Obsah (10)
§ 10§ 28§ 25a§ 4c§ 45§ 99§ 52§ 64a§ 17§ 18RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.09.2018 GeschäftszahlVGW-152/022/8709/2018; VGW-152/022/8710/2018; VGW-152/022/8711/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltung
§ 10Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz (Stb
G) und die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf Erstreckung der Verleihung abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am
- September 2018,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerden
- des A. B. (geb.: 1979, StA: Indien),
- des mj. C. B. (geb. 2008, StA: Indien) und
- des mj. D. B. (geb. 2011, StA: Indien), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom
- Mai 2018, Zl. MA 35..., mit welchem der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) und die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf Erstreckung der Verleihung abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 24. September 2018, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde
- Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom
- Mai 2018, Zl. MA 35..., wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom
- Dezember 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Anträge der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer vom
- Jänner 2011 bzw. vom
- Mai 2014 auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft, mit näherer Begründung abgewiesen.
- Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführer, mit welcher sie im Wesentlichen zusammengefasst vorbringen, die dem Erstbeschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen seien teilweise bereits getilgt und daher unbeachtlich. Die Übertretungen nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz seien aufgrund der geringen Menge des beförderten Alkohols an sich schon nicht geeignet, eine große Gefahr des Todes oder schwere Verletzungen von Personen nach sich zu ziehen. Die Übertretungen der StVO bzw. des KFG habe nicht der Beschwerdeführer, sondern jeweils einer seiner Angestellten begangen und es es nur deshalb zur Bestrafung gekommen, weil er als Geschäftsführer des Unternehmens bzw. Halter des Fahrzeuges dafür zur Verantwortung gezogen worden sei.
- Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am
- Juli 2018) zur Entscheidung vor.
- Am
- September 2018 fand eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher der Erstbeschwerdeführer sowie der Beschwerdeführervertreter erschienen sind. Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete der Richter das Erkenntnis und beantragte der Beschwerdeführervertreter die schriftliche Ausfertigung. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
- Der Erstbeschwerdeführer, ein am ... 1979 geborener, indischer Staatsangehöriger, stellte am
- Dezember 2004 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Am ... 2006 heiratete er E. B., geboren am ...
- Dieser Ehe entstammen die mj. Kinder C. B., geboren am ...2008 (Zweitbeschwerdeführer) und D. B., geboren am ...2011 (Drittbeschwerdeführer). Mit Antrag vom
- Jänner 2011 ersuchte der Erstbeschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Zweitbeschwerdeführer bzw. mit Antrag vom
- Mai 2014 auf den Drittbeschwerdeführer zu erstrecken.
- Zu den dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen: Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es als erwiesen, dass es der Erstbeschwerdeführer am
- November 2012 als Verantwortlicher der befördernden Fa. A. B. unterlassen hat, sich durch eine Sichtprüfung darüber zu vergewissern, dass fünf Kanister (20 Liter) eines gefährlichen Gutes der Klasse 3 III (D/E) ADR (UN 1987 Alkohole), keine offensichtlichen Mängel aufweisen und die vorgesehenen Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter eingehalten wurden. Die einzelnen Teile der Ladung waren nicht ausreichend gesichert. Dieser Mangel war mit der großen Gefahr des Todes oder schwerer Verletzungen von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden und in der Gefahrenkategorie I iSd § 15a Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG einzustufen.Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es als erwiesen, dass es der Erstbeschwerdeführer am
- November 2012 als Verantwortlicher der befördernden Fa. A. B. unterlassen hat, sich durch eine Sichtprüfung darüber zu vergewissern, dass fünf Kanister (20 Liter) eines gefährlichen Gutes der Klasse 3 römisch drei (D/E) ADR (UN 1987 Alkohole), keine offensichtlichen Mängel aufweisen und die vorgesehenen Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter eingehalten wurden. Die einzelnen Teile der Ladung waren nicht ausreichend gesichert. Dieser Mangel war mit der großen Gefahr des Todes oder schwerer Verletzungen von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden und in der Gefahrenkategorie römisch eins iSd Paragraph 15 a, Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG einzustufen. Zudem hatte es der Erstbeschwerdeführer unterlassen sich zu vergewissern, dass die nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße erforderlichen Informationen vom Absender zur Verfügung gestellt und die notwendigen Unterlagen mitgeführt wurden. Auch dieser Mangel war mit der großen Gefahr des Todes oder schwerer Verletzungen von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden und in der Gefahrenkategorie I iSd § 15a GGBG einzustufen.Zudem hatte es der Erstbeschwerdeführer unterlassen sich zu vergewissern, dass die nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße erforderlichen Informationen vom Absender zur Verfügung gestellt und die notwendigen Unterlagen mitgeführt wurden. Auch dieser Mangel war mit der großen Gefahr des Todes oder schwerer Verletzungen von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden und in der Gefahrenkategorie römisch eins iSd Paragraph 15 a, GGBG einzustufen. Weiters erachtet es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen, dass es der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH zu verantworten hat, dass letztere am
- April 2015 als Beförderin, die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen hat, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Versandstück (zwölf Mal je ein Liter des gefährlichen Gutes der Klasse 3 II (D/E) ADR (UN1170 ETHANOL; LÖSUNG [ETHYLALKOHOL, LÖSUNG]), verpackt als „begrenzte Menge“
Kapitel 3
.4 ADR 2015, in Übereinstimmung mit den als Kennzeichnungen vorgeschriebenen Ausrichtungspfeilen ausgerichtet und in geeigneter Weise gesichert war. Der Gefahrenstoff UN 1170 war so verladen, dass die Ausrichtungspfeile – anstatt nach oben – zur Seite zeigten und das Versandstück lose und ohne ordnungsgemäße Ladesicherung auf der Ladefläche stand. Diese Mängel waren mit der Gefahr schwerer Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden und in der Gefahrenkategorie II iSd § 15a GGBG einzustufen.Weiters erachtet es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen, dass es der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH zu verantworten hat, dass letztere am 14. April 2015 als Beförderin, die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen hat, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Versandstück (zwölf Mal je ein Liter des gefährlichen Gutes der Klasse 3 römisch zwei (D/E) ADR (UN1170 ETHANOL; LÖSUNG [ETHYLALKOHOL, LÖSUNG]), verpackt als „begrenzte Menge“
Kapitel 3
.4 ADR 2015, in Übereinstimmung mit den als Kennzeichnungen vorgeschriebenen Ausrichtungspfeilen ausgerichtet und in geeigneter Weise gesichert war. Der Gefahrenstoff UN 1170 war so verladen, dass die Ausrichtungspfeile – anstatt nach oben – zur Seite zeigten und das Versandstück lose und ohne ordnungsgemäße Ladesicherung auf der Ladefläche stand. Diese Mängel waren mit der Gefahr schwerer Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden und in der Gefahrenkategorie römisch zwei iSd Paragraph 15 a, GGBG einzustufen. Im Zusammenhang mit dieser Beförderung hat es der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH weiters zu verantworten, dass die Gesellschaft als Beförderer es unterlassen hat, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass der Lenker der Beförderungseinheit, F. G., entsprechend den § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und den Besonderheiten der Beförderung ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen war. Dieser gab an, dass er nicht darüber informiert gewesen sei, dass er Gefahrengut der Gefahrenkategorie II iSd § 15a GGBG geladen hat.Im Zusammenhang mit dieser Beförderung hat es der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH weiters zu verantworten, dass die Gesellschaft als Beförderer es unterlassen hat, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass der Lenker der Beförderungseinheit, F. G., entsprechend den Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und den Besonderheiten der Beförderung ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen war. Dieser gab an, dass er nicht darüber informiert gewesen sei, dass er Gefahrengut der Gefahrenkategorie römisch zwei iSd Paragraph 15 a, GGBG geladen hat. Weiters hat der Erstbeschwerdeführer von 10. Juni 2014 bis 31. August 2014 den Ausländer H. I., geb. am ... 1986, indischer Staatsangehöriger, als Aushilfsfahrer beschäftigt, obwohl diesem weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein
§ 4c, eine Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß.
Das in diesem Zusammenhang gegen den Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der B. GmbH geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde zwar mit Bescheid vom 3. Dezember 2015, Zl. MBA ...,
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G eingestellt. Dies jedoch nur deshalb, weil sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausstellte, dass der Aushilfsfahrer nicht – wie angelastet – als geringfügiger Arbeitnehmer der B. GmbH gemeldet war, sondern als geringfügiger Arbeitnehmer des Erstbeschwerdeführers als Gewerbeinhaber des Gewerbes Kleintransport selbst.Weiters hat der Erstbeschwerdeführer von
- Juni 2014 bis
- August 2014 den Ausländer H. römisch eins., geb. am ... 1986, indischer Staatsangehöriger, als Aushilfsfahrer beschäftigt, obwohl diesem weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein
Paragraph 4 c,, eine Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß. Das in diesem Zusammenhang gegen den Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der B. GmbH geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde zwar mit Bescheid vom 3. Dezember 2015, Zl. MBA ...,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dies jedoch nur deshalb, weil sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausstellte, dass der Aushilfsfahrer nicht – wie angelastet – als geringfügiger Arbeitnehmer der B. GmbH gemeldet war, sondern als geringfügiger Arbeitnehmer des Erstbeschwerdeführers als Gewerbeinhaber des Gewerbes Kleintransport selbst. Eine weitere Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (betreffend denselben Arbeitnehmer) wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
- September 2015, Z. MBA ..., rechtskräftig festgestellt. Der Erstbeschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH zu verantworten, dass jene am
- September 2014 den Ausländer H. I., geb. am ... 1986, indischer Staatsangehöriger, beschäftigt hat, obwohl diesem weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein
§ 4c, eine Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß.
Für dieses Verhalten wurde von der Behörde eine Ermahnung ausgesprochen, weil er auf die Rechtsmeinung der Rechtsanwältin des später Beschäftigten vertraut hat und die Behörde daher von einem geringen Verschulden des Erstbeschwerdeführers ausging.Eine weitere Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (betreffend denselben Arbeitnehmer) wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
- September 2015, Z. MBA ..., rechtskräftig festgestellt. Der Erstbeschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH zu verantworten, dass jene am
- September 2014 den Ausländer H. römisch eins., geb. am ... 1986, indischer Staatsangehöriger, beschäftigt hat, obwohl diesem weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein
Paragraph 4 c,, eine Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß. Für dieses Verhalten wurde von der Behörde eine Ermahnung ausgesprochen, weil er auf die Rechtsmeinung der Rechtsanwältin des später Beschäftigten vertraut hat und die Behörde daher von einem geringen Verschulden des Erstbeschwerdeführers ausging. Im Übrigen hat der Erstbeschwerdeführer am
- November 2014 um 14.49 Uhr in Wien, ..., in Richtung stadteinwärts, als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat, obwohl ihm ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Wegen der Übertretung des § 38 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde daher mit Straferkenntnis vom
- August 2015, Zl. VStV/..., über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 76,– verhängt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Erstbeschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom
- November 2015, Zl. VGW-..., eingestellt. Im Übrigen hat der Erstbeschwerdeführer am
- November 2014 um 14.49 Uhr in Wien, ..., in Richtung stadteinwärts, als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat, obwohl ihm ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Wegen der Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde daher mit Straferkenntnis vom
- August 2015, Zl. VStV/..., über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 76,– verhängt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Erstbeschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom
- November 2015, Zl. VGW-..., eingestellt. Mit Strafverfügung vom
- Dezember 2013, Zl. ..., wurde der Erstbeschwerdeführer
§ 99Abs. 3 lit. a i
Vm § 18 Abs. 3 StVO rechtskräftig bestraft und über ihn eine Geldstrafe von EUR 63,– verhängt, weil er am
- November 2013 um 16.25 Uhr in Wien, ..., sein KFZ so angehalten hat, dass der Verkehr auf der Querstraße behindert war.Mit Strafverfügung vom
- Dezember 2013, Zl. ..., wurde der Erstbeschwerdeführer
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, StVO rechtskräftig bestraft und über ihn eine Geldstrafe von EUR 63,– verhängt, weil er am
- November 2013 um 16.25 Uhr in Wien, ..., sein KFZ so angehalten hat, dass der Verkehr auf der Querstraße behindert war. Schließlich wurde der Erstbeschwerdeführer mit Strafverfügung vom
- Jänner 2015, Zl. VStV/...,
§ 52lit. a Z 10a i
Vm § 99 Abs. 3 lit. a StVO rechtskräftig bestraft und über ihn eine Geldstrafe von EUR 76,– verhängt, weil er am
- August 2014 von 4.41 Uhr bis 4.43 Uhr in Wien, Kaisermühlentunnel, von Km 1,450 bis Km 3,750, Richtung Stockerau, als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-... die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 11 km/h (Section Control) überschritten hat.Schließlich wurde der Erstbeschwerdeführer mit Strafverfügung vom
- Jänner 2015, Zl. VStV/...,
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO rechtskräftig bestraft und über ihn eine Geldstrafe von EUR 76,– verhängt, weil er am
- August 2014 von 4.41 Uhr bis 4.43 Uhr in Wien, Kaisermühlentunnel, von Km 1,450 bis Km 3,750, Richtung Stockerau, als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-... die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 11 km/h (Section Control) überschritten hat. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens und Einvernahme des Erstbeschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung am
- September
- Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus den Geburtsurkunden der Beschwerdeführer bzw. der Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers; die jeweiligen Anträge liegen dem verwaltungsbehördlichen Akt ein. Soweit sich die Feststellungen auf rechtskräftig erlassene Strafbescheide stützen ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Wien an die in den Sprüchen der Strafbescheide als erwiesen angenommenen Tathandlungen gebunden (vgl. VwGH 30.3.1993, 93/04/0037) ist und daher nur feststellen kann, dass der Beschwerdeführer diese Tathandlungen auch gesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die damit befasste Behörde bzw. das damit befasste Gericht im Zuge einer Prüfung
§ 10Abs. 1 Z 6 Stb
G einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten vornehmen muss, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Dies bedeutet, dass die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände und der Zeiten der Tatbegehung zu ermitteln sind (VwGH 11.3.1998, 97/01/0433). Damit brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass es nicht ausreicht im Zuge einer Prüfung
§ 10Abs. 1 Z 6 Stb
G darauf abzustellen, ob ein Staatsbürgerschaftswerber rechtskräftig bestraft wurde, sondern dass zum einen auf die von der bestrafenden Behörde festgestellten Tatumstände abzustellen ist und zum anderen auch jene Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht von Bedeutung waren und zu denen daher keine Feststellungen der strafenden Behörde vorgenommen wurden, die aber für eine Persönlichkeitsprüfung durchaus relevant sein können. Es bedeutet aber nicht, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht im Zuge einer Prüfung
§ 10Abs. 1 Ziffer 6 Stb
G das Strafverfahren neu aufrollen muss, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Tat, für die er rechtskräftig bestraft wurde, nicht begangen zu haben (vgl. VwGH 3.12.2003, 2002/01/0291) und von der Rechtskraft der Strafentscheidungen umfassten Tatsachenfeststellungen abweichen darf (vgl. zur Bindungswirkung von rechtskräftigen Verurteilungen im bei der Prüfung
§ 10Abs. 1 Z 6 Stb
G auch VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026).Soweit sich die Feststellungen auf rechtskräftig erlassene Strafbescheide stützen ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Wien an die in den Sprüchen der Strafbescheide als erwiesen angenommenen Tathandlungen gebunden vergleiche VwGH 30.3.1993, 93/04/0037) ist und daher nur feststellen kann, dass der Beschwerdeführer diese Tathandlungen auch gesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die damit befasste Behörde bzw. das damit befasste Gericht im Zuge einer Prüfung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten vornehmen muss, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Dies bedeutet, dass die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände und der Zeiten der Tatbegehung zu ermitteln sind (VwGH 11.3.1998, 97/01/0433). Damit brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass es nicht ausreicht im Zuge einer Prüfung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darauf abzustellen, ob ein Staatsbürgerschaftswerber rechtskräftig bestraft wurde, sondern dass zum einen auf die von der bestrafenden Behörde festgestellten Tatumstände abzustellen ist und zum anderen auch jene Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht von Bedeutung waren und zu denen daher keine Feststellungen der strafenden Behörde vorgenommen wurden, die aber für eine Persönlichkeitsprüfung durchaus relevant sein können. Es bedeutet aber nicht, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht im Zuge einer Prüfung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 StbG das Strafverfahren neu aufrollen muss, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Tat, für die er rechtskräftig bestraft wurde, nicht begangen zu haben vergleiche VwGH 3.12.2003, 2002/01/0291) und von der Rechtskraft der Strafentscheidungen umfassten Tatsachenfeststellungen abweichen darf vergleiche zur Bindungswirkung von rechtskräftigen Verurteilungen im bei der Prüfung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auch VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026). Dass das Strafverfahren betreffend die Übertretung des AuslBG von
- Juni 2014 bis
- August 2014 ausschließlich aufgrund der falschen Tatanlastung eingestellt, das rechtswidrige Verhalten vom Beschwerdeführer aber dennoch gesetzt wurde, hat dieser in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Davon, dass es sich bei den beiden Übertretungen des AuslBG um ein und dieselbe Übertretung handle, ist – auch wenn es in beiden Fällen denselben Angestellten betrifft – alleine schon aufgrund der abweichenden Tatzeiten nicht auszugehen. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
- Anzuwendende Rechtslage:
der Übergangsbestimmung in § 64a Abs. 11 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 68/2017, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 38/2011 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 zu Ende zu führen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten ihre Anträge auf Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft am
- Dezember 2004 (Erstbeschwerdeführer) und am
- Jänner 2011 (Zweitbeschwerdeführer), das heißt jeweils vor dem
- Juni 2011, weshalb für die Beurteilung dieser Anträge § 64a Abs. 11 StbG maßgeblich ist. Sofern in der Folge in Bezug auf den Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf das „StbG“ verwiesen wird, so ist damit das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 gemeint.
der Übergangsbestimmung in Paragraph 64 a, Absatz 11, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, zu Ende zu führen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten ihre Anträge auf Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft am
- Dezember 2004 (Erstbeschwerdeführer) und am
- Jänner 2011 (Zweitbeschwerdeführer), das heißt jeweils vor dem
- Juni 2011, weshalb für die Beurteilung dieser Anträge Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG maßgeblich ist. Sofern in der Folge in Bezug auf den Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf das „StbG“ verwiesen wird, so ist damit das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, gemeint. Der Drittbeschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Erstreckung der Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft am
- Mai 2014.
§ 64aAbs. 25 Stb
G sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 68/2017 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I 68/2017 zu Ende zu führen. Da das den Drittbeschwerdeführer betreffende Verfahren seit
- Mai 2014 und damit schon vor dem Inkrafttreten des BGBl. I 68/2017 mit
- Oktober 2017 anhängig war, ist auf dieses die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BGBl. I 68/2017 anzuwenden. Wird in der Folge im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer die Abkürzung „StbG“ verwendet, so ist damit das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF BGBl. I 39/2017 gemeint.Der Drittbeschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Erstreckung der Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft am
- Mai 2014.
Paragraph 64 a, Absatz 25, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, zu Ende zu führen. Da das den Drittbeschwerdeführer betreffende Verfahren seit
- Mai 2014 und damit schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, mit
- Oktober 2017 anhängig war, ist auf dieses die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, anzuwenden. Wird in der Folge im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer die Abkürzung „StbG“ verwendet, so ist damit das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2017, gemeint. Anzumerken ist, dass sich die Rechtslage in Bezug auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG sowie § 18 StbG in den hier zur Anwendung kommenden Rechtslagen nicht geändert hat.Anzumerken ist, dass sich die Rechtslage in Bezug auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG sowie Paragraph 18, StbG in den hier zur Anwendung kommenden Rechtslagen nicht geändert hat.
- Zum Antrag des Erstbeschwerdeführers:
§ 10Abs. 1 Z 6 Stb
G darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StGB bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers (vgl. VwGH 18.9.1991, Zl. 91/01/0048). Eine solche Prüfung gebietet einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Im Einzelnen heißt das, dass die Behörde bzw. das Gericht die maßgeblichen Tathandlungen (das können bei einer Verurteilung durchaus mehrere sein), die näheren Umstände und den Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln hat (vgl. VwGH 11.
- 1998, 97/01/0433).Unter dem Blickwinkel des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StGB bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers vergleiche VwGH 18.9.1991, Zl. 91/01/0048). Eine solche Prüfung gebietet einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Im Einzelnen heißt das, dass die Behörde bzw. das Gericht die maßgeblichen Tathandlungen (das können bei einer Verurteilung durchaus mehrere sein), die näheren Umstände und den Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln hat vergleiche VwGH 11.
- 1998, 97/01/0433). Dabei kommt dem Verhalten, das in jüngerer Zeit gesetzt wurde größeres Gewicht zu als jenes, das schon länger zurückliegt (vgl. VwGH 3.12.2003, 2002/01/0291). Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN).Dabei kommt dem Verhalten, das in jüngerer Zeit gesetzt wurde größeres Gewicht zu als jenes, das schon länger zurückliegt vergleiche VwGH 3.12.2003, 2002/01/0291). Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN). Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht Wien festgestellten Übertretungen des GGBG hat der Erstbeschwerdeführer bereits mehrmals ein Verhalten gezeigt, welches eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit – der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt – darstellt. Zwar liegen die im November 2012 gesetzten Verwaltungsübertretungen bereits mehr als fünf Jahre zurück und sind diese bereits getilgt, doch ist es dem Verwaltungsgericht Wien nicht verwehrt, bei der vorzunehmenden, auf dem bisherigen Gesamtverhalten des Erstbeschwerdeführers basierenden Prognose, auch auf diese bereits getilgten Verurteilungen zurückzugreifen (vgl. VwGH 13.10.2000, 2000/18/0092; 16.07.2014, 2013/01/0115). Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer das verpönte Verhalten in jüngerer Vergangenheit, nämlich am
- April 2015 wiederholte. Auch wenn es sich bei diesen Übertretungen um Verstöße handelt, die mit der Berufsausübung des Erstbeschwerdeführers als Unternehmer im Bereich der Güterbeförderung in Zusammenhang stehen, stellen diese Verwaltungsübertretungen ein Einbürgerungshindernis dar, da die gewerbsmäßige Beförderung von – mitunter gefährlichen – Gütern ein erhöhtes Maß an Verantwortungsbewusstsein erfordert und die Übertretungen nicht allein mit der Profession des Einbürgerungswerbers oder damit gerechtfertigt werden können, dass sie sich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken (vgl. VwGH 21.10.1987, 87/01/0141). Gerade bei der gewerbsmäßigen Güterbeförderung ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen und alles vorzukehren, um gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit, wie etwa durch nicht ordnungsgemäße Beförderung von gefährlichen Gütern, hintanzuhalten (vgl. VwGH 26.2.1997, 95/01/0215). Auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung die Gefahren, die von den von ihm beförderten von Gefahrengüter ausgingen, trotz rechtskräftiger Bestrafung, zu bagatellisieren versuchte, kann vom Verwaltungsgericht Wien nicht ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft derartige Übertretungen nicht mehr begehen wird. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht Wien festgestellten Übertretungen des GGBG hat der Erstbeschwerdeführer bereits mehrmals ein Verhalten gezeigt, welches eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit – der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt – darstellt. Zwar liegen die im November 2012 gesetzten Verwaltungsübertretungen bereits mehr als fünf Jahre zurück und sind diese bereits getilgt, doch ist es dem Verwaltungsgericht Wien nicht verwehrt, bei der vorzunehmenden, auf dem bisherigen Gesamtverhalten des Erstbeschwerdeführers basierenden Prognose, auch auf diese bereits getilgten Verurteilungen zurückzugreifen vergleiche VwGH 13.10.2000, 2000/18/0092; 16.07.2014, 2013/01/0115). Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer das verpönte Verhalten in jüngerer Vergangenheit, nämlich am
- April 2015 wiederholte. Auch wenn es sich bei diesen Übertretungen um Verstöße handelt, die mit der Berufsausübung des Erstbeschwerdeführers als Unternehmer im Bereich der Güterbeförderung in Zusammenhang stehen, stellen diese Verwaltungsübertretungen ein Einbürgerungshindernis dar, da die gewerbsmäßige Beförderung von – mitunter gefährlichen – Gütern ein erhöhtes Maß an Verantwortungsbewusstsein erfordert und die Übertretungen nicht allein mit der Profession des Einbürgerungswerbers oder damit gerechtfertigt werden können, dass sie sich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken vergleiche VwGH 21.10.1987, 87/01/0141). Gerade bei der gewerbsmäßigen Güterbeförderung ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen und alles vorzukehren, um gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit, wie etwa durch nicht ordnungsgemäße Beförderung von gefährlichen Gütern, hintanzuhalten vergleiche VwGH 26.2.1997, 95/01/0215). Auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung die Gefahren, die von den von ihm beförderten von Gefahrengüter ausgingen, trotz rechtskräftiger Bestrafung, zu bagatellisieren versuchte, kann vom Verwaltungsgericht Wien nicht ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft derartige Übertretungen nicht mehr begehen wird. In Bezug auf die festgestellte Übertretung des AuslBG, wonach der Erstbeschwerdeführer von
- Juni 2014 bis
- August 2014 den Ausländer H. I. als Aushilfsfahrer beschäftigt hat, obwohl dieser keine entsprechende Berechtigung besaß, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht – auch wenn eine rechtskräftige Bestrafung des Erstbeschwerdeführers für dieses Verhalten aus den og. Gründen nicht vorliegt – dieses Verhalten im Zuge der Erstellung der Zukunftsprognose dennoch zu beachten hat, da § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen abstellt, sondern eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens des Erstbeschwerdeführers verlangt (vgl. VwGH 13.10.2000, 2000/18/0092).In Bezug auf die festgestellte Übertretung des AuslBG, wonach der Erstbeschwerdeführer von
- Juni 2014 bis
- August 2014 den Ausländer H. römisch eins. als Aushilfsfahrer beschäftigt hat, obwohl dieser keine entsprechende Berechtigung besaß, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht – auch wenn eine rechtskräftige Bestrafung des Erstbeschwerdeführers für dieses Verhalten aus den og. Gründen nicht vorliegt – dieses Verhalten im Zuge der Erstellung der Zukunftsprognose dennoch zu beachten hat, da Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen abstellt, sondern eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens des Erstbeschwerdeführers verlangt vergleiche VwGH 13.10.2000, 2000/18/0092). Ebenso ist die zweite vom erkennenden Gericht festgestellte Übertretung des AuslBG durch den Erstbeschwerdeführer beachtlich, wonach jener es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH zu verantworten hat, dass jene am
- September 2014 den Ausländer H. I. beschäftigt hat, obwohl dieser keine entsprechende Berechtigung besaß. Dass der Erstbeschwerdeführer für dieses Verhalten bloß ermahnt wurde, weil er auf die Rechtsmeinung der Rechtsanwältin des später Beschäftigten vertraut hat und die Behörde daher von einem geringen Verschulden des Erstbeschwerdeführers ausging, ändert nichts an dem Umstand, dass die Tat des Erstbeschwerdeführers rechtswidrig und schuldhaft war und somit für die Gesamtbetrachtung herangezogen werden kann.Ebenso ist die zweite vom erkennenden Gericht festgestellte Übertretung des AuslBG durch den Erstbeschwerdeführer beachtlich, wonach jener es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH zu verantworten hat, dass jene am
- September 2014 den Ausländer H. römisch eins. beschäftigt hat, obwohl dieser keine entsprechende Berechtigung besaß. Dass der Erstbeschwerdeführer für dieses Verhalten bloß ermahnt wurde, weil er auf die Rechtsmeinung der Rechtsanwältin des später Beschäftigten vertraut hat und die Behörde daher von einem geringen Verschulden des Erstbeschwerdeführers ausging, ändert nichts an dem Umstand, dass die Tat des Erstbeschwerdeführers rechtswidrig und schuldhaft war und somit für die Gesamtbetrachtung herangezogen werden kann. Das Verwaltungsgericht Wien sieht es daher als erwiesen an, dass der Erstbeschwerdeführer zwei Mal (nämlich betreffend denselben Beschäftigten mit unterschiedlicher Tatzeit) das Tatbild des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG verwirklicht hat. Zwar erfolgte in beiden Fällen aus den obgenannten Gründen keine rechtskräftige Bestrafung des Erstbeschwerdeführers und liegt daher mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kein Verleihungshindernis
§ 10Abs. 2 Z 2 Stb
G vor, doch muss gerade im Hinblick darauf, dass derartige Verwaltungsübertretungen – für den Fall der rechtskräftigen Bestrafung – nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schwerwiegende Übertretungen des AuslBG darstellen und sogar das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG bewirken (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0276), dieses Verhalten des Erstbeschwerdeführers als erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung jedenfalls im Rahmen der
§ 10Abs. 1 Z 6 Stb
G zu erstellenden Zukunftsprognose negativ berücksichtigt werden.Das Verwaltungsgericht Wien sieht es daher als erwiesen an, dass der Erstbeschwerdeführer zwei Mal (nämlich betreffend denselben Beschäftigten mit unterschiedlicher Tatzeit) das Tatbild des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG verwirklicht hat. Zwar erfolgte in beiden Fällen aus den obgenannten Gründen keine rechtskräftige Bestrafung des Erstbeschwerdeführers und liegt daher mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kein Verleihungshindernis
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG vor, doch muss gerade im Hinblick darauf, dass derartige Verwaltungsübertretungen – für den Fall der rechtskräftigen Bestrafung – nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schwerwiegende Übertretungen des AuslBG darstellen und sogar das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG bewirken vergleiche VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0276), dieses Verhalten des Erstbeschwerdeführers als erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung jedenfalls im Rahmen der
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu erstellenden Zukunftsprognose negativ berücksichtigt werden. Schließlich betreffen die vom Verwaltungsgericht Wien festgestellten Übertretungen der StVO jeweils die Verletzung einer Schutznorm, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dient und sind – auch wenn sie für sich alleine genommen noch nicht die Verneinung des Wohlverhaltens rechtfertigten – doch mitunter erheblich und in Zusammenhang mit den weiteren Verwaltungsübertretungen durch den Erstbeschwerdeführer in die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens einzubeziehen. Das Gericht kann daher – vor allem im Hinblick auf die mit der Gefahr schwerer Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkennen, dass das bisherige Verhalten des Erstbeschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Das Gericht kann daher – vor allem im Hinblick auf die mit der Gefahr schwerer Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkennen, dass das bisherige Verhalten des Erstbeschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von der belangten Behörde zu Recht
§ 10Abs. 1 Z 6 Stb
G abgewiesen, sodass die dagegen eingebrachte Beschwerde abzuweisen ist.Das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von der belangten Behörde zu Recht
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen, sodass die dagegen eingebrachte Beschwerde abzuweisen ist.
- Zum Antrag auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Zweitbeschwerdeführer vom
- Jänner 2011:
§ 17Abs. 1 Z 1 Stb
G in der hier maßgeblichen Fassung ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 Z 2 leg. cit. auf die ehelichen Kinder des Fremden zu erstrecken, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind.
§ 18Stb
G darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in der hier maßgeblichen Fassung ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. auf die ehelichen Kinder des Fremden zu erstrecken, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremde sind.
Paragraph 18, StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Da dem Erstbeschwerdeführer – wie soeben ausgeführt – die Staatsbürgerschaft nicht verliehen wird, kommt eine Erstreckung der Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft auf das minderjährige Kind des Erstbeschwerdeführers – den Zweitbeschwerdeführer – nicht in Betracht. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist daher ebenfalls abzuweisen. 4. Zum Antrag auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Drittbeschwerdeführer vom 23. Mai 2014:
§ 17Abs. 1 Z 2 Stb
G ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn dem Vater die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
§ 18Stb
G darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn dem Vater die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
Paragraph 18, StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Da dem Erstbeschwerdeführer – wie soeben ausgeführt – die Staatsbürgerschaft nicht verliehen wird, kommt eine Erstreckung der Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft auf das minderjährige Kind des Erstbeschwerdeführers – den Drittbeschwerdeführer – nicht in Betracht. Auch die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers ist daher abzuweisen.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.022.8709.2018