl aus den Erhebungsmethoden innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist daher eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht dahin überprüfbar ist, ob die Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Der bloße Umstand, dass es auch noch andere zielführende Möglichkeiten gegeben hätte, führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen bei der gegenständlichen Erhebung im Sinne des § 7 Abs. 5 der Erwerbs- und Wohnstatistikverordnung 2010 die Erhebungsmethoden der persönlichen Vorsprache von Interviewern und der telefonischen Interviews, nicht aber der schriftlichen Befragung gewählt wurden. Insbesondere ist es plausibel, dass die persönliche bzw. telefonische Befragung der Vermeidung von Eingabefehlern dient. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen bei der gegenständlichen Erhebung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, der Erwerbs- und Wohnstatistikverordnung 2010 die Erhebungsmethoden der persönlichen Vorsprache von Interviewern und der telefonischen Interviews, nicht aber der schriftlichen Befragung gewählt wurden. Insbesondere ist es plausibel, dass die persönliche bzw. telefonische Befragung der Vermeidung von Eingabefehlern dient. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Richtigkeit der Ermessensentscheidung der Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich der gewählten Befragungsmethoden ist festzuhalten, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich die Entscheidung über die Methodenwahl für die gesamte Befragung, d.h. für alle zu Befragenden (unabhängig von Faktoren wie Bildungsgrad oder Alter), zu treffen hat. Dabei ist davon auszugehen, dass das selbständige richtige und vollständige Ausfüllen eines Formulars, welches von der Bundesanstalt ohne weitere Nachfragen verarbeitet werden kann, nicht von allen Befragenden gleichermaßen zu erwarten ist. Insbesondere vor diesem Hintergrund hat die Bundesanstalt Statistik Österreich im Hinblick auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit der Entscheidung, lediglich die Erhebungsmethoden der persönlichen Vorsprache von Interviewern und der telefonischen Interviews zu wählen, ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. 2. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, entsprechend den gewählten Erhebungsmethoden die erforderlichen Auskünfte einer persönlich vorsprechenden Erhebungsperson oder im Wege eines telefonischen Interviews zu erteilen. Der Beschwerdeführer erteilte der an der Wohnungsadresse zum angekündigten Termin anwesenden Erhebungsperson keine Auskünfte und nahm auch telefonisch keinen Kontakt zur Bundesanstalt Statistik Österreich auf. Damit kam der Beschwerdeführer seiner Auskunftsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach und ist der objektive Tatbestand des § 8 Abs. 1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 iVm § 9 Bundesstatistikgesetz somit verwirklicht. Der Beschwerdeführer erteilte der an der Wohnungsadresse zum angekündigten Termin anwesenden Erhebungsperson keine Auskünfte und nahm auch telefonisch keinen Kontakt zur Bundesanstalt Statistik Österreich auf. Damit kam der Beschwerdeführer seiner Auskunftsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach und ist der objektive Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 in Verbindung mit Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz somit verwirklicht. 3.
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 3.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens des Beschuldigten ergeben. Es war daher von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen. 3. Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 8 Abs. 1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 iVm § 9 Bundesstatistikgesetz beträgt
3. Der Strafrahmen für eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz eins, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 in Verbindung mit Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz beträgt
Paragraph 66, Bundesstatistikgesetz bis zu € 2.180,–.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Erhebung von statistischen Daten für den Mikrozensus, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung des gebotenen Verhaltens nicht als geringfügig bezeichnet werden. Mildernd war – wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Auskünfte grundsätzlich erteilen wollte. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 2.180,– reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe – selbst unter Zugrundelegung von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen –als jedenfalls angemessen zu bewerten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde
G in angemessenem Verhältnis festgesetzt.Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde
Paragraph 16, VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt. 4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat daher eine Geldstrafe in Höhe von € 70,– (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden), einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
G in Höhe von € 10,– sowie einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens
GVG in der Höhe von € 14,–, insgesamt somit € 94,–, zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat daher eine Geldstrafe in Höhe von € 70,– (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden), einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, VStG in Höhe von € 10,– sowie einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG in der Höhe von € 14,–, insgesamt somit € 94,–, zu zahlen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.