GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit nicht datiertem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, wurde dem verantwortlichen Beauftragten der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Zahl MBA ... unter Spruchpunkt I. wie folgt zur Last gelegt:Mit nicht datiertem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, wurde dem verantwortlichen Beauftragten der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Zahl MBA ... unter Spruchpunkt römisch eins. wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es als bestellter verantwortlicher Beauftragter der X. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, ..., eines Unternehmens mit mindestens 250 Mitarbeitern oder einem Umsatz ab 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme ab 43 Mio. Euro, zu verantworten, dass diese Gesellschaft nach Mitteilung der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle vom
Vm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG 1991, BGBl Nr. 52/1991 in der geltenden FassungGeldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie
G) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft iSd § 9 Abs 7 VStG wie folgt ausgesprochen:Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft iSd Paragraph 9, Absatz 7, VStG wie folgt ausgesprochen: II. Die X. reg. GenmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn MMag. Dr. A. B., verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“römisch zwei. Die römisch zehn. reg. GenmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn MMag. Dr. A. B., verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Dazu wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mit einer Sanierung der Betriebsgebäude bereits im Jahr 2013, somit vor dem Inkrafttreten des EEffG begonnen worden sei und sei das Projekt als Mustersanierung anerkannt worden. Im Zuge der Sanierung sei auch der Auftrag für ein Energiemonitoring an die Y. GesmbH (Y.) vergeben worden. Aufgrund dieser Maßnahme hätten die Beschwerdeführerin wie auch der Beschuldigte davon ausgehen können, dass die im EEffG vorgegebenen Ziele entsprechend nachhaltig umgesetzt würden. Erst nach näherer Prüfung habe festgestellt werden können, dass die Y. nicht in der Liste der zertifizierten Sachverständigen angeführt sei und der an sie erteilte Auftrag daher nicht dem EEffG entsprochen habe. An allfälligen Übertretungen des EEffG träfe den Beschuldigten aber kein Verschulden. Über lediglich per E-Mail erfolgte Aufforderungen der Monitoringstelle vom
Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. (Verfassungsbestimmung)
Absatz 2, zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.
und § 18 durchzuführenin regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit
Paragraph 17 und Paragraph 18, durchzuführen b)Litera b oder aa)Sub-Litera, a, a ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder bb)Sub-Litera, b, b ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem
ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder
1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oderein zertifiziertes Umweltmanagementsystem
ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder
1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder cc)Sub-Litera, c, c ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit
Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit
Paragraph 17 und Paragraph 18, umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten; 2.Ziffer 2 den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren; 3.Ziffer 3 die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden oder melden zu lassen. … Verwaltungsstrafbestimmungen§ 31.Paragraph 31, (Verfassungsbestimmung)
Abs. 1 sind von der
G zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 beträgt zwei Jahre.Verwaltungsstrafen
Absatz eins, sind von der
Paragraph 27, VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, beträgt zwei Jahre.
haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem
2 Z 1 lit. b einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems
2 Z 1 lit. b hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.Große Unternehmen
Paragraph 9, haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.
entsprechen, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist
2 Z 1 lit. a entsprechend anrechenbar.Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden und den Mindestkriterien
Paragraph 18, entsprechen, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, entsprechend anrechenbar.
Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Zulässigkeit sind Maßnahmen, die sich über das Jahr 2020 hinaus auswirken, auf eine allfällige Lieferantenverpflichtung für die dem Jahr 2020 folgenden Jahre anrechenbar.Dokumentierte und nachgewiesene Energieeffizienzmaßnahmen
Paragraph 27,, die im Jahr 2014 gesetzt wurden, sind für das Folgejahr anrechenbar. Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Zulässigkeit sind Maßnahmen, die sich über das Jahr 2020 hinaus auswirken, auf eine allfällige Lieferantenverpflichtung für die dem Jahr 2020 folgenden Jahre anrechenbar.
2, die zu einer Absenkung der Werte führen, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Verordnungen
Paragraph 10, Absatz 2,, die zu einer Absenkung der Werte führen, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. … Inkrafttreten§ 33.Paragraph 33, (Verfassungsbestimmung)
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. zB VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. zB VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwN).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen vergleiche etwa VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche zB VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche zB VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwN). Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. zB VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN) und wenn keine Auswechslung der angelasteten Tat stattfindet (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006).Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde vergleiche zB VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN) und wenn keine Auswechslung der angelasteten Tat stattfindet vergleiche etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006). Ausgehend hiervon ist für den konkreten Fall festzustellen, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis bis zuletzt einzig zur Last gelegt wurde, dass die X. die Durchführung eines externen Energieaudits nicht fristgerecht an die Monitoringstelle gemeldet habe. Sanktioniert wurde ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 und 2 iVm § 32 Abs 1 EEffG. Konkret wurde der Verstoß gegen eine Meldeverpflichtung zur Last gelegt. Zunächst ergibt sich aber aus § 32 Abs 1 EEffG lediglich die Verpflichtung eines sog. großen Unternehmens zur fristgerechten Durchführung eines Energieaudits. Unstrittig wurde ein derartiges Energieaudit von der beschwerdeführenden Gesellschaft tatsächlich nicht fristgerecht durchgeführt, jedoch wurde dies mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht angelastet. Aus § 9 EEffG ist aber im systematischen Zusammenhang zu folgern, dass sich die Verpflichtung zur Meldung nur auf ein durchgeführtes Energieaudit beziehen kann. Wurde ein solches nicht einmal durchgeführt, besteht insoweit – wie hier – auch keine Verpflichtung, die – sodann - Nichtdurchführung eines Energieaudits zu melden. Die unterlassene Meldung ist daher beim hier gegebenen Sachverhalt nicht strafbar (vielmehr wäre gegenüber dem Beschuldigten die Nichtdurchführung eines Energieaudits anzulasten gewesen; jedoch wäre eine dahingehende Ergänzung bzw. Auswechslung des Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht im Lichte der obzitierten Judikatur unzulässig).Ausgehend hiervon ist für den konkreten Fall festzustellen, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis bis zuletzt einzig zur Last gelegt wurde, dass die römisch zehn. die Durchführung eines externen Energieaudits nicht fristgerecht an die Monitoringstelle gemeldet habe. Sanktioniert wurde ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, EEffG. Konkret wurde der Verstoß gegen eine Meldeverpflichtung zur Last gelegt. Zunächst ergibt sich aber aus Paragraph 32, Absatz eins, EEffG lediglich die Verpflichtung eines sog. großen Unternehmens zur fristgerechten Durchführung eines Energieaudits. Unstrittig wurde ein derartiges Energieaudit von der beschwerdeführenden Gesellschaft tatsächlich nicht fristgerecht durchgeführt, jedoch wurde dies mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht angelastet. Aus Paragraph 9, EEffG ist aber im systematischen Zusammenhang zu folgern, dass sich die Verpflichtung zur Meldung nur auf ein durchgeführtes Energieaudit beziehen kann. Wurde ein solches nicht einmal durchgeführt, besteht insoweit – wie hier – auch keine Verpflichtung, die – sodann - Nichtdurchführung eines Energieaudits zu melden. Die unterlassene Meldung ist daher beim hier gegebenen Sachverhalt nicht strafbar (vielmehr wäre gegenüber dem Beschuldigten die Nichtdurchführung eines Energieaudits anzulasten gewesen; jedoch wäre eine dahingehende Ergänzung bzw. Auswechslung des Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht im Lichte der obzitierten Judikatur unzulässig). Der Beschwerde war sohin ein Erfolg nicht zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr lässt sich die zu beurteilende Rechtsfrage durch eine einfache Interpretation von Wortlaut und Systematik der anzuwendenden Gesetzesstellen lösen, auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr lässt sich die zu beurteilende Rechtsfrage durch eine einfache Interpretation von Wortlaut und Systematik der anzuwendenden Gesetzesstellen lösen, auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.059.2806.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.