7 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005 in der geltenden Fassung Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Fachbereich Gesundheitsrecht, vom
Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, in der geltenden Fassung zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom
1 Z 2 ZÄG in Anwendung des § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zur Wahrung des öffentlichen Wohles und wegen Gefahr im Verzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland beim Landesgericht C. - auswärtige Strafkammer D., zum Aktenzeichen ..., wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens, die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt.„Mit Mandatsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Juli 2017 wurde Herrn Dr. A. B.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zur Wahrung des öffentlichen Wohles und wegen Gefahr im Verzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland beim Landesgericht C. - auswärtige Strafkammer D., zum Aktenzeichen ..., wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens, die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt. Eine rechtswirksame Zustellung des Mandatsbescheides erfolgte am
1 Z 2 ZÄG im EU-Binnenmarkinformationssystems (IMI).Am 14. August 2017 erfolgte im Namen des Landeshauptmannes von Wien im Wege der Amtshilfe über die Österreichische Zahnärztekammer die Meldung über die vorläufige Untersagung der zahnärztlichen Berufsausübung
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG im EU-Binnenmarkinformationssystems (IMI). Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom
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Paragraph 46, Absatz 7,
1 ZÄG, über welche der Landeshauptmann die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten im Wege des IMI zu informieren hat, jene Untersagungen gemeint seien, gegen die eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht. Da sohin lediglich ein Mandatsbescheid vorliege, hätte der Landeshauptmann auch keine IMI-Meldung veranlassen dürfen. Ein Mandatsbescheid sei keine gültige Grundlage für die Durchführung eines IMI Verfahrens, sodass die Ausführungen der belangten Behörde zu den einschlägigen Artikeln der Richtlinie 2005/36/EG sowie zu Artikel 28 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 an der Sache vorbei gingen. Völlig unabhängig von EU-rechtlichen Überlegungen fehle es aber bereits an der innerstaatlichen gesetzlichen Grundlage einer IMI-Meldung in Österreich. Grundlage für eine IMI-Meldung dürfte nur eine Entscheidung sein, der ein ordentliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen und gegen die eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht zulässig ist. Dass sei bei der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid nicht der Fall. Überdies verletze die IMI-Meldung auch das Grundrecht auf Datenschutz. Weiters schränke der angefochtene Bescheid auch in unzulässiger Weise das verfassungsgesetzliche Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ein und beschränke ihn in seiner Dienstleistungsfreiheit.Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den gesamten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass aus dem systematischen Zusammenhang von Paragraph 46, Absatz eins, 6 und 7 ZÄG offensichtlich sei, dass mit (vorläufigen) Untersagungen
Paragraph 46, Absatz eins, ZÄG, über welche der Landeshauptmann die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten im Wege des IMI zu informieren hat, jene Untersagungen gemeint seien, gegen die eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht. Da sohin lediglich ein Mandatsbescheid vorliege, hätte der Landeshauptmann auch keine IMI-Meldung veranlassen dürfen. Ein Mandatsbescheid sei keine gültige Grundlage für die Durchführung eines IMI Verfahrens, sodass die Ausführungen der belangten Behörde zu den einschlägigen Artikeln der Richtlinie 2005/36/EG sowie zu Artikel 28 Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 an der Sache vorbei gingen. Völlig unabhängig von EU-rechtlichen Überlegungen fehle es aber bereits an der innerstaatlichen gesetzlichen Grundlage einer IMI-Meldung in Österreich. Grundlage für eine IMI-Meldung dürfte nur eine Entscheidung sein, der ein ordentliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen und gegen die eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht zulässig ist. Dass sei bei der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid nicht der Fall. Überdies verletze die IMI-Meldung auch das Grundrecht auf Datenschutz. Weiters schränke der angefochtene Bescheid auch in unzulässiger Weise das verfassungsgesetzliche Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ein und beschränke ihn in seiner Dienstleistungsfreiheit. Der angefochtene Bescheid weise überdies keine nachvollziehbare Begründung auf. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Bescheides der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer an der zweckmäßigen und gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde gehindert, da er aufgrund der gesetzwidrigen Bescheidbegründung nicht in der Lage sei, beispielsweise zu Ergebnissen eines eingeleiteten Erhebungsverfahrens konkret Stellung zu nehmen. Es würden keinerlei Beweismittel erwähnt, auf die er in der Beschwerdeschrift eingehen könnte. In der Folge gab der Beschwerdeführer die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wieder und stellte letztlich die Anträge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben oder in eventu zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
GVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nur der Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Beschwerde angefochten wurde. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Beschwerdeverfahrens , also in Bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde (siehe dazu zu der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG, VwGH vom 16.1.1990, 88/08/0309 sowie VwGH 11.4.1991, 90/06/0156 u.a.).Zunächst ist festzuhalten, dass
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nur der Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Beschwerde angefochten wurde. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Beschwerdeverfahrens , also in Bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde (siehe dazu zu der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, VwGH vom 16.1.1990, 88/08/0309 sowie VwGH 11.4.1991, 90/06/0156 u.a.). Es ist somit hier bei der Entscheidung über die Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21. August 2017 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung der vorläufigen Untersagung seiner zahnärztlichen Berufsausübung vom 14. August 2017 im EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) sowie die Löschung der IMI-Eintragung vom 14. August 2017 über die vorläufige Untersagung seiner zahnärztlichen Berufsausübung, als unbegründet abgewiesen worden waren. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass Sache nur die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Meldung im EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bzw. Löschung der IMI Eintragung ist, nicht aber der dieser Meldung zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 11. Juli 2017, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer
1 Z 2 Zahnärztegesetz (ZÄG) die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt worden war.Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass Sache nur die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Meldung im EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bzw. Löschung der IMI Eintragung ist, nicht aber der dieser Meldung zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 11. Juli 2017, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz (ZÄG) die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt worden war.
1 Z 2 Zahnärztegesetz hat der Landeshauptmann Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz hat der Landeshauptmann Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
7 Zahnärztegesetz hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung
Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung
Absatz eins und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Artikel 56a Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG lautet wie folgt:Artikel 56a Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG lautet wie folgt: „
6 der Richtlinie 2005/36/EG wird vorgesehen, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden, nach nationalem Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können und Zugang zu Abhilfemaßnahmen im Fall von Schäden haben, die durch zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten übermittelte Warnungen entstanden sind. In diesen Fällen wird die Entscheidung über die Warnung durch den Hinweis ergänzt, dass der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.
Paragraph 56 a, Absatz 6, der Richtlinie 2005/36/EG wird vorgesehen, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden, nach nationalem Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können und Zugang zu Abhilfemaßnahmen im Fall von Schäden haben, die durch zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten übermittelte Warnungen entstanden sind. In diesen Fällen wird die Entscheidung über die Warnung durch den Hinweis ergänzt, dass der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.
1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, dürfen Daten bezüglich Warnungen im IMI so lange verarbeitet werden, wie sie gültig sind.
Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, dürfen Daten bezüglich Warnungen im IMI so lange verarbeitet werden, wie sie gültig sind.
Abs.1 AVG lautet:
Paragraph 57, Absatz eins, AVG lautet:
1 Z 2 Zahnärztegesetz nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer, die sich mit E-Mail vom 10. Juli 2017 für die Maßnahme
1 Z 2 Zahnärztegesetz ausgesprochen hatte, im Zusammenhang mit § 57 Abs. 1 AVG der Bescheid, dass zur Wahrung des öffentlichen Wohls und wegen Gefahr im Verzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland beim Landesgericht C. – Auswärtige Strafkammer D., zum Aktenzeichen ..., wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens, die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt wird. In diesem Bescheid erläuterte die belangte Behörde umfangreich, ins Detail gehend und nachvollziehbar, weshalb die Voraussetzung des § 46 Abs. 1 Z 2 Zahnärztegesetz, nämlich dass es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr im Verzug gegeben ist und somit die Untersagung auszusprechen ist.Aufgrund dieses Umstandes erging
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer, die sich mit E-Mail vom 10. Juli 2017 für die Maßnahme
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz ausgesprochen hatte, im Zusammenhang mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Bescheid, dass zur Wahrung des öffentlichen Wohls und wegen Gefahr im Verzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland beim Landesgericht C. – Auswärtige Strafkammer D., zum Aktenzeichen ..., wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens, die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ab Zustellung dieses Bescheides untersagt wird. In diesem Bescheid erläuterte die belangte Behörde umfangreich, ins Detail gehend und nachvollziehbar, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz, nämlich dass es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr im Verzug gegeben ist und somit die Untersagung auszusprechen ist. Zwingende Folge dieses Ausspruches der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung ist, dass die belangte Behörde
7 Zahnärztegesetz die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung
Abs. 1 und 2 Zahnärztegesetz im Wege des EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach der Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2005/983 zu informieren hat. Über diese Meldung ist dem Gesetz entsprechend, der Beschwerdeführer schriftlich zu unterrichten, was ordnungsgemäß geschah, woraufhin der Beschwerdeführer das in § 46 Abs. 7 Zahnärztegesetz eingeräumte Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragte.Zwingende Folge dieses Ausspruches der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung ist, dass die belangte Behörde
Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung
Absatz eins und 2 Zahnärztegesetz im Wege des EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach der Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2005/983 zu informieren hat. Über diese Meldung ist dem Gesetz entsprechend, der Beschwerdeführer schriftlich zu unterrichten, was ordnungsgemäß geschah, woraufhin der Beschwerdeführer das in Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz eingeräumte Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragte. Es ist nunmehr vom erkennenden Gericht darüber abzusprechen, ob tatsächlich die IMI-Meldung rechtmäßig durch die belangte Behörde erfolgte. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieses Verfahren
7 Zahnärztegesetz in Verbindung mit Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 korrekt durchgeführt wurde.Es ist nunmehr vom erkennenden Gericht darüber abzusprechen, ob tatsächlich die IMI-Meldung rechtmäßig durch die belangte Behörde erfolgte. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieses Verfahren
Paragraph 46, Absatz 7, Zahnärztegesetz in Verbindung mit Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 korrekt durchgeführt wurde. Der Mandatsbescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.