RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.09.2018 GeschäftszahlVGW-031/013/10846/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. W., vertreten durch Herrn T., K., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16.07.2018, Zl. …, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. W., vertreten durch Herrn T., K., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16.07.2018, Zl. …, wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 einen Beitrag von EUR 25,60, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 einen Beitrag von EUR 25,60, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.römisch drei. Die Revision wird nicht zugelassen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben am 12.5.2018 um 22:30 Uhr in WIEN, N.-PLATZ als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen WU-… folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachter Auskunftspflichtiger haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 17.4.2018, zugestellt am 26.4.2018, innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt hat, verspätet war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG1967Paragraph 134, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG1967 Gemäß § 134 KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Gemäß Paragraph 134, KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von , EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Beitrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 140,80.“Es wird Ihnen zudem ein Beitrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 140,80.“
- In seiner form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, er habe sich – wie bereits im Einspruch dargelegt, am 26.4.2018, nicht an der Abgabestelle befunden. Nun werde im Straferkenntnis dargelegt, dass der Zustellversuch bereits am 25.4.2018 stattgefunden habe und er seine Abwesenheit an diesem Tag gar nicht behauptet habe. Daraus sei geschlossen worden, er sei anwesend gewesen. Tatsächlich jedoch befinde er sich sowieso nur fallweise an der Abgabestelle bzw. befinde sich während der Postzustellung niemand an der Abgabestelle. Es handle sich dabei um ein Geschäft, dessen Geschäftszeiten erst um 14:00 Uhr beginne. Jedenfalls sei er weder am
- noch am
- sowie auch nicht in den folgenden Tagen an der Abgabestelle gewesen. Frau B. W. p.A. C. GmbH, D.-gasse, Wien, könne seine Abwesenheit am 25.4.2018 bestätigen. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer bekannt, im gegenständlichen Verfahren von Herrn T. vertreten sein zu wollen.
- Mit Schreiben vom 27.8.2018 fordert das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer daher auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wo er sich zwischen 25.4.2018 und 4.5.2018 aufgehalten habe, und Belege dafür vorzulegen oder Beweismittel anzubieten. Dieses Schreiben wurde mit 31.8.2018 von einem Mitbewohner der Abgabestelle des Bevollmächtigten übernommen. Jedoch ist bis dato keine Antwort eingetroffen.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: Was die Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers betrifft, wurde nach Aktenlage am 25.4.2018 ein Zustellversuch vorgenommen und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Schriftstück wurde danach beim Postamt … hinterlegt, mit Beginn der Abholfrist am 26.4.
- Laut Poststempel wurde die Beantwortung der behördlichen Lenkeranfrage laut Poststempel erst am 22.5.2018 zur Post gegeben. Da die gesetzte Antwortfrist zwei Wochen beträgt, wäre die Beantwortung dann gerade noch rechtzeitig, wenn die Anfrage den Beschwerdeführer erst am 7.5.2018 zugekommen wäre und er davor ortsabwesend gewesen wäre. Der Aufforderung, seine Ortsabwesenheit bis zum 4.5.2018 zu belegen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Ohne eine solche Glaubhaftmachung ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ortsabwesend war und ihm die Lenkeranfrage bereits vor dem 4.5.2018 zugestellt worden ist. Dass der Beschwerdeführer nur hin und wieder an seiner Abgabestelle aufhältig ist und zum Beispiel nicht am Vormittag, beseitigt noch nicht die Eigenschaft der betreffenden Adresse als Abgabestelle. Einen Beleg dafür, dass er bis zwei Wochen vor der tatsächlich erteilten Auskunft von der Abgabestelle ortsabwesend gewesen ist, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Er hat auch nicht die Eigenschaft der angegebenen Adresse als Abgabestelle dem Grunde nach bestritten. Dementsprechend wurde die Auskunft daher verspätet erteilt. Der Tatbestand der angelasteten Übertretung ist sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der fristgerechten Erteilung von Lenkerauskünften erheblich beeinträchtigt, weshalb das Unrecht der Tat nicht gering war. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Ausgegangen wurde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe keineswegs überhöht, sondern schuldangemessen und in dieser Höhe auch erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur fristgerechten Auskunftserteilung anzuhalten und andere Auskunftspflichtige in ihrer Rechtsüberzeugung zu stärken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.013.10846.2018