GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Bescheid entzog der Magistrat der Stadt Wien der beschwerdeführenden Gesellschaft, gestützt auf § 91 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 Z 2 und § 13 Abs. 3 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung: „Denkmal- Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ im Standort Wien, B.-straße, wobei in der Begründung auf das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ Bezug genommen wurde. Mit angefochtenem Bescheid entzog der Magistrat der Stadt Wien der beschwerdeführenden Gesellschaft, gestützt auf Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, Ziffer 2 und Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung: „Denkmal- Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ im Standort Wien, B.-straße, wobei in der Begründung auf das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ Bezug genommen wurde. Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführende Gesellschaft vorbringt, es sei zwar richtig, dass das Schuldenregulierungsverfahren mit Gerichtsbeschluss vorerst nicht eröffnet worden sei, jedoch sei das Verfahren am 31.07.2018 wieder aufgenommen und das Schuldenregulierungsverfahren mit Wirksamkeit 01.08.2018 eröffnet worden. Es sei somit kein Gewerbeausschließungsgrund mehr gegeben, da die ursprüngliche Abweisung in ein ordentliches Verfahren übergegangen sei. Beantragt wurde daher die Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Bescheides.
O 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
O 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes
3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz.
Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes
Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz.
O 1994 hat die Behörde, ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde, ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (VwGH Beschluss vom
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