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{'item': ['VGW-211/026/RP26/9341/2018', 'VGW-211/V/026/RP26/9342/2018']}

Obsah (5)§ 129§ 28Art. 130§ 24§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.09.2018 GeschäftszahlVGW-211/026/RP26/9341/2018; VGW-211/V/026/RP26/9342/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wi

§ 129Abs.

2, 4 und 5 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerde 1.) der Frau A. B. und 2.) des Herrn C. B. vom 10.7.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - …, vom 21.6.2018, Zl. …, mit welchem den Eigentümern der Baulichkeit in Wien, D.-platz

Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 5 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen, zu Recht erkannt:

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der angefochtene Spruchpunkt 1) des Bescheides bestätigt und die Bschwerde abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der angefochtene Spruchpunkt 1) des Bescheides bestätigt und die Bschwerde abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Magistrat erteilt

§ 129Abs.

2, 4 und 5 der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümer/Innen der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:„Der Magistrat erteilt

Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 5 der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümer/Innen der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag: 1.) Es ist ein Befund eines Sachverständigen über Art und Umfang des vermuteten Baugebrechens betreffend Tragfähigkeit und Standsicherheit der Fundierung des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, D.-platz vorzulegen; der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein. 2.) Der schadhafte Kanal der Liegenschaft Wien, D.-platz ist ordnungsgemäß instand setzten zu lassen. Die Maßnahmen nach Punkt 1 und 2 sind binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen. Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt unter Anschluss eines positiven Gutachtens über den Kanal zu melden.“ Dagegen brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führten im Wesentlich aus, dass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des Bescheides vom 1.3.2018 richte; dieser sei erledigt, da sie ein Gutachten der Firma E. GmbH an die Behörde übermittelt hätten. Dieses Gutachten würde aber über Art und Umfang der Rissbildung hinausgehen und Ursache und Sanierungsschritte beschreiben. Dieses Gutachten sieht vor, die Betonfelder im Hof umgehend zu entfernen und den bestehenden Kanal zu sanieren, es sei ein Sondierschlitz am Hofzubau herzustellen, um die Tiefe der Fundierung und den vorhanden Boden eruieren zu können. Weiters seien Sanierungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Fundierung notwendig. Es bestehe daher kein Zweifel daran, dass Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind, deren Notwendigkeit die Beschwerdeführer anerkennen würden. Ein neues Gutachten stelle eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung dar. Dem gegenständlichen Bescheid liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Mit Bescheid vom 1.3.2018, Zl. …, wurde den Eigentümern unter anderem der Auftrag erteilt, einen Befund eines Sachverständigen einzuholen (Art und Umfang der Rissbildung in der hofseitigen Fassade). Die Vertreter der Eigentümergemeinschaft legten der belangten Behörde am 26.4.2018 einen „Befund“ der E. GmbH vor, dass in Entsprechung des Bescheides die Setzungsrisse befundet wurden: „[…] 5. Gutachterliche Feststellung Die vorgefundenen Risse an der Hoffassade deuten hinsichtlich der Stellen, wo die Risse auftreten, und deren Rissbilder eindeutig auf eine Bewegung des Gebäudes bzw. Teile davon, hin. Der markanteste Riss wurde mit einem Marker versehen, um Bewegungen aufzeichnen zu können (siehe Fotodoku). Dieser Riss wurde bereits 2014 fotografiert und man kann deutlich die Vergrößerung erkennen. Weitere Anzeichen für eine Setzung des „Neubaus“ sind die horizontalen Risse in der Deckenebene. Die STB-Decken wurden als Dreifeld-Durchlaufplatte über die komplette Gebäudetiefe hergestellt. Der hofseitige Anbau wurde nicht unterkellert und setzt sich nun offensichtlich, wobei die STB-Decke aufgrund ihrer Durchlaufwirkung diese vertikalen Bewegungen nicht in dem Maß mitmacht. Somit „reißt“ das Mauerwerk an der Deckenuntersicht ab. Hauptverantwortlich für die Bewegungen, vor allem des Hofzubaus, ist der undichte Kanal in Kombination mit einer seichten Fundierung, da der Anbau nicht unterkellert ist. Ein Ausspülen der Feinanteile des Bodens ist wahrscheinlich. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Errichtung Bauschutt aus dem Bombentreffer in der Baugrube verblieben ist. Der Verfasser schlägt daher vor, umgehend die Betonfelder im Hof zu entfernen und den bestehenden Kanal zu sanieren. Weiters ist ein Sondierschlitz am Hofzubau herzustellen, um die Tiefe der Fundierung und den vorhandenen Boden eruieren zu können. In weiterer Folge sind Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Fundierung notwendig. Je nach Untergrund bieten sich verschiedene Verfahren an. Bei nicht bindigen bis zu sandigen Lehmen kommen Hochdruckbodenvermörtelungen zum Einsatz, bei denen auch leichte Hebungen der Fundierung erzeugt werden können. Bei bindigen Böden mit hohem Lehmanteil können diese Verfahren nicht mehr angewendet werden. In diesen Fällen müssen eventuell konventionelle Unterfangungen hergestellt werden.“ Dieser Befund wurde der belangten Behörde vorgelegt. In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, gegen welchen die Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Absatz 2, hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 2 Z 3 Vw

GVG kann die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG kann die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 129Abs.

2 BO hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

Paragraph 129, Absatz 2, BO hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

§ 129Abs.

4 BO hat die Behörde nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages. Ist das Bauwerk aus öffentlichen Interessen, wie etwa solchen des Denkmalschutzes, entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt seiner Errichtung zu erhalten, ist es in den der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist weiters auch dann anzuordnen, wenn durch die Art, die Vielfalt und das Ausmaß der bestehenden Baugebrechen sich die Bauwerke oder Bauwerksteile in einem solchen gefährlichen Bauzustand befinden, dass die Sicherheit der Bewohner und Benützer des Gebäudes bedroht ist und auch durch einfache Sicherungsmaßnahmen auf längere Zeit nicht hergestellt und gewährleistet werden kann. In allen Fällen steht dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der Bauwerksteile die Möglichkeit offen, innerhalb der Erfüllungsfrist den der Baubewilligung und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Für Bauwerke oder Bauwerksteile in Schutzzonen hat die Behörde darüber hinaus die Behebung von Schäden aufzutragen, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen; im Zuge der Instandsetzung des Baukörpers eines Bauwerks oder Bauwerksteiles kann die Behörde dessen Ausgestaltung nach den Bebauungsbestimmungen

§ 5Abs.

4 und § 7 Abs. 3 oder entsprechend dem § 85 Abs. 5 verfügen.

Paragraph 129, Absatz 4, BO hat die Behörde nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages. Ist das Bauwerk aus öffentlichen Interessen, wie etwa solchen des Denkmalschutzes, entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt seiner Errichtung zu erhalten, ist es in den der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist weiters auch dann anzuordnen, wenn durch die Art, die Vielfalt und das Ausmaß der bestehenden Baugebrechen sich die Bauwerke oder Bauwerksteile in einem solchen gefährlichen Bauzustand befinden, dass die Sicherheit der Bewohner und Benützer des Gebäudes bedroht ist und auch durch einfache Sicherungsmaßnahmen auf längere Zeit nicht hergestellt und gewährleistet werden kann. In allen Fällen steht dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der Bauwerksteile die Möglichkeit offen, innerhalb der Erfüllungsfrist den der Baubewilligung und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Für Bauwerke oder Bauwerksteile in Schutzzonen hat die Behörde darüber hinaus die Behebung von Schäden aufzutragen, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen; im Zuge der Instandsetzung des Baukörpers eines Bauwerks oder Bauwerksteiles kann die Behörde dessen Ausgestaltung nach den Bebauungsbestimmungen

Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 3, oder entsprechend dem Paragraph 85, Absatz 5, verfügen.

§ 129Abs.

5 BO ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, dessen Bauzustand zu überwachen. Lässt dieser das Vorliegen eines Baugebrechens vermuten, hat er den Befund eines Sachverständigen einzuholen. Lassen sich Art und Umfang eines vermuteten Baugebrechens nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist er über Auftrag der Behörde verpflichtet, über das Vorliegen des vermuteten Baugebrechens und gegebenenfalls über dessen Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein.

Paragraph 129, Absatz 5, BO ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, dessen Bauzustand zu überwachen. Lässt dieser das Vorliegen eines Baugebrechens vermuten, hat er den Befund eines Sachverständigen einzuholen. Lassen sich Art und Umfang eines vermuteten Baugebrechens nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist er über Auftrag der Behörde verpflichtet, über das Vorliegen des vermuteten Baugebrechens und gegebenenfalls über dessen Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein. Fest steht, dass sich verfahrensgegenständliche Beschwerde lediglich gegen Punkt 1) des angefochtenen Bescheides richtet. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt und den verwaltungsgerichtlichen Akt. Ein Auftrag

§ 129Abs.

5 BO setzt das Vorliegen eines bloß vermuteten Baugebrechens voraus und kommt bei einem bereits manifesten Baugebrechen nicht mehr in Frage (vgl. VwGH 2012/05/0070 vom 15.5.2012).Ein Auftrag

Paragraph 129, Absatz 5, BO setzt das Vorliegen eines bloß vermuteten Baugebrechens voraus und kommt bei einem bereits manifesten Baugebrechen nicht mehr in Frage vergleiche VwGH 2012/05/0070 vom 15.5.2012). Wie die Beschwerdeführer richtig vorbringen, wurde mit vorgelegtem Befund der E. GmbH vom April 2018 festgestellt, dass Sicherungsmaßnahmen der Fundierung notwendig sind. Ob bzw. welches Baugebrechen vorliegen würde, wurde in diesem Gutachten nicht festgestellt. Die Bestimmungen des § 129 Abs. 5 BO zielen darauf ab, die Behörde in die Lage zu versetzen, einen Auftrag nach § 129 Abs. 4 BO zu erlassen. Ein rechtskräftiger Auftrag nach Abs. 5 steht einem nunmehrigen Auftrag nach Abs. 4 somit keinesfalls entgegen (vgl. VwGH 2013/05/0020, vom 24.2.2015).Die Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 5, BO zielen darauf ab, die Behörde in die Lage zu versetzen, einen Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, BO zu erlassen. Ein rechtskräftiger Auftrag nach Absatz 5, steht einem nunmehrigen Auftrag nach Absatz 4, somit keinesfalls entgegen vergleiche VwGH 2013/05/0020, vom 24.2.2015). Mit bloßem Auge war jedenfalls nicht feststellbar, welches Baugebrechen im gegenständlichen Fall vorliegt. Dass es sich um ein Baugebrechen handeln muss, wurde durch das bereits vorgebrachte Gutachten vom April 2018 bestätigt. Die von den Beschwerdeführern eingeleiteten Maßnahmen zur Sanierung des undichten Kanals stellen aber keineswegs auch die Erledigung des Spruchpunktes 1.) dar. Das beauftragte Gutachten ist notwendig, um Art und Umfang des vermuteten Baugebrechens betreffend Tragfähigkeit und Standsicherheit festzustellen. Das vorgelegte Gutachten bzw. das Anbot über die Sanierung treffen keine Feststellungen über Art und Umfang eines Baugebrechens, die Vorschläge dienen lediglich der Milderung bzw. Beseitigung möglicher Auswirkungen. Damit die Behörde ihren Aufgaben nachkommen kann, ist ein Sachverständigengutachten über ein vermutetes Baugebrechen, wie in diesem Fall, zu beauftragen. Nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 4 BO stellt ein entsprechendes Gutachten für die Behörde die Voraussetzung dar, nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages.Damit die Behörde ihren Aufgaben nachkommen kann, ist ein Sachverständigengutachten über ein vermutetes Baugebrechen, wie in diesem Fall, zu beauftragen. Nach den Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 4, BO stellt ein entsprechendes Gutachten für die Behörde die Voraussetzung dar, nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben, nur dann entsprochen, wenn dieses selbst beseitigt wird, und nicht schon dann, wenn dessen mögliche Auswirkungen gemildert werden (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2007/05/0279). Durch die vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen wird das vorhanden Baugebrechen jedenfalls nicht behoben, dies wäre jedoch zwingend notwendig. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist bei Instandsetzungsaufträgen betreffend Gebäude außerhalb der Schutzzone nicht zu prüfen (Hinweis E VS 4.5.1970, 1378/68, VwSlg 7789 A/1970). Nichts anderes kann für die Feststellung der Art und des Umfanges eines vermuteten Baugebrechens gelten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.026.RP26.9341.2018

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