← Österreich

{'item': 'VGW-151/058/8086/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.09.2018 GeschäftszahlVGW-151/058/8086/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. T

Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(2)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die

Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3)bis
(7)…“ § 8 Z 8 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 229/2018, lautet (Hervorhebung nicht im Original):Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, lautet (Hervorhebung nicht im Original): „Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen §
  1. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  2. bis
  3. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“: a) … b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die

§ 64Abs.

1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zusätzlich ein Nachweis über die

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren;

  1. c)bis
  2. e)… 9. bis 11. …“ 2. Die Beschwerdeführerin begehrt die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“ gemäß § 64 Abs. 2 NAG.2. Die Beschwerdeführerin begehrt die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“ gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG. Nach § 64 Abs. 2 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität erbringt und in den Fällen des § 64 Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die

§ 64Abs.

1 Z 2 nachweist.Nach Paragraph 64, Absatz 2, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität erbringt und in den Fällen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Das außerordentliche Studium der Beschwerdeführerin hat am 1. März 2016 begonnen und die Beschwerdeführerin ist nach wie vor nicht zum ordentlichen Studium an der Universität Wien zugelassen, da sie die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen nicht zur Gänze absolviert hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 NAG, wonach im Fall eines Verlängerungsantrages ein Nachweis über die

§ 64Abs.

1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren zu erbringen ist. Das außerordentliche Studium der Beschwerdeführerin hat am 1. März 2016 begonnen und die Beschwerdeführerin ist nach wie vor nicht zum ordentlichen Studium an der Universität Wien zugelassen, da sie die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen nicht zur Gänze absolviert hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 2, NAG, wonach im Fall eines Verlängerungsantrages ein Nachweis über die

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren zu erbringen ist. Ein Absehen von dieser in § 64 Abs. 2 NAG genannten Voraussetzung aufgrund des Vorliegens eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grundes kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht in Betracht, da diese Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG ausschließlich bei Fehlen des Studienerfolges oder des Ausbildungsfortschrittes, nicht jedoch bei fehlender Zulassung zum ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren, vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall hatte daher eine Prüfung, ob im Beschwerdefall unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe vorgelegen haben, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen sind, zu unterbleiben.Ein Absehen von dieser in Paragraph 64, Absatz 2, NAG genannten Voraussetzung aufgrund des Vorliegens eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grundes kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht in Betracht, da diese Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG ausschließlich bei Fehlen des Studienerfolges oder des Ausbildungsfortschrittes, nicht jedoch bei fehlender Zulassung zum ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren, vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall hatte daher eine Prüfung, ob im Beschwerdefall unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe vorgelegen haben, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen sind, zu unterbleiben. Im Beschwerdefall sind somit die besonderen Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 NAG nicht erfüllt.Im Beschwerdefall sind somit die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 2, NAG nicht erfüllt. 3. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17. Oktober 2016, Ra 2016/22/0065, uva).3. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen werden vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17. Oktober 2016, Ra 2016/22/0065, uva). 4. Die Ablehnung des Verlängerungsantrags der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht; die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt, insbesondere der fehlende Nachweis über die

§ 64Abs.

1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren, aufgrund der vorliegenden Unterlagen als geklärt anzusehen ist, sodass eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. VwGH

  1. Juni 2010, 2009/22/0347) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt, insbesondere der fehlende Nachweis über die

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren, aufgrund der vorliegenden Unterlagen als geklärt anzusehen ist, sodass eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vergleiche VwGH

  1. Juni 2010, 2009/22/0347) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
  2. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
  3. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine Rechtsprechung vor, ob im Hinblick auf den fehlende Nachweis über die

§ 64Abs.

1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren, eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.Es liegt keine Rechtsprechung vor, ob im Hinblick auf den fehlende Nachweis über die

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren, eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.058.8086.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.