← Österreich

{'item': 'VGW-021/014/14892/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.09.2018 GeschäftszahlVGW-021/014/14892/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau A. B. und die Beschwerde der X. GmbH vom 30.10.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.10.2017, Zahl MBA …, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau A. B. und die Beschwerde der römisch zehn. GmbH vom 30.10.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.10.2017, Zahl MBA …, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Es werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die beschuldigte Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 25.10.2017 schuldig, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der X. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, ... als Inhaberin des Gastronomiebetriebes „C.“ (Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, GISA ...) mit Standort in Wien, ... Top … (...) insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c TNRSG verstoßen habe, alsDer Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die beschuldigte Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 25.10.2017 schuldig, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der römisch zehn. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, ... als Inhaberin des Gastronomiebetriebes „C.“ (Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, GISA ...) mit Standort in Wien, ... Top … (...) insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, TNRSG verstoßen habe, als I) am 29.4.2017 zwischen 21.45 Uhr und 21.50 Uhr,römisch eins) am 29.4.2017 zwischen 21.45 Uhr und 21.50 Uhr, II) am 2.5.2017 zwischen 21.04 Uhr und 21.10 Uhr,römisch zwei) am 2.5.2017 zwischen 21.04 Uhr und 21.10 Uhr, III) am 27.7.2017 zwischen 22.57 Uhr und 23.02 Uhr,römisch drei) am 27.7.2017 zwischen 22.57 Uhr und 23.02 Uhr, IV) am 1.8.2017 zwischen 18.23 Uhr und 18.28 Uhr,römisch vier) am 1.8.2017 zwischen 18.23 Uhr und 18.28 Uhr, V) am 20.8.2017 zwischen 21.02 Uhr und 21.07 Uhr,römisch fünf) am 20.8.2017 zwischen 21.02 Uhr und 21.07 Uhr, VI) am 30.8.2017 zwischen 20.52 Uhr und 20.57 Uhr,römisch sechs) am 30.8.2017 zwischen 20.52 Uhr und 20.57 Uhr, VII) 11.9.2017 zwischen 18.37 Uhr und 18.42 Uhr,römisch sieben) 11.9.2017 zwischen 18.37 Uhr und 18.42 Uhr, nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten werde, da zu den genannten Zeitpunkten im Hauptraum des über 50 m² großen Betriebes, der sich als solches durch seine Flächengröße und Ausstattung als Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit definiere und der Verabreichung von Speisen und Getränken diene, als Raucherbereich geführt worden sei, ad I) mindestens 1 Person, ad II) drei Personen, ad III) zwei Personen, ad IV) eine Person, ad V) drei Personen, ad VI) zwei Personen und ad VII) drei Personen geraucht hätten und Aschenbecher aufgestellt gewesenen wären und die Türen zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum sowie zwischen Nichtraucherraum und Mall ständig geöffnet gewesen wären. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz TNRSG über die Beschuldigte sieben Geldstrafen (sieben Ersatzfreiheitsstrafen) von je 750,00 Euro (je 1 Tag und 21 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vor und sprach aus, dass die X. GmbH für die mit diesem Bescheid über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 5.250 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 525 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten werde, da zu den genannten Zeitpunkten im Hauptraum des über 50 m² großen Betriebes, der sich als solches durch seine Flächengröße und Ausstattung als Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit definiere und der Verabreichung von Speisen und Getränken diene, als Raucherbereich geführt worden sei, ad römisch eins) mindestens 1 Person, ad römisch zwei) drei Personen, ad römisch drei) zwei Personen, ad römisch vier) eine Person, ad römisch fünf) drei Personen, ad römisch sechs) zwei Personen und ad römisch sieben) drei Personen geraucht hätten und Aschenbecher aufgestellt gewesenen wären und die Türen zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum sowie zwischen Nichtraucherraum und Mall ständig geöffnet gewesen wären. Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz TNRSG über die Beschuldigte sieben Geldstrafen (sieben Ersatzfreiheitsstrafen) von je 750,00 Euro (je 1 Tag und 21 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vor und sprach aus, dass die römisch zehn. GmbH für die mit diesem Bescheid über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 5.250 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 525 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Das dem Straferkenntnis zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einzelnen an die belangte Behörde gerichteten Anzeigen des D. E. betreffend das Gastronomieunternehmen C. in Wien ..., ..., das der Aufforderer jeweils dahingehend beschreibt, dass es aus einem Raucherraum und einem Nichtraucherraum bestehe, wobei der Raucherraum, in dem Aschenbecher aufgestellt seien, größer sei und über mehr Verabreichungsplätze verfüge als der Nichtraucherraum; auf der Mall gebe es noch Nichtraucherplätze. In der Anzeige vom 30.4.2017 gab der Aufforderer an, dass am 29.4.2017, als in diesem Lokal zwischen 21:45 Uhr und 21:50 Uhr die automatische Schiebetür zwischen den beiden Gästeräumen ständig geöffnet gewesen sei, zumindest eine Person eine tabakhaltige Zigarette geraucht habe und zumindest eine Person Shisha geraucht habe. Der Anzeige vom 7.5.2017 zufolge hätten am 2.5.2017 zwischen 21:04 Uhr und 21:10 Uhr im gegenständlichen Lokal zumindest 3 Personen im Raucherraum tabakhaltige Zigaretten geraucht während die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum ständig geöffnet gewesen sei. In der Anzeige von 29.7.2017 führt der D. E. an, dass er am 27.7.2017 zwischen 22:57 Uhr und 23:02 im gegenständlichen Lokal wahrgenommen habe, dass zumindest 2 Personen Shisha geraucht hätten, als die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum ständig geöffnet gewesen sei. Mit E-Mail vom 1.8.2017 gab der Aufforderer der belangten Behörde bekannt, am selben Tag zwischen 18:23 Uhr und 18:28 Uhr betreffend das in Rede stehende Lokal beobachtet zu haben, dass eine Person im Raucherraum Shisha geraucht habe; die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum sei ständig geöffnet gewesen. Mit Anzeige vom 21.8.2017 teilte der Aufforderer dem Bezirksamt mit, dass er am 20.8.2017 zwischen 21:02 und 21:07 Uhr im Raucherraum des in Rede stehenden Lokals 3 Personen beim Rauchen wahrgenommen habe; die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum sei wieder ständig geöffnet gewesen. In der Anzeige vom 30.8.2017 führt D. E. an, dass er am selben Tag zwischen 20:52 Uhr und 20:57 im gegenständlichen Lokal eine Person eine tabakhaltige Zigarette und eine Person Shisha im Raucherraum geraucht habe; die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum sei ständig geöffnet gewesen. Am 12.9.2017 gab der Aufforderer dem Bezirksamt bekannt, dass er am 11.9.2017 zwischen 18:37 Uhr und 18:42 Uhr im Raucherraum des gegenständlichen Gastronomiebetriebs drei Personen beim Rauchen tabakhaltiger Zigaretten beobachtet habe während die automatische Schiebetür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum ständig geöffnet gewesen sei. Laut Firmenbuchauszug des Handelsgerichtes Wien war die Beschuldigte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin zur Tatzeit. Dem Verwaltungsstrafakt ist ferner die Kopie einer Anzeige der Magistratsabteilung 59 - Marktservice und Lebensmittelsicherheit vom 10.10.2017, die zum verfahrensgegenständlichen Lokal nachstehende Sachverhaltsdarstellung betreffend den 5.10.2017 enthält: „Die X. GmbH übt im Standort Wien, ... (...) Top ... das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants aus:„Die römisch zehn. GmbH übt im Standort Wien, ... (...) Top ... das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants aus: Zur Gewerbeausübung steht ein Gastgewerbelokal in den Räumlichkeiten des Einkaufscenter „...“ zur Verfügung, welches zum Erhebungszeitpunkt geöffnet und für jedermann zugänglich vorgefunden wurde. Das Lokal wird unter dem Synonym „C. geführt. Vor der Betriebsanlage im Bereich der Mall befindet sich ein abgetrennter Nichtraucherbereich mit 46 Verabreichungsplätzen. Zum Lokal hin besteht eine bauliche Abtrennung mittels einer Glaskonstruktion und einer elektronisch öffnenden/schließenden Glastüre. Durch die elektronisch gesteuerte Glastür gelangt man in das eigentliche Lokal, welches aus 2 Gasträumen besteht. Der Nichtraucherbereich besteht aus dem integrierten Schankbereich, dem Zugang zu Küche und dem Zugang zu einen, durch eine weitere elektronische Glastüre abgetrennten, Raucherbereich. Im Nichtraucherbereich befinden sich 12 Verabreichungsplätze. Der als Raucherbereich geführte Gastraum verfügt über insgesamt 52 Verabreichungsplätze . ... Auf den Tischen im Raucherbereich waren Aschenbecher aufgestellt. Eine entsprechende Kennzeichnung nach der Nichtraucherschutz Kennzeichnungsverordnung war vorhanden.“ Einer dieser Anzeige angeschlossenen Fotografien ist zu entnehmen, dass das Lokal zur Mall hin teilweise mit fixen Glaswänden abgetrennt ist und eine Öffnung vorhanden ist. Ob es sich dabei um eine in Offenstellung befindliche Schiebetür handelt, geht aus der Fotografie nicht hervor. In dem ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren VGW-... gab der Bruder der Beschuldigten A. B. am 5.2.2018 als Zeuge zu dem verfahrensgegenständlichen Lokal befragt an: „…Das Lokal selbst ist mit zwei Glaswänden vom Mallbereich abgetrennt, dazwischen befindet sich eine Glasschiebetüre. Diese steht tagsüber offen und kann abends dann, nach Sperrstunde zugemacht werden. Diese Türe stellt den Eingang in das Lokal dar. Man betritt das Lokal im Nichtraucherbereich. In diesem Nichtraucherbereich befinden sich die Bar und der Buffetbereich. Im Nichtraucherbereich befinden sich insgesamt ca. 68, im Raucherbereich ca. 47 Plätze. Die 68 Plätze im Nichtraucherbereich setzen sich zusammen aus den Plätzen des Nichtraucherbereichs des Lokals und den Plätzen der Sitzfläche 9. Wenn man das Lokal betritt, an der rechten Seite befindet sich eine Glaswand mit einer automatischen Türe. Sie trennt den Nichtraucherbereich vom Raucherbereich ab. Gegenüber unseres Lokales haben wir einen Mallplatz, im mitgebrachten Plan wird dieser als Sitzfläche 9 bezeichnet. Im Grundrissplan des Betriebsanlagenaktes wird dies als Sitzfläche Mall bezeichnet….“ Der Meldungsleger jenes Verwaltungsstrafverfahrens und Verfasser der oben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung vom 10.10.2017, F. G. beschrieb in derselben Verhandlung das Lokal wie folgt: „Das Lokal stellt sich so dar, dass das Lokal selbst von der Mall mit einer Glaswand und einer elektronischen Türe abgetrennt ist. Durch diese Türe betritt man den Nichtraucherbereich. Dort befindet sich die Theke und um die Mittagszeit ein Buffet. Dort befanden sich ca. 15 Verabreichungsplätze. Bei meiner letzten Kontrolle im Vorjahr waren es nur mehr 8. Wenn man sich nun nach rechts wendet, ist wiederum mit einer elektronischen Türe der Raucherbereich von nicht Raucherbereich abgetrennt. Dort sind rund 50 Verabreichungsplätze. Im Bereich vor der Betriebsanlage ist nicht Raucherbereich mit 43 Verabreichungsplätze eingerichtet. Anlässlich meiner Erhebung habe ich die Verabreichungsplätze abgezählt. Die Eingangsschiebetür war in Offenstellung arretiert. Ich habe beobachten können, dass in Raucherbereich 3 Gäste geraucht haben Aschenbecher wahrnehmen Raucherbereich auch aufgestellt und die Kennzeichnung hat der Kennzeichungsverordnung entsprochen. Es ist unzweifelhaft, dass die Plätze vor dem Lokal zu dem Lokal selbst dazugehören und nicht zu einem anderen Lokal. Die Plätze befinden sich unmittelbar vor dem Lokal und sind optisch zum Lokal dazu gehörig.“ Gegen das vorliegende Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschuldigten und der Zweitbeschwerdeführerin X. GmbH. Gegen das vorliegende Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschuldigten und der Zweitbeschwerdeführerin römisch zehn. GmbH. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Beweismittel sieht das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschuldigte war zur Tatzeit handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin, deren hier in Rede stehende Restaurantbetriebsstätte in Wien, ..., Top ... „C.“ gelegen ist. Dieses Lokal verfügt(e im angelasteten Tatzeitraum) über einen Nichtrauchergastraum, in dem auch der Schankbereich sowie der Zugang zu Küche gelegen ist, mit 12 Verabreichungsplätzen. Der durch eine elektronisch betriebene Glasschiebetüre vom Nichtraucherraum getrennte Raucherraum umfasst(e) rund 50 Verabreichungsplätze. Der erwähnte Nichtrauchergastraum ist - mit Ausnahme einer vorhandenen Glastrennwand - nicht vollständig von der Mall des Einkaufszentrums abgetrennt, da die zur Mall vorhandene elektronische Glasschiebetür während der Öffnungszeiten in permanenter Offenstellung arretiert ist. Im Bereich vor der Betriebsanlage (Mall) ist ein der gegenständlichen Restaurantbetriebsstätte zugehöriger Nichtraucherbereich mit 43 Verabreichungsplätze eingerichtet. Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich im Wesentlichen auf die genannte Fotografie, den dazugehörigen Bericht im Zusammenhalt mit den zitierten Zeugenaussagen. Dazu wurde erwogen: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 lauten:Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a des Tabakgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, lauten: „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte § 13.

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.Paragraph 13,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenParagraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
  1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
  2. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
  3. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
  4. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
  5. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
  6. der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m² aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m² und 80 m² aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
  3. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m² und 80 m² aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  3. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  4. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  5. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“ Die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des § 13 und 13a Abs. 1 regelnden Bestimmungen lauten: Die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des Paragraph 13 und 13 a Absatz eins, regelnden Bestimmungen lauten: „§ 13c.
(1)Die Inhaber von
  1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,
  2. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
  3. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
  4. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
  5. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
  6. Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
  1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
  2. in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
  3. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  4. in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  5. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  6. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  7. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  8. in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  9. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;
  10. in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
  11. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  12. die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  13. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
  14. der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“ Gemäß § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg. cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg. cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zu dem dargestellten Regelungszusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. mit Erkenntnis vom 21.09.2010, 2009/11/0209, ausgeführt, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes (nunmehr TNRSG) über den Nichtraucherschutz in der Gastronomie für in Einkaufszentren oder vergleichbaren Örtlichkeiten situierten Gastronomiebetriebe nur dann zur Anwendung kommen, wenn die gastronomisch genutzten Räumlichkeiten in abgeschlossenen, von der Mall getrennten Räumen untergebracht sind. Liegt ein Gastronomiebetrieb, wie der verfahrensgegenständliche, in einem Einkaufszentrum ohne vollständige bauliche Abgrenzung zur "Mall“, ist dieser Bereich vom Rauchverbot nach der allgemeinen Regelung des § 13 TNRSG als Teil eines öffentlichen Ortes umfasst, während sich die Sonderbestimmung des § 13a TNRSG nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind (vgl. VwGH 23.7.2017, Zl. Ra 2015/11/0118). Da die belangte Behörde dies verkannte und die in Rede stehenden Räumlichkeiten des gegenständliche Lokals unzutreffend als Räume eines Gastgewerbebetriebes beurteilte und die Tatbestandselemente der Bestimmung des § 13a TNRSG heranzog, nicht jedoch den Vorwurf erhob, dass durch das jeweilige dauerhafte Offenhalten der Tür des Raucherraumes (wegen der offenen Verbindung des Nichtraucherbereiches zur Mall hin) das Rauchverbot in Räumen eines öffentlichen Ortes (§ 13 TNRSG) missachtet wurde, war das Straferkenntnis insgesamt aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Liegt ein Gastronomiebetrieb, wie der verfahrensgegenständliche, in einem Einkaufszentrum ohne vollständige bauliche Abgrenzung zur "Mall“, ist dieser Bereich vom Rauchverbot nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 13, TNRSG als Teil eines öffentlichen Ortes umfasst, während sich die Sonderbestimmung des , Paragraph 13 a, TNRSG nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind vergleiche VwGH 23.7.2017, Zl. Ra 2015/11/0118). Da die belangte Behörde dies verkannte und die in Rede stehenden Räumlichkeiten des gegenständliche Lokals unzutreffend als Räume eines Gastgewerbebetriebes beurteilte und die Tatbestandselemente der Bestimmung des Paragraph 13 a, TNRSG heranzog, nicht jedoch den Vorwurf erhob, dass durch das jeweilige dauerhafte Offenhalten der Tür des Raucherraumes (wegen der offenen Verbindung des Nichtraucherbereiches zur Mall hin) das Rauchverbot in Räumen eines öffentlichen Ortes (Paragraph 13, TNRSG) missachtet wurde, war das Straferkenntnis insgesamt aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.014.14892.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.