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{'item': 'VGW-101/050/14620/2017'}

Obsah (6)§ 46§ 28§ 25a§ 56aArtikel 28§ 57

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.09.2018 GeschäftszahlVGW-101/050/14620/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G

§ 46Abs.

7 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005 in der geltenden Fassung Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Fachbereich Gesundheitsrecht, vom

  1. September 2017, Zl. …, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom
  2. August 2017 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung der vorläufigen Untersagung seiner zahnärztlichen Berufsausübung vom
  3. August 2017 im EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) als unbegründet abgewiesen wurde und 2) der Antrag des Beschwerdeführers vom
  4. August 2017 auf Löschung der IMI-Eintragung vom
  5. August 2017 über die vorläufige Untersagung seiner zahnärztlichen Berufsausübung als unbegründet abgewiesen wurde, dies

Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, in der geltenden Fassung zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom

  1. September 2017 wurden
  2. ) Der Antrag von Herrn Dr. A. B. vom
  3. August 2017 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung der vorläufigen Untersagung seiner zahnärztlichen Berufsausübung vom
  4. August 2017 im EU-Binnenmarktinformationssystem (IMI) und
  5. ) Der Antrag von Herrn Dr. A. B. vom
  6. August 2017 auf Löschung der IMI-Eintragung vom
  7. August 2017 über die vorläufige Untersagung seiner zahnärztlichen Berufsausübung (Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 7 Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005 idgF.) als unbegründet abgewiesen.(Rechtsgrundlage: Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz - ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, idgF.) als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu wie folgt aus: „Mit Mandatsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  8. Juli 2017 wurde Herrn Dr. A. B.

§ 46Abs.

1 Z 2 ZÄG in Anwendung des § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zur Wahrung des öffentlichen Wohles und wegen Gefahr im Verzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland beim Landesgericht C. - auswärtige Strafkammer D., zum Aktenzeichen ..., wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens, die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt.„Mit Mandatsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Juli 2017 wurde Herrn Dr. A. B.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zur Wahrung des öffentlichen Wohles und wegen Gefahr im Verzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland beim Landesgericht C. - auswärtige Strafkammer D., zum Aktenzeichen ..., wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens, die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt. Eine rechtswirksame Zustellung des Mandatsbescheides erfolgte am

  1. August 2017 durch persönliche Übernahme des Mandatsbescheides in den Amtsräumlichkeiten des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, Thomas- Klestil-Platz 8, 1030 Wien durch einen Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei E. Rechtsanwälte OG, die bereits zu diesem Zeitpunkt mit der rechtsfreundlichen Vertretung von Herrn Dr. A. B. beauftragt worden war. Herr Dr. A. B. hatte bis zum
  2. August 2017 einen Ordinationssitz in der F.-gasse, Wien und war bis zum
  3. August 2017 ordentliches Mitglied der Landeszahnärztekammer Wien. Am
  4. August 2017 erfolgte im Namen des Landeshauptmannes von Wien im Wege der Amtshilfe über die Österreichische Zahnärztekammer die Meldung über die vorläufige Untersagung der zahnärztlichen Berufsausübung

§ 46Abs.

1 Z 2 ZÄG im EU-Binnenmarkinformationssystems (IMI).Am 14. August 2017 erfolgte im Namen des Landeshauptmannes von Wien im Wege der Amtshilfe über die Österreichische Zahnärztekammer die Meldung über die vorläufige Untersagung der zahnärztlichen Berufsausübung

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG im EU-Binnenmarkinformationssystems (IMI). Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. August 2017, nachweislich zugestellt an die E. Rechtsanwälte OG am
  2. August 2017, wurde Herr Dr. A. B. über die IMI-Meidung

§ 46Abs.

7

  1. Satz ZÄG unterrichtet.Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom
  2. August 2017, nachweislich zugestellt an die E. Rechtsanwälte OG am
  3. August 2017, wurde Herr Dr. A. B. über die IMI-Meidung

Paragraph 46, Absatz 7,

  1. Satz ZÄG unterrichtet. Gegen diese IMI-Meldung richtet sich der Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit sowie der Antrag auf Löschung der IMI-Eintragung von Herrn Dr. A. B. vom
  2. August 2017.“ Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den gesamten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass aus dem systematischen Zusammenhang von § 46 Abs. 1, 6 und 7 ZÄG offensichtlich sei, dass mit (vorläufigen) Untersagungen

§ 46Abs.

1 ZÄG, über welche der Landeshauptmann die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten im Wege des IMI zu informieren hat, jene Untersagungen gemeint seien, gegen die eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht. Da sohin lediglich ein Mandatsbescheid vorliege, hätte der Landeshauptmann auch keine IMI-Meldung veranlassen dürfen. Ein Mandatsbescheid sei keine gültige Grundlage für die Durchführung eines IMI Verfahrens, sodass die Ausführungen der belangten Behörde zu den einschlägigen Artikeln der Richtlinie 2005/36/EG sowie zu Artikel 28 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 an der Sache vorbei gingen. Völlig unabhängig von EU-rechtlichen Überlegungen fehle es aber bereits an der innerstaatlichen gesetzlichen Grundlage einer IMI-Meldung in Österreich. Grundlage für eine IMI-Meldung dürfte nur eine Entscheidung sein, der ein ordentliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen und gegen die eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht zulässig ist. Dass sei bei der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid nicht der Fall. Überdies verletze die IMI-Meldung auch das Grundrecht auf Datenschutz. Weiters schränke der angefochtene Bescheid auch in unzulässiger Weise das verfassungsgesetzliche Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ein und beschränke ihn in seiner Dienstleistungsfreiheit.Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den gesamten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass aus dem systematischen Zusammenhang von Paragraph 46, Absatz eins, 6 und 7 ZÄG offensichtlich sei, dass mit (vorläufigen) Untersagungen

Paragraph 46, Absatz eins, ZÄG, über welche der Landeshauptmann die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten im Wege des IMI zu informieren hat, jene Untersagungen gemeint seien, gegen die eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht. Da sohin lediglich ein Mandatsbescheid vorliege, hätte der Landeshauptmann auch keine IMI-Meldung veranlassen dürfen. Ein Mandatsbescheid sei keine gültige Grundlage für die Durchführung eines IMI Verfahrens, sodass die Ausführungen der belangten Behörde zu den einschlägigen Artikeln der Richtlinie 2005/36/EG sowie zu Artikel 28 Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 an der Sache vorbei gingen. Völlig unabhängig von EU-rechtlichen Überlegungen fehle es aber bereits an der innerstaatlichen gesetzlichen Grundlage einer IMI-Meldung in Österreich. Grundlage für eine IMI-Meldung dürfte nur eine Entscheidung sein, der ein ordentliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen und gegen die eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht zulässig ist. Dass sei bei der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid nicht der Fall. Überdies verletze die IMI-Meldung auch das Grundrecht auf Datenschutz. Weiters schränke der angefochtene Bescheid auch in unzulässiger Weise das verfassungsgesetzliche Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ein und beschränke ihn in seiner Dienstleistungsfreiheit. Der angefochtene Bescheid weise überdies keine nachvollziehbare Begründung auf. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Bescheides der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer an der zweckmäßigen und gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde gehindert, da er aufgrund der gesetzwidrigen Bescheidbegründung nicht in der Lage sei, beispielsweise zu Ergebnissen eines eingeleiteten Erhebungsverfahrens konkret Stellung zu nehmen. Es würden keinerlei Beweismittel erwähnt, auf die er in der Beschwerdeschrift eingehen könnte. In der Folge gab der Beschwerdeführer die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wieder und stellte letztlich die Anträge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben oder in eventu zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am

  1. Jänner
  2. Der Bf., der Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch Frau Mag. G., die Österreichische Zahnärztekammer, vertreten durch Frau Mag. H., waren als Parteien vertreten. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Beschwerdeführers eingangs auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere darauf, dass die IMI-Eintragung nur aufgrund eines einer Beschwerde zugänglichen Bescheides erfolgen dürfte. Ein solcher wurde jedoch nicht erlassen, sondern vielmehr ein Mandatsbescheid. Überdies wurde darauf verwiesen, dass die Eintragung auch gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verstößt. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde zugestanden, dass dieser bei den Anträgen am Ende der Beschwerde nicht aufscheint. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführervertreter dahingehend belehrt, dass jeder Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, wonach sein Antrag als obsolet anzusehen sei. Frau Mag. G. gab an, dass der Vorstellungsbescheid noch nicht erlassen sowie, dass dem Beschwerdeführer schriftliches Parteiengehör gewährt wurde. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab daraufhin an, dass er mit dem Beschwerdeführer in Deutschland korrespondiere. Ob dieser einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe, wisse er nicht. Die Vertreterin der MA 40 gab zu Protokoll wie folgt: „Eine Entscheidung gem. § 46 Abs. 1 hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung ist vorhanden, nur wurde sie eben im Form eines Mandatsbescheides erlassen. Nach Auffassung der belangten Behörde handelt es sich bei dem Bescheid, der heute Gegenstand des Verfahrens ist, um einen Feststellungsbescheid, der keiner Vollstreckung zugänglich ist, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mehr oder weniger ins Leere läuft.“„Eine Entscheidung gem. Paragraph 46, Absatz eins, hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung ist vorhanden, nur wurde sie eben im Form eines Mandatsbescheides erlassen. Nach Auffassung der belangten Behörde handelt es sich bei dem Bescheid, der heute Gegenstand des Verfahrens ist, um einen Feststellungsbescheid, der keiner Vollstreckung zugänglich ist, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mehr oder weniger ins Leere läuft.“ Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass im bekämpften Bescheid auch der Antrag auf Löschung der Eintragung gestellt wurde. Die Abweisung des Löschungsantrages erschöpfe sich nicht in einer Feststellung. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte die Löschung nur dann erfolgen müssen, wenn dem Spruchpunkt 1) des bekämpften Bescheides stattgegeben worden wäre. Dazu gab der Beschwerdeführervertreter an, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit abgewiesen, nicht auch die Rechtmäßigkeit festgestellt worden sei. Dann hätte nämlich der Spruch lauten müssen, dass die Eintragung im IMI rechtmäßig war. Das sei nicht der Fall gewesen. Dazu gab die Vertreterin der Magistratsabteilung 40 an, dass die Feststellung der Rechtmäßigkeit im Prinzip in diesem Spruchpunkt enthalten sei und sich aus der Gesamtbegründung des Bescheides ergebe. Im Rahmen seiner Schlussausführungen gab der Vertreter der Beschwerdeführers, dass nach seiner Ansicht in dem IMI-Bericht hätte aufscheinen müssen, dass es sich um einen Bescheid ohne vorhergesehenes Ermittlungsverfahren handelt, bei dem dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör erteilt wurde. Unter dem Titel „History“ seien Eintragungen, die für ihn nicht nachvollziehbar seien, angegeben. Dazu gab die Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer an, dass unter dem Titel „History“ Angaben bestünden, die seitens der Zahnärztekammer nicht eingegeben werden. Sie beziehen sich nur auf computertechnische Details der Datenbank. Sinn der IMI-Datenbank sei vor allem mit Behörden anderer Länder möglichst schnell und einfach in Kontakt zu kommen. Die Eintragungen sollen möglichst sprachliche Probleme ausschließen. In ihren Schlussausführungen gab die Vertreterin der MA 40 an, dass eingetragen werden müsse, dass es sich um einen Bescheid ohne vorhergegangenes Ermittlungsverfahrens handle, sich weder aus § 46 Abs. 7 Zahnärztegesetz noch Artikel 56a der Richtlinie ergebe. Technisch wäre das auch nicht möglich. Unter der Rubrik „Entscheidung vom“ kann nur das Datum bezeichnet werden.In ihren Schlussausführungen gab die Vertreterin der MA 40 an, dass eingetragen werden müsse, dass es sich um einen Bescheid ohne vorhergegangenes Ermittlungsverfahrens handle, sich weder aus Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz noch Artikel 56a der Richtlinie ergebe. Technisch wäre das auch nicht möglich. Unter der Rubrik „Entscheidung vom“ kann nur das Datum bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zunächst ist festzuhalten, dass

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nur der Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Beschwerde angefochten wurde. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Beschwerdeverfahrens , also in Bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde (siehe dazu zu der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG, VwGH vom 16.1.1990, 88/08/0309 sowie VwGH 11.4.1991, 90/06/0156 u.a.).Zunächst ist festzuhalten, dass

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nur der Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Beschwerde angefochten wurde. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Beschwerdeverfahrens , also in Bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde (siehe dazu zu der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, VwGH vom 16.1.1990, 88/08/0309 sowie VwGH 11.4.1991, 90/06/0156 u.a.). Es ist somit hier bei der Entscheidung über die Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21. August 2017 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung der vorläufigen Untersagung seiner zahnärztlichen Berufsausübung vom 14. August 2017 im EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) sowie die Löschung der IMI-Eintragung vom 14. August 2017 über die vorläufige Untersagung seiner zahnärztlichen Berufsausübung, als unbegründet abgewiesen worden waren. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass Sache nur die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Meldung im EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bzw. Löschung der IMI Eintragung ist, nicht aber der dieser Meldung zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 11. Juli 2017, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer

§ 46Abs.

1 Z 2 Zahnärztegesetz (ZÄG) die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt worden war.Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass Sache nur die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Meldung im EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bzw. Löschung der IMI Eintragung ist, nicht aber der dieser Meldung zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 11. Juli 2017, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz (ZÄG) die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt worden war.

§ 46Abs.

1 Z 2 Zahnärztegesetz hat der Landeshauptmann Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz hat der Landeshauptmann Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

§ 46Abs.

7 Zahnärztegesetz hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung

Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung

Absatz eins und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Artikel 56a Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG lautet wie folgt:Artikel 56a Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG lautet wie folgt: „

(1)Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über einen Berufsangehörigen, dem von nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise — auch vorübergehend — untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind:
  1. a)Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin als Inhaber eines in Anhang V Nummern 5.1.1 und 5.1.4 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  2. a)Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin als Inhaber eines in Anhang römisch fünf Nummern 5.1.1 und 5.1.4 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  3. b)Facharzt, der eine in Anhang V Nummer 5.1.3 aufgeführten Bezeichnung führt;
  4. b)Facharzt, der eine in Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3 aufgeführten Bezeichnung führt;
  5. c)Krankenschwester/Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.2.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  6. c)Krankenschwester/Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, als Inhaber eines in Anhang römisch fünf Nummer 5.2.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  7. d)Zahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  8. d)Zahnarzt als Inhaber eines in Anhang römisch fünf Nummer 5.3.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  9. e)Fachzahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.3 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  10. e)Fachzahnarzt als Inhaber eines in Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  11. f)Tierarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.4.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  12. f)Tierarzt als Inhaber eines in Anhang römisch fünf Nummer 5.4.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  13. g)Hebamme als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.5.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  14. g)Hebamme als Inhaber eines in Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  15. h)Apotheker als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.6.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  16. h)Apotheker als Inhaber eines in Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  17. i)Inhaber von in Anhang VII Nummer 2 genannten Bescheinigungen, die bescheinigen, dass der Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den in den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 oder 44 aufgeführten Mindestanforderungen jeweils entspricht, jedoch vor den in Anhang V Nummer 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2 bzw. 5.6.2 genannten Stichtagen für die Qualifikationen begonnen wurde;
  18. i)Inhaber von in Anhang römisch sieben Nummer 2 genannten Bescheinigungen, die bescheinigen, dass der Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den in den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 oder 44 aufgeführten Mindestanforderungen jeweils entspricht, jedoch vor den in Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2 bzw. 5.6.2 genannten Stichtagen für die Qualifikationen begonnen wurde;
  19. j)Inhaber von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 29, 33, 33a, 37, 43 und 43a;
  20. k)sonstige Berufsangehörige, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, sofern diese Berufsangehörigen einen in dem jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben;
  21. l)Berufsangehörige, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung, ausüben, sofern diese Berufsangehörigen einen in dem jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben. Art. 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG lautet wie folgt:Artikel 56 a, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG lautet wie folgt:
(2)Die zuständigen Behörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen. Die Angaben beschränken sich auf Folgendes:
  1. a)Identität des Berufsangehörigen;
  2. b)betroffener Beruf;
  3. c)Angaben über die einzelstaatliche Behörde oder das einzelstaatliche Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat;
  4. d)Umfang der Beschränkung oder Untersagung;
  5. e)Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.

§ 56aAbs.

6 der Richtlinie 2005/36/EG wird vorgesehen, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden, nach nationalem Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können und Zugang zu Abhilfemaßnahmen im Fall von Schäden haben, die durch zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten übermittelte Warnungen entstanden sind. In diesen Fällen wird die Entscheidung über die Warnung durch den Hinweis ergänzt, dass der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.

Paragraph 56 a, Absatz 6, der Richtlinie 2005/36/EG wird vorgesehen, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden, nach nationalem Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können und Zugang zu Abhilfemaßnahmen im Fall von Schäden haben, die durch zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten übermittelte Warnungen entstanden sind. In diesen Fällen wird die Entscheidung über die Warnung durch den Hinweis ergänzt, dass der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.

Artikel 28Abs.

1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus

der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, dürfen Daten bezüglich Warnungen im IMI so lange verarbeitet werden, wie sie gültig sind.

Artikel 28Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24.

Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus

der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, dürfen Daten bezüglich Warnungen im IMI so lange verarbeitet werden, wie sie gültig sind.

§ 57

Abs.1 AVG lautet:

Paragraph 57, Absatz eins, AVG lautet:

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.“ Es wird als erwiesen angenommen, dass beim Landesgericht C. ein Strafverfahren wegen des Vorwurfes der gefährlichen Körperverletzung in 33 Fällen mit der Anklageschrift der Staatanwaltschaft C. zu ... vom 24. Februar 2017 eingeleitet wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Aufgrund dieses Umstandes erging

§ 46Abs.

1 Z 2 Zahnärztegesetz nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer, die sich mit E-Mail vom 10. Juli 2017 für die Maßnahme

§ 46Abs.

1 Z 2 Zahnärztegesetz ausgesprochen hatte, im Zusammenhang mit § 57 Abs. 1 AVG der Bescheid, dass zur Wahrung des öffentlichen Wohls und wegen Gefahr im Verzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland beim Landesgericht C. – Auswärtige Strafkammer D., zum Aktenzeichen ..., wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens, die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt wird. In diesem Bescheid erläuterte die belangte Behörde umfangreich, ins Detail gehend und nachvollziehbar, weshalb die Voraussetzung des § 46 Abs. 1 Z 2 Zahnärztegesetz, nämlich dass es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr im Verzug gegeben ist und somit die Untersagung auszusprechen ist.Aufgrund dieses Umstandes erging

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer, die sich mit E-Mail vom 10. Juli 2017 für die Maßnahme

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz ausgesprochen hatte, im Zusammenhang mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Bescheid, dass zur Wahrung des öffentlichen Wohls und wegen Gefahr im Verzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland beim Landesgericht C. – Auswärtige Strafkammer D., zum Aktenzeichen ..., wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens, die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt wird. In diesem Bescheid erläuterte die belangte Behörde umfangreich, ins Detail gehend und nachvollziehbar, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz, nämlich dass es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr im Verzug gegeben ist und somit die Untersagung auszusprechen ist. Zwingende Folge dieses Ausspruches der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung ist, dass die belangte Behörde

§ 46Abs.

7 Zahnärztegesetz die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung

Abs. 1 und 2 Zahnärztegesetz im Wege des EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach der Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2005/983 zu informieren hat. Über diese Meldung ist dem Gesetz entsprechend, der Beschwerdeführer schriftlich zu unterrichten, was ordnungsgemäß geschah, woraufhin der Beschwerdeführer das in § 46 Abs. 7 Zahnärztegesetz eingeräumte Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragte.Zwingende Folge dieses Ausspruches der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung ist, dass die belangte Behörde

Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung

Absatz eins und 2 Zahnärztegesetz im Wege des EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach der Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2005/983 zu informieren hat. Über diese Meldung ist dem Gesetz entsprechend, der Beschwerdeführer schriftlich zu unterrichten, was ordnungsgemäß geschah, woraufhin der Beschwerdeführer das in Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz eingeräumte Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragte. Es ist nunmehr vom erkennenden Gericht darüber abzusprechen, ob tatsächlich die IMI-Meldung rechtmäßig durch die belangte Behörde erfolgte. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieses Verfahren

§ 46Abs.

7 Zahnärztegesetz in Verbindung mit Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 korrekt durchgeführt wurde.Es ist nunmehr vom erkennenden Gericht darüber abzusprechen, ob tatsächlich die IMI-Meldung rechtmäßig durch die belangte Behörde erfolgte. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieses Verfahren

Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz in Verbindung mit Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 korrekt durchgeführt wurde. Der Mandatsbescheid vom

  1. Juli 2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers am
  2. August 2017 übergeben, worauf dieser die Übernahme bestätigte. Das erkennende Gericht nahm Einsicht in den IMI-Eintrag vom
  3. August 2017.Das erkennende Gericht nahm Einsicht in den IMI-Eintrag vom ,
  4. August
  5. Es ist der belangten Behörde in ihrer Begründung zuzustimmen, dass sowohl der § 46 Abs. 7 Zahnärztegesetz als auch Artikel 56a Abs. 2 von „Entscheidung“ bzw. „Erlass“ der Entscheidung sprechen. Es wird somit eindeutig nach dem Gesetzeswortlaut auf den Erlass der Entscheidung nicht aber auf deren Rechtskraft abgestellt. Dafür spricht auch, wie die belangte Behörde ganz richtig ausführt, dass Artikel 56a Abs. 6 der Richtlinie vorsieht, dass die Berufsangehörigen bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedsstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden und nach nationalem Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können, wobei in diesen Fällen die Entscheidung über die Warnung durch den Hinweis zu ergänzen ist, dass der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat, was bei Einsicht in die IMI-Meldung bezüglich des Beschwerdeführers bejaht werden kann. Es ist somit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass zum einen kein Mandatsbescheid erlassen hätte werden dürfen und zum anderen dass die Eintragung in das EU-Binnenmarkt-Informationssystem erst nach Rechtskraft des Mandatsbescheides hätte erfolgen dürfen, nicht nachvollziehbar und vor allem nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung zu gelangen, als die belangte Behörde.Es ist der belangten Behörde in ihrer Begründung zuzustimmen, dass sowohl der Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz als auch Artikel 56a Absatz 2, von „Entscheidung“ bzw. „Erlass“ der Entscheidung sprechen. Es wird somit eindeutig nach dem Gesetzeswortlaut auf den Erlass der Entscheidung nicht aber auf deren Rechtskraft abgestellt. Dafür spricht auch, wie die belangte Behörde ganz richtig ausführt, dass Artikel 56a Absatz 6, der Richtlinie vorsieht, dass die Berufsangehörigen bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedsstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden und nach nationalem Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können, wobei in diesen Fällen die Entscheidung über die Warnung durch den Hinweis zu ergänzen ist, dass der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat, was bei Einsicht in die IMI-Meldung bezüglich des Beschwerdeführers bejaht werden kann. Es ist somit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass zum einen kein Mandatsbescheid erlassen hätte werden dürfen und zum anderen dass die Eintragung in das EU-Binnenmarkt-Informationssystem erst nach Rechtskraft des Mandatsbescheides hätte erfolgen dürfen, nicht nachvollziehbar und vor allem nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung zu gelangen, als die belangte Behörde. Abschließend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen hinsichtlich allfällig unrichtiger Eintragungen in der IMI-Meldung durch die belangte Behörde im Wege der Österreichischen Zahnärztekammer gerügt hat. Etwaige Unrichtigkeiten ergeben sich auch für das erkennende Gericht nach Einsicht in die IMI-Mitteilung nicht. Da die IMI-Meldung aufgrund einer Entscheidung nach dem § 46 Zahnärztegesetz in Verbindung mit § 57 AVG innerhalb der gesetzten 3-Tages-Frist und hinsichtlich sämtlicher Eintragungspunkte korrekt durchgeführt wurde, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da die IMI-Meldung aufgrund einer Entscheidung nach dem Paragraph 46, Zahnärztegesetz in Verbindung mit Paragraph 57, AVG innerhalb der gesetzten 3-Tages-Frist und hinsichtlich sämtlicher Eintragungspunkte korrekt durchgeführt wurde, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.050.14620.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.