RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlVGW-021/014/16356/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 24.11.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für en ... Bezirk, vom 24.10.2017, Zahl MBA ..., wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 5 iVm § 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 3 TNRSG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 24.11.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für en ... Bezirk, vom 24.10.2017, Zahl MBA ..., wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,00 Euro auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.10.2017 schuldig, er habe als Inhaber der Tabak-Trafik in Wien, ... ebendort in dieser Tabak-Trafik am 23.2.2017 insofern gegen die §§ 1 Z 2 iVm 6 Abs. 3 Tabak- und Nichtrauchinnen- bzw. Nichtraucherschutz-gesetz (TNRSG) verstoßen, als zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der ca. 200 Sorten Zigaretten, welche von ihm zum Verkauf angeboten worden seien, vor den in Verkaufsregalen hintereinander aufgereihten Zigarettenpackungen von 31 Sorten (14 Sorten J., 4 Sorten D., 4 Sorten W., 8 Sorten G. und 1 Sorte E.) im Regal Steckschilder mit den Werbeaufdrucken der jeweils betreffenden Zigarettensorten gesteckt wären, wobei die Größe der Steckschilder an die Größe der dahinter befindlichen Zigarettenpackungen angepasst gewesen sei und vor Normalpackungen mit 20 Zigaretten Inhalt 63 mm x 55 mm betragen habe, vor „Big-Packs-Packungen mit 23-25 Zigaretten Inhalt 63 mm x 66 mm betragen habe und vor Packungen mit einer Zigarettenlänge von 100 mm diese Steckschilder eine Größe von 70 mm x 55 mm aufgewiesen hätten, wodurch diese Steckschilder bei den betreffenden 31 Zigarettensorten die auf den Zigarettenpackungen vorhandenen „Schockbilder“ (gesundheitsbezogene Warnhinweise) jeweils zur Gänze verdeckt hätten. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 1 Z 5 iVm § 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 3 TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 35 Euro vor. habe als Inhaber der Tabak-Trafik in Wien, ... ebendort in dieser Tabak-Trafik am 23.2.2017 insofern gegen die Paragraphen eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 6 Absatz 3, Tabak- und Nichtrauchinnen- bzw. Nichtraucherschutz-gesetz (TNRSG) verstoßen, als zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der ca. 200 Sorten Zigaretten, welche von ihm zum Verkauf angeboten worden seien, vor den in Verkaufsregalen hintereinander aufgereihten Zigarettenpackungen von 31 Sorten (14 Sorten J., 4 Sorten D., 4 Sorten W., 8 Sorten G. und 1 Sorte E.) im Regal Steckschilder mit den Werbeaufdrucken der jeweils betreffenden Zigarettensorten gesteckt wären, wobei die Größe der Steckschilder an die Größe der dahinter befindlichen Zigarettenpackungen angepasst gewesen sei und vor Normalpackungen mit 20 Zigaretten Inhalt 63 mm x 55 mm betragen habe, vor „Big-Packs-Packungen mit 23-25 Zigaretten Inhalt 63 mm x 66 mm betragen habe und vor Packungen mit einer Zigarettenlänge von 100 mm diese Steckschilder eine Größe von 70 mm x 55 mm aufgewiesen hätten, wodurch diese Steckschilder bei den betreffenden 31 Zigarettensorten die auf den Zigarettenpackungen vorhandenen „Schockbilder“ (gesundheitsbezogene Warnhinweise) jeweils zur Gänze verdeckt hätten. Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Strafsatz TNRSG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 35 Euro vor. Dem Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde liegt der Bericht des Lebensmittelaufsichtsorganes der Magistratsabteilung 59, Bezirksabteilung für den ... Bezirk, R. F., vom 7.3.2017, betreffend eine Kontrolle der Tabaktrafik des Beschwerdeführers am 23.2.2017 um 14.25 Uhr in Wien, ..., zugrunde. Gegen das Straferkenntnis vom 24.20.2017 richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten, der darauf hinweist, dass im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz „nulla poena sine lege“ gelte und ausführt, dass ein implizites Verdeckungsverbot von kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen beim Inverkehrbringen, d.h. ab dem Zeitpunkt des Anbietens bzw. der Präsentation bis hin zum Verkauf des Tabakproduktes aus der Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 TPD II nicht entnommen werden könne. Der Richtlinien-Wortlaut sei eindeutig; mehr habe daher auch der österreichische Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 TNRSG nicht umzusetzen und habe daher auch nicht mehr umgesetzt. Gegen das Straferkenntnis vom 24.20.2017 richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten, der darauf hinweist, dass im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz „nulla poena sine lege“ gelte und ausführt, dass ein implizites Verdeckungsverbot von kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen beim Inverkehrbringen, d.h. ab dem Zeitpunkt des Anbietens bzw. der Präsentation bis hin zum Verkauf des Tabakproduktes aus der Bestimmung des Artikel 3, Absatz 3, TPD römisch zwei nicht entnommen werden könne. Der Richtlinien-Wortlaut sei eindeutig; mehr habe daher auch der österreichische Gesetzgeber in Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG nicht umzusetzen und habe daher auch nicht mehr umgesetzt. Von der Art der Aufbewahrung der Tabakprodukte, insbesondere der Zigarettenpackungen im Lokal der Tabaktrafik, an sich spreche weder die Richtlinie noch das Gesetz. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer auch Fotos aus anderen EU-Mitgliedstaaten (Estland und Italien: Flughafen-Verkaufsstelle bzw. Bar- mit Tabakverkauf in X.) vor, denen eine Lagerung (keine „verdeckte“ Präsentation) der Tabakwaren in Regalen ersichtlich sei – jedes Mal ohne Hinweise auf „Schockbilder“ zu entnehmen sei. Von der Art der Aufbewahrung der Tabakprodukte, insbesondere der Zigarettenpackungen im Lokal der Tabaktrafik, an sich spreche weder die Richtlinie noch das Gesetz. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer auch Fotos aus anderen EU-Mitgliedstaaten (Estland und Italien: Flughafen-Verkaufsstelle bzw. Bar- mit Tabakverkauf in römisch zehn.) vor, denen eine Lagerung (keine „verdeckte“ Präsentation) der Tabakwaren in Regalen ersichtlich sei – jedes Mal ohne Hinweise auf „Schockbilder“ zu entnehmen sei. Es bestehe kein Unterschied zu der von der belangten Behörde zu Unrecht inkriminierten „Präsentation“ durch den Beschwerdeführer, die Zigarettenschachteln nacheinander nachrutschend in einem geschlossenen Regal, vorab mit einem Steckschild nach Zigarettenmarke sortiert zu lagern. Die Entfernung von der Außenkante des Verkaufspultes, wo die Warenpräsentation selbst stattfinde zum Regal, in dem die Zigaretten gelagert werden, betrage mindestens 1,5 m. Eine Zigarettenpackung weise bei normal langen Packungen eine Höhe von 8,5 cm und einer Breite von 5,5 cm auf; das Schockbild und die Markenabbildung jeweils eine Breite von 5,5 cm Breite und Höhe von 3 cm, der Warnhinweis eine Breite von 5,5 cm und eine Höhe von 2,5 cm Höhe, die nur mit der Markenabbildung versehene Breitseite eine Breite von 5,5 cm und eine Höhe von 2,5 cm. Das sogenannte „Schockbild“ sei daher in einer Entfernung von mindestens 150 cm vom Käufer aus gesehen, verdeckt durch den Verkäufer, auch nicht wirklich erkennbar. Dieses werde den Käufer daher nicht von einem Kaufentschluss (den dieser ja schon vor Betreten der Trafik gefasst habe) abschrecken. Bei der Präsentation der Zigarettenschachtel auf dem Verkaufstisch, bestehe dagegen immer die Möglichkeit, vom Kauf Abstand zu nehmen, da das Schockbild dort sehr wohl für den Käufer sichtbar sei, und dabei weder vollständig noch teilweise, durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden dürfe. Die belangte Behörde verkenne, dass es für das Warenangebot genüge, wenn der Trafikant entsprechend auf die registrierte Wortmarke der jeweiligen Zigarette hinweise, damit sei auch schon die Zigarettenmarke eindeutig und umfassend umschrieben. Diesbezüglich werden unter einem Markenabbildungen und Wortmarken bekannter Zigaretten vorgelegt. Wenn sehr wohl aber auch eine „Warenpräsentation“ im entfernten Regal, wie im Spruch des Straferkenntnisses beschrieben, unter die Bestimmung des § 6 Abs. 3 TNRSG im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie fallen sollte, so wäre der Beschwerdeführer auch deswegen freizusprechen, weil lediglich „implizite“ Vorgaben für eine Verurteilung in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreichend seien; dazu werde auf Art. 7 EMRK verwiesen. Wenn sehr wohl aber auch eine „Warenpräsentation“ im entfernten Regal, wie im Spruch des Straferkenntnisses beschrieben, unter die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG im Sinne des Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie fallen sollte, so wäre der Beschwerdeführer auch deswegen freizusprechen, weil lediglich „implizite“ Vorgaben für eine Verurteilung in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreichend seien; dazu werde auf Artikel 7, EMRK verwiesen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde erstrecke sich der Schutzzweck des § 6 Abs. 3 TNRSG nicht auf die Lagerung von Tabakprodukten einer Tabaktrafik, vielmehr sei sie einer Lagerung in einem geschlossenen Schrank mit Laden und Markenaufschriften für die Zigaretten mit dem System der „Nachrutsch“ - Regale vergleichbar. Eine erstreckende Interpretation einer Strafnorm sei unzulässig. Beim Stapeln der Ware im Regal handle es sich nicht um ein „Präsentieren“. Weder dauere der Vorgang eines solchen „Präsentierens“ der Ware länger noch könne diese die Kaufentscheidung des Verbrauchers in irgendeiner Weise „wirksam beeinflussen“. Auch bei einer Stapelung der Waren übereinander im Regal oder geschlossen in einem Schrank mit Laden und Markenaufschriften für die Zigaretten darauf, werden die Tabakerzeugnisse für die VerbraucherInnen „bereitgestellt“. Der belangten Behörde sei beizupflichten, dass nur das aktive Verdecken unter Zuhilfenahme von anderen Gegenständen bei der Warenpräsentation, also eine Handlung, verpönt sei. Durch das sogenannte „Steckschild“ auf dem Regal werde eben gerade nicht ein „aktives“ Verdecken beim Verkaufsvorgang bewirkt. Ein Steckschild sei ein Gegenstand genauso wie ein Kasten, ein Regal, eine Lade oder sonstige sich in einem Trafiklokal befindliche Einrichtungsgegenstände. Die gleiche Wirkung der Lagerung von Tabakerzeugnissen senkrecht mit Steckschild und horizontal ohne Steckschild könnten nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen, nämlich einmal „Bestrafung“ und einmal „Nichtbestrafung“ führen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde erstrecke sich der Schutzzweck des Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG nicht auf die Lagerung von Tabakprodukten einer Tabaktrafik, vielmehr sei sie einer Lagerung in einem geschlossenen Schrank mit Laden und Markenaufschriften für die Zigaretten mit dem System der „Nachrutsch“ - Regale vergleichbar. Eine erstreckende Interpretation einer Strafnorm sei unzulässig. Beim Stapeln der Ware im Regal handle es sich nicht um ein „Präsentieren“. Weder dauere der Vorgang eines solchen „Präsentierens“ der Ware länger noch könne diese die Kaufentscheidung des Verbrauchers in irgendeiner Weise „wirksam beeinflussen“. Auch bei einer Stapelung der Waren übereinander im Regal oder geschlossen in einem Schrank mit Laden und Markenaufschriften für die Zigaretten darauf, werden die Tabakerzeugnisse für die VerbraucherInnen „bereitgestellt“. Der belangten Behörde sei beizupflichten, dass nur das aktive Verdecken unter Zuhilfenahme von anderen Gegenständen bei der Warenpräsentation, also eine Handlung, verpönt sei. Durch das sogenannte „Steckschild“ auf dem Regal werde eben gerade nicht ein „aktives“ Verdecken beim Verkaufsvorgang bewirkt. Ein Steckschild sei ein Gegenstand genauso wie ein Kasten, ein Regal, eine Lade oder sonstige sich in einem Trafiklokal befindliche Einrichtungsgegenstände. Die gleiche Wirkung der Lagerung von Tabakerzeugnissen senkrecht mit Steckschild und horizontal ohne Steckschild könnten nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen, nämlich einmal „Bestrafung“ und einmal „Nichtbestrafung“ führen. Auch wenn es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handeln sollte, was vom Beschwerdeführer bestritten werde, so sei hinsichtlich seiner mangelnden subjektiven Vorwerfbarkeit auszuführen, dass der Beschwerdeführer auf die Ausstattung des von ihm durch einen Produzenten gelieferten Regals keinen Einfluss habe. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes jedenfalls über den Einzelfall hinausgehende, der österreichweit einer einheitlichen Rechtsansicht bedürfe; und jedenfalls für den Fall der nicht Stattgabe eine Revision zuzulassen sein werde. Auch wenn es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handeln sollte, was vom Beschwerdeführer bestritten werde, so sei hinsichtlich seiner mangelnden subjektiven Vorwerfbarkeit auszuführen, dass der Beschwerdeführer auf die Ausstattung des von ihm durch einen Produzenten gelieferten Regals keinen Einfluss habe. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes jedenfalls über den Einzelfall hinausgehende, der österreichweit einer einheitlichen Rechtsansicht bedürfe; und jedenfalls für den Fall der nicht Stattgabe eine Revision zuzulassen sein werde. Aus anwaltlicher Vorsicht würden die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 14.3.2017, GZ BMGF-... wiederholt: Das „Inverkehrbringen“ der Richtlinie, (wonach das Inverkehrbringen denknotwendigerweise die Präsentation der Tabakerzeugnisse beim Verkauf mitimpliziere) werde zu weit interpretiert, wobei in § 6 TNRSG die Formulierung der Richtlinie „wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden“ dort gar nicht übernommen worden sei. § 6 TNRSG sprechen seiner Überschrift von “allgemeinen Bestimmungen“ und regle dann nur die Aufmachung der Verpackung. Unter “Inverkehrbringen“ verstehe die Begriffsbestimmung des § 1 Z 2 TNRSG lediglich die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die grammatikalische Interpretation des Verbes „bereitstellen“, wie es die Universität Leipzig in „Wortschatz.de“ darlege.Aus anwaltlicher Vorsicht würden die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 14.3.2017, GZ BMGF-... wiederholt: Das „Inverkehrbringen“ der Richtlinie, (wonach das Inverkehrbringen denknotwendigerweise die Präsentation der Tabakerzeugnisse beim Verkauf mitimpliziere) werde zu weit interpretiert, wobei in , Paragraph 6, TNRSG die Formulierung der Richtlinie „wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden“ dort gar nicht übernommen worden sei. Paragraph 6, TNRSG sprechen seiner Überschrift von “allgemeinen Bestimmungen“ und regle dann nur die Aufmachung der Verpackung. Unter “Inverkehrbringen“ verstehe die Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2, TNRSG lediglich die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die grammatikalische Interpretation des Verbes „bereitstellen“, wie es die Universität Leipzig in „Wortschatz.de“ darlege. Weiters führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen habe, wo er strafen wolle und dass die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben müsse, sich dem Recht gemäß zu verhalten. Eine Lagerung und Präsentation der Tabakwaren in der Trafik sei aber vom Wortlaut des Bereitstellens und Inverkehrbringens nicht umfasst, noch Stelle § 6 TNRSG darauf ab. Die vom Bundesministerium durchgeführte und von der belangten Behörde übernommene Interpretation gehe daher nicht vom tatsächlichen Gesetzeswortlaut oder von der der Richtlinie aus. Eine solche Auslegung würde auch wie die vorgelegten Fotos darlegen, eine ungerechtfertigte „Inländerdiskriminierung“ darstellen. Eine Lagerung und Präsentation der Tabakwaren in der Trafik sei aber vom Wortlaut des Bereitstellens und Inverkehrbringens nicht umfasst, noch Stelle Paragraph 6, TNRSG darauf ab. Die vom Bundesministerium durchgeführte und von der belangten Behörde übernommene Interpretation gehe daher nicht vom tatsächlichen Gesetzeswortlaut oder von der der Richtlinie aus. Eine solche Auslegung würde auch wie die vorgelegten Fotos darlegen, eine ungerechtfertigte „Inländerdiskriminierung“ darstellen. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Tabaktrafikant. Am 23.2.2017 waren in den Verkaufsregalen im Verkaufsraum seines Tabakfachgeschäftes in Wien, ..., ca. 200 Sorten Zigaretten eingeordnet. Dabei waren vor den hintereinander aufgereihten Zigarettenpackungen von 31 Sorten, nämlich 14 Sorten J., 4 Sorten D., 4 Sorten W., 8 Sorten G. und 1 Sorte E., im Regal Steckschilder mit den Werbeaufdrucken der jeweils betreffenden Zigarettensorten angebracht, die der Größe der Zigarettenpackungen angepasst waren: jene vor Normalpackungen (mit 20 Zigaretten Inhalt) maßen 63 mm x 55 mm, jene vor „Big-Packs“-Packungen (mit 23-25 Zigaretten Inhalt) 63 mm x 66 mm und jene Steckschilder vor Packungen mit einer Zigarettenlänge von 100 mm wiesen eine Größe von 70 mm x 55 mm auf. Durch diese Steckschilder wurden die auf den Zigarettenpackungen der 31 Zigarettensorten vorhandenen gesundheitsbezogene Warnhinweise („Schockbilder“) zur Gänze verdeckt. Diese Feststellungen gründen sich auf die Sachverhaltsdarstellung des Lebensmittelaufsichtsorganes R. F. in dessen an die belangte Behörde gerichteten Bericht vom 7.3.2017 zu der von diesem am 23.2.2017 um 14:25 Uhr durchgeführten Erhebung in der Tabaktrafik des Beschwerdeführers. Dieser - festgestellte - Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) in der hier anzuwenden Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 lautet auszugsweise: Das Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) in der hier anzuwenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt alsParagraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht, ... 2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher Allgemeine Bestimmungen § 6.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.