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{'item': 'VGW-001/086/6340/2017'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 7§ 10§ 49§ 64§ 9§ 2§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlVGW-001/086/6340/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat über die Beschwerde des Herr

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat daher

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 84,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 84,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Der Spruch des Straferkenntnisses vom 24.3.2017 lautet wie folgt: „Sie haben es als Inhaber der Gewerbeberechtigung "Lohnmähen" mit dem Standort in Wien, ..., zu verantworten, dass am 6.6.2016 in Wien, ..., vor den Parzellen ... und ..., die in Wien

§ 7

der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz wild wachsender Pflanzen- und frei lebender Tierarten und deren Lebensräume sowie zur Bezeichnung von Biotoptypen, streng geschützte Pflanzen - Seerosen (Nymphaea alba) mit einem Mähboot abgeschnitten wurden, obwohl

§ 10Abs.

1 Z 1 des Gesetzes mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBI. Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung, das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser streng geschützten Pflanze in deren natürlichem Verbreitungsgebiet verboten ist, wobei sich der Schutz dieser Pflanzen auf ihre ober- und unterirdischen Teile bezieht und für alle Lebensstadien gilt.„Sie haben es als Inhaber der Gewerbeberechtigung "Lohnmähen" mit dem Standort in Wien, ..., zu verantworten, dass am 6.6.2016 in Wien, ..., vor den Parzellen ... und ..., die in Wien

Paragraph 7, der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz wild wachsender Pflanzen- und frei lebender Tierarten und deren Lebensräume sowie zur Bezeichnung von Biotoptypen, streng geschützte Pflanzen - Seerosen (Nymphaea alba) mit einem Mähboot abgeschnitten wurden, obwohl

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBI. Nr. 45 aus 1998, in der geltenden Fassung, das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser streng geschützten Pflanze in deren natürlichem Verbreitungsgebiet verboten ist, wobei sich der Schutz dieser Pflanzen auf ihre ober- und unterirdischen Teile bezieht und für alle Lebensstadien gilt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 49 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBI. für Wien Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 2 Abs. 1 und

  1. Z. 1.
  2. der Anlage der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz wild wachsender Pflanzenarten, LGBI. für Wien Nr. 5/2000 in der geltenden Fassung Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBI. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 2, Absatz eins und eins, Ziffer eins Punkt eins, der Anlage der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz wild wachsender Pflanzenarten, LGBI. für Wien Nr. 5 aus 2000, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde

§ 49Abs.

1 Z 3 Wr. Naturschutzgesetz

Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, Wr. Naturschutzgesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 42,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 462,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es werde außer Streit gestellt, dass er im Auftrag der Stadt Wien, ..., die Makrophyten in der ... mähe. Über gesonderten Auftrag der W. GmbH - im Namen der ... - sei ein Mitarbeiter seiner Firma telefonisch am 6.6.2016 angewiesen worden, im Bereich der Parzellen ... und ... in Wien, ..., die Makrophyten mit dem Mähboot zu mähen, ebenso wie die - streng geschützten Pflanzen - Seerosen. Er habe seinen Mitarbeiter, insbesondere auch Herrn C. D., mehrmals bereits vor diesem inkriminierten Datum darauf hingewiesen, dass das Mähen von geschützten Pflanzen, insbesondere Seerosen, verboten sei. Er habe daher weder den objektiven, noch den subjektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen. Am 20.2.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Als Zeuge wurde C. D. einvernommen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 5.3.2018 die Ausfertigung des Erkenntnisses. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.8.2018 wurde die Rechtssache dem bis dahin zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien, Mag. Winter, abgenommen und dem nunmehr zuständigen Mitglied, Mag. Wostri, zugeteilt, durch welches nun die Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gewerbeberechtigung „Lohnmähen“ mit dem Standort in Wien, .... Er führt seit ca. 2005 aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit der Stadt Wien im Auftrag der Stadt Wien (...) Mäharbeiten von Makrophyten an der ... durch und bedient sich hierzu bei ihm beschäftigter Personen. Es sind zu diesem Zweck ca. 6 Boote im Einsatz. Die einzelne Auftragsabwicklung erfolgt über die W. GmbH. Üblicherweise erfolgt einmal am Tag eine schriftliche Auftragserteilung, wobei diese durch die W. GmbH erfolgt. Hierbei wird eine e-mail mit dem jeweiligen Auftrag an das sog. „Hauptschiff“ gemailt und der Fahrer dieses Schiffes, welcher die Leitungsfunktion über alle Fahrer ausübt, schickt diese dann telefonisch oder mündlich zu den jeweiligen Örtlichkeiten. Der Beschwerdeführer ist in die operative Abwicklung bei der Durchführung der Mäharbeiten nicht involviert. Am 6.6.2016 wurden in Wien., ..., vor den Parzellen ... und ... („S.“), Seerosen (Nymphaea alba) mit einem Mähboot, welches ein Bediensteter des Beschwerdeführers, C. D., lenkte, abgeschnitten. Dem Mähen der Seerosen am 6.6.2016 lag der Auftrag der W. GmbH zu Grunde, eine Mahd in der sog. S. durchzuführen. Hierbei unterlief der W. GmbH offenkundig ein Irrtum (vgl. E-Mail vom 17.3.2017). Dem Mähen der Seerosen am 6.6.2016 lag der Auftrag der W. GmbH zu Grunde, eine Mahd in der sog. S. durchzuführen. Hierbei unterlief der W. GmbH offenkundig ein Irrtum vergleiche E-Mail vom 17.3.2017). C. D. erhielt aufgrund des Auftrages der W. GmbH von seinem Vorarbeiter den Auftrag in der S. eine Mahd durchzurühren. Er wunderte sich zwar hierüber, da es dort unmöglich ist zu mähen, ohne auch Seerosen zu erfassen, fragte aber nicht weiter nach und kam seinem Auftrag nach. Kurz nachdem er an dieser Örtlichkeit zu mähen begann, wurde er von einem Anrainer darauf aufmerksam gemacht, dass das Mähen von Seerosen unzulässig ist. Er stellte daraufhin das Mähen ein. C. D. wurde, als er in der Saison 2016/2017 seinen Dienst als Mähbootfahrer begann, vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Seerosen geschützte Pflanzen seien und nicht gemäht werden dürfen. Weitergehende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen seitens des Beschwerdeführers, wie zum Beispiel die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen seiner Mitarbeiter dahingehend, ob die von ihm im Rahmen des Dienstantrittes erteilten Weisungen bezüglich der Beachtung des Wiener Naturschutzgesetzes auch eingehalten werden, erfolgten nicht. C. D. wurde, als er in der Saison 2016 aus 2017, seinen Dienst als Mähbootfahrer begann, vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Seerosen geschützte Pflanzen seien und nicht gemäht werden dürfen. Weitergehende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen seitens des Beschwerdeführers, wie zum Beispiel die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen seiner Mitarbeiter dahingehend, ob die von ihm im Rahmen des Dienstantrittes erteilten Weisungen bezüglich der Beachtung des Wiener Naturschutzgesetzes auch eingehalten werden, erfolgten nicht. Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und des Zeugen C. D. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 20.2.
  2. Aufgrund des vorliegenden Fotos vom
  3. Juni 2016 und der Aussage des Zeugen, ist als erwiesen anzusehen, dass dieser ehemalige Mitarbeiter des Beschwerdeführers zum angegeben Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort mit dem Mähboot Seerosen abgeschnitten hat. Diese Tatsache wurde überdies vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hinsichtlich allfälliger Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen seitens des Beschwerdeführers dahingehend, ob die von ihm im Rahmen des Dienstantrittes erteilten Weisungen bezüglich der Beachtung des Wiener Naturschutzgesetzes auch eingehalten werden, gab der Zeuge D. an, er sei zu seinem Dienstbeginn in der Saison 2016/2017 vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass Seerosen geschützte Pflanzen seien und nicht gemäht werden dürfen. Dass der Beschwerdeführer weitergehende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen tätigte, wie zum Beispiel die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen seiner Mitarbeiter dahingehend, ob die von ihm im Rahmen des Dienstantrittes erteilten Weisungen bezüglich der Beachtung des Wiener Naturschutzgesetzes auch eingehalten werden, trat im Verfahren nicht hervor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.Hinsichtlich allfälliger Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen seitens des Beschwerdeführers dahingehend, ob die von ihm im Rahmen des Dienstantrittes erteilten Weisungen bezüglich der Beachtung des Wiener Naturschutzgesetzes auch eingehalten werden, gab der Zeuge D. an, er sei zu seinem Dienstbeginn in der Saison 2016 aus 2017, vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass Seerosen geschützte Pflanzen seien und nicht gemäht werden dürfen. Dass der Beschwerdeführer weitergehende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen tätigte, wie zum Beispiel die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen seiner Mitarbeiter dahingehend, ob die von ihm im Rahmen des Dienstantrittes erteilten Weisungen bezüglich der Beachtung des Wiener Naturschutzgesetzes auch eingehalten werden, trat im Verfahren nicht hervor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:

§ 9Abs.

1 Z 1 des Gesetzes mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBl. Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung, kann die Landesregierung Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume durch Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung hat zur Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände festzulegen:

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1998, in der geltenden Fassung, kann die Landesregierung Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume durch Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung hat zur Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände festzulegen:

  1. vom Aussterben bedrohte Arten, stark gefährdete Arten und Arten von überregionaler Bedeutung, die eines strengen Schutzes der Vorkommen bedürfen (streng geschützte Arten) und
  2. gefährdete Arten, potentiell gefährdete Arten und Arten von regionaler Bedeutung, deren Entnahme aus der Natur oder sonstige menschliche Nutzung einer Regelung bedarf (geschützte Arten).

§ 2Abs. 1 i

Vm

  1. Abschnitt Z 1.
  2. der Anlage der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der geltenden Fassung, ist die Seerose (Nymphaea alba) eine streng geschützte Pflanze iSd § 9 Abs. 1 Z 1 Wiener Naturschutzgesetz.

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit 1. Abschnitt Ziffer eins Punkt eins, der Anlage der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5 aus 2000, in der geltenden Fassung, ist die Seerose (Nymphaea alba) eine streng geschützte Pflanze iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Naturschutzgesetz.

§ 10Abs.

1 Z 1 des Gesetzes mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBl. Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung, sind für streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 folgende Maßnahmen verboten:

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind für streng geschützte Pflanzen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, folgende Maßnahmen verboten:

  1. das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen in deren natürlichem Verbreitungsgebiet,
  2. der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Pflanzen. Der Schutz dieser Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile und gilt für alle Lebensstadien.

§ 49Abs.

1 Z 3 des Gesetzes mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBl. Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung, begeht, wer streng geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 1 in deren natürlichem Verbreitungsgebiet pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, vernichtet, besitzt, transportiert, handelt, austauscht, zum Verkauf oder zum Austausch anbietet, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, des Gesetzes mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1998, in der geltenden Fassung, begeht, wer streng geschützte Pflanzen entgegen Paragraph 10, Absatz eins, in deren natürlichem Verbreitungsgebiet pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, vernichtet, besitzt, transportiert, handelt, austauscht, zum Verkauf oder zum Austausch anbietet, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Am 6.6.2016 wurden in Wien., ..., vor den Parzellen ... und ... („S.“), unstrittig Seerosen mit einem Mähboot, welches zum Tatzeitpunkt C. D. lenkte, abgeschnitten. C. D. war zu diesem Zeitpunkt Bediensteter des Beschwerdeführers, welcher – als Einzelunternehmer – auf Grund einer Rahmenvereinbarung mit der Stadt Wien an der ... die Makrophytenmahd durchführte. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde C. D. von seinem Vorarbeiter damit beauftragt, in der S. zu mähen, was unweigerlich das Abmähen von Seerosen miteinschließt. Der Beschwerdeführer hat die Aufgabe des Mähens in Bereichen der ... vertraglich übernommen und bediente sich zur Erledigung seiner Aufgaben Gehilfen, u.a. C. D., die in seinem Auftrag für ihn tätig wurden. Das Abschneiden der Seerosen ist damit dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Nach der ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (vgl. etwa VwGH 31.5.2000, 2000/04/0090; 22.6.2011, 2009/04/0152). Die Effizienz eines Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des Beschwerdeführers oder der in das System eingebundenen Personen gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab (vgl. VwGH 27.2.1996, 94/04/0214; 16.11.1995, 95/09/0108).Nach der ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche etwa VwGH 31.5.2000, 2000/04/0090; 22.6.2011, 2009/04/0152). Die Effizienz eines Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des Beschwerdeführers oder der in das System eingebundenen Personen gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab vergleiche VwGH 27.2.1996, 94/04/0214; 16.11.1995, 95/09/0108). Auch wenn als erwiesen angenommen wird, dass der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiter C. D. im Rahmen seines Dienstantrittes darauf hingewiesen hat, dass insbesondere auch das Mähen von Seerosen unzulässig ist, ist er in seiner Funktion als Inhaber des Gewerbes/Einzelunternehmens nicht seinen Kontroll- und Überwachungspflichten im gebotenen Ausmaß nachgekommen. Dem Beschwerdeführer wäre es oblegen, für die Einrichtung und Effektuierung eines Regel- und Kontrollsystems zu sorgen. Er hätte nicht nur den Mitarbeitern bei Dienstantritt untersagen müssen Seerosen zu mähen, sondern hätte er auch ein geeignetes Kontrollsystem errichten müssen, das derartiges verhindert. Die Errichtung eines derartigen Kontrollsystems ist jedoch unterblieben, was zur Folge hatte, dass ein Vorarbeiter C. D. anwies im Bereich der Seerosen zu mähen, worauf hin dieser u.a. (vorsätzlich) auch Seerosen mähte. Auch wenn seitens der W. GmbH der Auftrag erteilt wurde an der gegenständlichen Stelle – an der sich Seerosen befinden – zu mähen, berechtigt dies den Beschwerdeführer nicht entgegen gesetzlichen Vorgaben zu handeln und geschützte Seerosen mit dem Mähboot abzuschneiden bzw durch seine Mitarbeiter abschneiden zu lassen. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers seine Arbeitnehmer derart zu schulen, dass in einem derart sensiblen Bereich, streng geschützte Pflanzen erkannt und nicht beschädigt werden. Die Errichtung eines entsprechenden Kontrollsystems und die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen seiner Mitarbeiter dahingehend, ob die von ihm im Rahmen des Dienstantrittes erteilten Weisungen bezüglich der Beachtung des Wiener Naturschutzgesetzes auch eingehalten werden, ist dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ausgeführt, in das operative Geschäft überhaupt nicht eingebunden zu sein, auch legte er nicht dar, ein Kontrollsystem installiert zu haben. Es ist daher von einem Verschulden des Beschwerdeführers an der in Rede stehenden Übertretung auszugehen. Somit ist die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 10VSt

G richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 3 des Wiener Naturschutzgesetzes war von einem bis zu 21.000,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen).

Paragraph 10, VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Naturschutzgesetzes war von einem bis zu 21.000,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen). § 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, Absatz eins, VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegenständlich kann von einer bloß geringen Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keine Rede sein, vielmehr hat der Gesetzgeber angesichts der Höhe des gesetzlich festgelegten Strafhöchstmaßes zudem zu erkennen gegeben, dass er Übertretungen der gegenständlichen Art einen besonderen Unrechtsgehalt beimisst. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt als nicht geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer ist als Gewerbeinhaber seinen Prüf- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen. Nach der vorliegenden Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten, sondern weist drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, welche bereits im Tatzeitpunkt rechtskräftig waren und noch nicht getilgt sind. Dem Beschwerdeführer kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Mildernd war im gegenständlichen Fall die missverständliche Auftragserteilung zu werten. Etwaige Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe erscheint das verhängte Strafausmaß, dass sich ohnedies im untersten Bereich des bis zu EUR 21.000,- reichenden Strafrahmens bewegt, daher durchaus als schuld- und tatangemessen und aus general- und spezialpräventiven Erwägungen erforderlich. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf die den Gewerbeinhaber treffenden Prüf- und Überwachungspflichten von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf die den Gewerbeinhaber treffenden Prüf- und Überwachungspflichten von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.086.6340.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.