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{'item': ['VGW-002/066/12651/2017', 'VGW-002/V/066/12652/2017']}

Obsah (12)§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 12a§ 14§ 2§ 64§ 1§ 4§ 56§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.09.2018 GeschäftszahlVGW-002/066/12651/2017; VGW-002/V/066/12652/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erken

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei.

§ 52Abs 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Vorbringen

  1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch (ON0-1): „
  2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH & Co KG, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher

§ 9Abs. 1 VSt

G zu verantworten, dass am 09.12.2015, 17.16 und 17.42 Uhr und am 02.01.2016 um 18.10 Uhr eine Werbeeinschaltung in Wien auf dem Sender ... gesendet wurde. Der Spot „XS.“, welcher die Bewerbung verbotener Ausspielungen ermöglicht, indem auf einem quergehaltenen Smartphone drei Personen erscheinen und diese Personen sich wie in Slots drehen und im ersten Standbild verharren und im weiteren Fall eine Slotmaschine mit dem Spiel Y. erscheint und dann der Schriftzug X. und der Hinweis auf x..at erscheint. Durch die Werbeschaltung x..at erstreckt sich diese auf x..com auf der entgeltliche Glückspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten (Video Slots mit Walzenlauf)

§ 12aGSp

G beworben werden. Sie verfügen über keine Konzession des Bundesministeriums für Finanzen

§ 14GSp

G, zur Durchführung von Ausspielungen

§ 2Abs. 1 GSp

G. „1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH & Co KG, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass am 09.12.2015, 17.16 und 17.42 Uhr und am 02.01.2016 um 18.10 Uhr eine Werbeeinschaltung in Wien auf dem Sender ... gesendet wurde. Der Spot „XS.“, welcher die Bewerbung verbotener Ausspielungen ermöglicht, indem auf einem quergehaltenen Smartphone drei Personen erscheinen und diese Personen sich wie in Slots drehen und im ersten Standbild verharren und im weiteren Fall eine Slotmaschine mit dem Spiel Y. erscheint und dann der Schriftzug römisch zehn. und der Hinweis auf x..at erscheint. Durch die Werbeschaltung x..at erstreckt sich diese auf x..com auf der entgeltliche Glückspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten (Video Slots mit Walzenlauf)

Paragraph 12 a, GSpG beworben werden. Sie verfügen über keine Konzession des Bundesministeriums für Finanzen

Paragraph 14, GSpG, zur Durchführung von Ausspielungen

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG. Die Firma C. GmbH & Co KG haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Firma C. GmbH & Co KG haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 52 Abs. 1 (9. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGParagraph 52, Absatz eins, (9. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

€ 5.000,00 3 Tage § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 5.500,00“

  1. Die in der Begründung es angefochtenen Straferkenntnisses festgehaltenen Erwägungen beziehen sich nicht auf die im Spruch angelastete Tathandlung, sondern offensichtlich auf eine der Art nach vergleichbare Tathandlung (Ausstrahlen eines ...-Werbespots), die jedoch eine andere Zeit und einen anderen ...-Sender betraf (ON0-1). Die Begründung lautet: "Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige, nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen von Beamten des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.01.2016 als erwiesen anzusehen. Der für Glücksspiel zuständigen Abteilung IV/2 des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurden Meldungen übermittelt, aus denen sich der Verdacht ergab, dass illegale Glücksspiele für den österreichischen Markt beworben werden. Am 09.12.2015 um 20.08 Uhr wurde auf dem Sender ... der Spot „XS.“ gesendet. Der Spot, zu sehen auf grünem Hintergrund, wird untermalt von der typischen X. Jingle. „X.“ öffnet den Vorhang, zu sehen ist ein quergehaltenes Smartphone, auf dessen Bildschirm drei Personen erscheinen, links ein Mann, in der Mitte eine Frau, rechts ein Mann – deren Bilder drehen sich wie Slots herunter und verharren im ersten Standbild. Es erscheint „X.“ in einem Roulette. Dann sieht man in schneller Abfolge einen jungen Mann, der Karten wirft, eine junge Frau die tanzt, einen Mann der sich vier Asse in seinem Sakko richtet, eine Frau die sich vor dem Hintergrund sich drehender Slots dreht. Ein Standbild auf die Brille eines Mannes, in dem sich wiederum Slots drehen, dahinter die Jingle mit dem Spruch: „XS.“ Ein Mann, der mit seinem Golfschläger in einen Berg mit Geldscheinen schlägt, eine Frau, die in Geld badet und ihr Tablet In der Hand hält, eine Frau, die in einem grünen Raum mit Kartensymboltapete und Grammophon zur Musik von „X.“ Charleston tanzt. Alles schließt mit einem Pärchen, das auf sein Smartphone schaut und das Bild dreht sich.Am 09.12.2015 um 20.08 Uhr wurde auf dem Sender ... der Spot „XS.“ gesendet. Der Spot, zu sehen auf grünem Hintergrund, wird untermalt von der typischen römisch zehn. Jingle. „X.“ öffnet den Vorhang, zu sehen ist ein quergehaltenes Smartphone, auf dessen Bildschirm drei Personen erscheinen, links ein Mann, in der Mitte eine Frau, rechts ein Mann – deren Bilder drehen sich wie Slots herunter und verharren im ersten Standbild. Es erscheint „X.“ in einem Roulette. Dann sieht man in schneller Abfolge einen jungen Mann, der Karten wirft, eine junge Frau die tanzt, einen Mann der sich vier Asse in seinem Sakko richtet, eine Frau die sich vor dem Hintergrund sich drehender Slots dreht. Ein Standbild auf die Brille eines Mannes, in dem sich wiederum Slots drehen, dahinter die Jingle mit dem Spruch: „XS.“ Ein Mann, der mit seinem Golfschläger in einen Berg mit Geldscheinen schlägt, eine Frau, die in Geld badet und ihr Tablet In der Hand hält, eine Frau, die in einem grünen Raum mit Kartensymboltapete und Grammophon zur Musik von „X.“ Charleston tanzt. Alles schließt mit einem Pärchen, das auf sein Smartphone schaut und das Bild dreht sich. Zu sehen ist wieder „X.“ mit dem Bildschirm eines Smartphones, auf dem das Spiel „Y.“ – eine Slotmaschine zu sehen ist. Der Bildschirm schließt, es erscheint die Startseite mit dem Schriftzug „X.“ und klein darunter „x..at.“ Es besteht eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z. 9 GSpG wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4 GSpG) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gem. § 56 Abs. 2 GSpG vor.Es besteht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4, GSpG) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gem. Paragraph 56, Absatz 2, GSpG vor. Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gem. § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 35 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gem. Paragraph 14, Absatz eins, sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 25 a, über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden. Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen gem. § 56 Abs. 2 GSpG im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gem. den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde.Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen gem. Paragraph 56, Absatz 2, GSpG im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gem. den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Folgt man dem angegebenen Link, www.x..at, gelangt man zur Seite von X., auf der Glücksspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten (Video-Slots mit Walzenlauf) in €-Denomination ohne Vermögenswerte Leistung (Einsatz) angeboten werden. Wie aus dem Screenshot zum Spiel „Z.“ auf x..at ersichtlich, wird mit einem Guthaben von € 500,-- und einem Einsatz von € 1,-- gespielt. Oberhalb erscheint unter der Rubrik „Einsatz“ „20 und Münzen: 10000“. Als Münzwert wird 0,05 angegeben. Darunter steht „you are playing vor fun“.Folgt man dem angegebenen Link, www.x..at, gelangt man zur Seite von römisch zehn., auf der Glücksspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten (Video-Slots mit Walzenlauf) in €-Denomination ohne Vermögenswerte Leistung (Einsatz) angeboten werden. Wie aus dem Screenshot zum Spiel „Z.“ auf x..at ersichtlich, wird mit einem Guthaben von € 500,-- und einem Einsatz von € 1,-- gespielt. Oberhalb erscheint unter der Rubrik „Einsatz“ „20 und Münzen: 10000“. Als Münzwert wird 0,05 angegeben. Darunter steht „you are playing vor fun“. Die auf x..at angebotenen Glücksspiele erfüllen zwar mangels Entgeltlichkeit per se nicht die Definition von Ausspielungen, sind aber von Oberfläche und Ablauf mit den auf x..com angebotenen Ausspielungen ident. In der Stellungnahme zur Rechtfertigung ihrer Rechtsvertretung vom 02.11.2016 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, dieser Werbespot das Glücksspielgesetz nicht verletzt und dieser Werbespot keinerlei Werbung für verbotenes Glücksspiel enthält. Dazu wird angemerkt, dass lt. Ansicht des BMF die Website x..at als Übungs- und Werbeplattform für die identen Ausspielungssujets auf x..com dient und können zumindest den Teilnehmern eines Gewinnspieles ebendort Lockangebote für die Ausspielungen auf x..com zukommen. Der Werbespot „XS. „ wird aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten klar als universelle Glücksspielwerbung für das gesamte Glückspielangebot von X. wahrgenommen und verstanden.Dazu wird angemerkt, dass lt. Ansicht des BMF die Website x..at als Übungs- und Werbeplattform für die identen Ausspielungssujets auf x..com dient und können zumindest den Teilnehmern eines Gewinnspieles ebendort Lockangebote für die Ausspielungen auf x..com zukommen. Der Werbespot „XS. „ wird aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten klar als universelle Glücksspielwerbung für das gesamte Glückspielangebot von römisch zehn. wahrgenommen und verstanden. Festgestellt wird daher, dass keine Genehmigung nach § 56 Abs. 2 Glücksspielgesetz vorliegt und es handelt sich bei den auf x..com angebotenen Spielen um in Österreich verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 Glückspielgesetz.Festgestellt wird daher, dass keine Genehmigung nach Paragraph 56, Absatz 2, Glücksspielgesetz vorliegt und es handelt sich bei den auf x..com angebotenen Spielen um in Österreich verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Glückspielgesetz. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG."Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG."
  2. In der gegen dieses Straferkenntnis frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde brachten der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) insbesondere vor, das angefochtene Straferkenntnis sei mangelhaft, weil dessen Begründung die in dessen Spruch angelastete Tathandlung nicht nachvollziehbar mache. Selbst wenn aber der im Spruch angeführte Sachverhalt zugrunde gelegt werde, sei darin kein rechtswidriges Verhalten des BF1 zu erkennen. Eine Bewerbung verbotener Ausspielungen habe nicht stattgefunden, weil im angelasteten ...-Werbespot ausschließlich die Website „www.x..at“ gezeigt und beworben worden sei, auf der keine verbotenen Ausspielungen angeboten worden seien. Die Website „www.x..com“ sei nicht erwähnt oder beworben worden. Im Übrigen würden auf „www.x..at“ Sportwetten angeboten. Es gebe auch keine automatische Weiterleitung auf oder sonstige Verbindung zu „www.x..com“ (ON0-2).
  3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
  4. Mit Schreiben vom 08.08.2018, zugestellt am 13.08.2018, wurde dem Bundesminister für Finanzen eine Kopie der Beschwerde zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (vgl § 10 VwGVG). Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.Mit Schreiben vom 08.08.2018, zugestellt am 13.08.2018, wurde dem Bundesminister für Finanzen eine Kopie der Beschwerde zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben vergleiche Paragraph 10, VwGVG). Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. II.römisch zwei. Feststellungen
  5. Der BF1, A. B., war zu den angelasteten Tatzeitpunkten Geschäftsführer der C. GmbH (ON1-2), die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF2, C. GmbH & Co KG, war (ON1-1). Weder der BF1 noch die BF2 hatten zu den angelasteten Tatzeitpunkten eine Konzession für die Ausspielungen von elektronischen Lotterien (unbestritten).
  6. Am 08.12.2015, 17.16 Uhr und 17.42 Uhr sowie am 02.01.2016, 18.10 Uhr wurde auf dem Sender ... die Werbeeinschaltung "XS." gesendet (LPD-Akt, AS1ff und AS23/DVD).
  7. Die Werbeeinschaltung zeigt mehrere Frauen und Männer ua mit Spielkarten, einem Roulettekessel, angedeuteten virtuellen Walzenspielen und Spieljetons. Geldscheine oder Geldmünzen kommen in der Werbeeinschaltung nicht vor. Zu Beginn und am Ende der Werbeeinschaltung ist auf grünem Hintergrund der Schriftzug "x.TM" und darunter in kleinerer Schriftgröße "WWW.X..AT" zu lesen (LPD-Akt, AS1ff und AS23/DVD).
  8. Auf der Internetseite „www.x..at“ wurden zum Tatzeitpunkt Walzenspiele angeboten, die unentgeltlich genutzt werden konnten. Entgeltliche Glücksspiele wurden auf der genannten Internetseite hingegen nicht angeboten. Eine direkte Verbindung zwischen der Seite „www.x..at“ und „www.x..com“, insbesondere in Form eines Links, war nicht erkennbar (LPD-Akt, AS1ff, insbes Screenshots von www.x..at und www.x..com). III.römisch drei. Beweiswürdigung
  9. Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln und insbesondere aus den im Verwaltungsakt befindlichen Dokumentationen. Die Beweismittel sind sowohl für sich genommen als auch in ihrem Zusammenhang schlüssig. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen sehen vor: 12.

§ 1Abs 1 Glücksspielgesetz – GSp

G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. 13. § 2 GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Ausspielungen § 2.

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind."

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind." 14. § 12a GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 12/2012, lautet:Paragraph 12 a, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2012,, lautet: "Elektronische Lotterien, Bingo und Keno § 12a.

(1)Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.Paragraph 12 a,
(1)Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.
(2)Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals – VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:
  1. In Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern hat die Entfernung eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals zu einer Spielbank zumindest 2 Kilometer Luftlinie zu betragen, ansonsten zumindest 15 Kilometer zwischen einem VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals und einer Spielbank.
  2. Liegt ein VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern, die Spielbank jedoch außerhalb dieser Gemeinde, so muss deren Entfernung voneinander auf dem Gebiet dieser Gemeinde jedoch jedenfalls nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen.
  3. Im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals darf kein weiteres VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals eröffnet werden.
  4. Zwischen den anderen VLT-Outlets muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg bestehen. Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung im Zeitpunkt der Erstbewilligung.
(3)Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der § 27 Abs. 3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des § 14 angeboten werden.
(3)Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der Paragraph 27, Absatz 3, und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des Paragraph 14, angeboten werden.
(4)Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Video Lotterie Terminals zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Video Lotterie Terminals, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Video Lotterie Terminals gesondert vorab zu hinterlegen." 15. § 52 GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 105/2014 (in den folgenden Absätzen ident mit BGBl I 118/2016), lautet (auszugsweise):Paragraph 52, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014, (in den folgenden Absätzen ident mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,), lautet (auszugsweise): "Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, […] 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

§ 56Abs.

2 vor; 9. wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 56, Absatz 2, vor; […]

(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. […]" 16. § 56 Abs 2 GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 105/2014, lautet (auszugsweise):Paragraph 56, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet (auszugsweise): "Zulässige Werbung § 56.
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten

den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. […]"Paragraph 56,

(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten

den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. […]"

  1. Daraus ergibt sich für den festgestellten Sachverhalt:
  2. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 52 Abs 1 Z 9 GSpG ist die Bewerbung bzw. die Ermöglichung der Bewerbung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG.Voraussetzung für eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG ist die Bewerbung bzw. die Ermöglichung der Bewerbung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Verbotene Ausspielungen im Sinne von § 2 Abs 4 GSpG sind solche Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glückspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind solche Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glückspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind. Ausspielungen sind

§ 2Abs 1 GSp

G Glückspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).Ausspielungen sind

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG Glückspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Glücksspiel iSd Glücksspielgesetzes liegt

§ 1Abs 1 GSp

G vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Glücksspiel iSd Glücksspielgesetzes liegt

Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a GSpG sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.Elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. 19. Dem BF1 wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet, er habe als

§ 9Abs 1 VSt

G nach außen zur Vertretung Berufener zu verantworten, dass zu der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Tatzeit auf dem Sender ... die Werbeeinschaltung "XS." gesendet worden sei. Dieser Spot ermögliche die Bewerbung verbotener Ausspielungen, indem auf einem quergehaltenen Smartphone drei Personen erscheinen, diese Personen sich wie in Slots drehen und im ersten Standbild verharren würden und im weiteren Fall eine Slotmaschine mit dem Spiel „Y.“ erscheine und dann der Schriftzug „X.“ und der Hinweis auf x..at erscheine. Durch die Werbeschaltung x..at erstrecke sich diese auf x..com, auf der entgeltliche Glückspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten

§ 12aGSp

G beworben würden. Der BF1 habe über keine entsprechende Konzession nach dem GSpG verfügt. Dem BF1 wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet, er habe als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung Berufener zu verantworten, dass zu der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Tatzeit auf dem Sender ... die Werbeeinschaltung "XS." gesendet worden sei. Dieser Spot ermögliche die Bewerbung verbotener Ausspielungen, indem auf einem quergehaltenen Smartphone drei Personen erscheinen, diese Personen sich wie in Slots drehen und im ersten Standbild verharren würden und im weiteren Fall eine Slotmaschine mit dem Spiel „Y.“ erscheine und dann der Schriftzug „X.“ und der Hinweis auf x..at erscheine. Durch die Werbeschaltung x..at erstrecke sich diese auf x..com, auf der entgeltliche Glückspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten

Paragraph 12 a, GSpG beworben würden. Der BF1 habe über keine entsprechende Konzession nach dem GSpG verfügt. 20. Der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf bezieht sich somit auf die Bewerbung der Seite "x..at" (Anm: gemeint wohl "www.x..at"), die der Seite „www.x..com“ ähnlich sei, wodurch die BF2 die Bewerbung verbotener Ausspielungen ermöglicht habe. Dies geht aus dem Inhalt des Straferkenntnisses, insbesondere aus der Formulierung im Spruch "Durch die Werbeschaltung x..at erstreckt sich diese auf x..com auf der entgeltliche Glückspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten (Video Slots mit Walzenlauf)

§ 12aGSp

G beworben werden", und aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses – diesbezüglich ist diese Begründung, die sich zwar nicht auf die im Spruch angelastete Tathandlung, aber doch auf eine der Art nach vergleichbare (jedoch eine andere Zeit und einen anderen ...-Sender betreffenden) Tathandlung bezieht (s oben Rn2), auf die hier im Spruch angelastete Tathandlung übertragbar –, in der zu lesen ist, dass "[d]ie auf x..at angebotenen Glücksspiele […] zwar mangels Entgeltlichkeit per se nicht die Definition von Ausspielungen [erfüllen], […] aber von Oberfläche und Ablauf mit den auf x..com angebotenen Ausspielungen ident [sind]“ (vgl ON0-1, S3) sowie dass "[…] die Website x..at als Übungs- und Werbeplattform für die identen Ausspielungssujets auf x..com dient und können zumindest den Teilnehmern eines Gewinnspieles ebendort Lockangebote für die Ausspielungen auf x..com zukommen. Der Werbespot 'XS.['] wird aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten klar als universelle Glücksspielwerbung für das gesamte Glückspielangebot von X. wahrgenommen und verstanden" (vgl ON0-1, S3).Der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf bezieht sich somit auf die Bewerbung der Seite "x..at" Anmerkung, gemeint wohl "www.x..at"), die der Seite „www.x..com“ ähnlich sei, wodurch die BF2 die Bewerbung verbotener Ausspielungen ermöglicht habe. Dies geht aus dem Inhalt des Straferkenntnisses, insbesondere aus der Formulierung im Spruch "Durch die Werbeschaltung x..at erstreckt sich diese auf x..com auf der entgeltliche Glückspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten (Video Slots mit Walzenlauf)

Paragraph 12 a, GSpG beworben werden", und aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses – diesbezüglich ist diese Begründung, die sich zwar nicht auf die im Spruch angelastete Tathandlung, aber doch auf eine der Art nach vergleichbare (jedoch eine andere Zeit und einen anderen ...-Sender betreffenden) Tathandlung bezieht (s oben Rn2), auf die hier im Spruch angelastete Tathandlung übertragbar –, in der zu lesen ist, dass "[d]ie auf x..at angebotenen Glücksspiele […] zwar mangels Entgeltlichkeit per se nicht die Definition von Ausspielungen [erfüllen], […] aber von Oberfläche und Ablauf mit den auf x..com angebotenen Ausspielungen ident [sind]“ vergleiche ON0-1, S3) sowie dass "[…] die Website x..at als Übungs- und Werbeplattform für die identen Ausspielungssujets auf x..com dient und können zumindest den Teilnehmern eines Gewinnspieles ebendort Lockangebote für die Ausspielungen auf x..com zukommen. Der Werbespot 'XS.['] wird aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten klar als universelle Glücksspielwerbung für das gesamte Glückspielangebot von römisch zehn. wahrgenommen und verstanden" vergleiche ON0-1, S3). 21. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen, es habe eine direkte Verbindung etwa in Form eines Links von www.x..at auf www.x..com gegeben (ON0-1). 22. Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob es sich bei dieser von der belangten Behörde vorgeworfenen Tathandlung um eine Verwaltungsübertretung, insbesondere die Ermöglichung der Bewerbung von verbotenen Ausspielungen iSd § 52 Abs 1 Z 9 GSpG, handelt.Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob es sich bei dieser von der belangten Behörde vorgeworfenen Tathandlung um eine Verwaltungsübertretung, insbesondere die Ermöglichung der Bewerbung von verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG, handelt. 23. Damit Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG vorliegen, muss eine vermögenswerte Leistung von Spielern oder anderen in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht werden und im Gegenzug dazu eine vermögenswerte Leistung vom Unternehmer oder von anderen in Aussicht gestellt werden. Auf der in der Werbeeinschaltung genannten Internetseite konnte zum Tatzeitpunkt allerdings nur gegen Einsatz von virtuellem Spielgeld gespielt werden, auch Gewinne wurden nur in Form von virtuellem Spielgeld erzielt. Da bei den angebotenen Spielen auf der Internetseite "www.x..at" nicht eine vermögenswerte Leistung einem in Aussicht gestellten Gewinn gegenüberstand, liegen keine Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG vor. Damit Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vorliegen, muss eine vermögenswerte Leistung von Spielern oder anderen in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht werden und im Gegenzug dazu eine vermögenswerte Leistung vom Unternehmer oder von anderen in Aussicht gestellt werden. Auf der in der Werbeeinschaltung genannten Internetseite konnte zum Tatzeitpunkt allerdings nur gegen Einsatz von virtuellem Spielgeld gespielt werden, auch Gewinne wurden nur in Form von virtuellem Spielgeld erzielt. Da bei den angebotenen Spielen auf der Internetseite "www.x..at" nicht eine vermögenswerte Leistung einem in Aussicht gestellten Gewinn gegenüberstand, liegen keine Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vor. 24. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem BF1 in weiterer Folge vorgeworfen, dass es eine Ähnlichkeit der Oberfläche und der angebotenen Spiele zwischen der beworbenen Seite (www.x..

  1. at)und einer anderen Seite (www.x..com) gab, auf der nach Ansicht der belangten Behörde verbotene Ausspielungen angeboten wurden. Damit sei der Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 9 GSpG erfüllt (vgl soeben zur diesbezüglichen Übertragbarkeit der eine zwar vergleichbare jedoch einen anderen Zeitraum und einen anderen ...-Sender betreffenden Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die hier angelastete Tat).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem BF1 in weiterer Folge vorgeworfen, dass es eine Ähnlichkeit der Oberfläche und der angebotenen Spiele zwischen der beworbenen Seite (www.x..
  2. at)und einer anderen Seite (www.x..com) gab, auf der nach Ansicht der belangten Behörde verbotene Ausspielungen angeboten wurden. Damit sei der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG erfüllt vergleiche soeben zur diesbezüglichen Übertragbarkeit der eine zwar vergleichbare jedoch einen anderen Zeitraum und einen anderen ...-Sender betreffenden Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die hier angelastete Tat). 25. Dem angefochtenen Straferkenntnis ist nicht zu folgen. Die bloße Ähnlichkeit einer beworbenen Seite, auf der keine verbotenen Ausspielungen angeboten werden, mit einer anderen Seite, auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden, führt nicht dazu, dass Werbung für die erste Seite (oder deren Ermöglichung) den Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 9 GSpG erfüllt. Charakteristikum der Werbung ist ihr Zweck, Menschen dahingehend zu beeinflussen, dass ihr wohlwollendes Interesse am beworbenen Gegenstand geweckt und gefördert wird (in diesem Sinne VwGH 23.11.2001, 99/02/0287). Der Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 9 GSpG fasst den möglichen Täterkreis bereits äußerst weit (vgl Strejcek/Bresich, GSpG 1989, § 52 GSpG Rz40). Würde man § 52 Abs 1 Z 9 GSpG nun so verstehen, dass eine Bewerbung von verbotenen Ausspielungen nicht erst dadurch bewirkt wird, dass eine bestimmte Webseite, auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden, beworben wird, sondern bereits dadurch, dass eine Webseite beworben wird, die eine hohe Ähnlichkeit mit einer Webseite aufweist, die verbotene Ausspielungen anbietet, würde die Strafbarkeit über das dem Gesetzgeber zusinnbare Maß ausgedehnt werden. Dies würde nämlich bedeuten, dass Anbieter von Werbeeinschaltungen bei der Bewerbung von Internetseiten zu jedem Zeitpunkt, an dem die Werbung geschaltet ist (und nicht bloß zu dem Zeitpunkt, an dem die Werbung erstmals veröffentlicht wird) prüfen müssten, ob eine Seite im Internet existiert, die der beworbenen Seite in hohem Maße ähnlich ist und auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden. Eine vergleichbare Überwachungsobliegenheit hat der Gesetzgeber aber bereits an anderer Stelle als unzumutbar erachtet (vgl § 18 Abs 1 ECG).Dem angefochtenen Straferkenntnis ist nicht zu folgen. Die bloße Ähnlichkeit einer beworbenen Seite, auf der keine verbotenen Ausspielungen angeboten werden, mit einer anderen Seite, auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden, führt nicht dazu, dass Werbung für die erste Seite (oder deren Ermöglichung) den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG erfüllt. Charakteristikum der Werbung ist ihr Zweck, Menschen dahingehend zu beeinflussen, dass ihr wohlwollendes Interesse am beworbenen Gegenstand geweckt und gefördert wird (in diesem Sinne VwGH 23.11.2001, 99/02/0287). Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG fasst den möglichen Täterkreis bereits äußerst weit vergleiche Strejcek/Bresich, GSpG 1989, Paragraph 52, GSpG Rz40). Würde man Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG nun so verstehen, dass eine Bewerbung von verbotenen Ausspielungen nicht erst dadurch bewirkt wird, dass eine bestimmte Webseite, auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden, beworben wird, sondern bereits dadurch, dass eine Webseite beworben wird, die eine hohe Ähnlichkeit mit einer Webseite aufweist, die verbotene Ausspielungen anbietet, würde die Strafbarkeit über das dem Gesetzgeber zusinnbare Maß ausgedehnt werden. Dies würde nämlich bedeuten, dass Anbieter von Werbeeinschaltungen bei der Bewerbung von Internetseiten zu jedem Zeitpunkt, an dem die Werbung geschaltet ist (und nicht bloß zu dem Zeitpunkt, an dem die Werbung erstmals veröffentlicht wird) prüfen müssten, ob eine Seite im Internet existiert, die der beworbenen Seite in hohem Maße ähnlich ist und auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden. Eine vergleichbare Überwachungsobliegenheit hat der Gesetzgeber aber bereits an anderer Stelle als unzumutbar erachtet vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, ECG). 26. Vom Verwaltungsgericht Wien ist nicht zu prüfen, ob auf einer anderen als der in der Werbeeinschaltung genannten Internetseite verbotene Ausspielungen angeboten wurden oder ob mit dem gegenständlichen Werbesujet die Marke "x." beworben wurde und wofür diese Marke steht, da sich der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bloß auf die Ermöglichung der Bewerbung der Internetseite "x..at" (gemeint: "www.x..at") und deren Ähnlichkeit zu der Seite "www.x..com" bezieht. Eine – nach weiteren Ermittlungen – entsprechende Korrektur des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht Wien ist diesem nämlich verwehrt, weil es sich dabei um keine Präzisierung des Spruchs, sondern um eine – grundsätzlich unzulässige – Auswechslung der Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handeln würde (vgl aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018) und zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist.Vom Verwaltungsgericht Wien ist nicht zu prüfen, ob auf einer anderen als der in der Werbeeinschaltung genannten Internetseite verbotene Ausspielungen angeboten wurden oder ob mit dem gegenständlichen Werbesujet die Marke "x." beworben wurde und wofür diese Marke steht, da sich der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bloß auf die Ermöglichung der Bewerbung der Internetseite "x..at" (gemeint: "www.x..at") und deren Ähnlichkeit zu der Seite "www.x..com" bezieht. Eine – nach weiteren Ermittlungen – entsprechende Korrektur des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht Wien ist diesem nämlich verwehrt, weil es sich dabei um keine Präzisierung des Spruchs, sondern um eine – grundsätzlich unzulässige – Auswechslung der Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handeln würde vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018) und zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist. 27. Ob die Beschwerdeführer eine Bewilligung für die Bewerbung von Spielbanken (die nach der Rechtsprechung des VwGH in unionsrechtskonformer Auslegung auch für die Durchführung von anderen Glücksspielbetrieben als Spielbanken erteilt werden kann; VwGH 25.09.2012, 2012/17/0250)

§ 56Abs 2 GSp

G besitzen, ist im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, weil es sich bei der vorgeworfenen Bewerbung der Internetseite "www.x..at" nicht um die Bewerbung von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG handelt und diese somit keiner Bewilligung bedarf.Ob die Beschwerdeführer eine Bewilligung für die Bewerbung von Spielbanken (die nach der Rechtsprechung des VwGH in unionsrechtskonformer Auslegung auch für die Durchführung von anderen Glücksspielbetrieben als Spielbanken erteilt werden kann; VwGH 25.09.2012, 2012/17/0250)

Paragraph 56, Absatz 2, GSpG besitzen, ist im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, weil es sich bei der vorgeworfenen Bewerbung der Internetseite "www.x..at" nicht um die Bewerbung von Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG handelt und diese somit keiner Bewilligung bedarf. 28. Da die dem BF1 angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war das Straferkenntnis schon deshalb aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 44Abs 2 Vw

GVG entfallen.Da die dem BF1 angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war das Straferkenntnis schon deshalb aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. 29. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage vor, ob § 52 Abs 1 Z 9 GSpG so auszulegen ist, dass das Bewerben einer Website, auf der zwar keine verbotenen Ausspielungen angeboten werden, die aber eine große Ähnlichkeit (hinsichtlich Namen, Aufbau, Aussehen und angebotener Spiele) mit einer Website aufweist, auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden, dazu führt, dass auch die ähnliche Website in verbotener Weise „beworben“ wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage vor, ob Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG so auszulegen ist, dass das Bewerben einer Website, auf der zwar keine verbotenen Ausspielungen angeboten werden, die aber eine große Ähnlichkeit (hinsichtlich Namen, Aufbau, Aussehen und angebotener Spiele) mit einer Website aufweist, auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden, dazu führt, dass auch die ähnliche Website in verbotener Weise „beworben“ wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.066.12651.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.