Obsah (20)
§ 54§ 50§ 25a§ 52§ 9§ 10§ 64§ 2§ 4Art. 7§ 14§ 19§ 21§ 23§ 25§ 31§ 5§ 12aArt. 56§ 56RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.09.2018 GeschäftszahlVGW-002/022/4160/2018; VGW-002/V/022/4161/2018; VGW-002/V/022/4162/2018; VGW-002/V/022/4163/2018; VGW-002/02
§ 54Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSp
G), hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/4160/2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- September 2018, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- Februar 2018, Zl. …, betreffend die Einziehung von zwei Glücksspielgeräten und dem zugehörigen technischen Hilfsmittel
Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG), hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/4160/2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. September 2018, den BESCHLUSS gefasst: I.
§ 50Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde des A. B. (hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/4160/2018) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien 16. Februar 2018, Zl. … – soweit sie sich gegen die Einziehung der im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten Glücksspielgeräte und des technischen Hilfsmittels richtet – als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des A. B. (hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/4160/2018) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien 16. Februar 2018, Zl. … – soweit sie sich gegen die Einziehung der im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten Glücksspielgeräte und des technischen Hilfsmittels richtet – als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. sowie IM NAMEN DER REPUBLIK über die Beschwerden
- der C. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- Februar 2018, Zl. …, betreffend die Einziehung von zwei Glücksspielgeräten und dem zugehörigen technischen Hilfsmittel
§ 54Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSp
G), hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/4161/2018,
- der C. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- Februar 2018, Zl. …, betreffend die Einziehung von zwei Glücksspielgeräten und dem zugehörigen technischen Hilfsmittel
Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG), hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/4161/2018,
- des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- Februar 2018, Zl. …, betreffend die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten und dem zugehörigen technischen Hilfsmittel
§ 54Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSp
G), hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/4162/2018,
- des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- Februar 2018, Zl. …, betreffend die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten und dem zugehörigen technischen Hilfsmittel
Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG), hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/4162/2018,
- der C. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- Februar 2018, Zl. …, betreffend die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten und dem zugehörigen technischen Hilfsmittel
§ 54Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSp
G), hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/4163/2018,
- der C. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- Februar 2018, Zl. …, betreffend die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten und dem zugehörigen technischen Hilfsmittel
Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG), hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/4163/2018,
- des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- April 2018, Zl. …, betreffend Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall Glückspielgesetz (GSpG), hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/7336/2018,
- des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- April 2018, Zl. …, betreffend Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall Glückspielgesetz (GSpG), hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/7336/2018,
- des D. E., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- April 2018, Zl. …, betreffend Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 VStG, hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/7338/2018, und
- des D. E., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- April 2018, Zl. …, betreffend Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/7338/2018, und
- der C. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- April 2018, Zl. …, betreffend Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 7 VStG, hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/7340/2018,
- der C. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt – …, vom
- April 2018, Zl. …, betreffend Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG, hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/7340/2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- September 2018, zu Recht erkannt: I. 1.
§ 50Abs. 1 Vw
GVG werden die Beschwerden der C. GmbH gegen (hg. protokolliert zu den Zlen. VGW-002/V/022/4163/2018 und VGW-002/V/022/4161/2018) sowie des A. B. (hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/4162/2018), gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Februar 2018, Zl. …, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme bzw. Einziehung der Glückspielgeräte „F.-Double-Tronic“ richten mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides sowohl hinsichtlich der Beschlagnahme als auch hinsichtlich der Einziehung die Finanzamtskontrollnummer für das Gerät mit der Seriennummer … von „1“ auf „2“ abgeändert wird. römisch eins. 1.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden der C. GmbH gegen (hg. protokolliert zu den Zlen. VGW-002/V/022/4163/2018 und VGW-002/V/022/4161/2018) sowie des A. B. (hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/4162/2018), gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom
- Februar 2018, Zl. …, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme bzw. Einziehung der Glückspielgeräte „F.-Double-Tronic“ richten mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides sowohl hinsichtlich der Beschlagnahme als auch hinsichtlich der Einziehung die Finanzamtskontrollnummer für das Gerät mit der Seriennummer … von „1“ auf „2“ abgeändert wird.
- Soweit sich die Beschwerden gegen die Beschlagnahme und Einziehung des Laptop „ACER“ (FA-Nr. 3) richten, wird den Beschwerden stattgegeben, und der Bescheid, soweit er sich auf die Beschlagnahme und die Einziehung des Laptops „ACER“ bezieht behoben. II. 1.
§ 50Abs. 1 Vw
GVG werden die Beschwerden des D. E. (hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/7338/2018) und der C. GmbH (hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/7340/2018) gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- April 2018, Zl. …, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2
- Strafrahmen iVm § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG herangezogen wird und die Wortfolge „in Verbindung mit der für den Betrieb der angeführten Eingriffsgegenstände erforderlichen zugehörigen Komponente Laptop „ACER“, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚3‘“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt.römisch zwei. 1.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden des D. E. (hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/7338/2018) und der C. GmbH (hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/V/022/7340/2018) gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- April 2018, Zl. …, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2,
- Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG herangezogen wird und die Wortfolge „in Verbindung mit der für den Betrieb der angeführten Eingriffsgegenstände erforderlichen zugehörigen Komponente Laptop „ACER“, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚3‘“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt. 2.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat D. E. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10.000,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat D. E. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10.000,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 3. Die C. GmbH haftet
§ 9Abs. 7 VSt
G für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.3. Die C. GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand. III. 1.
§ 50Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde des A. B. (hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/7336/2018) gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- April 2018, Zl. …, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2
- Strafrahmen iVm § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG herangezogen wird und die Wortfolge „in Verbindung mit der für den Betrieb der angeführten Eingriffsgegenstände erforderlichen zugehörigen Komponente Laptop „ACER“, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚3‘“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt. römisch drei. 1.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des A. B. (hg. protokolliert zur Zl. VGW-002/022/7336/2018) gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- April 2018, Zl. …, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2,
- Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG herangezogen wird und die Wortfolge „in Verbindung mit der für den Betrieb der angeführten Eingriffsgegenstände erforderlichen zugehörigen Komponente Laptop „ACER“, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚3‘“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt. 2.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat A. B. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 2.400,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat A. B. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 2.400,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Gang der Verfahren, angefochtene Bescheide und Beschwerden
- Zu den Beschwerden des A. B. und der C. GmbH jeweils vom
- März 2018 gegen den Beschlagnahme- (Zlen. VGW-002/V/022/4162/2018, VGW-002/V/022/4163/2018) und Einziehungsbescheid (Zlen. VGW-002/022/4160/2018, VGW-002/V/022/4161/2018) der Landespolizeidirektion Wien vom
- Februar 2018, Zl. …: 1.
- Der an A. B. als Inhaber und die C. GmbH als Eigentümerin und Veranstalterin gerichtete Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid hat folgenden Spruch: „1.) Beschlagnahme Hinsichtlich der am 7.12.2017, 15.50 Uhr in Wien, G.-straße im dort etablierten Lokal ‚H.‘ des A. B. e.U. durch Organe der Finanzpolizei/… (Finanzamt Wien …) gem. § 53 Abs2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 2 Glücksspielgeräte und 1 zugehörigen technischen Hilfsmittel (Laptop):Hinsichtlich der am 7.12.2017, 15.50 Uhr in Wien, G.-straße im dort etablierten Lokal ‚H.‘ des A. B. e.U. durch Organe der Finanzpolizei/… (Finanzamt Wien …) gem. Paragraph 53, Abs2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 2 Glücksspielgeräte und 1 zugehörigen technischen Hilfsmittel (Laptop): • ‚F.-Double-Tronic‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamts-kontrollnummer ‚1‘ • ‚F.-Double-Tronic‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚1‘ • ‚ACER‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚3‘ • Dem in den Kassenladen enthaltenen Bargeld wird gem. § 53 Abs1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten und dem zugehörigen technischen Hilfsmittel, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs1 GSpG verstoßen wird.wird gem. Paragraph 53, Abs1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten und dem zugehörigen technischen Hilfsmittel, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Abs1 GSpG verstoßen wird. Gem. § 39 Abs6 VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39, Abs6 VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. 2.) Einziehung Hinsichtlich der am 7.12.2017, 15.50 Uhr in Wien, G.-straße im dort etablierten Lokal ‚H.‘ des A. B. e.U. durch Organe der Finanzpolizei/… (Finanzamt Wien …) gem. § 53 Abs2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 2 Glücksspielgeräte und 1 zugehörigen technischen Hilfsmittel Hinsichtlich der am 7.12.2017, 15.50 Uhr in Wien, G.-straße im dort etablierten Lokal ‚H.‘ des A. B. e.U. durch Organe der Finanzpolizei/… (Finanzamt Wien …) gem. Paragraph 53, Abs2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 2 Glücksspielgeräte und 1 zugehörigen technischen Hilfsmittel (Laptop): • ‚F.-Double-Tronic‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamts-kontrollnummer ‚1‘ • ‚F.-Double-Tronic‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamts-kontrollnummer ‚1‘ • ‚ACER‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚3‘ mit welchen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer mit welchen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Abs1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs1 GSpG gem. § 54 Abs1 GSpG die Einziehung verfügt.“Bestimmungen des Paragraph 52, Abs1 GSpG gem. Paragraph 54, Abs1 GSpG die Einziehung verfügt.“ In der Begründung machte die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Glücksspieleigenschaft der Geräte, zu den Rahmenbedingungen des Betriebs dieser Geräte und zu den einzelnen Voraussetzungen des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens. 1.
- Dagegen richten sich die frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerden des A. B. und der C. GmbH vom
- März 2018, mit welchen jene die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrten. Die Beschwerdeführer bringen inhaltsgleich vor, der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig bzw. ergänzungsbedürftig, er leide unter Verfahrensfehlern sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und die belangte Behörde sei zudem unzuständig. 1.
- Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerden samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am
- März 2018) zur Entscheidung vor. 1.
- Die
§ 50Abs. 5 GSp
G Parteistellung genießende Abgabenbehörde wurde mit Schreiben vom 29. März 2018
§ 10Vw
GVG von der Erhebung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme in den Beschwerdeverfahren abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte die Abgabenbehörde jeweils mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018 Gebrauch.1.4. Die
Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Abgabenbehörde wurde mit Schreiben vom 29. März 2018
Paragraph 10, VwGVG von der Erhebung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme in den Beschwerdeverfahren abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte die Abgabenbehörde jeweils mit Schriftsatz vom
- Mai 2018 Gebrauch. 1.
- Dem Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien entsprechend, gab die belangte Behörde mit Schreiben vom
- April 2018 bekannt, dass weitere Verfahren betreffend A. B. sowie D. E. und die C. GmbH anhängig seien.
- Zur Beschwerde des E. D. und der C. GmbH (hg. Zlen. VGW-002/022/7338/2018, VGW-002/V/022/7340/2018) vom
- Mai 2018 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- April 2018, Zl. …: 2.
- Das an D. E. und die C. GmbH gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom
- April 2018 hat folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher
§ 9Abs1 VSt
G zu verantworten, dass die C. GmbH im Zeitraum vom 10.10.2017 bis 7.12.2017 um 15.20 Uhr in Wien, G.-straße, im dort situierten Automatenlokal ‚H.‘ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs4 GSpG veranstaltete, indem die C. GmbH die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type:„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher
Paragraph 9, Abs1 VStG zu verantworten, dass die C. GmbH im Zeitraum vom 10.10.2017 bis 7.12.2017 um 15.20 Uhr in Wien, G.-straße, im dort situierten Automatenlokal ‚H.‘ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Abs4 GSpG veranstaltete, indem die C. GmbH die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type:
- ‚F.-Double-Tronic‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚1‘
- ‚F.- Double-Tronic‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚2‘ in Verbindung mit der für den Betrieb der angeführten Eingriffsgegenstände erforderlichen zugehörigen Komponente Laptop ‚ACER‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚3‘ auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieb, um damit regelmäßige Einnahmen zu erzielen. An diesen Glücksspielgeräten wurde in Verbindung mit dem Laptop ‚ACER‘ Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen, hauptsächlich an virtuellen Walzenspielen, geboten, bei welchen Spielern nach Leistung eines Geldeinsatzes für das Erzielen einer bestimmten Symbolkombination, deren Erreichen ausschließlich vom Zufall abhing, ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Für den Betrieb der bezeichneten Geräte lag keine Bewilligung bzw. keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor. Die C. GmbH haftet gem. § 9 Abs7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die C. GmbH haftet gem. Paragraph 9, Abs7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs1 Z1
- Fall iVm § 52 Abs2
- Strafsatz GSpG, BGBl Nr.620/1989 idgF iVm § 9 Abs1 VStGParagraph 52, Abs1 Z1
- Fall in Verbindung mit Paragraph 52, Abs2
- Strafsatz GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Abs1 VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
- €25.000,00 7 Tage § 52 Abs2 GSpGParagraph 52, Abs2 GSpG
- €25.000,00 7 Tage § 52 Abs2 GSpGParagraph 52, Abs2 GSpG Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 5.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 55.000,00“ 2.
- Gegen dieses den Beschwerdeführern am
- April 2018 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des D. E. und der C. GmbH vom
- Mai 2018, mit welcher sie die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe, jedenfalls aber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrten. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig bzw. ergänzungsbedürftig, er leide unter Verfahrensfehlern sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und die belangte Behörde sei zudem unzuständig. Ferner treffe die Beschwerdeführer keine Schuld und sei die Höhe der Strafe falsch bemessen. 2.
- Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am
- Juni 2018) zur Entscheidung vor.
- Zur Beschwerde des A. B. (Zl. VGW-002/022/7336/2018) vom
- Mai 2018 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
- April 2018, Zl. …: 3.
- Das an A. B. gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom
- April 2018 hat folgenden Spruch: „Sie haben zu verantworten, dass im Zeitraum vom 10.10.2017 bis 7.12.2017 um 15.20 Uhr, in Wien, G.-straße, im dort situierten Automatenlokal ‚H.‘ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen
§ 2Abs4 GSp
G unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem Sie als Lokalbetreiber den Betrieb der in ihrer Gewahrsame befindlichen, funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type:„Sie haben zu verantworten, dass im Zeitraum vom 10.10.2017 bis 7.12.2017 um 15.20 Uhr, in Wien, G.-straße, im dort situierten Automatenlokal ‚H.‘ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen
Paragraph 2, Abs4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem Sie als Lokalbetreiber den Betrieb der in ihrer Gewahrsame befindlichen, funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type:
- ‚F.-Double-Tronic‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚1‘
- ‚F.- Double-Tronic‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚2‘ in Verbindung mit der für den Betrieb der angeführten Eingriffsgegenstände erforderlichen zugehörigen Komponente, Laptop ‚ACER‘, Seriennummer: …, mit der Finanzamtskontrollnummer ‚3‘ gestatteten, um damit regelmäßige Einnahmen zu erzielen. An diesen Glücksspielgeräten wurde in Verbindung mit dem Laptop ‚ACER‘ Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen, hauptsächlich an virtuellen Walzenspielen, geboten, bei welchen Spielern nach Leistung eines Geldeinsatzes für das Erzielen einer bestimmten Symbolkombination, deren Erreichen ausschließlich vom Zufall abhing, ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Für den Betrieb der bezeichneten Geräte lag keine Bewilligung bzw. keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs1 Z1 3.Fall iVm § 52 Abs2
- Strafsatz GSpG, BGBl Nr.620/1989 idgFParagraph 52, Abs1 Z1 3.Fall in Verbindung mit Paragraph 52, Abs2
- Strafsatz GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
- €6.000,00 6 Tage § 52 Abs2 GSpGParagraph 52, Abs2 GSpG
- €6.000,00 6 Tage § 52 Abs2 GSpGParagraph 52, Abs2 GSpG Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 1.200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 13.200,00“ 3.
- Gegen dieses dem Beschwerdeführer am
- April 2018 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerd des A. B. vom
- Mai 2018, mit welcher er die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe, jedenfalls aber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrte. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig bzw. ergänzungsbedürftig, er leide unter Verfahrensfehlern sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und die belangte Behörde sei zudem unzuständig. Ferner treffe den Beschwerdeführer keine Schuld und sei die Höhe der Strafe falsch bemessen. 3.
- Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerden samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am
- Juni 2018) zur Entscheidung vor.
- Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Wien die Parteien darauf hin, dass mehrere Unterlagen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes zum Akt genommen wurden und dass diese im Wege der Akteneinsicht eingesehen werden können.
- Das Verwaltungsgericht Wien führte am
- September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW-002/022/4160/2018 VGW-002/V/022/4161/2018 VGW-002/V/022/4162/2018 VGW-002/V/022/4163/2018 VGW-002/022/7336/2018 VGW-002/022/7338/2018 VGW-002/V/022/7340/2018 durch, zu welcher je ein Vertreter der belangten Behörde und der Abgabenbehörde erschien und im Zuge derer J. K. und L. M. als Zeugen einvernommen wurden.
- Die beschwerdeführenden Parteien übermittelten durch Ihren Vertreter eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn einen Schriftsatz in dem sie erneut die Europarechtskonformität des Glückspielgesetzes bestreiten und die Befragung mehrerer Zeugen zu diesem Thema sowie die Einholung eines Gutachtens zur Funktionsweise der beschlagnahmten Terminals beantragten. II.römisch zwei. Sachverhalt Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
- Zu den konkreten Umständen des Falles: Am
- Oktober 2017 wurde das Lokal „H.“, in Wien, G.-straße, von Beamten der PI N.-Gasse kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle wurden zwei Spielautomaten im Lokal vorgefunden. Jeder der Automaten trug einen Aufkleber auf der Rückseite mit einer Nummer und dem Schriftzug „C.“. Die Nummer des einen Automaten lautete „…“, die Nummer des anderen lautete „…“. Am
- Oktober 2017 besuchte ein Spieler im Auftrag der P. GmbH das Lokal „H.“, in Wien, G.-straße, und fand zwei baugleiche, betriebsbereit aufgestellte Automaten mit der Bezeichnung „F.“, auf denen virtuelle Walzenspiele angeboten wurden, vor. Auf einem der Geräte spielte er das Walzenspiel „Ring of Fire“ mit einem Mindesteinsatz von EUR 0,20 bis EUR 25,– und einem dafür in Aussicht gestellten Höchstgewinn von EUR 300,– bzw. EUR 45.000,–. Das Spiel verfügte über einen „Automatikmodus“. War dieser aktiviert, war es nicht möglich das Spielergebnis zu beeinflussen. War der Automatikmodus nicht aktiviert, so musste zuerst ein Miniaturwalzenspiel gespielt werden. Auf diesen Miniaturwalzen konnten jeweils Ziffern oder der Buchstabe „A“ erscheinen. Der Lauf der Miniaturwalzen startete beim Drücken der „Start“-Taste und stoppte bei Loslassen. War bei Endstand der Miniaturwalzen der Buchstabe „A“ auf einer der drei Miniaturwalzen zu sehen, wurde der Lauf eines großen virtuellen Walzenspiels in Gang gesetzt, der nach wenigen Sekunden stoppte. Abhängig von der danach angezeigten Symbolkombination wurde dem Spieler ein Gewinn gutgeschrieben oder nicht. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit das Ergebnis des großen Walzenlaufes zu beeinflussen. Dieses war ausschließlich vom Zufall abhängig. Das Spielguthaben wurde über den Banknoteneinzug am Gerät aufgeladen, die Auszahlung des Gewinns erfolgte – nach Ausdruck des Gutscheins am Gerät – bei der Angestellten des Lokals. Der Gutschein enthielt den Namen und die Anschrift der C. GmbH. Nach Vorweis des Gutscheines wurde dem Spieler sein Gewinn von einer Mitarbeiterin im Lokal ausgezahlt. Am
- Dezember 2017 fand um 15:20 Uhr im Lokal „H.“, in Wien, G.-straße, wegen des Verdachts der Durchführung von illegalen Glücksspielen eine Glücksspielkontrolle durch Organe der Finanzpolizei statt. Bei dieser Kontrolle fanden die Kontrollorgane zwei betriebsbereit aufgestellte Glücksspielgeräte vom Typ „F.-Double-Tronic“, Seriennummern „…“ und „…“ (FA Nr. 1 und FA Nr. 2) sowie einen Laptop der Marke „Acer“, Seriennummer „…“ (FA Nr. 3). Abgesehen von den Glücksspielgeräten wurden keine weiteren Dienstleistungen (wie zB.: Getränkeausschank) im Lokal angeboten. Zu Beginn der Kontrolle befanden sich R. S. und T. U. im Lokal und bespielten die Automaten. S. spielte das Walzenspiel „Simply the best 27“, brach es aber im Zuge der Amtshandlung sofort ab und ließ sich das Guthaben in der Höhe von EUR 55,– von der anwesenden Angestellten V. W. – ohne zuvor den Gutschein auszudrucken – auszahlen. U. brach das Walzenspiel „Macau“ nach einigen Spielen ebenfalls ab, druckte sich einen Gutschein aus und ließ sich von der Angestellten einen Betrag in der Höhe von EUR 170,– auszahlen.Zu Beginn der Kontrolle befanden sich R. S. und T. U. im Lokal und bespielten die Automaten. S. spielte das Walzenspiel „Simply the best 27“, brach es aber im Zuge der Amtshandlung sofort ab und ließ sich das Guthaben in der Höhe von EUR 55,– von der anwesenden Angestellten römisch fünf. W. – ohne zuvor den Gutschein auszudrucken – auszahlen. U. brach das Walzenspiel „Macau“ nach einigen Spielen ebenfalls ab, druckte sich einen Gutschein aus und ließ sich von der Angestellten einen Betrag in der Höhe von EUR 170,– auszahlen. Im Anschluss daran führten die Kontrollorgane Testspiele auf beiden Geräten durch. Nach Auswahl des Spieles „Simply the best 27“ bzw. „Macau“ konnte mit den beiden Automaten ein Einsatz zwischen EUR 0,20 und 20,– mit einem dabei in Aussicht gestellten Höchstgewinn von EUR 1.200,– bzw. 720,– gewählt werden. Durch Betätigen der „Start“-Taste wurden am unteren von zwei übereinander angebrachten Bildschirmen zunächst drei virtuelle Miniaturwalzen gestartet. Der Lauf dieser Miniaturwalzen stoppte sobald die „Start“-Taste losgelassen wurde. Da sich die virtuellen Walzen nicht besonders schnell drehten konnte das Ergebnis des virtuellen Walzenlaufes durch den Spieler beeinflusst werden. Auf diesen Miniaturwalzen erschienen jeweils Ziffern oder der Buchstabe „A“. War bei Endstand der Miniaturwalzen der Buchstabe „A“ auf einer der drei Miniaturwalzen zu sehen, wurde der Lauf eines großen virtuellen Walzenspiels in Gang gesetzt, der nach wenigen Sekunden stoppte. Abhängig von der danach angezeigten Symbolkombination und dem davor gewählten Einsatz wurde dem Spieler ein Gewinn gutgeschrieben oder nicht. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit das Ergebnis des großen Walzenlaufes zu beeinflussen. Dieses war ausschließlich vom Zufall abhängig. Am oberen der beiden Bildschirme wurde vor Start des Spieles ein „Gewinnplan“ angezeigt, an dem abgelesen werden konnte welcher Einsatz bei welcher Symbolkombination zu welchem Gewinn führt. Die vorgefundenen Geräte standen zum Zeitpunkt der Kontrolle frei zugänglich und betriebsbereit im Lokal. Jeder der Automaten trug einen Aufkleber auf der Rückseite mit einer Nummer und dem Schriftzug „C.“. Die Nummer des einen Automaten lautete „…“, die Nummer des anderen lautete „…“. Die bei der Kontrolle ebenfalls angetroffene V. W. war seit
- Juli 2017 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin des A. B. zur Sozialversicherung gemeldet.Die bei der Kontrolle ebenfalls angetroffene römisch fünf. W. war seit
- Juli 2017 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin des A. B. zur Sozialversicherung gemeldet. Die Geräte standen frei zugänglich zumindest von
- Oktober 2017 bis zum
- Dezember 2017 um 15.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) im Lokal „H.“. Auf den Geräten „F.-Double-Tronic“ (FA Nr. 1 und 2) waren virtuelle Walzenspiele gegen Geldeinsatz spielbar. Die Auszahlung von Gewinnen erfolgte durch Angestellte des A. B. im Lokal. Dabei kamen „Gutscheine“ zum Einsatz die an den Geräten ausgedruckt werden konnten. Auf diesen Gutscheinen sind Name und Anschrift der C. GmbH vermerkt. Die drei Geräte stehen im Eigentum der C. GmbH. Diese Gesellschaft mit Sitz in … betrieb die Geräte auf eigene Rechnung und eigenes Risiko im Lokal „H.“. D. E. war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und vertrat diese selbständig. A. B. hatte das Lokal im Tatzeitraum zu einem monatlichen Mietzins in der Höhe von EUR 1.500,– exkl. USt. gemietet. A. B. erhielt von der C. GmbH für die Aufstellung und Betreuung der Geräte Zahlungen. Weder die C. GmbH noch A. B. verfügten im angelasteten Tatzeitraum über eine Konzession oder Bewilligung für Ausspielungen iSd GSpG. A. B. und D. E. verfügen über ein durchschnittliches Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. A. B. wurde mit rechtskräftigem Bescheid, Zl. …, wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Geräten bestraft.A. B. wurde mit rechtskräftigem Bescheid, Zl. …, wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Geräten bestraft. D. E. wurde mehrfach mit rechtskräftigem Erkenntnis bzw. Bescheid, ua zu den Zlen. …, wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Geräten bestraft.D. E. wurde mehrfach mit rechtskräftigem Erkenntnis bzw. Bescheid, ua zu den Zlen. …, wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Geräten bestraft.
- Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen: In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%. Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,– bzw. € 60,– bzw. € 100,–. Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
- Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
- Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Mit Bescheid vom
- Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom
- Oktober 2012 bis zum
- September
- Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom
- Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom
- Oktober 2012 bis zum
- September
- Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom
- Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
- Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).Mit Bescheid vom
- Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
- Juni 2013, B 153 aus 2013,, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053). Mit Bescheid vom
- September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom
- September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der Novomatic AG bzw. der Stadtcasino Baden AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Casinos Austria AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide (…).Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der Novomatic AG bzw. der Stadtcasino Baden AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Casinos Austria AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide (…). Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit
- August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung
§ 4Abs. 2 GSp
G idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis
- Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit
- August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis
- Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. III.römisch drei. Beweiswürdigung
- Die Feststellungen zur Kontrolle durch Beamte der LPD am
- Oktober 2017 ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Abgabenbehörde vorgelegten Bericht der einschreitenden Beamten inklusive der enthaltenen Fotoaufnahmen. Die Feststellungen zum Besuch eines Spielers im Auftrag der P. GmbH im Lokal „H.“ am
- Oktober 2017 ergeben sich aus dem von jenem angefertigten Besuchsprotokoll, dessen Angaben in der Niederschrift vom
- Jänner 2018 sowie den damit übereinstimmenden unbedenklichen Angaben des als Zeugen befragten Spielers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- September
- Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle am
- Dezember 2017 ergeben sich aus den entsprechenden im Verwaltungsakt enthaltenen Protokollen der Finanzpolizei sowie aus den damit übereinstimmenden unbedenklichen Aussagen des als Zeugen einvernommenen Kontrollorgans in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- September
- Der Ablauf dieser Kontrolle ist im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Dem Versicherungsdatenauszug betreffend V. W. ist zu entnehmen, dass diese im festgestellten Zeitraum als Arbeiterin von A. B. gemeldet war.Dem Versicherungsdatenauszug betreffend römisch fünf. W. ist zu entnehmen, dass diese im festgestellten Zeitraum als Arbeiterin von A. B. gemeldet war. Dass die Geräte zumindest von
- Oktober 2017 bis zum
- Dezember 2017 im Lokal betriebsbereit aufgestellt waren, ergibt sich zunächst aus den übereinstimmenden Fotoaufnahmen von der Kontrollen am
- Oktober 2017 und am
- Dezember 2017 die jeweils Aufkleber mit Seriennummern der Geräte zeigen. Auch die Aussagen des Zeugen M., der am
- Oktober 2017 die Geräte im Lokal bespielte, seine Wahrnehmungen dokumentierte und in der mündlichen Verhandlung am
- September 2018 damit übereinstimmend wiedergab, dass die Fotoaufnahmen von der Kontrolle am
- Dezember 2017 mit seinen Eindrücken von den Geräten übereinstimmte. Dass es sich bei diesen am
- Oktober 2017 bespielten Automaten um dieselben handelt, die auch bei der Kontrolle vorgefunden wurden, ergibt sich weiters daraus, dass sich sowohl die Aufstellweise, als auch die Spielweise der Geräte auf den Fotos (vgl. zur Aufstellweise insbesondere die Fotos auf AS 16 und AS 42, auf denen ein kleiner Tisch in der Mitte der Geräte zu sehen ist und zur Spielweise die Fotos auf AS 16 und AS 43) decken und auch daraus, dass die Beschreibung der Funktionsweise der Geräte durch den Zeugen M. und den Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmten. Das Walzenspiel „Ring of Fire“ wurde außerdem sowohl am
- Oktober 2017, als auch am
- Dezember 2017 am Gerät angeboten (siehe AS 45). Zudem war im Zuge der Kontrolle am
- Dezember 2017 auf der Rückseite der Automaten ein Aufkleber mit einer Checkliste vorgefunden worden. Auf dieser Liste ist als Aufstellplatz „A. G.“ und als Datum der
- September 2017 angegeben. Auch daraus lässt sich schließen, dass die Geräte am
- Oktober 2017 im Lokal des Beschwerdeführers A., in der G.-straße (arg. „A. G.“) jedenfalls bereits aufgestellt waren und bis zur Kontrolle am
- Dezember 2017 dort standen. Dass die Geräte zumindest von
- Oktober 2017 bis zum
- Dezember 2017 im Lokal betriebsbereit aufgestellt waren, ergibt sich zunächst aus den übereinstimmenden Fotoaufnahmen von der Kontrollen am
- Oktober 2017 und am
- Dezember 2017 die jeweils Aufkleber mit Seriennummern der Geräte zeigen. Auch die Aussagen des Zeugen M., der am
- Oktober 2017 die Geräte im Lokal bespielte, seine Wahrnehmungen dokumentierte und in der mündlichen Verhandlung am
- September 2018 damit übereinstimmend wiedergab, dass die Fotoaufnahmen von der Kontrolle am
- Dezember 2017 mit seinen Eindrücken von den Geräten übereinstimmte. Dass es sich bei diesen am
- Oktober 2017 bespielten Automaten um dieselben handelt, die auch bei der Kontrolle vorgefunden wurden, ergibt sich weiters daraus, dass sich sowohl die Aufstellweise, als auch die Spielweise der Geräte auf den Fotos vergleiche zur Aufstellweise insbesondere die Fotos auf AS 16 und AS 42, auf denen ein kleiner Tisch in der Mitte der Geräte zu sehen ist und zur Spielweise die Fotos auf AS 16 und AS 43) decken und auch daraus, dass die Beschreibung der Funktionsweise der Geräte durch den Zeugen M. und den Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmten. Das Walzenspiel „Ring of Fire“ wurde außerdem sowohl am
- Oktober 2017, als auch am
- Dezember 2017 am Gerät angeboten (siehe AS 45). Zudem war im Zuge der Kontrolle am
- Dezember 2017 auf der Rückseite der Automaten ein Aufkleber mit einer Checkliste vorgefunden worden. Auf dieser Liste ist als Aufstellplatz „A. G.“ und als Datum der
- September 2017 angegeben. Auch daraus lässt sich schließen, dass die Geräte am
- Oktober 2017 im Lokal des Beschwerdeführers A., in der G.-straße (arg. „A. G.“) jedenfalls bereits aufgestellt waren und bis zur Kontrolle am
- Dezember 2017 dort standen. Die Feststellungen zur Funktionsweise der verwendeten Geräte ergeben sich zum einen aus den Aussagen des Zeugen M. und des Kontrollorganes, das im Zuge der Kontrolle Testspiele auf den Geräten durchgeführt hat , sowie aus der damit übereinstimmenden Dokumentation inklusive Fotostrecke im Verwaltungsakt. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die ins Treffen führen, dass das „Miniaturwalzenspiel“ durch den jeweiligen Spieler beeinflusst werden kann. Insofern konnte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden. Dass die Geräte im Eigentum der C. GmbH stehen ist unstrittig und ergibt sich insbesondere aus dem Schriftsatz des Vertreters der C. GmbH vom
- Jänner
- Zudem war auf der Rückseite der Geräte jeweils ein Aufkleber angebracht, auf welchem neben der Seriennummer des jeweiligen Geräts der Schriftzug „C.“ stand. Der Feststellung, dass der Spielbetrieb am Gerät auf tatsächliches Risiko und auf Rechnung der C. GmbH erfolgte, wurde seitens der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Dass die C. GmbH als Veranstalterin auftritt, wird auch durch die bei der Kontrolle sichergestellten Gutscheine belegt, auf denen alleine die C. GmbH aufscheint. Die Geschäftsführereigenschaft des D. E. und der Sitz der C. GmbH ergeben sich aus dem Firmenbuch. Dass A. B. Betreiber und Inhaber des Lokals war, ist unstrittig und ergibt sich zudem aus dem Mietvertrag vom
- September 2016 sowie daraus, dass die bei der Kontrolle im Lokal angetroffene V. W. als Arbeiterin von A. B. gemeldet ist. Dass A. B. Betreiber und Inhaber des Lokals war, ist unstrittig und ergibt sich zudem aus dem Mietvertrag vom
- September 2016 sowie daraus, dass die bei der Kontrolle im Lokal angetroffene römisch fünf. W. als Arbeiterin von A. B. gemeldet ist. Aus dem im Behördenakt einliegenden Mietvertrag ergibt sich weiters, dass A. B. als Mieter der Lokalräumlichkeiten einen monatlichen Mietzins in der festgestellten Höhe zu zahlen verpflichtet war. Die Feststellung, dass der Spielbetrieb auch seitens des Lokalbetreibers entgeltlich und unternehmerisch erfolgte, ergibt sich für das erkennende Gericht aus dem Umstand, dass A. B. für das Lokal einen monatlichen Mietzins in der Höhe von EUR 1.500,– exkl. USt. sowie eine Mitarbeiterin bezahlte und das Lokal keinen anderen Einnahmequellen diente, außer den angebotenen Glücksspielen. Eine nachhaltige wirtschaftliche Veranstaltung, die mit Kosten und Aufwendungen (wie der Miete eines Lokals, der Bereitstellung von Personal udgl.) verbunden ist, erfolgt nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht unentgeltlich. Von den Beschwerdeführern wurde der Annahme der Entgeltlichkeit und unternehmerischen Betätigung zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten, eine nichtunternehmerische und zwischen den an der Veranstaltung beteiligten Beschwerdeführern unentgeltliche Vereinbarung wurde nicht behauptet. Dass weder die C. GmbH, noch A. B. über eine Konzession oder Bewilligung für Ausspielungen nach dem GSpG verfügten, ergibt sich daraus, dass dies von den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal behauptet wurde. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den Sorgepflichten machten die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Angaben. Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des A. B. und des D. E. ergeben sich aus den in den Behördenakten einliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsstrafregister der Landespolizeidirektion Wien und den Aufzeichnungen des Verwaltungsgerichtes Wien.
- Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Feststellungen zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes stützen sich auf den vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten im April 2016 veröffentlichen Forschungsbericht "Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz" des Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen. Für das Verwaltungsgericht Wien bestehen keine Zweifel an der aus diesem Bericht ersichtlichen Daten zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Spielerschutzmaßnahmen in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 sowie aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2014-2016, aus dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden. IV.römisch vier. Erwägungen
- Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht 1.
- Anwendungsbereich des Unionsrechts: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- April 2014, Ro 2014/17/0126, ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstößt und deswegen unangewendet zu bleiben hat. Um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (vgl. auch VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- April 2014, Ro 2014/17/0126, ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstößt und deswegen unangewendet zu bleiben hat. Um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft vergleiche auch VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Ungeachtet der Frage, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, wäre jedoch auch bei reinen Inlandssachverhalten vom Verwaltungsgericht Wien zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob145/14y). Dies wäre als Vorfrage der Beurteilung, ob das Glücksspielgesetz mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz
Art. 7B-VG vereinbar ist (vgl. auch Vw
GH 30.6.2015, 2012/17/0270, unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zur sogenannten "Inländerdiskriminierung") zu klären.Ungeachtet der Frage, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, wäre jedoch auch bei reinen Inlandssachverhalten vom Verwaltungsgericht Wien zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist vergleiche dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob145/14y). Dies wäre als Vorfrage der Beurteilung, ob das Glücksspielgesetz mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz
Artikel 7, B-VG vereinbar ist vergleiche auch Vw
GH 30.6.2015, 2012/17/0270, unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zur sogenannten "Inländerdiskriminierung") zu klären. Aus diesem Grund waren im vorliegenden Fall die in Pkt. II.
- genannten Feststellungen jedenfalls zu treffen, um beurteilen zu können, ob die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar sind.Aus diesem Grund waren im vorliegenden Fall die in Pkt. römisch zwei.
- genannten Feststellungen jedenfalls zu treffen, um beurteilen zu können, ob die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar sind. 1.
- Beurteilung der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht: 1.2.
- Der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit des Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht ist voranzustellen, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden (vgl. LG Korneuburg, 28.9.2015, 10 Cg 41/14k). Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Wie der Bundesminister für Finanzen in seiner Stellungnahme ausführt, stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das erkennende Gericht aber auch gar nicht angehalten, einen empirischen Nachweis über bestimmte Auswirkungen nationaler Regelungen zu erbringen. Das erkennende Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen (EuGH 30.6.2016, C-464/15).1.2.
- Der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit des Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht ist voranzustellen, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden vergleiche LG Korneuburg, 28.9.2015, 10 Cg 41/14k). Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Wie der Bundesminister für Finanzen in seiner Stellungnahme ausführt, stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das erkennende Gericht aber auch gar nicht angehalten, einen empirischen Nachweis über bestimmte Auswirkungen nationaler Regelungen zu erbringen. Das erkennende Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen (EuGH 30.6.2016, C-464/15). Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten. 1.2.
- In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, das jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
§ 4GSp
G vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.1.2.2. In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, das jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen vergleiche erneut EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). 1.2.
- Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, uva). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt. Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (vgl. jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, sowie VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243, ua., wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären vergleiche jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, sowie VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243, ua., wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind). Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen. Für das Verwaltungsgericht ist dabei evident, dass im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens niemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, welche tatsächlichen Auswirkungen eine gesetzliche Regelung auf gesellschaftliche Realitäten hat und eine allfällige Veränderung der gesellschaftlichen Realitäten keinen verlässlichen Aufschluss darüber gibt, ob diese Veränderung einzig auf gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen ist (vgl. dazu schon Pkt. IV.1.2.1.)Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen. Für das Verwaltungsgericht ist dabei evident, dass im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens niemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, welche tatsächlichen Auswirkungen eine gesetzliche Regelung auf gesellschaftliche Realitäten hat und eine allfällige Veränderung der gesellschaftlichen Realitäten keinen verlässlichen Aufschluss darüber gibt, ob diese Veränderung einzig auf gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen ist vergleiche dazu schon Pkt. römisch vier.1.2.1.) 1.2.
- Zum Spielerschutz Ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – weist im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 53).Ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – weist im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt vergleiche zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 53). Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2012, B 1337/11 ua., mwN).Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2012, B 1337/11 ua., mwN). Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG)
§ 14Abs. 2 Z 7 GSp
G überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel
§ 14Abs. 7 GSp
G verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt
§ 19GSp
G ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (Paragraph 6, GSpG), Toto (Paragraph 7, GSpG), Zusatzspiel (Paragraph 8, GSpG), Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG), Zahlenlotto (Paragraph 11, GSpG), Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (Paragraph 12 a, GSpG)
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel
Paragraph 14, Absatz 7, GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt
Paragraph 19, GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu. In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber
§ 21Abs. 2 Z 7 GSp
G die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann
§ 23GSp
G der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers
§ 25Abs. 3 GSp
G zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind
§ 25Abs. 2 GSp
G im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen
§ 31GSp
G.In Zusammenhang mit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG werden an den Konzessionswerber
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann
Paragraph 23, GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach Paragraph 25, GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers
Paragraph 25, Absatz 3, GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind
Paragraph 25, Absatz 2, GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen
Paragraph 31, GSpG. Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 5GSp
G und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT)
§ 12aGSp
G. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205/2014 ua.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT)
Paragraph 12 a, GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus vergleiche zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014, ua.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG). Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor. Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen vergleiche im Einzelnen Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Automaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Automaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch. Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspiel – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (zB Rubbellose) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser anderen Spielarten abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei jenen Spielarten (zB Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken), hinsichtlich derer strenge Spielerschutzvorschriften bestehen und trotzdem faktisch eine Spielsuchtproblematik existiert. Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen (vgl. dazu auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei "Automatenspiel" vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspiel – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (zB Rubbellose) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser anderen Spielarten abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei jenen Spielarten (zB Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken), hinsichtlich derer strenge Spielerschutzvorschriften bestehen und trotzdem faktisch eine Spielsuchtproblematik existiert. Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen vergleiche dazu auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei "Automatenspiel" vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist. Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien daraus erklären, dass im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt. Evidentermaßen kommen bei solchen Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes mangels eines – in der Natur der Sache eines bewilligungslos betriebenen Glücksspiels liegenden – wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts von Spielerschutzvorschriften durch die Behörden nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich derer der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass Automatenglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Automatenglücksspiel in Spielbanken, die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem niedrigen Niveau halten können, während im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken, der von illegalem Automatenglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert wird, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist. Diese Annahme wird durch die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes bestätigt. Auch wenn der Rückgang der Behandlungszahlen wegen Spielsucht in Wien seit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraums noch nicht als nachhaltiger Effekt gesehen werden kann, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass zumindest die faktische Reduktion des Angebots von Landesausspielungen eine wichtige Unterstützung zur Umsetzung von Spielerschutzmaßnahmen darstellt. Das Verwaltungsgericht Wien hat zudem festgestellt, dass Spielerschutzmaßnahmen wie etwa Alters- und Zugangskontrollen, Sperren und Selbstbeschränkungen Wirkung zeigen; dies besondere deshalb, weil diese Maßnahmen einen unmittelbaren Einfluss auf die Zugänglichkeit von Glücksspielgeräten und den jeweiligen Spielablauf haben. Eine Verstärkung dieser Spielerschutzelemente durch die GSpG-Novelle 2010 ist daher als tauglicher Schritt des Gesetzgebers anzusehen, Spielsucht entgegen zu wirken. Aus den eben dargestellten Überlegungen ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie faktisch Beachtung finden, ihre intendierte Wirkung entfalten und die Schaffung eines unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig ist. Diese Bestimmungen verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Artikel 56, AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind. 1.2.5. Zur Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes 1.2.5.1. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30. April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit
Art. 56
AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern".1.2.5.
- Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom
- April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit
Artikel 56
, AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern". Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl. EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli).Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen vergleiche EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch auch entschieden, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, Glücksspiel in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 8.9.2010, Rs. C-316/07 ua., Stoß ua.). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti; 8.9.2009, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International). All diese Umstände haben die nationalen Behörden und Gerichte einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, wenn sie beurteilen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringert (EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 52). Umgelegt auf den Beschwerdefall führen diese Vorgaben das Verwaltungsgericht Wien zu folgenden Überlegungen: 1.2.5.
- Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten.1.2.5.
- Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten. In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz (Pkt. IV.1.2.4.) behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz (Pkt. römisch vier.1.2.4.) behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen. Ein solches strenges Auftreten des Gesetzgebers im Bereich des sogenannten "kleinen" Glücksspiels kann im Systemwechsel von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd § 4 Abs. 2 idF vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 erkannt werden. Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,— nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in § 5 GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2015, G 205/2014 ua., bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des § 4 Abs. 2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsieht und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum
- Dezember 2014 (in der Steiermark bis zum
- Dezember 2015) betrieben werden durften (vgl. zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282/2015). Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (zB Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.Ein solches strenges Auftreten des Gesetzgebers im Bereich des sogenannten "kleinen" Glücksspiels kann im Systemwechsel von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 erkannt werden. Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,— nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in Paragraph 5, GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2015, G 205 aus 2014, ua., bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsieht und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum
- Dezember 2014 (in der Steiermark bis zum
- Dezember 2015) betrieben werden durften vergleiche zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282 aus 2015,). Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (zB Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht. Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen. So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Automaten außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst ab dem Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird. Es lässt sich aber zumindest in Wien ein Rückgang in den Behandlungszahlen von Spielsüchtigen erkennen. Trotz des Umstands, dass der Begutachtungszeitraum zu kurz ist, um von einer nachhaltigen Entwicklung zu sprechen, ist dieser Rückgang für das Verwaltungsgericht Wien auf die einschränkenden Effekte der GSpG-Novelle zurückzuführen.Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen. So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Automaten außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst ab dem Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird. Es lässt sich aber zumindest in Wien ein Rückgang in den Behandlungszahlen von Spielsüchtigen erkennen. Trotz des Umstands, dass der Begutachtungszeitraum zu kurz ist, um von einer nachhaltigen Entwicklung zu sprechen, ist dieser Rückgang für das Verwaltungsgericht Wien auf die einschränkenden Effekte der GSpG-Novelle zurückzuführen. Der Bereich der Glücksspielwerbung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen, weil sich ein Mitgliedstaat nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli, ua.). Wie bereits ausgeführt, besteht in Österreich nicht nur ein einziger mit Ausschließlichkeitsrechten am Markt auftretender Anbieter von Glücksspiel und sind die legalen Anbieter von Glücksspiel auch nicht ausschließlich der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Allfällige aus der Veranstaltung von Glücksspiel erzielte Gewinne fließen daher nur insoweit der Staatskasse zu, als staatliche Einrichtungen Anteile am jeweiligen Glücksspielanbieter besitzen. Weitere Einnahmen fließen der Staatskasse durch die Einhebung von Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspiel zu. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich in § 56 GSpG.
§ 56Abs. 1 erster Satz GSp
G ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren.
§ 56Abs. 1 2. Satz GSp
G ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen. Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum
- Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. § 14 Abs. 7 GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar.Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich in Paragraph 56, GSpG.
Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren.
Paragraph 56, Absatz eins,
- Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen. Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum
- Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. Paragraph 14, Absatz 7, GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar. Nichtsdestotrotz geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass § 14 Abs. 7 GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG sowie § 23 GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach § 21 GSpG eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen bietet, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen. Dennoch ist festzuhalten, dass nach den dem Verwaltungsgericht Wien vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten Informationen bislang keine Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Glückspielwerbung abseits der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen erfolgten.Nichtsdestotrotz geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass Paragraph 14, Absatz 7, GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG sowie Paragraph 23, GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach Paragraph 21, GSpG eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen bietet, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen. Dennoch ist festzuhalten, dass nach den dem Verwaltungsgericht Wien vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten Informationen bislang keine Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Glückspielwerbung abseits der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen erfolgten. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts in seiner Gesamtheit nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eine solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existierte, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt würden, solcher Werbung entgegenzutreten. In den Beschwerdefällen liegen jedoch keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass hinsichtlich des besonders suchtgefährdenden Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken eine umfassende, expansionistische oder reißerische Werbetätigkeit der Anbieter entfaltet wird (vgl. zum Gesamten aber OGH, 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua., in welchem Erkenntnis der Oberste Gerichtshof von einer unzulässigen Werbepraxis der Glücksspielanbieter in Österreich ausgeht und das Glücksspielges