1 Z 1 FSG 1997 die für die Klassen AM, A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG 1997 die für die Klassen AM, A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung
Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG 1997 für die Zeit von sechs
GVG wird die Beschwerde, mit der Maßgabe, dass die Entziehungszeit der Lenkberechtigung ab Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 10.1.2018) zu laufen beginnt, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde, mit der Maßgabe, dass die Entziehungszeit der Lenkberechtigung ab Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 10.1.2018) zu laufen beginnt, als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe 1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 05.01.2018, Zahl …, wurde dem Beschwerdeführer
1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klassen AM, A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung
2a Führerscheingesetz 1997 für die Zeit von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. 1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 05.01.2018, Zahl …, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klassen AM, A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung
Paragraph 26, Absatz 2 a, Führerscheingesetz 1997 für die Zeit von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Begründend führte die belangte Behörde folgendes aus: „ad 1.) Am 13.04.2017 um 22.30 Uhr im Gemeindegebiet V. auf der Autobahn A2 fuhren Sie gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung auf der Autobahn.„ad 1.) Am 13.04.2017 um 22.30 Uhr im Gemeindegebiet römisch fünf. auf der Autobahn A2 fuhren Sie gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung auf der Autobahn. Diesbezüglich wurden Sie von der Bezirkshauptmannschaft V. am 28.06.2017 wegen einer Übertretung nach § 46 Abs. 4 lit. a. StVO mit € 365,- im NEF 7 Tagen und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.Diesbezüglich wurden Sie von der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. am 28.06.2017 wegen einer Übertretung nach Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO mit € 365,- im NEF 7 Tagen und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.
3 Zif. 3 FSG genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen.
Paragraph 26, Absatz 2a FSG 1997 hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Zif. 3 FSG genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen.
FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden.
Paragraph 7, FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen. Aus dem Festgestellten lässt sich eine negative Prognose nach § 7 FSG 1997 für Ihr zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Aus diesem Grunde liegt bei Ihnen die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor. Um Sie von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutze der Allgemeinheit setzte die Behörde als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung.Aus dem Festgestellten lässt sich eine negative Prognose nach Paragraph 7, FSG 1997 für Ihr zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Aus diesem Grunde liegt bei Ihnen die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor. Um Sie von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutze der Allgemeinheit setzte die Behörde als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung. Aus den gleichen Gründen war einer eventuellen Beschwerde aus Gründen des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.“
beiliegendem Luftbild gerade verläuft, habe ich dabei niemanden behindert oder gefährdet; es ist mir auch kein Fahrzeug begegnet. Das angerufene Verwaltungsgericht möge daher diesen Sachverhalt feststellen und als Entscheidungsgrundlage heranziehen. Dieser Sachverhalt wird im Wesentlichen von der beiliegenden, der Strafverfügung vom 28.6.2017 zugrundeliegenden Anzeige bestätigt. Der einzige Unterschied zu meiner Darstellung liegt darin, dass - laut Anzeige - ich gewendet haben und entgegen der Fahrtrichtung auf den Verkehrskontrollplatz gelangt sein soll. Daraus ergibt sich, dass mein Verhalten unter § 46 Abs 4 lit f StVO, allenfalls unter § 46 Abs 4 lit b StVO und nicht unter § 46 Abs 4 lit a StVO zu subsumieren ist. Eine Verletzung von § 46 Abs 4 lit a StVO ist jedenfalls schon deswegen ausgeschlossen, weil ich nicht die Richtungsfahrbahn - weder der Verkehrskontrollplatz noch dessen Ein- und Ausfahrt stellen eine Richtungsfahrbahn einer Autobahn dar - fahrtrichtungswidrig befahren habe.Daraus ergibt sich, dass mein Verhalten unter Paragraph 46, Absatz 4, Litera f, StVO, allenfalls unter Paragraph 46, Absatz 4, Litera b, StVO und nicht unter Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO zu subsumieren ist. Eine Verletzung von Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO ist jedenfalls schon deswegen ausgeschlossen, weil ich nicht die Richtungsfahrbahn - weder der Verkehrskontrollplatz noch dessen Ein- und Ausfahrt stellen eine Richtungsfahrbahn einer Autobahn dar - fahrtrichtungswidrig befahren habe. Wenn aber das Übertreten des Verbots von § 46 Abs 4 lit a StVO nicht vorliegt, ist auch damit die in § 7 Abs 3 Z 3 FSG aufgezählte bestimmte Tatsache des Fahrens gegen die Fahrtrichtung, die ja - auch vom Wortlaut her - mit § 46 Abs 4 lit a StVO korrespondiert, ausgeschlossen.Wenn aber das Übertreten des Verbots von Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO nicht vorliegt, ist auch damit die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG aufgezählte bestimmte Tatsache des Fahrens gegen die Fahrtrichtung, die ja - auch vom Wortlaut her - mit Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO korrespondiert, ausgeschlossen. Beweis: - beiliegendes Luftbild vom Verkehrskontrollplatz H. - beiliegende Anzeige vom 26.4.2017 - beizuschaffender Akt … der BH V.- beizuschaffender Akt … der BH römisch fünf. 1.
Abs 2 AVG aberkannt und dies mit dem öffentlichen Wohl wegen Gefahr im Verzug begründet.Die Behörde hat einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt und dies mit dem öffentlichen Wohl wegen Gefahr im Verzug begründet. Diese Rechtsansicht ist jedoch unrichtig:
Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht
Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. § 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 123/2015 bestimmt:Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, bestimmt: Auf der Autobahn ist verboten: eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt, § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 bestimmt:Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 bestimmt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Absatz 2 d, oder 2e vorliegt, Beweiswürdigung Laut Anzeige der Bezirkshauptmannschaft V. vom 24.5.2017 hat der Beschwerdeführer am 13.4.2017, um 22.30 Uhr die Südautobahn in H. in Richtung W. auf Höhe von Straßenkilometer: … entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat und dadurch eine Übertretung des § 46 Abs. 4 lit. a StVO iVm § 99 Abs. 2 lit. c leg.cit. begangen. Laut Anzeige der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. vom 24.5.2017 hat der Beschwerdeführer am 13.4.2017, um 22.30 Uhr die Südautobahn in H. in Richtung W. auf Höhe von Straßenkilometer: … entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat und dadurch eine Übertretung des Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, leg.cit. begangen. Aus der weiteren Tatbeschreibung in der Anzeige geht Folgendes hervor: „Am 13.04.2017, um 22:30 Uhr, hat der Angezeigte, auf der A2 Südautobahn Richtung Wien, Höhe des VKP H., sein Fahrzeug entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in das Areal des VKP H. gelenkt. Laut eigenen Angaben habe der Angezeigte, die zu diesem Zeitpunkt stattfindende Ableitung auf den Kontrollposten H. durch die aufgeschaltenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Richtungsbeschilderungen wahrgenommen, war jedoch der Meinung, dass dies nicht für seine Fahrzeugklasse gelte. Aufgrund dessen hat er sein Fahrzeug weiter, auf der zu diesem Zeitpunkt gesperrten Fahrbahn gesteuert. Durch das Befahren des Fahrstreifens wurde er vom dortig installierten Radarkasten erfasst, was ihn dazu veranlasste sein Vehikel, bei der Ausfahrtspur des Kontrollpostens zu wenden und entgegen der Fahrtrichtung in den Bereich des VKP H. zu gelangen.“ Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V. vom 28.6.2017, Zahl …, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 13.4.2017, um 22:30 Uhr in der Stadtgemeinde V., Straßennummer A, Straßenkilometer: … – VKP H., Südautobahn die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren zu haben, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. vom 28.6.2017, Zahl …, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 13.4.2017, um 22:30 Uhr in der Stadtgemeinde römisch fünf., Straßennummer A, Straßenkilometer: … – VKP H., Südautobahn die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren zu haben, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat. Er habe dadurch § 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine betragsmäßig festgesetzte Geldstrafe und bei Uneinbringlichkeit derselben eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe
VO 1960 verhängt wurde (Blatt 17). Er habe dadurch Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine betragsmäßig festgesetzte Geldstrafe und bei Uneinbringlichkeit derselben eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 verhängt wurde (Blatt 17). Jede der drei in § 46 Abs. 4 lit. a, b und f StVO 1960 beschriebenen Fahrtweisen auf Autobahnen ist abstrakt geeignet, gefährliche Verhältnisse herzustellen. Für das Administrativverfahren ist es daher völlig unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Sinne von lit. a eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtsichtung befahren hat, auf der Autobahn umgekehrt oder auf der Autobahn rückwärts gefahren ist. In allen drei Fällen hat er sein Kfz jedenfalls entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gelenkt. Gleiches würde im Falle einer Einbahn gelten, wobei jeweils eine Hälfte einer Autobahn als Richtungsfahrbahn stets eine Einbahn ist. Und eine solche hat der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren, unabhängig davon, ob er sein Kfz bloß zurückgeschoben oder dieses sogar gewendet hatte. In beiden Fällen hat der Beschwerdeführer sein Kfz zur Tatzeit am Tatort jedenfalls entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gelenkt. Nach der zwingenden Bestimmung des § 26 Abs. 2a FSG wurde daher die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Monaten zu Recht verhängt. Eine gesonderte Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG konnte entfallen, da nur die gesetzliche Mindestentziehungsdauer verhängt wurde und ein besonderes Eingehen auf allenfalls vorgelegene besondere gefährliche Verhältnisse zur Tatzeit nicht erforderlich war. Jede der drei in Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, b und f StVO 1960 beschriebenen Fahrtweisen auf Autobahnen ist abstrakt geeignet, gefährliche Verhältnisse herzustellen. Für das Administrativverfahren ist es daher völlig unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Litera a, eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtsichtung befahren hat, auf der Autobahn umgekehrt oder auf der Autobahn rückwärts gefahren ist. In allen drei Fällen hat er sein Kfz jedenfalls entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gelenkt. Gleiches würde im Falle einer Einbahn gelten, wobei jeweils eine Hälfte einer Autobahn als Richtungsfahrbahn stets eine Einbahn ist. Und eine solche hat der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren, unabhängig davon, ob er sein Kfz bloß zurückgeschoben oder dieses sogar gewendet hatte. In beiden Fällen hat der Beschwerdeführer sein Kfz zur Tatzeit am Tatort jedenfalls entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gelenkt. Nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG wurde daher die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Monaten zu Recht verhängt. Eine gesonderte Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG konnte entfallen, da nur die gesetzliche Mindestentziehungsdauer verhängt wurde und ein besonderes Eingehen auf allenfalls vorgelegene besondere gefährliche Verhältnisse zur Tatzeit nicht erforderlich war. Der Beschwerde war sohin kein Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen. 4. Revisionssausspruch Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.018.2344.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.