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{'item': 'VGW-021/021/12564/2017'}

Obsah (11)§ 14§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 13§ 64§ 9§ 21§ 4§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.09.2018 GeschäftszahlVGW-021/021/12564/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. H

§ 14Abs. 4 i

Vm § 13c Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 3 und § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.08.2017, Zl. MBA ..., wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "X." Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als in Wien, ... nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den öffentlichen Räumen des Theaters nicht geraucht wurde, als während den Vorstellungen am 24.9.2016 von 18:15 Uhr bis 21:30 Uhr, am 27.9.2016 von 18:15 bis 21:30 Uhr und am 4.10.2016 von 18:15 bis 21:30 Uhr Frau C. D., als Darstellerin der "Y." bei den Inszenierungen des Stückes "Z." bei jeder der erwähnten Inszenierungen insgesamt vier Zigaretten geraucht hatte, obwohl die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13

insbesondere dafür Sorge zu tragen haben, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "X." Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13, c des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als in Wien, ... nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den öffentlichen Räumen des Theaters nicht geraucht wurde, als während den Vorstellungen am 24.9.2016 von 18:15 Uhr bis 21:30 Uhr, am 27.9.2016 von 18:15 bis 21:30 Uhr und am 4.10.2016 von 18:15 bis 21:30 Uhr Frau C. D., als Darstellerin der "Y." bei den Inszenierungen des Stückes "Z." bei jeder der erwähnten Inszenierungen insgesamt vier Zigaretten geraucht hatte, obwohl die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13, insbesondere dafür Sorge zu tragen haben, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §14 Abs.4 in Verbindung mit §13c Abs.1 Z.2 und Abs. 2 Z.3 und § 13 Abs. 1 des Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG),§14 Absatz 4, in Verbindung mit §13c Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl.Nr. 431/1995 idgFBGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden § 14 Abs.4 erster Strafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl.Nr. 431/1995 idgFParagraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: , € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die "X." Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. A. B. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die "X." Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. A. B. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Mit Bescheid vom 23.9.2016, MA 36-... wurden

§ 21Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 21/1971 idg

F, in Ergänzung der mit Bescheid MA 38 – ... vom 10. August 1948 und Folgebescheiden festgestellten Eignung des X. in Wien, ... für die Inszenierung „Z.“ nach Maßgabe der Inszenierungsbeschreibung ergänzend zum Bescheid MA 36-V... vom 20.04.2004 u.a. unter Auflage 1) nachfolgende Bedingung vorgeschrieben: „Die Darstellung des Rauchens darf mit Attrappen und nikotinfreien E-Zigaretten erfolgen. Das Entzünden von Tabakerzeugnissen (zum Beispiel Zigarren, Zigaretten, Zigarillos etc.) und von pflanzlichen Raucherzeugnissen (zB Kräuterzigaretten) ist untersagt.“Mit Bescheid vom 23.9.2016, MA 36-... wurden

Paragraph 21, Wiener Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1971, idgF, in Ergänzung der mit Bescheid MA 38 – ... vom 10. August 1948 und Folgebescheiden festgestellten Eignung des römisch zehn. in Wien, ... für die Inszenierung „Z.“ nach Maßgabe der Inszenierungsbeschreibung ergänzend zum Bescheid MA 36-V... vom 20.04.2004 u.a. unter Auflage 1) nachfolgende Bedingung vorgeschrieben: „Die Darstellung des Rauchens darf mit Attrappen und nikotinfreien E-Zigaretten erfolgen. Das Entzünden von Tabakerzeugnissen (zum Beispiel Zigarren, Zigaretten, Zigarillos etc.) und von pflanzlichen Raucherzeugnissen (zB Kräuterzigaretten) ist untersagt.“ Mit Bescheid vom 29.9.2016 wurden

§ 21Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 21/1971 idg

F, in Ergänzung der mit Bescheid MA 38 – ... von 10.8.1948 und Folgebescheiden festgestellte Eignung des X. in Wien, ..., für die Inszenierung „Z.“ nach Maßgabe der Inszenierungsbeschreibung ergänzend zum Bescheid MA 36 – V... vom 20.4.2004 und zum Bescheid MA 36 – ... vom 23.9.2016 weitere Bedingungen vorgeschrieben. Dieser Bescheid unterscheidet sich von dem Bescheid vom 23.9.2016 dahingehend, als im Bescheid vom 23.9.2016 festgehalten wurde, dass die Aussicht von dem Dienstsitzen des technischen Aufsichtsbeamten und der Charge der MA 68 ausreichend ist. Zwischenzeitlich stellte sich aber heraus, dass die Aussicht von dem Dienstsitz der Charge der MA 68 durch das Bühnenbild verbaut bzw. die Verwendung von Scheinwerfern beeinträchtigt wird. Der Dienstsitz der Charge der MA 68 wurde daher für die Inszenierung in dem Zuschauerraum verlegt (Parketttribüne links, Reihe 8, Platz B). Vorgeschrieben wurde, dass die Kommunikation unter den Bediensteten der MA 68 mittels der vom Theater bereitgestellten Handfunkgeräte erfolgen soll, die im aufgeladenen Zustand im Dienstzimmer bereitgehalten werden. Nach wie vor wurde in der „Beschreibung sicherheitstechnisch relevante Effekte der Inszenierung“ festgehalten, dass im Zuge des Spielgeschehens mehrmals Rauchen dargestellt wird. Vorgeschrieben wurde unter Auflage 1): „Die Darstellung des Rauchens darf mit Attrappen und nikotinfreien E-Zigaretten erfolgen. Das Entzünden von Tabakerzeugnissen (zB Zigarren, Zigaretten, Zigarillos etc.) und von pflanzlichen Raucherzeugnissen (zB Kräuterzigaretten) ist untersagt“.Mit Bescheid vom 29.9.2016 wurden

Paragraph 21, Wiener Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1971, idgF, in Ergänzung der mit Bescheid MA 38 – ... von 10.8.1948 und Folgebescheiden festgestellte Eignung des römisch zehn. in , Wien, ..., für die Inszenierung „Z.“ nach Maßgabe der Inszenierungsbeschreibung ergänzend zum Bescheid MA 36 – römisch fünf... vom 20.4.2004 und zum Bescheid MA 36 – ... vom 23.9.2016 weitere Bedingungen vorgeschrieben. Dieser Bescheid unterscheidet sich von dem Bescheid vom 23.9.2016 dahingehend, als im Bescheid vom 23.9.2016 festgehalten wurde, dass die Aussicht von dem Dienstsitzen des technischen Aufsichtsbeamten und der Charge der MA 68 ausreichend ist. Zwischenzeitlich stellte sich aber heraus, dass die Aussicht von dem Dienstsitz der Charge der MA 68 durch das Bühnenbild verbaut bzw. die Verwendung von Scheinwerfern beeinträchtigt wird. Der Dienstsitz der Charge der MA 68 wurde daher für die Inszenierung in dem Zuschauerraum verlegt (Parketttribüne links, Reihe 8, , Platz B). Vorgeschrieben wurde, dass die Kommunikation unter den Bediensteten der MA 68 mittels der vom Theater bereitgestellten Handfunkgeräte erfolgen soll, die im aufgeladenen Zustand im Dienstzimmer bereitgehalten werden. Nach wie vor wurde in der „Beschreibung sicherheitstechnisch relevante Effekte der Inszenierung“ festgehalten, dass im Zuge des Spielgeschehens mehrmals Rauchen dargestellt wird. Vorgeschrieben wurde unter Auflage 1): „Die Darstellung des Rauchens darf mit Attrappen und nikotinfreien , E-Zigaretten erfolgen. Das Entzünden von Tabakerzeugnissen (zB Zigarren, Zigaretten, Zigarillos etc.) und von pflanzlichen Raucherzeugnissen (zB Kräuterzigaretten) ist untersagt“. Während der Vorstellungen am 24.9.2016, von 18.15 Uhr bis 21.30 Uhr, am 27.9.2016, von 18.15 Uhr bis 21.30 Uhr und am 4.10.2016 von 18.15 Uhr bis 21.30 Uhr rauchte Frau C. D. als Darstellerin der „Y.“ bei den Inszenierungen des Stückes „Z.“ bei jeder der erwähnten Inszenierungen insgesamt 4 Zigaretten. Am 10.1.2017 beantragte die X. Gesellschaft mbH die Aufhebung der Auflage Nr. 1 der Bescheide MA 36 -... vom 23.9.2016 und MA 36 – ... vom 29.9.2016.Am 10.1.2017 beantragte die römisch zehn. Gesellschaft mbH die Aufhebung der Auflage Nr. 1 der Bescheide MA 36 -... vom 23.9.2016 und MA 36 – ... vom 29.9.2016. Mit Bescheid vom 17.2.2017, MA 36 – ... wurde

§ 21des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idg

F und

§ 4des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. Nr. 18/1955 idg

F, die Eignung der mit Bescheid MA 38 -... vom 10.8.1948 und Folgebescheiden für geeignet befundenen Veranstaltungsstätte „X.“ in Wien, ... hinsichtlich der Aufhebung der Auflage Nr. 1 der Bescheide MA 36 - ... vom 23.9.2016 und MA 36- ... vom 29.9.2016 sowie nach Maßgabe der Inszenierungsbeschreibung im Hinblick auf die eingetretene Änderung festgestellt. Die Änderung wird wie folgt beschrieben: „In der Inszenierung „Z.“ werden von der Darstellerin der „Y.“ drei Zigaretten geraucht“. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Auflage Nr. 1 der Bescheide MA 36 – ... vom 23.9.2016 und MA 36 – ... vom 29.9.2016

§ 21Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idg

F in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. Nr. 4/1978 idgF antragsgemäß aufgehoben und der Eignung der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die eingetretene Änderung der Inszenierung „Z.“ festgestellt werden konnte, da das Rauchen entsprechend § 22 Abs. 3 leg.cit. in der Rolle vorgeschrieben ist. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Regisseurin, wonach die Notwendigkeit des Rauchens durch die Darstellerin der Figur „Y.“ aus künstlerischer Sicht und aufgrund der realistischen Ästhetik des Stückes zur Darstellung des Suchtverhaltens der traumatisierten Figur bestehe, weshalb eine Ersetzung des Rauchens durch Andeutungen nicht ausreichend wäre.Mit Bescheid vom 17.2.2017, MA 36 – ... wurde

Paragraph 21, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1971, idgF und

Paragraph 4, des Wiener Kinogesetzes 1955, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1955, idgF, die Eignung der mit Bescheid MA 38 -... vom 10.8.1948 und Folgebescheiden für geeignet befundenen Veranstaltungsstätte „X.“ in Wien, ... hinsichtlich der Aufhebung der Auflage Nr. 1 der Bescheide MA 36 - ... vom 23.9.2016 und MA 36- ... vom 29.9.2016 sowie nach Maßgabe der Inszenierungsbeschreibung im Hinblick auf die eingetretene Änderung festgestellt. Die Änderung wird wie folgt beschrieben: „In der Inszenierung „Z.“ werden von der Darstellerin der „Y.“ drei Zigaretten geraucht“. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Auflage Nr. 1 der Bescheide MA 36 – ... vom 23.9.2016 und MA 36 – ... vom 29.9.2016

§ 21Absatz 3, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1971, idg

F in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1978, idgF antragsgemäß aufgehoben und der Eignung der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die eingetretene Änderung der Inszenierung „Z.“ festgestellt werden konnte, da das Rauchen entsprechend Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. in der Rolle vorgeschrieben ist. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Regisseurin, wonach die Notwendigkeit des Rauchens durch die Darstellerin der Figur „Y.“ aus künstlerischer Sicht und aufgrund der realistischen Ästhetik des Stückes zur Darstellung des Suchtverhaltens der traumatisierten Figur bestehe, weshalb eine Ersetzung des Rauchens durch Andeutungen nicht ausreichend wäre. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Tatsache, dass zu den angelasteten Tatzeiten von Frau C. D. als Darstellerin der „Y.“ bei Inszenierungen des Stückes „Z.“ im X. bei jeder Vorstellung insgesamt 4 Zigaretten geraucht hat, ergibt sich aus den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen von Erhebungsbeamten des Magistrates der Stadt Wien. Im Übrigen ist unbestritten, dass auf der Bühne geraucht wurde.Dieser Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Tatsache, dass zu den angelasteten Tatzeiten von Frau C. D. als Darstellerin der „Y.“ bei Inszenierungen des Stückes „Z.“ im römisch zehn. bei jeder Vorstellung insgesamt 4 Zigaretten geraucht hat, ergibt sich aus den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen von Erhebungsbeamten des Magistrates der Stadt Wien. Im Übrigen ist unbestritten, dass auf der Bühne geraucht wurde. Rechtliche Beurteilung:

§ 13Abs.

1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG gilt, sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird. Somit gilt auch in einem Theater als ein Raum öffentlicher Orte grundsätzlich Rauchverbot.

Paragraph 13, Absatz eins, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG gilt, sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von Paragraph 12, erfasst sind, ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird. Somit gilt auch in einem Theater als ein Raum öffentlicher Orte grundsätzlich Rauchverbot. Beim X. handelt es sich unzweifelhaft um eine Veranstaltungsstätte im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Das Wiener Veranstaltungsstättengesetz hat eigene, spezielle Regelungen hinsichtlich des Rauchverbotes und zwar wird in § 22 Folgendes nominiert:Beim römisch zehn. handelt es sich unzweifelhaft um eine Veranstaltungsstätte im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Das Wiener Veranstaltungsstättengesetz hat eigene, spezielle Regelungen hinsichtlich des Rauchverbotes und zwar wird in Paragraph 22, Folgendes nominiert: „

(1)In den Räumen (Gebäude- oder Zelträume) von Veranstaltungsstätten darf jedenfalls nur außerhalb von Sesselreihen, Tanzflächen, Stehplätzen und Kleiderablagen sowie außerhalb von Spielflächen (Spielräumen) mit szenischen Behelfen geraucht werden, und zwar nur dann, wenn Aschenschalen bereit stehen.
(2)In den Räumen bescheidmäßig für geeignet erklärten Veranstaltungsstätten ist jedoch das Rauchen unbeschadet der Beschränkungen des Abs. 1 nur in Zuschauerräumen mit Tischaufstellung, Büroräumen und in den Diensträumen der Überwachungsorgane und des Inspektionsarztes sowie in jenen Räumen zulässig, die durch den Bescheid vom Rauchverbot ausdrücklich ausgenommen wurden, weil die nachteiligen Wirkungen aus besonderen Gründen nicht ins Gewicht fallen.
(2)In den Räumen bescheidmäßig für geeignet erklärten Veranstaltungsstätten ist jedoch das Rauchen unbeschadet der Beschränkungen des Absatz eins, nur in Zuschauerräumen mit Tischaufstellung, Büroräumen und in den Diensträumen der Überwachungsorgane und des Inspektionsarztes sowie in jenen Räumen zulässig, die durch den Bescheid vom Rauchverbot ausdrücklich ausgenommen wurden, weil die nachteiligen Wirkungen aus besonderen Gründen nicht ins Gewicht fallen.
(3)Alle in einer Veranstaltungsstätte anwesenden Personen sind zur Einhaltung des Rauchverbotes (Abs. 1 und 2) verpflichtet. Darstellern ist jedoch das Rauchen auf Bühnen und Podien mit szenischen Behelfen gestattet, wenn es in der Rolle vorgeschrieben ist, mit Wasser benetzte Aschenbecher bereit stehen und leicht brennbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder doch schwer brennbar gemacht wurden. Nach Verlassen der Szene sind aber die Rauchwaren sofort abzulöschen.
(3)Alle in einer Veranstaltungsstätte anwesenden Personen sind zur Einhaltung des Rauchverbotes (Absatz eins und 2) verpflichtet. Darstellern ist jedoch das Rauchen auf Bühnen und Podien mit szenischen Behelfen gestattet, wenn es in der Rolle vorgeschrieben ist, mit Wasser benetzte Aschenbecher bereit stehen und leicht brennbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder doch schwer brennbar gemacht wurden. Nach Verlassen der Szene sind aber die Rauchwaren sofort abzulöschen.
(4)In den Räumen, in denen

Absatz 2 das Rauchen nicht zulässig ist, dürfen Aschenschalen nicht bereitgehalten werden. An den Zugängen zu diesen Räumen oder in einer Hausordnung ist das Rauchverbot deutlich sichtbar und haltbar anzuschlagen.“ Das bedeutet, dass Darstellern auf der Bühne das Rauchen grundsätzlich gestattet ist, wenn es unter anderem in der Rolle vorgeschrieben ist. Nun wurde aber mit der Auflage 1 im Bescheid vom 23.9.2016, MA 36-... und vom 29.9.2016, MA 36 – ... ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Darstellung des Rauchens nur mit Attrappen und nikotinfreien E-Zigaretten erfolgen darf und wurde mit dieser Auflage das Entzünden von Tabakerzeugnissen (darunter fallen auch Zigaretten) und von pflanzlichen Raucherzeugnissen untersagt. Wenn nun Frau C. D. als Darstellerin der „Y.“ bei den Vorstellungen des Stückes „Z.“ auf der Bühne am 24.9.2016, am 27.9.2016 und am 4.10.2016 jeweils insgesamt 4 Zigaretten geraucht hat, dann wurde gegen die erwähnte Auflage 1 der Bescheide vom 23.9.2016 und vom 29.9.2016 verstoßen. Eine Bestrafung hätte demnach nach § 32 Abs. 1 Z 3 Wiener Veranstaltungsgesetz erfolgen können, weil Auflagenpunkt 1) der Bescheide vom 23.9.2016 und vom 29.9.2016 nicht eingehalten wurde, nicht aber nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (siehe dazu im Übrigen auch den Strafantrag der Magistratsabteilung 36 – Dezernat V vom 14.10.2016).Das bedeutet, dass Darstellern auf der Bühne das Rauchen grundsätzlich gestattet ist, wenn es unter anderem in der Rolle vorgeschrieben ist. Nun wurde aber mit der Auflage 1 im Bescheid vom 23.9.2016, MA 36-... und vom 29.9.2016, MA 36 – ... ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Darstellung des Rauchens nur mit Attrappen und nikotinfreien E-Zigaretten erfolgen darf und wurde mit dieser Auflage das Entzünden von Tabakerzeugnissen (darunter fallen auch Zigaretten) und von pflanzlichen Raucherzeugnissen untersagt. Wenn nun Frau C. D. als Darstellerin der „Y.“ bei den Vorstellungen des Stückes „Z.“ auf der Bühne am 24.9.2016, am 27.9.2016 und am 4.10.2016 jeweils insgesamt 4 Zigaretten geraucht hat, dann wurde gegen die erwähnte Auflage 1 der Bescheide vom 23.9.2016 und vom 29.9.2016 verstoßen. Eine Bestrafung hätte demnach nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Veranstaltungsgesetz erfolgen können, weil Auflagenpunkt 1) der Bescheide vom 23.9.2016 und vom 29.9.2016 nicht eingehalten wurde, nicht aber nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (siehe dazu im Übrigen auch den Strafantrag der Magistratsabteilung 36 – Dezernat römisch fünf vom 14.10.2016). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 44Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Vw

GVG entfallen, zumal die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete.Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.021.12564.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.