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{'item': 'VGW-103/040/3450/2018'}

Obsah (5)§ 28§ 25§ 8§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlVGW-103/040/3450/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet: „

§ 25Abs.

3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 BGBl. I Nr. 12 wird Ihnen die von der Bezirkshauptmannschaft ... am 10.6.1976 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. ... entzogen.„

Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 12 wird Ihnen die von der Bezirkshauptmannschaft ... am 10.6.1976 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. ... entzogen. Sie haben diese binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, 1010 Wien, Schottenring 7-9 abzuliefern.“ Gegen diesen Bescheid wendet sich die Frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde: „In umseits rubrizierter Rechtssache erstatte ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom 16.02.2018, womit mir die von der Bezirkshauptmannschaft ... ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen wird, nachstehende Beschwerde, die ausgeführt wird wie folgt: Der Entziehungsbescheid wird vollinhaltlich angefochten. Der angefochtene Bescheid wurde am 22.02.2018 zugestellt. Begründung: 1.

§ 8Abs. 1 Waffengesetz 1996 (Waff

G) gilt ein Mensch als verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er1.

Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) gilt ein Mensch als verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

§ 25Abs. 1 Waff

G hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

Paragraph 25, Absatz eins, WaffG hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen

§ 8Abs. 7 ermächtigt (§ 25 Abs. 2 Waff

G).Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen

Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt (Paragraph 25, Absatz 2, WaffG). Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird (§ 25 Abs. 3 WaffG).Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird (Paragraph 25, Absatz 3, WaffG). Nach ständiger Judikatur definiert § 8 Abs. 1 WaffG in generalklauselhafter Weise die waffenrechtliche Verläßlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung. Die vorzunehmende Prognose betrifft den Umstand, daß die zu bewertende Person in der Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, daß sie Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird sowie, daß sie Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Diese Prognose zukünftiger Verhaltensweisen ist auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart zu treffen und zwar in der Weise, daß von (beweispflichtigen) „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen geschlossen wird. Der Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung, die „Tatsachen“, sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluß auf deren zukünftiges Verhalten zulassen (mit umfangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, § 8 WaffG, S. 39, II).Nach ständiger Judikatur definiert Paragraph 8, Absatz eins, WaffG in generalklauselhafter Weise die waffenrechtliche Verläßlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung. Die vorzunehmende Prognose betrifft den Umstand, daß die zu bewertende Person in der Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, daß sie Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird sowie, daß sie Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Diese Prognose zukünftiger Verhaltensweisen ist auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart zu treffen und zwar in der Weise, daß von (beweispflichtigen) „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen geschlossen wird. Der Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung, die „Tatsachen“, sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluß auf deren zukünftiges Verhalten zulassen (mit umfangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, Paragraph 8, WaffG, S. 39, römisch zwei). 2. Im angefochtenen Bescheid wird nun ausgeführt, daß laut Meldung der Polizeiinspektion … sich am 11.12.2017, während ich meine Faustfeuerwaffe gereinigt hätte, ein Schuß gelöst hätte und hätte ich mich dadurch an der Hand und am Oberschenkel verletzt. Da ich mit der Waffe unvorsichtig umgegangen sei, sei die Annahme gerechtfertigt, daß ich die

§ 8Abs. 1 Z 2 Waff

G geforderte Verläßlichkeit nicht mehr besitzen würde. Da ich mit der Waffe unvorsichtig umgegangen sei, sei die Annahme gerechtfertigt, daß ich die

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht mehr besitzen würde. Meine Stellungnahmen seien nicht geeignet gewesen eine andere Entscheidung der Behörde herbeizuführen, da ich genau geschildert hätte, wie die Verletzung durch das unsachgemäße Hantieren mit der Schußwaffe zustande gekommen sei. Es ist unbestritten, daß ich mich durch einen Schuß während der Reinigung einer Faustfeuerwaffe verletzt habe. Der von der Behörde gezogene Schluß, daß ich unvorsichtig umgegangen sei, ist aber in keinster Weise begründet und auch unrichtig. Dies aus den nachstehenden Gründen:

  1. Bei der gegenständlichen Waffe handelt es sich um eine Taschenpistole im Kaliber 6,35 Browning. Die Waffe wird von mir in einem Holster in meinem Safe verwahrt. Die Waffe ist im Safe immer mit einer Patrone im Lauf und zwei Patronen im Magazin geladen. Da ich die Waffe reinigen wollte, habe ich sie mit dem Holster aus dem Safe genommen. In der Folge habe ich die Waffe aus dem Holster genommen und anschließend das Magazin aus der Waffe herausgenommen. Anschließend wollte ich den Schlitten zurückschieben um die Waffe vollständig zu entladen. Dazu habe ich die Waffe in der rechten Hand gehalten, der Zeigefinger war ausgestreckt und lag nicht am Abzug an. Ich habe den Schlitten mit der linken Hand nach hinten geschoben. Bei der gegenständlichen Waffe handelt es sich um einem unverriegelten Rückstoßlader, dies bedeutet, daß der benötigte Kraftaufwand für das Zurückschieben des Schlittens relativ hoch ist. Als ich nun den Schütten mit der linken Hand nach hinten schob, bekam ich plötzlich und unerwartet ein heftiges Stechen in der Schulter. Aufgrund dieses Schmerzes habe ich quasi reflexartig den Schlitten ausgelassen und schnellte dieser aufgrund der großen Federbelastung (Rückholfeder) nach vorne. Offensichtich als Reaktion auf dieses nach vorne Schnellen samt der ruckartigen Bewegung versuchte ich die Waffe unbewußt (fest) mit allen Fingern der Hand zu greifen und muß mein Finger durch diese unbewußte Bewegung am Abzug angekommen sein. Wie bereits oben ausgeführt ist aber zu betonen, daß ich den Fingern bewußt ausgestreckt hatte. Wesentlich ist auch, daß ich ein derartiges Hantieren an meiner Waffe nur ohne weitere Personen im Raum durchführe. Auch bei gegenständlichem Vorfall befand sich keine weitere Person im Raum. Eine Gefährdung für Dritte war daher ausgeschlossen. Nach der Verletzung begab ich mich aus Eigenem schmerzfrei zu meinem Hausarzt und teilte mir dieser mit, daß ich besser ein Krankenhaus aufsuchen sollte. Wieder aus Eigenem begab ich mich in der Folge in das ...Krankenhaus. Beweis: PV
  2. Zusammengefaßt ist daher festzuhalten, daß es nur durch den unvorhergesehenen und heftigen Schmerz in meiner Schulter zu diesem Vorfall gekommen ist. Ich habe die Waffe genauso endaden wollen wie dies die Sicherheitsvorschriften vorgeben. Eine Waffe dieser Art kann einfach nicht anders sicher entladen werden. Wesentlich ist auch weiters, daß ich dafür gesorgt habe, daß andere Personen unter keinen Umständen gefährdet werden könnten. Ich habe sämtliche Sicherheitsvorschriften eingehalten. Beweis: wie bisher
  3. Im Hinblick auf die im Sinnes des § 8 Abs. 1 WaffG durchzuführende Prognoseentscheidung ist weiters daraufhinzuweisen, daß ich bereits seit 10.06.1976 meine Waffenbesitzkarte besitze. Dies bedeutet, daß ich nunmehr bereits seit 42 Jahren Inhaber der Waffenbesitzkarte bin, und dies über all diese vielen Jahre ohne irgendeine Beanstandung.
  4. Im Hinblick auf die im Sinnes des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG durchzuführende Prognoseentscheidung ist weiters daraufhinzuweisen, daß ich bereits seit 10.06.1976 meine Waffenbesitzkarte besitze. Dies bedeutet, daß ich nunmehr bereits seit 42 Jahren Inhaber der Waffenbesitzkarte bin, und dies über all diese vielen Jahre ohne irgendeine Beanstandung. Darüber hinaus ist auch auf meine verantwortungsvolle Tätigkeit im Rahmen mit der Ausbildung an der Waffe als Zeitsoldat des Bundesheeres zu verweisen. Während meiner gesamten Dienstzeit mit Auslands-UN-Einsätzen als Gruppenkommandant und OP-Kommandant in den Pufferzonen, war es meine Aufgabe, Soldaten weiterhin im Umgang mit der Waffe auszubilden. Ich selbst bin an verschiedenen leichten und schweren Infanteriewaffen ausgebildet. Es gab dabei niemals Zwischenfälle. Aufgrund meiner militärischen Leistungen im In- und Ausland erhielt ich folgende Auszeichnungen: Bronzenes Heeresverdienstkreuz, 2 x Präsenzdienstmedaille, 1 x Medal of Peace, Einsatzmedaille C. 1972 mit dem ersten bewaffneten Bataillon als Gruppenkommandant; Einsatzmedaille C. 1981 als Positionskommandant in der entmilitarisierten Zone, Heereskraftfahrer in Bronze und Silber, Heeresfahrlehrer Alleine in C. unterstanden mir 18 Mann, die ich gesund in die Heimat zurückbrachte. Von 1971 bis 1995 war ich international als Fernfahrer unterwegs und spulte nachweislich 3,5 Millionen Kilometer unfallfrei und straffrei in Europa samt Skandinavien, dem Iran, Irak und Türkei ab. All diese Ausführungen sollen belegen, daß nicht von einem einzigen Vorfall auf meine gesamte Geistes- und Sinnesart geschlossen werden kann und wird dadurch gezeigt, daß ich ein verantwortungsvoller Mensch bin und daher die Prognoseentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG zu meinen Gunsten auszugehen hat.All diese Ausführungen sollen belegen, daß nicht von einem einzigen Vorfall auf meine gesamte Geistes- und Sinnesart geschlossen werden kann und wird dadurch gezeigt, daß ich ein verantwortungsvoller Mensch bin und daher die Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG zu meinen Gunsten auszugehen hat. Beweis: PV bereits vorgelegte Urkunden
  5. Aus den angeführten Gründen hätte die belangte Behörde nicht meine Waffenbesitzkarte zu entziehen gehabt, sodaß ich stelle die nachstehenden Beschwerdeanträge, die ausgeführt werden wie folgt:
  6. Die Landespolizeidirektion Wien möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;
  7. dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu
  8. nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Das Verhandlungsprotokoll zur Verhandlung am 4.9.2018 lautet auszugsweise: „Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich war von 1963 bis 1970 Zeitsoldat beim österreichischen Bundesheer. Ab 1970 bis 1995 war ich LKW-Fahrer auf internationalen Routen. In den Jahren 1972 und 1981 war ich als UNO-Soldat in C.. Beim Militär war ich als Kraftfahrzeugfahrlehrer tätig. Mein letzter militärischer Einsatz war 1981 in C.. Im Jahr 1987 habe ich einen dreifachen Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule erlitten und war eine Zeitlang querschnittsgelähmt. Ab dem Jahr 1995 musste ich gesundheitshalber Invaliditätsrente beziehen. Ich war gesundheitlich so schlecht beinand, dass ich nicht mehr LKW fahren konnte. Meine Waffenbesitzkarte stammt aus dem Jahr
  9. Meine erste Waffe habe ich kurz vor der Euro-Einführung erworben, ich schätze 1999 oder
  10. Zu dem Zeitpunkt, als mir der Unfall passiert ist, hatte ich eine CZ Pistole, 9 mm, und eine „Damenwaffe“, 6,35 mm. Aktuell besitze ich ein Flobertgewehr. Wenn ich gefragt werde, wie es zu dem Unfall kam, zeige ich dies vor und beschreibe ich die Situation wie folgt: ich saß auf einem Sessel, unmittelbar vor mir stand ein Rollcontainer, der so niedrig wie ein kleiner Tisch ist, ich schätze ca. 60 cm hoch. Ich befand mich in meinem Kabinett und war dort alleine. Ich habe die „Damenwaffe“ aus dem Safe geholt, das Magazin entfernt und wollte den Schlitten nach hinten ziehen um die im Lauf befindliche Patrone zu entfernen. Ich bewahre diese Waffe im Tresor immer auf. Im Magazin befinden sich 7 Patronen und eine zusätzlich im Lauf. Ich habe die Waffe mit der rechten Hand vor dem Körper nach links unten Richtung Oberschenkel zeigend gehalten und wollte mit der linken Hand den Verschluss nach hinten schieben. In diesem Moment verspürte ich einen heftigen Schmerz in der linken Schulter. Durch diesen Schmerzimpuls hat sich die Muskulatur in beiden Händen gelockert und wollte ich mit der rechten Hand die Waffe greifen und dürfte dabei mit dem Zeigefinger der rechten Hand den Schuss ausgelöst haben. Das Geschoß verletzte mich an der Unterseite der linken Hand sowie an der Oberseite des linken Oberschenkels. Es handelte sich dabei jeweils um muskuläre Verletzungen. Meine im Nebenzimmer befindliche Lebensgefährtin hörte den Schuss und kam mir zu Hilfe. Sie hat mir beide Wunden versorgt und sind wir dann zum Hausarzt gefahren. Der Hausarzt nahm die Verletzungen in Augenschein, verband diese neu und schickte mich in ... Krankenhaus. Dort wurden die Wunden ambulant gesäubert, jeweils eine Drainage eingelegt und ich wieder nach Hause geschickt. Die Wunden mussten nicht genäht werden. Wenn ich gefragt werden, wie oft ich im Jahr 2017 schießen war, gebe ich an, dass ich anfangs des Jahre drei- bis viermal bei der Fa. D. war. Davor war ich unregelmäßig beim …verein. Wenn ich gefragt werde, ob ich mich an die Befragung durch die Polizeibeamten im Krankenhaus erinnern kann, gebe ich an, dass vier Beamte bei mir waren. Die waren alle sehr korrekt. Ich kann mich heute nicht mehr verlässlich erinnern, ob ich von meinem Schulterschmerz berichtet habe, ich glaube aber nicht, weil er sonst sicher in der Meldung stehen würde. Zu dem Zeitpunkt, in dem ich mein Schreiben zum Ergebnis der Beweisaufnahme verfasst habe, nämlich am 05.01.2018, war ich noch nicht anwaltlich vertreten. Das Schreiben habe ich sehr emotional verfasst, weil man mir vorwirft, eine unzulässige Person zu sein. Erst in der Folge bin ich zu meinem jetzigen Anwalt gegangen. Ich habe in meiner Wohnung keine Sandkiste oder ähnliches. So etwas gibt es nicht in einer privaten Wohnung. An der Schulter bin ich Anfang Februar 2018 operiert worden. Seither bin ich schmerzfrei und wieder in der Schulter mobil. Von den Parteienvertretern werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der BFV bringt vor: Zum Schreiben vom 05.01.2018 bzw. zum gleichlautenden undatierten Schreiben möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass mein Mandat in diesen Schriftsätzen auf den Unfall inhaltlich überhaupt nicht eingeht. Das lässt sich mit seinem Ärger über den behördlichen Vorhalt gut erklären.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Da der Beschwerdeführer (kurz BF) fristgerecht einen Antrag auf volle Ausfertigung des Erkenntnisses stellte, ergeht diese nunmehr. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist 1945 geboren, war von 1963 bis 1970 Zeitsoldat und hat beim Bundesheer als Fahrlehrer für Kraftfahrzeuge gedient. Sein letzter militärischer Einsatz fand im Jahr 1981 im Rahmen eines UNO-Einsatzes statt. Ab dem Jahr 1987 war der BF aufgrund eines mehrfachen Bandscheibenvorfalles körperlich stark eingeschränkt und musste 1995 in Invaliditätsrente gehen. Seit April 2017 hatte er Schmerzen in der linken Schulter. Nachfolgend wurde eine Omarthrose links festgestellt. Am 1.2.2018 kam es zu einer operativen Implantation einer Schulter-TPS links. Am 11.12.2017 wollte der BF eine Faustfeuerwaffe, CUB/6,35 mm, reinigen. Er setzte sich auf einen Sessel, vor ihm stand ein Rollcontainer in Höhe eines Beistelltisches (nach Schätzung des Beschwerdeführers ca. 60 cm hoch). Der BF entnahm der Waffe das Magazin und legte dieses vor sich ab. Er hielt die Taschenpistole in der rechten Hand unmittelbar vor seinem Körper. Die Mündung zeigte aus seiner Sicht nach links unten auf seinen linken Oberschenkel. Mit der linken Hand versuchte er den Schlitten nach hinten zu ziehen, um die im Patronenlager befindliche Patrone zu entfernen. In diesem Moment verspürte er einen heftigen Schmerz in der linken Schulter. In der Folge kam es zur Schussabgabe, wobei das Projektil die Unterseite der linken Handkante sowie die Oberseite des linken Oberschenkels in Form eines Streifschusses verletzte. Andere Personen befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Raum. Der BF wurde von seiner im Nebenzimmer anwesenden Lebensgefährtin erstversorgt und begab er sich dann zum Hausarzt, der ihn ins Krankenhaus verwies. Eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Schussabgabe und die dadurch verursachte Verletzung vom BF eingestanden und durch die nachfolgende polizeiliche Aufnahme im Krankenhaus dokumentiert wurde. Dass sich der BF alleine im Zimmer befand, wird als wahr angenommen. Auffällig ist, dass der BF weder bei der Aufnahme des Vorfalls durch die Polizei am Anlasstag noch in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme am 5.1.2018 vorbrachte, dass ein Impulsschmerz zu die Schussabgabe beeinflusst habe. Am Anlasstag (11.12.2017) gab der BF gegenüber den Exekutivbeamten an, dass „er nicht genau angeben kann, wie sich der Vorfall ereignete. Lediglich, dass er die Waffe (CUB) reinigte und sich dabei ein Schuss löste und er sich dadurch selber an Hand und Oberschenkel verletzte“ (siehe Meldung vom 11.12.2017, Blatt 25 des Behördenaktes). In seiner knapp zweiseitigen Stellungnahme vom 5.1.2018 äußerte sich der BF nicht zum Vorfall. Längstens hier wäre zu erwarten gewesen, dass der BF den Schmerzimpuls als Auslöser vorgebracht hätte, wenn dieser ursächlich für die Schussabgabe gewesen wäre. Der Schmerzimpuls wurde erstmals in der anwaltlichen Stellungnahme vom 17.1.2018 angeführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Regelfall eine zeitnahe Aussage glaubhafter, als eine spätere. Da ihm vorliegenden Fall das Gericht davon ausgeht, dass der Frage, ob tatsächlich ein Schmerzimpuls conditio sine qua non für die Schussabgabe und die Verletzung des BF war, keine maßgebliche Bedeutung zukommt, wird die Aussage des BF in der Verhandlung als wahr unterstellt und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Neurologen verzichtet. Rechtlich folgt daraus: Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Waffengesetz).Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz). Nach § 25 Abs. 2 Waffengesetz ist die Waffenbehörde verpflichtet, die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtliche Urkunden zu prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.Nach Paragraph 25, Absatz 2, Waffengesetz ist die Waffenbehörde verpflichtet, die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtliche Urkunden zu prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

§ 8Abs.

1 Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Das Waffengesetz definiert den „sachgemäßen Umgang mit Waffen“ nicht ausdrücklich. Das erkennende Gericht versteht unter „sachgemäßen Umgang mit Waffen“ im konkreten Zusammenhang die Befähigung, eine Schusswaffe (Faustfeuerwaffe bzw. waffendokumentpflichtige Langwaffen) bestimmungsgemäß zu laden, zu entladen und zu sichern. Zudem muss die Befähigung bestehen, diese Waffen gesetzeskonform zu verwahren. Dies alles ohne fremde Hilfe oder ohne Anleitung durch Dritte (vgl. VGW-103/040/1511/2016-1 vom 20.
  4. 2017). Ein Teilaspekt des sachgerechten Umgangs mit Waffen ist jedenfalls, dass der Lauf einer noch nicht gänzlich entladenen Schusswaffe niemals auf einen Körperteil gerichtet sein darf, da eine unbeabsichtigte Schussabgabe nie ausgeschlossen werden kann. Eine noch nicht gänzlich entladene Waffe hat grundsätzlich vom Körper weg und – je nach Örtlichkeit – in einem Winkel von rund 45 Grad Richtung Boden oder etwaigen Kugelfang gerichtet zu sein. Dadurch kann jedenfalls eine Selbstverletzung verhindert werden.Das Waffengesetz definiert den „sachgemäßen Umgang mit Waffen“ nicht ausdrücklich. Das erkennende Gericht versteht unter „sachgemäßen Umgang mit Waffen“ im konkreten Zusammenhang die Befähigung, eine Schusswaffe (Faustfeuerwaffe bzw. waffendokumentpflichtige Langwaffen) bestimmungsgemäß zu laden, zu entladen und zu sichern. Zudem muss die Befähigung bestehen, diese Waffen gesetzeskonform zu verwahren. Dies alles ohne fremde Hilfe oder ohne Anleitung durch Dritte vergleiche VGW-103/040/1511/2016-1 vom 20.
  5. 2017). Ein Teilaspekt des sachgerechten Umgangs mit Waffen ist jedenfalls, dass der Lauf einer noch nicht gänzlich entladenen Schusswaffe niemals auf einen Körperteil gerichtet sein darf, da eine unbeabsichtigte Schussabgabe nie ausgeschlossen werden kann. Eine noch nicht gänzlich entladene Waffe hat grundsätzlich vom Körper weg und – je nach Örtlichkeit – in einem Winkel von rund 45 Grad Richtung Boden oder etwaigen Kugelfang gerichtet zu sein. Dadurch kann jedenfalls eine Selbstverletzung verhindert werden. Der BF hat glaubhaft vor Gericht demonstriert, wie er die Waffe vor seinem Körper mit der rechten Hand gehalten hat. Der Lauf zeigte Richtung linken Oberschenkel. Mit der linken Hand wollte der BF den Verschluss der Waffe zurückziehen. Offenbar hat er dann den vorher ausgereckten Zeigefinger der rechten Hand an den Abzugsbügel gebracht und dadurch den Schuss ausgelöst. Unabhängig von einem Schmerzimpuls wäre es zu keiner Verletzung des BF gekommen, hätte er die Waffe sachgemäß vom Körper weg gehalten. Der Vorwurf des unsachgemäßen Umgangs bezieht sich daher nicht per se auf die Schussabgabe, sondern auf die fehlerhafte Waffenhaltung (Ausrichtung des Laufes auf den Oberschenkel), die einem erfahren Schützen nicht unterlaufen darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach zum Thema „Schussabgabe und sachgemäßer Umgang“ geäußert. Die Leitentscheidungen werden komprimiert und chronologisch wiedergegeben: VwGH 85/01/0085 vom 17.9.1986: „Das im Zuge der Reinigung einer Waffe erfolgte Lösen eines Schusses mit Verletzungsfolgen für den die Reinigung ausführenden Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde steht im Widerspruch zu dem Erfordernis, mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umzugehen.“ VwGH 2000/20/0290 vom 12.6.2003: „Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Raum eines Wohnhauses mit seiner Waffe hantiert und sich dabei ein Schuss gelöst hat. Bereits dieses Verhalten stellt einen zumindest unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar (vgl. dazu das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2000, mwN), und zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch dann, wenn bei dem Vorfall niemand in dem Raum zugegen gewesen ist.“„Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Raum eines Wohnhauses mit seiner Waffe hantiert und sich dabei ein Schuss gelöst hat. Bereits dieses Verhalten stellt einen zumindest unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar vergleiche , dazu das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom
  7. Dezember 2000, mwN), und zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch dann, wenn bei dem Vorfall niemand in dem Raum zugegen gewesen ist.“ VwGH 2001/20/0397 vom 1.4.2004: „Bei der vom Beschwerdeführer selbst vorgetragene Deutung des Vorfalls (der Beschwerdeführer hat sich beim Hantieren mit einer Faustfeuerwaffe die linke Hand durchschossen) in Verbindung mit der eingetretenen Verletzungsfolge ist die Richtigkeit der Überlegung der belangten Behörde zu unterstreichen, dass beim Hantieren mit der Waffe auch eigenes Fehlverhalten einkalkuliert werden müsse.“ VwGH 2013/03/0029 vom 19.3.2013: „

§ 8Abs 1 Z 2 Waff

G stellt ein unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen durch den Berechtigten selbst eine gegen die Annahme der Verlässlichkeit sprechende Tatsache dar (vgl. dazu - insofern einschlägig - VwGH vom

  1. Mai 1992, 92/01/0485). Ein unvorsichtiger Umgang mit einer Waffe iSd § 8 Abs 1 Z 2 (erster Fall) WaffG liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand durch sein Hantieren mit der Waffe zum Zwecke ihrer Reinigung einen Schuss daraus auslöst, (vgl. dazu - diesbezüglich relevant - VwGH vom
  2. September 1986, 85/01/0085, und VwGH vom
  3. September 2000, 98/20/0391, denen ein Selbstverletzen durch einen gelösten Schuss beim Reinigen der Waffe zugrunde lag).„

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG stellt ein unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen durch den Berechtigten selbst eine gegen die Annahme der Verlässlichkeit sprechende Tatsache dar vergleiche , dazu - insofern einschlägig - VwGH vom

  1. Mai 1992, 92/01/0485). Ein unvorsichtiger Umgang mit einer Waffe iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, (erster Fall) WaffG liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand durch sein Hantieren mit der Waffe zum Zwecke ihrer Reinigung einen Schuss daraus auslöst, vergleiche , dazu - diesbezüglich relevant - VwGH vom
  2. September 1986, 85/01/0085, und VwGH vom
  3. September 2000, 98/20/0391, denen ein Selbstverletzen durch einen gelösten Schuss beim Reinigen der Waffe zugrunde lag). (…) Unstrittig ist, dass sich beim Reinigen der Waffe ein Schuss löste, der den Beschwerdeführer an der linken Hand verletzte. Entgegen der Beschwerde hat die belangte Behörde (unter Hinweis darauf, dass dieser Sachverhalt schon von der Erstbehörde festgestellt worden sei) den näheren Ablauf dieses Vorganges im angefochtenen Bescheid (wie dessen Wiedergabe oben zeigt) im Einzelnen festgehalten. Sie hat zudem ausgeführt, dass dieser auf das unsachgemäße Hantieren des Beschwerdeführers mit seiner Waffe gründet. (…), ist angesichts des unstrittig beim Hantieren des Beschwerdeführers mit seiner Waffe erfolgten Durchschusses seiner linken Hand durch einen aus der Waffe losgelösten Schuss für den Beschwerdeführer mit seinem Einwand nichts zu gewinnen. Wer derart handelt, lässt die angesichts der den Schusswaffen anhaftenden besonderen Gefahren erforderliche Sorgfalt und Vorsicht beim Umgang mit Schusswaffen vermissen.“ Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich dieser Rechtsprechung an. Dem BF wurde seine Waffenbesitzkarte von der Waffenbehörde mit der Begründung entzogen, dass er aufgrund des Unfalles vom 11.12.2017 voraussichtlich mit Waffen unsachgemäß umgehen werde, weil er bereits einmal mit einer Faustfeuerwaffe unvorsichtig umgegangen ist. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Ansicht, dass unabhängig von einem etwaigen Schmerzimpuls es zu keiner Verletzung gekommen wäre, hätte der BF die Waffe, wie allgemein üblich, von seinem Körper weg, nach vorne Richtung Boden gehalten. Beim Entladen einer Waffe, deren Lauf auf einen Körperteil zeigt, kann auch bei einem geübten Schützen nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer unbeabsichtigten Schussabgabe kommt. Es lag daher keine sorgsame Handhabung der Schusswaffe vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe oben) ist in einem solchen Fall von einer Tatsache auszugehen, die die Annahme im Sinne des § 8 Absatz 1 Ziffer 2 Waffengesetz rechtfertigt und die zu einer Entziehung einer Waffenbesitzkarte berechtigt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe oben) ist in einem solchen Fall von einer Tatsache auszugehen, die die Annahme im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 Waffengesetz rechtfertigt und die zu einer Entziehung einer Waffenbesitzkarte berechtigt. Die Beschwerde ist daher

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung:

§ 25aAbsatz 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Die grundsätzliche Rechtsfrage ist bereits vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden. Hier liegt lediglich eine Einzelfallentscheidung vor, die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Daher sei eine ordentliche Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.040.3450.2018

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