RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.09.2018 GeschäftszahlVGW-021/014/14892/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau A. B. und die Beschwerde der X. GmbH vom 30.10.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.10.2017, Zahl MBA …, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau A. B. und die Beschwerde der römisch zehn. GmbH vom 30.10.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.10.2017, Zahl MBA …, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Es werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die beschuldigte Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 25.10.2017 schuldig, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der X. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, ... als Inhaberin des Gastronomiebetriebes „C.“ (Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, GISA ...) mit Standort in Wien, ... Top … (...) insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c TNRSG verstoßen habe, alsDer Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die beschuldigte Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 25.10.2017 schuldig, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der römisch zehn. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, ... als Inhaberin des Gastronomiebetriebes „C.“ (Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, GISA ...) mit Standort in Wien, ... Top … (...) insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, TNRSG verstoßen habe, als I) am 29.4.2017 zwischen 21.45 Uhr und 21.50 Uhr,römisch eins) am 29.4.2017 zwischen 21.45 Uhr und 21.50 Uhr, II) am 2.5.2017 zwischen 21.04 Uhr und 21.10 Uhr,römisch zwei) am 2.5.2017 zwischen 21.04 Uhr und 21.10 Uhr, III) am 27.7.2017 zwischen 22.57 Uhr und 23.02 Uhr,römisch drei) am 27.7.2017 zwischen 22.57 Uhr und 23.02 Uhr, IV) am 1.8.2017 zwischen 18.23 Uhr und 18.28 Uhr,römisch vier) am 1.8.2017 zwischen 18.23 Uhr und 18.28 Uhr, V) am 20.8.2017 zwischen 21.02 Uhr und 21.07 Uhr,römisch fünf) am 20.8.2017 zwischen 21.02 Uhr und 21.07 Uhr, VI) am 30.8.2017 zwischen 20.52 Uhr und 20.57 Uhr,römisch sechs) am 30.8.2017 zwischen 20.52 Uhr und 20.57 Uhr, VII) 11.9.2017 zwischen 18.37 Uhr und 18.42 Uhr,römisch sieben) 11.9.2017 zwischen 18.37 Uhr und 18.42 Uhr, nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten werde, da zu den genannten Zeitpunkten im Hauptraum des über 50 m² großen Betriebes, der sich als solches durch seine Flächengröße und Ausstattung als Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit definiere und der Verabreichung von Speisen und Getränken diene, als Raucherbereich geführt worden sei, ad I) mindestens 1 Person, ad II) drei Personen, ad III) zwei Personen, ad IV) eine Person, ad V) drei Personen, ad VI) zwei Personen und ad VII) drei Personen geraucht hätten und Aschenbecher aufgestellt gewesenen wären und die Türen zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum sowie zwischen Nichtraucherraum und Mall ständig geöffnet gewesen wären. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz TNRSG über die Beschuldigte sieben Geldstrafen (sieben Ersatzfreiheitsstrafen) von je 750,00 Euro (je 1 Tag und 21 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vor und sprach aus, dass die X. GmbH für die mit diesem Bescheid über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 5.250 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 525 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten werde, da zu den genannten Zeitpunkten im Hauptraum des über 50 m² großen Betriebes, der sich als solches durch seine Flächengröße und Ausstattung als Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit definiere und der Verabreichung von Speisen und Getränken diene, als Raucherbereich geführt worden sei, ad römisch eins) mindestens 1 Person, ad römisch zwei) drei Personen, ad römisch drei) zwei Personen, ad römisch vier) eine Person, ad römisch fünf) drei Personen, ad römisch sechs) zwei Personen und ad römisch sieben) drei Personen geraucht hätten und Aschenbecher aufgestellt gewesenen wären und die Türen zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum sowie zwischen Nichtraucherraum und Mall ständig geöffnet gewesen wären. Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz TNRSG über die Beschuldigte sieben Geldstrafen (sieben Ersatzfreiheitsstrafen) von je 750,00 Euro (je 1 Tag und 21 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vor und sprach aus, dass die römisch zehn. GmbH für die mit diesem Bescheid über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 5.250 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 525 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Das dem Straferkenntnis zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einzelnen an die belangte Behörde gerichteten Anzeigen des D. E. betreffend das Gastronomieunternehmen C. in Wien ..., ..., das der Aufforderer jeweils dahingehend beschreibt, dass es aus einem Raucherraum und einem Nichtraucherraum bestehe, wobei der Raucherraum, in dem Aschenbecher aufgestellt seien, größer sei und über mehr Verabreichungsplätze verfüge als der Nichtraucherraum; auf der Mall gebe es noch Nichtraucherplätze. In der Anzeige vom 30.4.2017 gab der Aufforderer an, dass am 29.4.2017, als in diesem Lokal zwischen 21:45 Uhr und 21:50 Uhr die automatische Schiebetür zwischen den beiden Gästeräumen ständig geöffnet gewesen sei, zumindest eine Person eine tabakhaltige Zigarette geraucht habe und zumindest eine Person Shisha geraucht habe. Der Anzeige vom 7.5.2017 zufolge hätten am 2.5.2017 zwischen 21:04 Uhr und 21:10 Uhr im gegenständlichen Lokal zumindest 3 Personen im Raucherraum tabakhaltige Zigaretten geraucht während die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum ständig geöffnet gewesen sei. In der Anzeige von 29.7.2017 führt der D. E. an, dass er am 27.7.2017 zwischen 22:57 Uhr und 23:02 im gegenständlichen Lokal wahrgenommen habe, dass zumindest 2 Personen Shisha geraucht hätten, als die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum ständig geöffnet gewesen sei. Mit E-Mail vom 1.8.2017 gab der Aufforderer der belangten Behörde bekannt, am selben Tag zwischen 18:23 Uhr und 18:28 Uhr betreffend das in Rede stehende Lokal beobachtet zu haben, dass eine Person im Raucherraum Shisha geraucht habe; die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum sei ständig geöffnet gewesen. Mit Anzeige vom 21.8.2017 teilte der Aufforderer dem Bezirksamt mit, dass er am 20.8.2017 zwischen 21:02 und 21:07 Uhr im Raucherraum des in Rede stehenden Lokals 3 Personen beim Rauchen wahrgenommen habe; die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum sei wieder ständig geöffnet gewesen. In der Anzeige vom 30.8.2017 führt D. E. an, dass er am selben Tag zwischen 20:52 Uhr und 20:57 im gegenständlichen Lokal eine Person eine tabakhaltige Zigarette und eine Person Shisha im Raucherraum geraucht habe; die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum sei ständig geöffnet gewesen. Am 12.9.2017 gab der Aufforderer dem Bezirksamt bekannt, dass er am 11.9.2017 zwischen 18:37 Uhr und 18:42 Uhr im Raucherraum des gegenständlichen Gastronomiebetriebs drei Personen beim Rauchen tabakhaltiger Zigaretten beobachtet habe während die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum ständig geöffnet gewesen sei. Laut Firmenbuchauszug des Handelsgerichtes Wien war die Beschuldigte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin zur Tatzeit. Dem Verwaltungsstrafakt ist ferner die Kopie einer Anzeige der Magistratsabteilung 59 - Marktservice und Lebensmittelsicherheit vom 10.10.2017, die zum verfahrensgegenständlichen Lokal nachstehende Sachverhaltsdarstellung betreffend den 5.10.2017 enthält: „Die X. GmbH übt im Standort Wien, ... (...) Top ... das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants aus:„Die römisch zehn. GmbH übt im Standort Wien, ... (...) Top ... das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants aus: Zur Gewerbeausübung steht ein Gastgewerbelokal in den Räumlichkeiten des Einkaufscenter „...“ zur Verfügung, welches zum Erhebungszeitpunkt geöffnet und für jedermann zugänglich vorgefunden wurde. Das Lokal wird unter dem Synonym „C. geführt. Vor der Betriebsanlage im Bereich der Mall befindet sich ein abgetrennter Nichtraucherbereich mit 46 Verabreichungsplätzen. Zum Lokal hin besteht eine bauliche Abtrennung mittels einer Glaskonstruktion und einer elektronisch öffnenden/schließenden Glastüre. Durch die elektronisch gesteuerte Glastür gelangt man in das eigentliche Lokal, welches aus 2 Gasträumen besteht. Der Nichtraucherbereich besteht aus dem integrierten Schankbereich, dem Zugang zu Küche und dem Zugang zu einen, durch eine weitere elektronische Glastüre abgetrennten, Raucherbereich. Im Nichtraucherbereich befinden sich 12 Verabreichungsplätze. Der als Raucherbereich geführte Gastraum verfügt über insgesamt 52 Verabreichungsplätze . ... Auf den Tischen im Raucherbereich waren Aschenbecher aufgestellt. Eine entsprechende Kennzeichnung nach der Nichtraucherschutz Kennzeichnungsverordnung war vorhanden.“ Einer dieser Anzeige angeschlossenen Fotografien ist zu entnehmen, dass das Lokal zur Mall hin teilweise mit fixen Glaswänden abgetrennt ist und eine Öffnung vorhanden ist. Ob es sich dabei um eine in Offenstellung befindliche Schiebetür handelt, geht aus der Fotografie nicht hervor. In dem ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren VGW-... gab der Bruder der Beschuldigten A. B. am 5.2.2018 als Zeuge zu dem verfahrensgegenständlichen Lokal befragt an: „…Das Lokal selbst ist mit zwei Glaswänden vom Mallbereich abgetrennt, dazwischen befindet sich eine Glasschiebetüre. Diese steht tagsüber offen und kann abends dann, nach Sperrstunde zugemacht werden. Diese Türe stellt den Eingang in das Lokal dar. Man betritt das Lokal im Nichtraucherbereich. In diesem Nichtraucherbereich befinden sich die Bar und der Buffetbereich. Im Nichtraucherbereich befinden sich insgesamt ca. 68, im Raucherbereich ca. 47 Plätze. Die 68 Plätze im Nichtraucherbereich setzen sich zusammen aus den Plätzen des Nichtraucherbereichs des Lokals und den Plätzen der Sitzfläche 9. Wenn man das Lokal betritt, an der rechten Seite befindet sich eine Glaswand mit einer automatischen Türe. Sie trennt den Nichtraucherbereich vom Raucherbereich ab. Gegenüber unseres Lokales haben wir einen Mallplatz, im mitgebrachten Plan wird dieser als Sitzfläche 9 bezeichnet. Im Grundrissplan des Betriebsanlagenaktes wird dies als Sitzfläche Mall bezeichnet….“ Der Meldungsleger jenes Verwaltungsstrafverfahrens und Verfasser der oben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung vom 10.10.2017, F. G. beschrieb in derselben Verhandlung das Lokal wie folgt: „Das Lokal stellt sich so dar, dass das Lokal selbst von der Mall mit einer Glaswand und einer elektronischen Türe abgetrennt ist. Durch diese Türe betritt man den Nichtraucherbereich. Dort befindet sich die Theke und um die Mittagszeit ein Buffet. Dort befanden sich ca. 15 Verabreichungsplätze. Bei meiner letzten Kontrolle im Vorjahr waren es nur mehr 8. Wenn man sich nun nach rechts wendet, ist wiederum mit einer elektronischen Türe der Raucherbereich von nicht Raucherbereich abgetrennt. Dort sind rund 50 Verabreichungsplätze. Im Bereich vor der Betriebsanlage ist nicht Raucherbereich mit 43 Verabreichungsplätze eingerichtet. Anlässlich meiner Erhebung habe ich die Verabreichungsplätze abgezählt. Die Eingangsschiebetür war in Offenstellung arretiert. Ich habe beobachten können, dass in Raucherbereich 3 Gäste geraucht haben Aschenbecher wahrnehmen Raucherbereich auch aufgestellt und die Kennzeichnung hat der Kennzeichungsverordnung entsprochen. Es ist unzweifelhaft, dass die Plätze vor dem Lokal zu dem Lokal selbst dazugehören und nicht zu einem anderen Lokal. Die Plätze befinden sich unmittelbar vor dem Lokal und sind optisch zum Lokal dazu gehörig.“ Gegen das vorliegende Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschuldigten und der Zweitbeschwerdeführerin X. GmbH. Gegen das vorliegende Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschuldigten und der Zweitbeschwerdeführerin römisch zehn. GmbH. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Beweismittel sieht das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschuldigte war zur Tatzeit handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin, deren hier in Rede stehende Restaurantbetriebsstätte in Wien, ..., Top ... „C.“ gelegen ist. Dieses Lokal verfügt(e im angelasteten Tatzeitraum) über einen Nichtrauchergastraum, in dem auch der Schankbereich sowie der Zugang zu Küche gelegen ist, mit 12 Verabreichungsplätzen. Der durch eine elektronisch betriebene Glasschiebetüre vom Nichtraucherraum getrennte Raucherraum umfasst(e) rund 50 Verabreichungsplätze. Der erwähnte Nichtrauchergastraum ist - mit Ausnahme einer vorhandenen Glastrennwand - nicht vollständig von der Mall des Einkaufszentrums abgetrennt, da die zur Mall vorhandene elektronische Glasschiebetür während der Öffnungszeiten in permanenter Offenstellung arretiert ist. Im Bereich vor der Betriebsanlage (Mall) ist ein der gegenständlichen Restaurantbetriebsstätte zugehöriger Nichtraucherbereich mit 43 Verabreichungsplätze eingerichtet. Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich im Wesentlichen auf die genannte Fotografie, den dazugehörigen Bericht im Zusammenhalt mit den zitierten Zeugenaussagen. Dazu wurde erwogen: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 lauten:Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a des Tabakgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, lauten: „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte § 13.
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