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{'item': ['VGW-162/017/7192/2018', 'VGW-162/017/7193/2018']}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 1§ 2§ 31§ 5§ 91§ 109

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.09.2018 GeschäftszahlVGW-162/017/7192/2018; VGW-162/017/7193/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016

Abschnitt I

der Beitragsordnung mit EUR 2.825,78 festgesetzt.

Darauf wurde von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 insgesamt EUR 2.281,60 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet. Es besteht daher ein Beitragsrückstand von EUR 544,18. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016

Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit EUR 2.825,78 festgesetzt. Darauf wurde von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 insgesamt EUR 2.281,60 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet. Es besteht daher ein Beitragsrückstand von EUR 544,18. 2.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016

§ 1

der Umlagenordnung mit EUR 346,33 und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2016

§ 2und 3 der Umlagenordnung mit EUR 101,86 festgesetzt.

Dieser Bescheid stützt sich auf die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Einkommensunterlagen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016

Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 346,33 und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2016

Paragraph 2 und 3 der Umlagenordnung mit EUR 101,86 festgesetzt. Dieser Bescheid stützt sich auf die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Einkommensunterlagen. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bei der Gewinnermittlung ihre psychotherapeutischen Honorarnoten (psychotherapeutische Psychotherapie/Psycho-analyse/Kindertherapie), die sie zur Gewinnberechnung übermittelt hätte, nicht berücksichtigt. Sie hätte als Wohnsitzärztin ausschließlich in der Vertretung als Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie gearbeitet und hätte eine separate private Psychotherapiepraxis im ... Bezirk gehabt, in der sie nur psychotherapeutisch tätig gewesen wäre, sodass hier keinerlei Zusammenhang mit ihrer medizinischen Tätigkeit zu sehen wäre. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2018 führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen und Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur im Wesentlichen aus, dass die Berufsberechtigung des Arztes für Allgemeinmedizin unter anderem auch die Behandlung von Patienten durch Anwendung psychotherapeutischen Methoden umfasse. Dass die Ärztin für Allgemeinmedizin auch über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, sei nicht wesentlich. Daher sei die ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit nach der Judikatur des VwGH als ärztliche Tätigkeit einzustufen und in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kammerumlage miteinzubeziehen. Die Einschreiterin hat von dem ihr eingeräumten Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Es wurde für den 24.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 07.09.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, da sie zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub sei. Inhaltlich führte sie aus, dass sie dem Bekannten nichts beizufügen hätte, als dass sie von Jänner 2013 bis März 2016 im niedergelassenen Bereich ausschließlich als Internistin und Kardiologin in einer internistischen Kassenpraxis in Wien ... tätig gewesen wäre. Zusätzlich wäre sie in dieser Zeit in einer privaten psychotherapeutischen Praxis als Psychotherapeutin eingemietet gewesen. Diese Praxis wäre nie als Ordination angemeldet gewesen, da sie dort ausschließlich psychotherapeutisch gearbeitet hätte. Die Räumlichkeiten wären für eine allgemeinmedizinische Tätigkeit ungeeignet gewesen. Auch auf dem Praxisschild sei sie ausschließlich als Psychotherapeutin aufgetreten und habe sie beide Berufsausbildungen vollständig separat erworben. Sie sehe nicht ein, dass diese psychoanalytische Arbeit, die in einer zehnjährigen Ausbildung im Wiener Kreis für Psychoanalyse und Selbstpsychologie absolviert hätte, als allgemeinmedizinische Tätigkeit bezeichnet werde. Hätte sie eine andere zweite Berufsausbildung, in der sie tätig wäre, könnte man diese auch nicht als allgemeinmedizinische Tätigkeit bezeichnen. Aufgrund dieser Erklärung der Beschwerdeführerin konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzusehen: Die Beschwerdeführerin ist laut Eintragung in der Ärzteliste Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Innere Medizin. Sie war vom 01.01.2012 bis 31.03.2013 als angestellte Fachärztin für Innere Medizin bei der C. tätig. Vom 04.04.2013 bis 31.03.2016 war sie als Wohnsitzärztin tätig. Seit 01.04.2016 ist die Beschwerdeführerin nicht mehr in Wien, sondern im D. tätig. Von Jänner 2013 bis März 2016 war sie ausschließlich als Internistin und Kardiologin in einer internistischen Kassenpraxis tätig. Zusätzlich war sie in einer Praxis für Psychotherapie in der ..., Wien eingemietet und hat dort ausschließlich psychotherapeutisch gearbeitet. Zur Rechtslage: Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (in der Folge: ÄrzteG), idgF lauten: Der Beruf des Arztes § 2.

(1)Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.Paragraph 2,
(1)Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2)Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  4. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  5. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
  6. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  7. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  8. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  9. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
  10. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3)Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. […]

§ 31Abs.

1 leg. cit. sind Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. sind Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

Abs. 2 leg. cit. sind Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

Absatz 2, leg. cit. sind Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

Abs. 3 leg. cit. haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken.

Absatz 3, leg. cit. haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken.

§ 5Abs.

1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006 umfasst das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, umfasst das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

Abs. 2 leg. cit. liegen die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin in derGemäß Absatz 2, leg. cit. liegen die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin in der

  1. Gesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge,
  2. patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
  3. Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
  4. Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
  5. allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
  6. Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
  7. Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
  8. Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
  9. Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

§ 91Abs.

2 Ärztegesetz kann die Kurienversammlung zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben.

Paragraph 91, Absatz 2, Ärztegesetz kann die Kurienversammlung zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben.

Abs. 4 sind die näheren Bestimmungen in der Umlagenordnung zu regeln.

Absatz 4, sind die näheren Bestimmungen in der Umlagenordnung zu regeln. Nach den jeweils geltenden Umlagenordnungen sind ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit (soweit im Land Wien erzielt) des jeweils drittvorangegangen Jahres heranzuziehen § 109 Abs. 1 Ärztegesetz lautet:Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz lautet: Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

Abschnitt IV

Abs.

5 der Beitragsordnung wird als Bemessungsgrundlage das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben.

Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung wird als Bemessungsgrundlage das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Rechtliche Beurteilung: Die Bemessungsgrundlagen für die Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds 2016 beruhen jeweils auf demselben Einkommen des jeweils drittvorangegangenen Jahres. Inhaltlich ist vorweg zum Beschwerdevorbringen klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder die prinzipielle Kammerumlagen- und Wohlfahrtsfondsbeitragspflicht noch die Richtigkeit der Berechnung im gesamten Umfang der in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen Beträge bestreitet, sondern sich das Vorbringen ausschließlich auf die zu beurteilende Frage bezieht, ob die psychotherapeutische Tätigkeit eine ärztliche Tätigkeit darstellt bzw. aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist. Festzuhalten ist, dass nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu sind vielmehr nur die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002, mwN). Festzuhalten ist, dass nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu sind vielmehr nur die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002, mwN).

§ 2Abs. 2 Ärzte

G umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen (vgl. VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212).

Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen vergleiche VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212). Im Übrigen ist die ärztliche Tätigkeit im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben, die in der Bindung an die „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zum Ausdruck kommen: Zum einen ist damit die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden (im Sinne einer rational nachvollziehbaren und überprüfbaren Ableitung aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden) gemeint; zum anderen die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, was im Kontext des ÄrzteG anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden kann (siehe Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19983 § 2 Rz 6). Im Übrigen ist die ärztliche Tätigkeit im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben, die in der Bindung an die „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zum Ausdruck kommen: Zum einen ist damit die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden (im Sinne einer rational nachvollziehbaren und überprüfbaren Ableitung aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden) gemeint; zum anderen die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, was im Kontext des ÄrzteG anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden kann (siehe Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19983 Paragraph 2, Rz 6). Die Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen, wobei maßgebend ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038, der sich insofern der Ansicht des OGH in seiner E vom 21.11.2006, 4 Ob 151/06v, anschließt). Es kommt somit nicht darauf an, welchen Eindruck Dritte von einer Tätigkeit gewinnen mögen oder aus welchen Gründen eine Person für eine Tätigkeit engagiert wurde.Die Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen, wobei maßgebend ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist vergleiche VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038, der sich insofern der Ansicht des OGH in seiner E vom 21.11.2006, 4 Ob 151/06v, anschließt). Es kommt somit nicht darauf an, welchen Eindruck Dritte von einer Tätigkeit gewinnen mögen oder aus welchen Gründen eine Person für eine Tätigkeit engagiert wurde. Für den vorliegenden Fall ist daher vorrangig die Frage zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen als medizinisch-wissenschaftlich qualifiziert werden können, weil sie in den Berechtigungsumfang einer Ärztin für Allgemeinmedizin fallen. Der Umstand, dass die „gleiche“ Tätigkeit einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründet nämlich nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt (vgl. VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002 mit Verweis auf OGH 26.1.2000, 9 ObA 291/99f). Soweit nämlich Gesundheitspsychologie auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, ist sie auch von der ärztlichen Berufsberechtigung umfasst, und daher als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. zur Psychotherapie: VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002). Dies ergibt sich auch aus § 23 Abs. 2 PsychologenG, wonach das genannte Gesetz keine Beschneidung ärztlicher Berufsberechtigungen bewirkt (vgl. zum gleichlautenden § 24 Abs. 2 Psychotherapiegesetz 1990: VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002 mit Verweis auf ErlRV 1256 BlgNR XVII. GP 14 und OGH 31.1.1995, 4 Ob 125/1994).Der Umstand, dass die „gleiche“ Tätigkeit einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründet nämlich nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt vergleiche VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002 mit Verweis auf OGH 26.1.2000, 9 ObA 291/99f). Soweit nämlich Gesundheitspsychologie auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, ist sie auch von der ärztlichen Berufsberechtigung umfasst, und daher als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren vergleiche zur Psychotherapie: VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002). Dies ergibt sich auch aus Paragraph 23, Absatz 2, PsychologenG, wonach das genannte Gesetz keine Beschneidung ärztlicher Berufsberechtigungen bewirkt vergleiche zum gleichlautenden Paragraph 24, Absatz 2, Psychotherapiegesetz 1990: VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002 mit Verweis auf ErlRV 1256 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 14 und OGH 31.1.1995, 4 Ob 125 aus 1994,). Für die Frage, ob psychotherapeutische Leistungen der Ärzte für Allgemeinmedizin als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind, ist einerseits § 31 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 entscheidend, der als Berufsberechtigung des Arztes für Allgemeinmedizin die „selbständige Ausübung einer allgemein ärztlichen Berufstätigkeit“ nennt, sowie § 5 Ärzteausbildungsverordnung 2006, der für den hier maßgeblichen Zeitraum das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umschreibt.Für die Frage, ob psychotherapeutische Leistungen der Ärzte für Allgemeinmedizin als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind, ist einerseits Paragraph 31, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 entscheidend, der als Berufsberechtigung des Arztes für Allgemeinmedizin die „selbständige Ausübung einer allgemein ärztlichen Berufstätigkeit“ nennt, sowie Paragraph 5, Ärzteausbildungsverordnung 2006, der für den hier maßgeblichen Zeitraum das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umschreibt.

Abs. 1 leg cit umfasst das Aufgabengebiet des Arztes der Allgemeinmedizin die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankheitsbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 9 EAO 2006) enthält eine Aufzählung der wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin (vgl. VwGH vom 15.12.2016, 2016/11/0128). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist auf das Aufgabengebiet des jeweiligen Arztes abzustellen und kommt es nicht darauf an, ob er in diesem Gebiet tatsächlich praktiziert.

Absatz eins, leg cit umfasst das Aufgabengebiet des Arztes der Allgemeinmedizin die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankheitsbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 EAO 2006) enthält eine Aufzählung der wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin vergleiche VwGH vom 15.12.2016, 2016/11/0128). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist auf das Aufgabengebiet des jeweiligen Arztes abzustellen und kommt es nicht darauf an, ob er in diesem Gebiet tatsächlich praktiziert. Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses umfasst die Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin als Ärztin für Allgemeinmedizin unter anderem auch die Behandlung von Patienten durch Anwendung psychotherapeutischer Methoden und ist die von ihr selbständig ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit bei jedenfalls als ärztliche Tätigkeit einzustufen, weshalb die daraus erzielten Einnahmen als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren und

§ 109

Ärztegesetz 1998 in die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage und den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds einzubeziehen war.Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses umfasst die Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin als Ärztin für Allgemeinmedizin unter anderem auch die Behandlung von Patienten durch Anwendung psychotherapeutischer Methoden und ist die von ihr selbständig ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit bei jedenfalls als ärztliche Tätigkeit einzustufen, weshalb die daraus erzielten Einnahmen als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, , ÄrzteG 1998 zu qualifizieren und

Paragraph 109, Ärztegesetz 1998 in die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage und den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds einzubeziehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.162.017.7192.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.