RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlVGW-021/021/493/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hol
§ 36Abs. 3 1. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen-und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F., 2. § 15 Abs. 6 Gel
VerkG.i.d.g.F.
§ 36Abs. 3 3. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F., 3. § 15 Abs. 6 Gel
VerkG.i.d.g.F.
§ 36Abs. 3 1. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F., 4. § 15 Abs. 6 Gel
VerkG.i.d.g.F.
§ 36Abs.
3
- Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F., Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 14.11.2017, Zl. VStV/..., wegen Verwaltungsübertretungen gemäß
- Paragraph 15, Absatz 6, GelVerkG.i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3,
- Satz Wiener Taxi-, Mietwagen-und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.,
- Paragraph 15, Absatz 6, GelVerkG.i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3,
- Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.,
- Paragraph 15, Absatz 6, GelVerkG.i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3,
- Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.,
- Paragraph 15, Absatz 6, GelVerkG.i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3,
- Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F., zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 1), 2) und 3) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Hinsichtlich Punkt 4) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben sowie das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 1), 2) und 3) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Hinsichtlich Punkt 4) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben sowie das Verfahren gemäß Paragraph 45, , Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu den Punkten 1), 2) und 3) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils EUR 30,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu den , Punkten 1), 2) und 3) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils EUR 30,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Punkt 4) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Punkt 4) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
- Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH , etabliert in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass Ihr Arbeitnehmer E. F. als Lenker des Mietwagens G. mit dem Kennzeichen W-... am 27.04.2017 um 22.14 Uhr in Wien, H.-straße einen Fahrgast zur Beförderung aufgenommen hat, obwohl es sich bei dieser Örtlichkeit weder um den Standort des Gewerbetreibenden gehandelt hat noch um den Ort, der im Rahmen einer Bestellung vereinbart worden ist, welche in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen ist.
- Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH , etabliert in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass Ihr Arbeitnehmer E. F. als Lenker des Mietwagens G. mit dem Kennzeichen W-... nach Beendigung eines Fahrtauftrages am 27.04.2017 um 22.18 Uhr in Wien, I. nicht wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückgekehrt ist.Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH , etabliert in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass Ihr Arbeitnehmer E. F. als Lenker des Mietwagens G. mit dem Kennzeichen W-... nach Beendigung eines Fahrtauftrages am 27.04.2017 um 22.18 Uhr in Wien, römisch eins. nicht wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückgekehrt ist.
- Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH , etabliert in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass Ihr Arbeitnehmer E. F. als Lenker des Mietwagens G. mit dem Kennzeichen W-... am 27.04.2017 um 22.21 Uhr in Wien, J.-straße einen Fahrgast zur Beförderung aufgenommen hat, obwohl es sich bei dieser Örtlichkeit weder um den Standort des Gewerbetreibenden gehandelt hat noch um den Ort, der im Rahmen einer Bestellung vereinbart worden ist, welche in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen ist.
- Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH , etabliert in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass Ihr Arbeitnehmer E. F. als Lenker des Mietwagens G. mit dem Kennzeichen W-... nach Beendigung eines Fahrtauftrages am 27.04.2017 um 22.28 Uhr in Wien, Höhe K.-straße nicht wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückgekehrt ist. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
- § 15 Abs. 6 GelVerkG.i.d.g.F.
§ 36Abs. 3 1. Satz Wiener
Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.Paragraph 15, Absatz 6, GelVerkG.i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3,
- Satz WienerTaxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.
- § 15 Abs. 6 GelVerkG.i.d.g.F.
§ 36Abs. 3 3. Satz Wiener
Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.Paragraph 15, Absatz 6, GelVerkG.i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3,
- Satz WienerTaxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.
- § 15 Abs. 6 GelVerkG.i.d.g.F.
§ 36Abs. 3 1. Satz Wiener
Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.Paragraph 15, Absatz 6, GelVerkG.i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3,
- Satz WienerTaxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.
- § 15 Abs. 6 GelVerkG.i.d.g.F.
§ 36Abs. 3 3. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen
Paragraph 15, Absatz 6, GelVerkG.i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, 3. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1. € 150,00 1 Tage(
- n)21 Stunde(
- n)0 § 38 Abs. 1 Wiener Taxi-, 1 Tage(
- n)21 Stunde(
- n)0 Paragraph 38, Absatz eins, Wiener Taxi-, Minute(
- n)Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung
§ 15Abs. 1Betriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins Z. 5 Gel
VerkG i.d.g.FZiffer 5, GelVerkG i.d.g.F 2. € 150,00 1 Tage(
- n)21 Stunde(
- n)0 § 38 Abs. 1 Wiener Taxi-, 1 Tage(
- n)21 Stunde(
- n)0 Paragraph 38, Absatz eins, Wiener Taxi-, Minute(
- n)Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung
§ 15Abs. 1Betriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins Z. 5 Gel
VerkG i.d.g.FZiffer 5, GelVerkG i.d.g.F 3. € 150,00 1 Tage(
- n)21 Stunde(
- n)0 § 38 Abs. 1 Wiener Taxi-, 1 Tage(
- n)21 Stunde(
- n)0 Paragraph 38, Absatz eins, Wiener Taxi-, Minute(
- n)Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung
§ 15Abs. 1Betriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins Z. 5 Gel
VerkG i.d.g.FZiffer 5, GelVerkG i.d.g.F 4. € 150,00 1 Tage(
- n)21 Stunde(
- n)0 § 38 Abs. 1 Wiener Taxi-, 1 Tage(
- n)21 Stunde(
- n)0 Paragraph 38, Absatz eins, Wiener Taxi-, Minute(
- n)Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung
§ 15Abs. 1Betriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins Z. 5 Gel
VerkG i.d.g.FZiffer 5, GelVerkG i.d.g.F Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 660,00.“Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher , € 660,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), mit welcher dieser das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang dem Grunde nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Höhe nach bekämpft. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Bf. zusammen mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter persönlich teil und es wurden die Zeugen L. M., N. O. und F. E. einvernommen. Folgendes wurde zu Protokoll gegeben: Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll: „Es ist so, dass der Kunde über die App einen Fahrauftrag an P. stellt. P. schickt dann per Email diesen Kundenauftrag weiter. Ich sende dann weiter diesen Fahrauftrag per Email an den Fahrer weiter. In der Email sind enthalten die Abholadresse und das Fahrziel, Name des Kunden, Telefonnummer und Adresse, auch Uhrzeit und Datum. Ein Fahrer kann einen Auftragt ablehnen, sollte der Fahrer zu weit weg sein oder z.B. im Stau stecken oder eine Pause machen. Der Fahrer muss, wenn er einen Auftrag übernimmt, bestätigen, damit wir wissen, dass der Auftrag durchgerührt wird, erhalten wir vom Fahrer eine Rückbestätigung. Der Kunde sieht auf der App, wenn er einen Auftrag abgegeben hat und dieser dann auch angenommen wurde, um welches Fahrzeug es sich handelt, das Kennzeichen und wie lange das Fahrzeug noch brauchen wird, bis es beim Abholort eingetroffen ist. Ich habe mit P. einen Vertrag, 25% des Gewinns gehen an die Firma P. und ¾ auf unser Firmenkonto. Der Kunde kann, wenn er eine Rechnung haben will, diese von der App runter laden. Ausgestellt wird die Rechnung von der Firma C.. Ich bekomme die Aufträge über die Firma P.. Ich gebe die Aufträge dann weiter an meine Fahrer. P. arbeitet so wie eine Vermietungsfirma, sie gibt uns die bei ihnen eingegangen Aufträge weiter und gebe diese an meine Fahrer weiter.“ Über Befragen durch den BfV: „Es ist so, dass ich den Fahrern Anweisung gegeben habe, dass sie nach Beendigung einer Fahrt wieder in die Garage zurückkommen sollen und dies ist auch für mich wichtig, um dne Überblick zu haben, wo die Autos unterwegs sind und abgeblieben sind. Sollte aber innerhalb von ein paar Minuten ein weiterer Fahrauftrag eintreffen, dann gebe ich dieser Fahrauftrag an den entsprechend Fahrer durchaus weiter. Ich schicke den Auftrag deswegen an den Fahrer, weil er sich in der Nähe befindet. Es wäre eine Zeitverschwendung wenn der Fahrer wieder in die Garage zurückfahren müsste. Im gegenständlichen Fall war nur ein paar Minuten zwischen den einlangenden Fahraufträgen und wurden daher die Fahraufträge an den Fahrer weitergeleitet, da er sich in der Nähe befunden hat. Ich sehe im System wo die Fahre4r sind und kann daher abschätzen wo welcher Fahrer sein kann.“ L. M. gab Folgendes an: „Mir wird meine Aussage in der Verhandlung vom 04.04.21018 vorgehalten. Ich bestätige diese Aussage vollinhaltlich.“ Über Befragen durch den BfV: „Ich habe das Fahrzeug gesehen, nachdem ich ausgestiegen bin, dass es umgedreht hat und weggefahren ist Richtung Stadteinwärts runter von der I.. Ich bin auf der Stelle stehengeblieben, wo ich ausgestiegen bin. Ich habe das Auto dann gesehen, wie es nach ca. zwei Minuten wieder bei mir vorbeigefahren ist. Das Auto muss somit umgedreht haben um wieder an mir vorbeizufahren, Richtung stadtauswärts. Von der I. hinunter Richtung stadteinwärts, gelangt man auch in den ... Bezirk. „Ich habe das Fahrzeug gesehen, nachdem ich ausgestiegen bin, dass es umgedreht hat und weggefahren ist Richtung Stadteinwärts runter von der römisch eins.. Ich bin auf der Stelle stehengeblieben, wo ich ausgestiegen bin. Ich habe das Auto dann gesehen, wie es nach ca. zwei Minuten wieder bei mir vorbeigefahren ist. Das Auto muss somit umgedreht haben um wieder an mir vorbeizufahren, Richtung stadtauswärts. Von der römisch eins. hinunter Richtung stadteinwärts, gelangt man auch in den ... Bezirk. Ich bin bei Q. im Bereich Werbung und Marketing angestellt, bin aber als Student und auch danach Taxi gefahren und haben auch Taxigewerbeerfahrung.“ N. O. gab Folgendes an: „Mir wird jetzt meine Zeugenaussage von der Verhandlung vom 04.04.2018 vorgehalten. Ich gebe dazu an, dass ich diese Aussage mit einer Ausnahme vollinhaltlich bestätige. Die Bezahlung erfolgte nicht über Kreditkarte, sondern über Payball.“ Über Befragen durch den BfV: „Mein Fahrauftrag ging von der J.-straße bis zur K.-straße. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, in welche Richtung das Fahrzeug nach Beendigung des Fahrauftrages befahren ist. Den Fahrauftrag habe ich so aufgegeben: Ich habe die P.-App geöffnet, ich habe dort eingegeben meinen Abholort und den Zielort. Dann habe ich auf Bestätigen gedrückt. Bereits beim Eingeben des Zielortes sieht mein eine ungefähre Preisschätzung für die Strecke. Nach dem Okay von mir wird ein Fahrer gesucht, der sich in der Umgebung befindet. Man sieht auf der App, dass ein P.-Fahrer gesucht wird und wenn einer gefunden wurde, sieht man wo der Fahrer ist und wie lange er zum Abholort braucht. Es kann sein, dass auf der App auch ersichtlich ist, das Kennzeichen und die Marke des Autos. Dies ist aber nicht bei jeder Bestellung der Fall. Ich bin nicht als Fahrer bei Q. angestellt. Ich sitze auch nicht im Büro in der Funkzentrale. Ich bin Student und habe nebenbei von Freunden von der Möglichkeit erfahren, auf geringfügiger Basis dort Testfahrten durchzuführen und ich habe diese Möglichkeit wahrgenommen. Testfahrten habe ich nur bei der Firma P. durchgeführt. Ich bin jetzt nicht mehr geringfügig beschäftigt bei Q.. Herr F. E. gab Folgendes an: „Ich war Fahrer angestellt bei der Firma C.. Seit ca. einem Monat bin ich nicht mehr bei der Firma C. angestellt. Meine Fahraufträge habe ich auf das Handy per Email von der Firma C. geschickt bekommen. Es ist gestanden, der Abholort und wohin der Kunde fahren will. Ich habe diese Informationen auf dem Handy auf einer Email bekommen und wenn ich den Fahrauftrag annehmen wollte, dann habe ich eine Antwort mit einer Email mit okay geschrieben. Nach Beendigung der Fahrt hatte ich die Anweisung, dass ich in die Firma zurückfahre. Wenn aber nach ein paar Minuten nach Ende der ersten Fahrt beim Zurückfahren in die Firma einen neuen Auftrag bekomme, dann nehme ich diesen an. Es ist manchmal vorgekommen, dass ich zwei bis drei Stunden in der Stadt herumgefahren bin hin und her, aber es ist kein Kundenauftrag gekommen. Ich muss meine obige Aussage korrigieren: Es ist nicht so, das sich ziellos zwei bis drei Stunden in der Stadt herumgefahren bin, sondern es war so, dass ich immer zur Garage zurückgekommen bin und wenn kein Auftrag eingelangt ist, so hat es sein können, dass ich zwei bis drei Stunden in der Garage auf einen neuen Auftrag warten musste.“ In seinen Schlussausführungen gab der BfV an: „Beantragt wird die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die deutliche Reduzierung der Geldstrafe, da dem Beschuldigten jedenfalls kein schweres Verschulden an allfälligen Übertretzungen, die durch den Fahrer gesetzt wurden, zur Last gelegt werden kann. Der Bf hat strikte Anweisung gegeben, jeweils nach Beendigung der Fahrt in die Firma zurückzukommen, wenn sich Fahrer nicht an diese Anweisung gehalten haben, so kann das dem Bf nicht zur Last gelegt werden. Dazu wird auf die heute vorgelegt Beilage ./A verwiesen. Insbesonders die darin angeführt Email 2, wobei es sich bei dieser Email um jene handelt, die standartmäßig an den Fahrer übermittelt wird.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Das angefochtene Straferkenntnis gründet sich im Wesentlichen auf eine Anzeige der ... Taxi Q. an die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, in welcher unter anderem folgender Sachverhalt festgehalten ist: „Fahrtauftrag: H.-straße, Wien - I., Wien„Fahrtauftrag: H.-straße, Wien - römisch eins., Wien Am 27.04.2017 um 22:08 Uhr bestellte der Fahrgast via P.-App ein Fahrzeug in die H.-straße, Wien für die Fahrt zur I., Wien. Um 22:08 Uhr wurde die Fahrt wie auf der P.-App ersichtlich von Herrn „F." bestätigt. Um 22:14 Uhr traf das über die P.-App bestellte Fahrzeug G. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... in der H.-straße, ein und der Fahrgast stieg in das Fahrzeug ein. Die Fahrt wurde wie im Bericht auf Seite 3 durchgeführt. Um 22:18 Uhr wurde die Fahrt auf Höhe I., Wien beendet und der Fahrgast verließ das Fahrzeug.Am 27.04.2017 um 22:08 Uhr bestellte der Fahrgast via P.-App ein Fahrzeug in die H.-straße, Wien für die Fahrt zur römisch eins., Wien. Um 22:08 Uhr wurde die Fahrt wie auf der P.-App ersichtlich von Herrn „F." bestätigt. Um 22:14 Uhr traf das über die P.-App bestellte Fahrzeug G. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... in der H.-straße, ein und der Fahrgast stieg in das Fahrzeug ein. Die Fahrt wurde wie im Bericht auf Seite 3 durchgeführt. Um 22:18 Uhr wurde die Fahrt auf Höhe römisch eins., Wien beendet und der Fahrgast verließ das Fahrzeug. Fahrtauftrag: J.-straße, Wien - K.-straße, Wien Am 27.04.2017 um 22:18 Uhr bestellte der Fahrgast via P.-App ein Fahrzeug in die J.-straße, Wien für die Fahrt zur K.-straße, Wien. Um 22:18 Uhr wurde die Fahrt wie auf der P.-App ersichtlich von Herrn „F." bestätigt. Um 22:21 Uhr traf das über die P.-App bestellte Fahrzeug G. mit dem amtlichen Kennzeichen W-... in der J.-straße, ein und der Fahrgast stieg in das Fahrzeug ein. Die Fahrt wurde wie im Bericht auf Seite 7 durchgeführt. Gegen 22:28 Uhr wurde die Fahrt auf Höhe K.-straße, Wien beendet und der Fahrgast verließ das Fahrzeug.“ Feststeht, dass der Bf. gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH, etabliert in Wien, D.-straße, ist. Auf diese Firma ist das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-..., welches als Mietwagen in Verwendung steht, zugelassen. Herr F. E. war zur Tatzeit bei der Firma C. als Fahrer beschäftigt. Am 27.04.2017 um 22.08 Uhr bestellte der Zeuge M. via P. App ein Fahrzeug von Wien, H.-straße nach Wien, I.. Die Bestellanfrage wurde durch den P. Fahrer „F.“, das war der Zeuge E., um 22.08 Uhr bestätigt. Um 22.14 Uhr stieg der Zeuge M. in Wien, H.-straße in das Fahrzeug W-... ein. Die Fahrt verlief wie im Routenverlauf der P. App bzw. der per Mail zugesendeten Rechnung ersichtlich: H.-straße – R.-straße – S.-gasse– T.-gasse – U.-gasse – J.-straße. Nach Beendigung der Fahrt verließ der Zeuge M. um 22.18 Uhr das Fahrzeug in Wien, I.. Der gesamte Fahrpreis betrug EUR 3,00. Am 27.4.2017 um 22.18 Uhr bestellte der Zeuge O. via P. App ein Fahrzeug für eine Fahrt von Wien, J.-straße nach Wien, K.-straße. Die Bestellanfrage wurde wieder durch den P. Fahrer „F.“ um 22.18 Uhr bestätigt. Um 22.21 Uhr stieg der Zeuge O. auf der Höhe Wien, J.-straße in das Fahrzeug W-... ein. Die Fahrt verlief wie im Routenverlauf über die P. APP bzw. der per Mail zugesendeten Rechnung ersichtlich: J.-straße – I. – V.-straße – W. – K.-straße. Der gesamte Fahrpreis betrug EUR 4,00. Der Zeuge E. bekam im Rahmen der P. App, die auf seinem Handy installiert war, die jeweiligen Fahraufträge, wobei diese Fahrtaufträge sowohl vom Zeugen M., als auch vom Zeugen O. bei der P. App angemeldet und im Rahmen dieser Applikation direkt an den Zeugen E. weitergeleitet wurden. Weiters wurde auch die Firma C. von P. mit E-Mail verständigt, welche auch ein E-Mail an den Zeugen E. hinsichtlich der Fahraufträge geschickt hat. Der Zeuge E. ist nach dem ersten gegenständlichen Fahrauftrag nicht an eine Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückgekehrt, sondern hat einen weiteren Fahrauftrag angenommen.Feststeht, dass der Bf. gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH, etabliert in Wien, D.-straße, ist. Auf diese Firma ist das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-..., welches als Mietwagen in Verwendung steht, zugelassen. Herr F. E. war zur Tatzeit bei der Firma C. als Fahrer beschäftigt. Am 27.04.2017 um 22.08 Uhr bestellte der Zeuge M. via P. App ein Fahrzeug von Wien, H.-straße nach Wien, römisch eins.. Die Bestellanfrage wurde durch den P. Fahrer „F.“, das war der Zeuge E., um 22.08 Uhr bestätigt. Um 22.14 Uhr stieg der Zeuge M. in Wien, H.-straße in das Fahrzeug W-... ein. Die Fahrt verlief wie im Routenverlauf der P. App bzw. der per Mail zugesendeten Rechnung ersichtlich: H.-straße – R.-straße – S.-gasse– T.-gasse – U.-gasse – J.-straße. Nach Beendigung der Fahrt verließ der Zeuge M. um 22.18 Uhr das Fahrzeug in Wien, römisch eins.. Der gesamte Fahrpreis betrug EUR 3,00. Am 27.4.2017 um 22.18 Uhr bestellte der Zeuge O. via P. App ein Fahrzeug für eine Fahrt von Wien, J.-straße nach Wien, K.-straße. Die Bestellanfrage wurde wieder durch den P. Fahrer „F.“ um 22.18 Uhr bestätigt. Um 22.21 Uhr stieg der Zeuge O. auf der Höhe Wien, J.-straße in das Fahrzeug W-... ein. Die Fahrt verlief wie im Routenverlauf über die P. APP bzw. der per Mail zugesendeten Rechnung ersichtlich: J.-straße – römisch eins. – römisch fünf.-straße – W. – K.-straße. Der gesamte Fahrpreis betrug EUR 4,00. Der Zeuge E. bekam im Rahmen der P. App, die auf seinem Handy installiert war, die jeweiligen Fahraufträge, wobei diese Fahrtaufträge sowohl vom Zeugen M., als auch vom Zeugen O. bei der P. App angemeldet und im Rahmen dieser Applikation direkt an den Zeugen E. weitergeleitet wurden. Weiters wurde auch die Firma C. von P. mit E-Mail verständigt, welche auch ein E-Mail an den Zeugen E. hinsichtlich der Fahraufträge geschickt hat. Der Zeuge E. ist nach dem ersten gegenständlichen Fahrauftrag nicht an eine Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückgekehrt, sondern hat einen weiteren Fahrauftrag angenommen. Dieser Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der Fahrtroute aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen M., O. und E. in Verbindung mit den der Anzeige beigelegten Fahrprotokollen in Zusammenhang mit den jeweiligen Screenshots der P. App (Beilage ./6). Die beiden Fahrgäste haben unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 288 StGB und in Übereinstimmung mit ihren in der Anzeige wiedergegebenen Aussagen den von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Hinsichtlich des eigentlichen Bestellvorganges der Fahrten ist aufgrund der Aussage des Bf. selbst sowie der vom Vertreter des Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Muster-E-Mails davon auszugehen, dass der Fahrgast über die P. App einen Fahrauftrag an P. stellte. Wenn der Fahrgast also Abhol- und Zielort in die App eingegeben und den Bestellvorgang final bestätigt hat, löste der Fahrgast die Versendung einer E-Mail durch P. in seinem Namen an die Firma C. (das Mietwagenunternehmen) aus, welche den konkreten Abholort und Zielort enthält. Diese E-Mail ging stets an den Unternehmer, zu dessen Betrieb der nächstgelegene Fahrer gehörte. Gleichzeitig erfolgte von P. durch eine E-Mail an den Fahrer eine Information, dass ein Fahrgast einen Fahrtwunsch gestellt hat und wurde in dieser Information der Abholort und die Zieladresse genannt. Diese E-Mail von P. an den konkreten Fahrer enthielt folgenden Hinweis:Dieser Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der Fahrtroute aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen M., O. und E. in Verbindung mit den der Anzeige beigelegten Fahrprotokollen in Zusammenhang mit den jeweiligen Screenshots der P. App (Beilage ./6). Die beiden Fahrgäste haben unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des Paragraph 288, StGB und in Übereinstimmung mit ihren in der Anzeige wiedergegebenen Aussagen den von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Hinsichtlich des eigentlichen Bestellvorganges der Fahrten ist aufgrund der Aussage des Bf. selbst sowie der vom Vertreter des Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Muster-E-Mails davon auszugehen, dass der Fahrgast über die P. App einen Fahrauftrag an P. stellte. Wenn der Fahrgast also Abhol- und Zielort in die App eingegeben und den Bestellvorgang final bestätigt hat, löste der Fahrgast die Versendung einer E-Mail durch P. in seinem Namen an die Firma C. (das Mietwagenunternehmen) aus, welche den konkreten Abholort und Zielort enthält. Diese E-Mail ging stets an den Unternehmer, zu dessen Betrieb der nächstgelegene Fahrer gehörte. Gleichzeitig erfolgte von P. durch eine E-Mail an den Fahrer eine Information, dass ein Fahrgast einen Fahrtwunsch gestellt hat und wurde in dieser Information der Abholort und die Zieladresse genannt. Diese E-Mail von P. an den konkreten Fahrer enthielt folgenden Hinweis: „Bitte führen Sie den Auftrag nur aus, wenn Sie sich in diesem Moment (beim Erhalt dieser Nachricht) in einer der folgenden Situationen befinden: Sie sind gerade auf einer Kundenfahrt unterwegs Sie sind gerade auf dem Rückweg zum Betriebssitz Sie sind bereits am Betriebssitz. Nach der Tour kehren Sie bitte umgehend an Ihren Betriebssitz zurück, soweit Sie nicht in der Zwischenzeit einen weiteren Beförderungsauftrag erhalten haben.“ Des Weiteren bringt der Bf. selbst vor, dass „der Kunde über die App einen Fahrauftrag an P. stellt“. Weiters gab der Bf.in der mündlichen Verhandlung dezidiert an, dass er die Aufträge über die Firma P. bekomme und er die Aufträge dann an seine Fahrer weitergibt. P. arbeite so wie eine Vermittlungsfirma, sie würde die bei ihnen eingegangenen Aufträge an seine Firma weitergeben. Rechtliche Beurteilung: Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung: § 36.
(1)Für das mit Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006) betriebene Mietwagen- Gewerbe gelten § 13 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 14, 15,16 und 17 sinngemäß.Paragraph 36,
(1)Für das mit Personenkraftwagen (Paragraph 3, Absatz 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,) betriebene Mietwagen- Gewerbe gelten Paragraph 13, Absatz eins bis 4 sowie die Paragraphen 14, 15,,16 und 17 sinngemäß.
(2)Die Kennzeichnung als Mietwagenkraftfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxikraftfahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Messinstrumenten zur Preisbestimmung nicht gestattet.
(3)Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen. § 38.
(1)Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, von der Behörde zu bestrafen.Paragraph 38,
(1)Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, von der Behörde zu bestrafen.
(2)Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.
(2)Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz: § 15
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7267 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Unternehmer Paragraph 15,
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7267 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Unternehmer
- andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; Wie dem Wortlaut der Bestimmung des § 36 Abs. 3 Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung entnommen werden kann, darf die Aufnahme von Fahrgästen grundsätzlich nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden erfolgen und ist mit Mietwagen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden. Ausnahmen bestehen dann, wenn die Aufnahme der Fahrgäste an einem Ort erfolgen soll, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, greift diese Ausnahme somit nur dann, wenn die außerhalb des Standortes (Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden erfolgte Aufnahme an einem Ort geschieht, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Gegenständlich wurde allerdings die Bestellung nicht an die C. GmbH sondern an P. gerichtet und der Ort der Aufnahme wurde auch nicht aufgrund der Weiterleitung an die C. erfolgten E-Mails sondern direkt aufgrund der Nutzung der Applikation bei P. festgelegt. Damit handelte es sich um keine aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangene Bestellung, weil die Weiterleitung an die C. GmbH lediglich eine Information durch P. darstellte. Die Bestellung selbst war – wie gesagt – direkt an P. gerichtet und auch die Auswahl des Fahrers und die Verständigung desselben sowie des Fahrgastes erfolgten über die P.-App. Damit ist – selbst wenn auch bei der C. eine Verständigung über die Bestellung einlangte, der Ort der Fahrgastaufnahme nicht aufgrund dieser Verständigung erfolgt. Damit kann die in Rede stehende Ausnahme keine Anwendung auf gegenständlichem Fall finden, weshalb sowohl die Aufnahme der Fahrgäste außerhalb des Standortes (Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden zu Unrecht erfolgte und auch die Verpflichtung bestanden hätte, zur Betriebsstätte zurückzufahren ohne einen neuerlichen Fahrgast aufzunehmen.Wie dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung entnommen werden kann, darf die Aufnahme von Fahrgästen grundsätzlich nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden erfolgen und ist mit Mietwagen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden. Ausnahmen bestehen dann, wenn die Aufnahme der Fahrgäste an einem Ort erfolgen soll, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, greift diese Ausnahme somit nur dann, wenn die außerhalb des Standortes (Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden erfolgte Aufnahme an einem Ort geschieht, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Gegenständlich wurde allerdings die Bestellung nicht an die C. GmbH sondern an P. gerichtet und der Ort der Aufnahme wurde auch nicht aufgrund der Weiterleitung an die C. erfolgten E-Mails sondern direkt aufgrund der Nutzung der Applikation bei P. festgelegt. Damit handelte es sich um keine aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangene Bestellung, weil die Weiterleitung an die C. GmbH lediglich eine Information durch P. darstellte. Die Bestellung selbst war – wie gesagt – direkt an P. gerichtet und auch die Auswahl des Fahrers und die Verständigung desselben sowie des Fahrgastes erfolgten über die P.-App. Damit ist – selbst wenn auch bei der C. eine Verständigung über die Bestellung einlangte, der Ort der Fahrgastaufnahme nicht aufgrund dieser Verständigung erfolgt. Damit kann die in Rede stehende Ausnahme keine Anwendung auf gegenständlichem Fall finden, weshalb sowohl die Aufnahme der Fahrgäste außerhalb des Standortes (Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden zu Unrecht erfolgte und auch die Verpflichtung bestanden hätte, zur Betriebsstätte zurückzufahren ohne einen neuerlichen Fahrgast aufzunehmen. Der objektive Tatbestand erweist sich somit als erwiesen, soweit die Punkte 1.) bis 3) des Straferkenntnisses betroffen sind. Hinsichtlich Punkt 4.) liegt keinerlei Nachweis vor, dass der Zeuge E. nicht zur Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückgekehrt ist. Zu Punkt 4.) liegt somit kein entsprechender Nachweis vor, weshalb im Zweifel diesbezüglich zu Gunsten des Bf. zu entscheiden, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das dazu geführte Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist auszuführen, dass der Bf. ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, keineswegs erstattet hat. Vielmehr war der Bf. durchaus in Kenntnis darüber, dass die konkreten Fahraufträge direkt bei P. eingebracht werden, welcher diese an seine Firma C. weiterleitet. Auch war der Bf. in Kenntnis darüber, dass die Fahrer nach Beendigung der Fahrt in die Firma zurückzufahren haben und hat der Bf. – nach dem Vorbringen des Vertreters des Bf. – den Fahrern „strikte Anweisung gegeben, jeweils nach Beendigung der Fahrt in die Firma zurückzukommen“, doch hat der Bf. aber in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass es eine Zeitverschwendung wäre, wenn der Fahrer wieder in die Garage zurückfahren müsste, wenn nur ein paar Minuten zwischen den einlangenden Fahraufträgen liegen. In diesem Falle würde er selbstverständlich den am nächsten befindlichen Fahrer einteilen und von einer Rückkehrverpflichtung des Fahrers Abstand nehmen. Dem Bf. ist somit vorsätzliches Verhalten anzulasten. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mit gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurde das Rechtsgut des Schutzes der ordnungsgemäßen Ausübung des Mietwagengewerbes und somit des Schutzes der Kunden sowie der Konkurrenz, welches als nicht unbedeutend anzusehen ist, im erheblichem Ausmaß geschädigt. Bei der Vorgehensweise des Bf. zeigt sich bereits vorsätzliches Verhalten und ist daher von erheblichem Verschulden auszugehen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam nicht mehr zum Tragen, sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht vorgelegen. Die unterdurchschnittliche Einkommenssituation des Bf., seine Vermögenslosigkeit sowie die Sorgepflicht für vier Kinder waren der belangten Behörde bereits bekannt und hat diese nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Strafbemessung darauf ausreichend Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 7.267,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen, erweisen sich die verhängten Geldstrafen nicht nur als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sondern im gegebenen Fall als durchaus milde bemessen, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind und die Strafen doch auch geeignet sein sollen, den Bf. in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten sowie generalpräventiv zu wirken.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu , EUR 7.267,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen, erweisen sich die verhängten Geldstrafen nicht nur als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sondern im gegebenen Fall als durchaus milde bemessen, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind und die Strafen doch auch geeignet sein sollen, den Bf. in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten sowie generalpräventiv zu wirken. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam somit nicht in Betracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung zu dem Beitrag der Kosten zum Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung zu dem Beitrag der Kosten zum Beschwerdeverfahren stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.021.493.2018