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{'item': 'VGW-021/049/8639/2018'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 13§ 14§ 64§ 13c§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.09.2018 GeschäftszahlVGW-021/049/8639/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ku

§ 50Vw

GVG wird die lediglich gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die lediglich gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Gewerbeinhaber mit Standort Ihres Gastgewerbebetriebes (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus) in Wien, S.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13

c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass im einzigen Gastraum an diesem Standort in Wien, S.-straße, nicht geraucht wird, da am 06.04.2018, um 18:10 Uhr, sechs Personen Shisha („Wasserpfeifentabak“) rauchten und am 19.04.2018, 21:00 Uhr zwei Personen im hinteren Bereich der Betriebsanlage rauchten, obwohl in diesem Raum ein Rauchverbot gilt, weil dieser Raum der einzige Gastraum der Betriebsanlage ist und mehr als 80 m2 Fläche, nämlich 120 m2 aufweist.„Sie haben als Gewerbeinhaber mit Standort Ihres Gastgewerbebetriebes (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus) in Wien, S.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass im einzigen Gastraum an diesem Standort in Wien, S.-straße, nicht geraucht wird, da am 06.04.2018, um 18:10 Uhr, sechs Personen Shisha („Wasserpfeifentabak“) rauchten und am 19.04.2018, 21:00 Uhr zwei Personen im hinteren Bereich der Betriebsanlage rauchten, obwohl in diesem Raum ein Rauchverbot gilt, weil dieser Raum der einzige Gastraum der Betriebsanlage ist und mehr als 80 m2 Fläche, nämlich 120 m2 aufweist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 und § 13a Abs. 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz; BGBl.Nr. 431/1995, in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz; BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden

§ 14Abs.4 erster Strafsatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I, Nr. 120/2008 in der geltenden FassungGeldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden

Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 120 aus 2008, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“. In der gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer lediglich das Strafausmaß. Leider habe er derzeit finanzielle Schwierigkeiten. Durch die schlechte wirtschaftliche Lage sei er bald dazu gezwungen, das Lokal zu schließen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Infolge der lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde ist seitens des Verwaltungsgerichtes Wien auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht mehr einzugehen, sondern ausschließlich die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137, 14.11.1997, 97/02/0232). Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.Infolge der lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde ist seitens des Verwaltungsgerichtes Wien auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht mehr einzugehen, sondern ausschließlich die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen vergleiche VwGH 22.2.1990, 89/09/0137, 14.11.1997, 97/02/0232). Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

§ 14Abs.

4 TNRSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer als Inhaberin bzw. Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer als Inhaberin bzw. Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine Verpflichtung des Paragraph 13 c, verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse (auch) am Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition in Räumen der Gastronomie, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund). Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bei bestehenden Sorgepflichten durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 2.000,-- Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.049.8639.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.