F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau Mag. phil. A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 26.06.2018, Zahl …, mit welchem der Antrag vom 08.06.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.
GG ist die ordentliche Revision
4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch zwei.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
2 des Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
Paragraph 5, Absatz 2, des Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen Nachstehendes aus: „Ad I.)„Ad römisch eins.) ● Die angeführten Daten sind falsch und entsprechend nicht der Wahrheit, weil ich seit dem
Abs 2 WMG als Förderung zur Vermeidung einer Sozialhärte zu gewähren, ist festzuhalten, dass ich über die diesbezüglichen notwendigen Voraussetzungen nicht aufgeklärt wurde.Zu der Anmerkung im angefochtenen Bescheid, wonach im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass ich die Voraussetzung erfülle, um mir Leistungen der Mindestsicherung
Paragraph 39, Absatz 2, WMG als Förderung zur Vermeidung einer Sozialhärte zu gewähren, ist festzuhalten, dass ich über die diesbezüglichen notwendigen Voraussetzungen nicht aufgeklärt wurde. Schon aufgrund dessen, dass ich kein Anrecht habe über das AMS versichert zu sein und wegen dem Abweisungsbescheid der MA 40 bin ich gezwungen, mich selbst zu versichern. Da ich derzeit kein Einkommen habe, unterstützt mich mein Vater mit einem monatlichen Betrag von € 100,- um den Selbstversicherungsbeitrag bei der WGKK zahlen zu können - was für ihn bei seinem Einkommen eine enorme Belastung darstellt. Siehe die PVA Bestätigung meines Vaters im Anhang. Meine Mutter hat derzeit kein Einkommen, sodass mein Vater die Ausgleichszulage auf seine Pension bezieht. Ich selbst habe kein Einkommen und verfüge auch nicht über Rücklagen, von denen ich momentan leben könnte. - Siehe Ablehnung vom Arbeitslosengeld als Anlage.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die 1987 geborene Rechtsmittelwerberin ist kroatische Staatsangehörige und lebt nach ihren Angaben seit dem 11. April 1991 in Österreich. Sie ist zumindest seit 29. November 2000 im Bundesgebiet durchgehend hauptgemeldet. Nunmehr lebt sie gemeinsam mit ihren Eltern in ihrer Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-gasse. Der Beschwerdeführerin wurde am 21. März 2005 vom Landeshauptmann von Wien ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ mit Gültigkeit bis 20. März 2015 erteilt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine EU-Freizügigkeitsbestätigung des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. Mai 2015, mit welcher ihr das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang
BG bestätigt wird. Der Beschwerdeführerin wurde am
Paragraph 32 a, Absatz 2, bzw. 3 AuslBG bestätigt wird. Die Rechtsmittelwerberin war in Österreich von
GVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Rechtlich folgt daraus:
1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche
29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche
Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;
Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen
Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
1 Z. 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) wird der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) wird der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.
2 NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
Paragraph 81, Absatz 2, NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
1 lit. c der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) gelten die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wie folgt weiter: der Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“
Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) gelten die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, wie folgt weiter: der Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ a) bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ b) bei allen anderen: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte.c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach Paragraph 57, NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte.
29 NAG gelten vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.
Paragraph 81, Absatz 29, NAG gelten vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.
34 NAG gelten gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit
.
Paragraph 81, Absatz 34, NAG gelten gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit
Paragraph 53,
Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos, wenn
4 ausgestellt wird.8. dem Fremden eine Bestätigung
Paragraph 64, Absatz 4, ausgestellt wird.
3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
Paragraph 20, Absatz 3, NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Die Behörde stützte die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsangehörigen nicht
2 Wiener Mindestsicherungsgesetz gleichgestellt sei. Die Behörde stützte die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsangehörigen nicht
Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz gleichgestellt sei. Einleitend ist festzuhalten, dass nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Verfügung stellt (vgl. § 5 Abs. 2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz). Des Weiteren sind
2 Z. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz jene Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche
29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten, österreichischen Staatsangehörigen beim Bezug der Leistungen der Mindestsicherung gleichgestellt. Einleitend ist festzuhalten, dass nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Verfügung stellt vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz). Des Weiteren sind
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz jene Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche
Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten, österreichischen Staatsangehörigen beim Bezug der Leistungen der Mindestsicherung gleichgestellt. Feststeht, dass der Rechtsmittelwerberin, einer kroatischen Staatsbürgerin, vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ erteilt wurde. Dieser Aufenthaltstitel galt zunächst seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes am
Korrelierend dazu sieht § 10 Abs. 3 Z. 2 NAG vor, dass Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos werden, wenn der Fremde insbesondere EWR-Bürger wird. Des Weiteren normiert die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 34, NAG, dass gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit 1. Juli 2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union EWR-Bürger sind, ab 1. Juli 2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, NAG gilt. Korrelierend dazu sieht Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vor, dass Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos werden, wenn der Fremde insbesondere EWR-Bürger wird. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelwerberin bereits auf Grund des ihr am 21. März 2005 erteilten Aufenthaltstitels „Niederlassungsnachweis“, welcher nunmehr als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gilt, unbefristet im Bundesgebiet niedergelassen war. Nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union wurde der ihr erteilte Aufenthaltstitel gegenstandslos und gilt dieser
34 NAG innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung
NAG weiter, sodass die Beschwerdeführerin auf Grund des Umstandes, dass sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel innehatte, auch nach wie vor über eine aufrechte Anmeldebescheinigung als Dokumentation ihres rechtmäßigen Aufenthalts verfügt. Im Hinblick darauf, dass eine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG nur jenen Unionsbürgern auszustellen ist, welche rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind, hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 81 Abs. 34 NAG solchen neuen Unionsbürgern ein weiter bestehendes Aufenthaltsrecht gestützt auf ihren bislang gültigen Aufenthaltstitel zuerkannt, woraus sich ein weiter bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ergibt. Somit ist die Beschwerdeführerin auf Grund des Umstandes, dass sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Unionsbürgerschaft über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügte, österreichischen Staatsangehörigen zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung
2 WMG gleichgestellt. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelwerberin bereits auf Grund des ihr am 21. März 2005 erteilten Aufenthaltstitels „Niederlassungsnachweis“, welcher nunmehr als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gilt, unbefristet im Bundesgebiet niedergelassen war. Nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union wurde der ihr erteilte Aufenthaltstitel gegenstandslos und gilt dieser
Paragraph 81, Absatz 34, NAG innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, NAG weiter, sodass die Beschwerdeführerin auf Grund des Umstandes, dass sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel innehatte, auch nach wie vor über eine aufrechte Anmeldebescheinigung als Dokumentation ihres rechtmäßigen Aufenthalts verfügt. Im Hinblick darauf, dass eine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG nur jenen Unionsbürgern auszustellen ist, welche rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind, hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 34, NAG solchen neuen Unionsbürgern ein weiter bestehendes Aufenthaltsrecht gestützt auf ihren bislang gültigen Aufenthaltstitel zuerkannt, woraus sich ein weiter bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ergibt. Somit ist die Beschwerdeführerin auf Grund des Umstandes, dass sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Unionsbürgerschaft über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügte, österreichischen Staatsangehörigen zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung
Paragraph 5, Absatz 2, WMG gleichgestellt. Letztlich ist anzumerken, dass auch eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z. 2 und 3 WMG zu diesem Ergebnis führt, bestehe doch sonst eine unsachliche Differenzierung zwischen unbefristete Aufenthaltstitel innehabenden Drittstaatsangehörigen und solchen Drittstaatsangehörigen, welche ebenso über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen und in weiterer Folge die Unionsbürgerschaft erwerben. In solch einem Fall wäre nämlich jener Fremde, dem vormals ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde, aufgrund des Erwerbs der Unionsbürgerschaft schlechter gestellt, zumal er als EWR-Bürger die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen erfüllen müsste. Jede andere Interpretation der oben zitierten Bestimmungen hätte somit zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin zwar auf Grund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 34 NAG in Österreich unbefristet rechtmäßig aufhältig ist, jedoch österreichischen Staatsangehörigen nicht zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung gleichgestellt ist. Da eine solche Differenzierung gegen das Sachlichkeitsgebot des Art. 7 Abs. 1 B-VG verstoßen würde, führt auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 5 Abs. 2 Z. 2 und 3 WMG zu dem Ergebnis, dass ein EU-Bürger, welcher zum Zeitpunkt des Erwerbs der Unionsbürgerschaft einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehatte, auch weiterhin österreichischen Staatsangehörigen zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung gleichgestellt ist. Da die Rechtsmittelwerberin somit zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung grundsätzlich berechtigt ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Letztlich ist anzumerken, dass auch eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 WMG zu diesem Ergebnis führt, bestehe doch sonst eine unsachliche Differenzierung zwischen unbefristete Aufenthaltstitel innehabenden Drittstaatsangehörigen und solchen Drittstaatsangehörigen, welche ebenso über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen und in weiterer Folge die Unionsbürgerschaft erwerben. In solch einem Fall wäre nämlich jener Fremde, dem vormals ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde, aufgrund des Erwerbs der Unionsbürgerschaft schlechter gestellt, zumal er als EWR-Bürger die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen erfüllen müsste. Jede andere Interpretation der oben zitierten Bestimmungen hätte somit zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin zwar auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 34, NAG in Österreich unbefristet rechtmäßig aufhältig ist, jedoch österreichischen Staatsangehörigen nicht zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung gleichgestellt ist. Da eine solche Differenzierung gegen das Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, Absatz eins, B-VG verstoßen würde, führt auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 WMG zu dem Ergebnis, dass ein EU-Bürger, welcher zum Zeitpunkt des Erwerbs der Unionsbürgerschaft einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehatte, auch weiterhin österreichischen Staatsangehörigen zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung gleichgestellt ist. Da die Rechtsmittelwerberin somit zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung grundsätzlich berechtigt ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und sich dieser ausschließlich auf den Umstand stützte, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern
2 WMG nicht erfüllt wären. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr der Anspruch unter tatsächlicher Heranziehung der §§ 4 ff. des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit in tatsächlicher Hinsicht andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über die sonstigen Voraussetzungen des Bestandes und der Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Einer weitergehenden Beurteilung der Sache stünden somit zuständigkeitsrechtliche Bedenken entgegen, da Sache des Beschwerdeverfahrens der verwaltungsbehördliche Bescheid darstellt, welcher jedoch lediglich im dargestellten Umfang erging. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und sich dieser ausschließlich auf den Umstand stützte, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern
Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt wären. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr der Anspruch unter tatsächlicher Heranziehung der Paragraphen 4, ff. des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit in tatsächlicher Hinsicht andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über die sonstigen Voraussetzungen des Bestandes und der Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Einer weitergehenden Beurteilung der Sache stünden somit zuständigkeitsrechtliche Bedenken entgegen, da Sache des Beschwerdeverfahrens der verwaltungsbehördliche Bescheid darstellt, welcher jedoch lediglich im dargestellten Umfang erging. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren daher die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin zu prüfen haben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob ein EU-Bürger, welcher zum Zeitpunkt des Erwerbs der Unionsbürgerschaft den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehatte, weiterhin österreichischen Staatsangehörigen zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung
2 Wiener Mindestsicherungsgesetz gleichgestellt ist, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob ein EU-Bürger, welcher zum Zeitpunkt des Erwerbs der Unionsbürgerschaft den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehatte, weiterhin österreichischen Staatsangehörigen zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung
Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz gleichgestellt ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.081.10221.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.