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{'item': 'VGW-141/002/16498/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.09.2018 GeschäftszahlVGW-141/002/16498/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau Ing. M. B. vom 11.9.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht - Stabsstelle Finanzen und Controlling, vom 30.8.2017, Zahl MA 40-..., nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.8.2018 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde nur insoweit Folge gegeben, als der Kostenersatzanspruch des Landes Wien von EUR 913,03 auf EUR 750,29 reduziert wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde nur insoweit Folge gegeben, als der Kostenersatzanspruch des Landes Wien von EUR 913,03 auf EUR 750,29 reduziert wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.8.2017, Zahl MA 40-..., wurde die Beschwerdeführerin (BF) verpflichtet, sie habe binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.1.2006 bis 31.5.2007 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 913.03 zu ersetzen. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Am 22.8.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung durch. Die Entscheidung wurde am 22.8.2018 verkündet. Gemäß § 24 Abs. 4 WMG idF LGBl. Nr. 2/2018 sind erbserklärte Erbinnen ersatzpflichtig, soweit der Kostenersatz im Nachlass Deckung findet. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie mehr an Aufwendungen für den Antritt der Erbschaft und für die Verlassenschaft hatte, als in der Vermögensrechnung berücksichtigt wurden, sodass die gegenständliche Ersatzforderung keine Deckung mehr im tatsächlichen Wert des Nachlasses fände. Dem ist entgegen zu halten, dass in der Vermögenserklärung vor dem Gerichtskommissiär sowohl die Bestattungskosten, als auch ein Großteil der Forderung des FSW und auch die volle Forderung der MA 40 bereits als Passiva berücksichtigt waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, WMG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018, sind erbserklärte Erbinnen ersatzpflichtig, soweit der Kostenersatz im Nachlass Deckung findet. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie mehr an Aufwendungen für den Antritt der Erbschaft und für die Verlassenschaft hatte, als in der Vermögensrechnung berücksichtigt wurden, sodass die gegenständliche Ersatzforderung keine Deckung mehr im tatsächlichen Wert des Nachlasses fände. Dem ist entgegen zu halten, dass in der Vermögenserklärung vor dem Gerichtskommissiär sowohl die Bestattungskosten, als auch ein Großteil der Forderung des FSW und auch die volle Forderung der MA 40 bereits als Passiva berücksichtigt waren. Wiederholt man die Vermögensrechnung aus heutiger Sicht unter Berücksichtigung aller von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und bescheinigten Aufwendungen, aber ohne die gegenständliche (unbeglichene) Kostenersatzforderung der MA 40, so ergibt sich ein aktueller Reinnachlass in Höhe von € 750,29. Die Kostenersatzforderung war daher auf diesen Betrag zu reduzieren. H i n w e i s e Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG verlangt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.002.16498.2017

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