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{'item': 'VGW-152/071/1401/2018'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 24§ 7Art. 50Art. 130§ 64a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.09.2018 GeschäftszahlVGW-152/071/1401/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivic

§ 28des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Stb

G), abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., MBA, vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.11.2017, Zl. ..., mit welchem der Antrag um Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der britischen Staatsangehörigkeit

Paragraph 28, des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG), abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2016

§ 28Staatsbürgerschaftsgesetz (Stb

G) auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der britischen Staatsbürgerschaft ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowohl

§ 28Stb

G nicht erfüllt seien.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2016

Paragraph 28, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der britischen Staatsbürgerschaft ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowohl

Paragraph 28, StbG nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 15.01.2018 ein und begründete diese (auszugsweise) im Wesentlichen wie folgt: Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer die Umstände seiner Berufstätigkeit und seine Lebens- und Erwerbsgrundlage klar dargelegt. Diese habe er sich aufgebaut im Wissen um die Möglichkeiten, die die Europäische Union ihren Bürgern mit der Erwerbs- und Niederlassungsfreiheit biete. Weder für den Beschwerdeführer noch für Politiker und Experten sei der Brexit vorhersehbar gewesen. Im Fall des Beschwerdeführers liege der besonders berücksichtigungswürdige Grund iSd. § 28 Abs. 1 Z 1 StbG vor.

Regierungsvorlage (RV zu BGBl. I 37/2006) begründe der § 28 Abs. 1 StbG sehr wohl einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Es sei kein Ermessensakt der Behörde.Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer die Umstände seiner Berufstätigkeit und seine Lebens- und Erwerbsgrundlage klar dargelegt. Diese habe er sich aufgebaut im Wissen um die Möglichkeiten, die die Europäische Union ihren Bürgern mit der Erwerbs- und Niederlassungsfreiheit biete. Weder für den Beschwerdeführer noch für Politiker und Experten sei der Brexit vorhersehbar gewesen. Im Fall des Beschwerdeführers liege der besonders berücksichtigungswürdige Grund iSd. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG vor.

Regierungsvorlage Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2006,) begründe der Paragraph 28, Absatz eins, StbG sehr wohl einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Es sei kein Ermessensakt der Behörde. Im Fall des Beschwerdeführers liege der besonders berücksichtigungswürdige Grund in der Einzelfallkonstellation seiner Erwerbstätigkeit in beiden Staaten vor. Es sie auch im Interesse der Republik Österreich die katastrophalen Folgen des Austritts Großbritanniens aus der völkerrechtlichen Allianz - der Europäischen Union - für all jene Staatsbürger, die im konkreten besonders beeinträchtigt seien, abzuschwächen und diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu schützen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung habe die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers sohin gem. § 28 Abs. 1 Z 1 StbG aus besonders berücksichtigungswürdigen Grund stattgeben müssen. Im Fall des Beschwerdeführers liege der besonders berücksichtigungswürdige Grund in der Einzelfallkonstellation seiner Erwerbstätigkeit in beiden Staaten vor. Es sie auch im Interesse der Republik Österreich die katastrophalen Folgen des Austritts Großbritanniens aus der völkerrechtlichen Allianz - der Europäischen Union - für all jene Staatsbürger, die im konkreten besonders beeinträchtigt seien, abzuschwächen und diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu schützen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung habe die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers sohin gem. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG aus besonders berücksichtigungswürdigen Grund stattgeben müssen. Der Bescheid werde auch wegen der unrichtigen rechtlichen Anwendung des § 28 Abs. 2 StbG angefochten. Im konkreten Sachverhalt bestehe die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eintretende Nachteil die massive Einschränkung der bisherigen weltweiten Reisetätigkeit und nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in zwei Staaten (Großbritannien und Österreich). Die Einschränkung trete ab 01.04.2019 - ab Austritt Großbritanniens aus der EU - in Kraft. An dieser Stelle werde auch gleich die Argumentation der belangten Behörde aufgegriffen. Der Austritt Großbritanniens sei - entgegen der Annahme der Behörde - keine Spekulation. Der Wegfall der aus den europarechtlichen Verträgen abgeleitete Niederlassungs- und Erwerbsrechte trete ebenfalls exakt an diesem Tag ein und sei ebenfalls keine Spekulation, sondern eine Rechtsfolge. Richtig sei nur, dass momentan ein „Withdrawal Agreement“ zwischen der Europäischen Kommission und Großbritannien verhandelt werde. Es gebe bisher nur Absichtsbekundungen, es gebe keinen ausverhandelten Vertragstext und noch weniger eine rechtskräftige Einigung. Einzig dieses „Withdrawal Agreement“ könne ab dem 01.04.2019 anwendbare fremdenrechtliche Sonderregelungen enthalten, die vielleicht für in Großbritannien lebende EU Bürger Erleichterungen bringen könne. Vielleicht. Ob es zu einer Einigung komme und ob dieser Vereinbarung von Erleichterungen überhaupt Zustandekommen werde, sei Spekulation.Der Bescheid werde auch wegen der unrichtigen rechtlichen Anwendung des Paragraph 28, Absatz 2, StbG angefochten. Im konkreten Sachverhalt bestehe die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eintretende Nachteil die massive Einschränkung der bisherigen weltweiten Reisetätigkeit und nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in zwei Staaten (Großbritannien und Österreich). Die Einschränkung trete ab 01.04.2019 - ab Austritt Großbritanniens aus der EU - in Kraft. An dieser Stelle werde auch gleich die Argumentation der belangten Behörde aufgegriffen. Der Austritt Großbritanniens sei - entgegen der Annahme der Behörde - keine Spekulation. Der Wegfall der aus den europarechtlichen Verträgen abgeleitete Niederlassungs- und Erwerbsrechte trete ebenfalls exakt an diesem Tag ein und sei ebenfalls keine Spekulation, sondern eine Rechtsfolge. Richtig sei nur, dass momentan ein „Withdrawal Agreement“ zwischen der Europäischen Kommission und Großbritannien verhandelt werde. Es gebe bisher nur Absichtsbekundungen, es gebe keinen ausverhandelten Vertragstext und noch weniger eine rechtskräftige Einigung. Einzig dieses „Withdrawal Agreement“ könne ab dem 01.04.2019 anwendbare fremdenrechtliche Sonderregelungen enthalten, die vielleicht für in Großbritannien lebende EU Bürger Erleichterungen bringen könne. Vielleicht. Ob es zu einer Einigung komme und ob dieser Vereinbarung von Erleichterungen überhaupt Zustandekommen werde, sei Spekulation. Der Beschwerdeführer habe seine Geschäftstätigkeit und seine beiden Unternehmen, die österreichische C. GmbH mit Sitz in Wien als auch die britische C. Ltd mit Sitz in London auf der vor einigen Jahren noch gültigen Prämisse der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer dauerhaft und parallel in beiden Ländern. Diese Geschäftsführertätigkeit sei im Verfahrensakt bereits belegt und könne auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als auch des zweiten Geschäftsführers der C. GmbH D. E. ausreichend bewiesen werden, der wirtschaftliche Erfolg und die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Beschwerdeführers hänge davon ab, dass er jederzeit auch kurzfristig stets für mehrere Tage und Wochen nach Österreich reisen kann und hier arbeitet. Amtsbekannt sei, dass es zwar die Möglichkeit der Beantragung eines Visums D zusammen mit der gleichzeitigen Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gebe um kurzfristig und vorübergehend in Österreich zu arbeiten. Diese sei aber auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Einerseits komme es zu realen Geschäftseinbußen, wenn der Geschäftsführer nicht bei konkretem Bedarf einfliegen und hier arbeiten kann, sondern erst nach wochenlangem Verwaltungsverfahren. Vor allem sei es aber Rechtsmissbrauch und werde dieser Titel daher nicht mehr bewilligt, wenn der Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel 5 - 6 Mal im Jahr beantragen würde und dies über mehrere Jahre hinweg. In solchen Fällen weisen die Behörden diese Anträge spätestens beim dritten Antrag ab und verweisen auf die wiederholte und daher dauerhafte Erwerbsabsicht im Inland. Der Langzeit Aufenthaltstitel einer RWR Karte für Hochqualifizierte komme ebenfalls nicht in Betracht. Durch die in Summe nicht ausreichenden Aufenthaltszeiten müsse die Behörde spätestens die Verlängerung nach einem Jahr abweisen, da die Aufenthaltszeiten im Inland nicht ausreichen. Einen österreichischen Aufenthaltstitel, den der Antragsteller überhaupt beantragen könnte, um seine Erwerbstätigkeit wie bisher fortsetzen zu können, gebe es nicht. Das Gleiche gelte für das britische Aufenthaltsrecht. Ab dem 01.04.2019 brauche der Beschwerdeführer für seinen Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit einen britischen Aufenthaltstitel. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich erfordere allerdings ausgedehnte Auslandsaufenthalte. Diese beziehe sich sowohl auf seine Aufenthalte in Österreich als auch auf die bereits erwähnte überdurchschnittlich hohe berufliche Reisetätigkeit des Beschwerdeführers. Wieder könne er bei Fortführung seiner Erwerbs- und Reisetätigkeit wie bisher keinen gültigen britischen Aufenthaltstitel erlangen, da er durch die hohen Abwesenheitszeiten seinen Anspruch auf einen britischen Aufenthaltstitel verliere. Im Fall des Beschwerdeführers habe er bei Fortführung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit sohin gar nicht die Möglichkeit in einem der beiden Staaten einen formell gültigen Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Aus all diesen Gründen habe sohin die belangte Behörde bei rechtlich richtiger Beurteilung des dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhaltes dem Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall der Annahme der britischen Staatsbürgerschaft gern § 28 Abs. 2 StbG stattgeben müssen.Das Gleiche gelte für das britische Aufenthaltsrecht. Ab dem 01.04.2019 brauche der Beschwerdeführer für seinen Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit einen britischen Aufenthaltstitel. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich erfordere allerdings ausgedehnte Auslandsaufenthalte. Diese beziehe sich sowohl auf seine Aufenthalte in Österreich als auch auf die bereits erwähnte überdurchschnittlich hohe berufliche Reisetätigkeit des Beschwerdeführers. Wieder könne er bei Fortführung seiner Erwerbs- und Reisetätigkeit wie bisher keinen gültigen britischen Aufenthaltstitel erlangen, da er durch die hohen Abwesenheitszeiten seinen Anspruch auf einen britischen Aufenthaltstitel verliere. Im Fall des Beschwerdeführers habe er bei Fortführung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit sohin gar nicht die Möglichkeit in einem der beiden Staaten einen formell gültigen Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Aus all diesen Gründen habe sohin die belangte Behörde bei rechtlich richtiger Beurteilung des dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhaltes dem Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall der Annahme der britischen Staatsbürgerschaft gern Paragraph 28, Absatz 2, StbG stattgeben müssen. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt dem Feststellungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 29.01.2018 zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Teilnahme wurde

§ 24Abs. 5 Vw

GVG verzichtet.Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt dem Feststellungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 29.01.2018 zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Teilnahme wurde

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG verzichtet. Am 16.05.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab Folgendes an: „Meine Firma betreibe ich seit dem Jahr

  1. Die britische Firma existiert seit dem Jahr
  2. Bei der österreichischen Firma handelt es sich um eine GmbH, ich bin einer der Gesellschafter und auch einer der Geschäftsführer und Gründungsmitglied. Mittlerweile sind 12 Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Wir sind insgesamt 2 Geschäftsführer und die 4 Gründungsmitglieder bilden das Managementteam welche alle Entscheidungen gemeinsam treffen. Unser Jahresumsatz 2017 war knapp 1 Mio. Euro mit 130.000 Euro Gewinn. In Österreich sind 5 direkt angestellte Arbeitnehmer. Es waren etwas weniger als 100.000 Euro das seit dem Jahr 2012 an Investitionskapital aus dem Ausland geflossen ist. Unser Geschäftszweig beschäftigt sich mit Softwareentwicklung sowie zugehörige Dienstleistungen für Unternehmen in der Internetmedien und Broadcastingindustrie. Unsere Kunden sind unter anderem F., G. und H.. Für die nächsten Jahre ist es geplant den Umsatz zu steigern und auch weitere Arbeitnehmer anzustellen. Die österreichische GmbH ist 100 prozentige Eigentümerin der britischen Limited. Mein Lebensmittelpunkt ist derzeit in London aber beruflich muss ich sehr oft nach Österreich reisen. Dabei muss ich fixe Termine wahrnehmen die regelmäßig stattfinden (zB. Gesellschafterversammlungen) wie auch Ad hoc Termine welche sich von Zeit zu Zeit ergeben. Es ist schwer die Anzahl der Termine abzuschätzen aber es sind mindestens alle 2 Monate solche Termine wahrzunehmen. Meine Frau lebt und arbeitet in London. In Großbritannien lebe ich seit dem Jahr 2006 und bisher musste ich als EU-Bürger weder Bestätigungen beantragen noch Meldungen tätigen welche meinen Aufenthaltsstatus in Großbritannien als EU-Bürger nachweisen. Meine EG ist mittlerweile britische Staatsbürgerin geworden, davor wurde ihr Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt. Im Hinblick auf mein Familienleben kann ich angeben, dass ein Bruder und eine Nichte in Österreich leben sowie entferntere Verwandte. Was meine Anwesenheit in Österreich betrifft so kann es schon vorkommen, dass ich mehrere Wochen oder 1 Monat lang in Österreich bleiben muss. So habe ich im Jahr 2017 waren es zwischen 30 und 35 Arbeitstage welche ich in Österreich verbracht habe. In der Zeit wo ich mich in Österreich aufhalte, wohne ich bei meinem Bruder oder bei meinen Schwiegereltern. Derzeit ist es nicht beabsichtigt den Firmensitz aus Österreich zu verlegen. Vor der Gründung der Firma haben die Gründungsmitglieder und ich für I. in den Niederlanden gearbeitet und zwar im selben Geschäftszweig wie jetzt. Nachdem sich I. aber aus diesem Geschäftszweig zurückgezogen hat, haben wir eben unsere Firma gegründet. Daher habe ich auch im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde eine Aufstellung meiner beruflichen Reisen für den Zeitraum 2008-2012 vorgelegt zum Beweis dafür wie sich unter anderem meine Besuche in Österreich in Zukunft entwickeln könnten. So war ich z.B.: im Jahre 2008 über 100 Tage in Holland was jetzt auf Österreich zu beziehen ist zumal der Firmensitz in Österreich ist. Diese berufliche Notwendigkeit der Reisetätigkeit ist der Grund dass mein britischer Aufenthaltstitel gefährdet ist, wenn ich nicht die britische Staatsbürgerschaft annehme.“Vor der Gründung der Firma haben die Gründungsmitglieder und ich für römisch eins. in den Niederlanden gearbeitet und zwar im selben Geschäftszweig wie jetzt. Nachdem sich römisch eins. aber aus diesem Geschäftszweig zurückgezogen hat, haben wir eben unsere Firma gegründet. Daher habe ich auch im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde eine Aufstellung meiner beruflichen Reisen für den Zeitraum 2008-2012 vorgelegt zum Beweis dafür wie sich unter anderem meine Besuche in Österreich in Zukunft entwickeln könnten. So war ich z.B.: im Jahre 2008 über 100 Tage in Holland was jetzt auf Österreich zu beziehen ist zumal der Firmensitz in Österreich ist. Diese berufliche Notwendigkeit der Reisetätigkeit ist der Grund dass mein britischer Aufenthaltstitel gefährdet ist, wenn ich nicht die britische Staatsbürgerschaft annehme.“ Die Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte abschließend, dass sie auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und somit auf die die Fortsetzung der Verhandlung verzichte und sich mit der schriftlichen Erledigung des Verfahrens einverstanden erkläre. Das Verwaltungsgericht Wien nahm am Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Verwaltungsstrafregister des Magistrates der Stadt Wien, den Versicherungsdatenauszug, und tätigte eine Anfrage an die Landespolizeidirektion Wien und die Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung). Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. ..., den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am ...1976 in Wien geboren und hat die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung

§ 7Abs. 1 Stb

G erworben. Seit 2006 lebt er gemeinsam mit seiner Ehegattin in London, wo das Ehepaar eine Eigentumswohnung besitzt und er als EU-Bürger rechtmäßig niedergelassen ist. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.12.2016 die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der britischen Staatsangehörigkeit bewilligt. In Österreich leben ein Bruder, die Nichte, die Schwiegereltern, sowie entfernte Verwandte des Beschwerdeführers. Er besucht regelmäßig Österreich und hält sich mehrere Wochen bzw. ca. ein Monat pro Jahr im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich.Der Beschwerdeführer wurde am ...1976 in Wien geboren und hat die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung

Paragraph 7, Absatz eins, StbG erworben. Seit 2006 lebt er gemeinsam mit seiner Ehegattin in London, wo das Ehepaar eine Eigentumswohnung besitzt und er als EU-Bürger rechtmäßig niedergelassen ist. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.12.2016 die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der britischen Staatsangehörigkeit bewilligt. In Österreich leben ein Bruder, die Nichte, die Schwiegereltern, sowie entfernte Verwandte des Beschwerdeführers. Er besucht regelmäßig Österreich und hält sich mehrere Wochen bzw. ca. ein Monat pro Jahr im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Laut Aktenlage ist der Beschwerdeführer einer von zwei handelsrechtlichen Geschäftsführer und einer von 12 Gesellschaftern der C. GmbH (in weiteren Text „GmbH“) mit Sitz in Wien, ..., sowie „Director“ und „Chief Commercial Officer“ der C. Limited (in weiteren Text „Limited“), mit Sitz in London, welche wiederum in 100% Eigentum der C. GmbH ist. Laut Angaben des Beschwerdeführers wurde die C. GmbH im Jahre 2012 ursprünglich durch vier Gesellschafter (Gründungsmitglieder) gegründet. Diese vier Gründungsmitglieder bilden das Managementteam, welches gemeinsam alle Entscheidungen trifft. Das Tätigkeitsfeld der GmbH betrifft Softwareentwicklung sowie zugehörige Dienstleistungen für Unternehmen in der Internetmedien und Broadcasting-Industrie. Die Kunden der GmbH sind unter anderem F., G. und H.. Der Jahresumsatz der GmbH 2017 war knapp 1 Mio. Euro mit 130.000 Euro Gewinn. In Österreich sind 5 direkt angestellte Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer ist für das Heranziehen neuer Investoren für die GmbH verantwortlich und muss dementsprechend viele Auslandsreisen absolvieren. Dabei ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich ca. 5 – 8 Mal im Jahr notwendig, wobei sich der Beschwerdeführer z.B. im Jahre 2015 69 Tage und in den Jahren 2016 und 2017 40 Tage in Österreich aufgehalten hat. Umsatzsteigerung und Anstellung weiterer Mitarbeiter ist für die Zukunft geplant. Die C. Limited in London wird vom Beschwerdeführer geführt und ist seine Anwesenheit in London für die Fortführung der Limited unverzichtbar. Bei einem Referendum des Vereinigten Königreichs am 23.06.2016 stimmten 51,89 % der Wähler für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“). Die britische Premierministerin Theresa May leitete den Austrittsprozess

Art. 50

des Vertrags über die Europäische Union am 29.03.2017 durch schriftliche Mitteilung an den Europäischen Rat rechtlich wirksam in die Wege. Damit ist nach der vertraglich vorgesehenen zweijährigen Verhandlungsperiode mit dem Austritt von Großbritannien aus der EU für März 2019 (29. März 2019 um 23 Uhr britischer Zeit) zu rechnen. Bei einem Referendum des Vereinigten Königreichs am 23.06.2016 stimmten 51,89 % der Wähler für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“). Die britische Premierministerin Theresa May leitete den Austrittsprozess

Artikel 50

, des Vertrags über die Europäische Union am 29.03.2017 durch schriftliche Mitteilung an den Europäischen Rat rechtlich wirksam in die Wege. Damit ist nach der vertraglich vorgesehenen zweijährigen Verhandlungsperiode mit dem Austritt von Großbritannien aus der EU für März 2019 (29. März 2019 um 23 Uhr britischer Zeit) zu rechnen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 64aAbs. 25 Stb

G sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 68/2017 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I 68/2017 zu Ende zu führen. Da das nunmehr den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Verfahren seit 25.10.2016 und damit schon vor dem Inkrafttreten des BGBl. I 68/2017 mit 01.10.2017 anhängig war, ist auf dieses die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BGBl. I 68/2017 anzuwenden. Wird in der Folge die Abkürzung „StbG“ verwendet, so ist damit das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF BGBl. I 39/2017 gemeint.

Paragraph 64 a, Absatz 25, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, zu Ende zu führen. Da das nunmehr den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Verfahren seit 25.10.2016 und damit schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, mit 01.10.2017 anhängig war, ist auf dieses die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, anzuwenden. Wird in der Folge die Abkürzung „StbG“ verwendet, so ist damit das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2017, gemeint. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag dahingehend, dass auf Grund der Gründung eines Tochterunternehmens in Großbritannien er auch Geschäftsführer der britischen Tochtergesellschaft mit Sitz in London ist, wodurch sich seine Anwesenheit und Erwerbstätigkeit in den beiden Ländern - Österreich und Großbritannien - begründet. Als Begründung für den Wunsch um Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass sich extreme Beeinträchtigungen seines Privat- und Familienlebens ergeben würden, wenn er die britische Staatsangehörigkeit nicht erwirbt. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, seine Lebens- und Erwerbsgrundlage habe er sich aufgebaut im Wissen um die Möglichkeiten, die die Europäische Union ihren Bürgern mit der Erwerbs- und Niederlassungsfreiheit biete. Weder für den Beschwerdeführer noch für Politiker und Experten sei der „Brexit“ vorhersehbar gewesen. Es bestehe für den Beschwerdeführer der Nachteil der massiven Einschränkung der bisherigen weltweiten Reisetätigkeit und nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in zwei Staaten (Großbritannien und Österreich). Diese Einschränkung trete ab 01.04.2019 - ab Austritt Großbritanniens aus der EU - in Kraft. Der Wegfall der aus den europarechtlichen Verträgen abgeleitete Niederlassungs- und Erwerbsrechte trete ebenfalls exakt an diesem Tag ein und sei ebenfalls keine Spekulation, sondern eine Rechtsfolge. Richtig sei nur, dass momentan ein „Withdrawal Agreement“ zwischen der Europäischen Kommission und Großbritannien verhandelt werde. Es gebe bisher nur Absichtsbekundungen, es gebe keinen ausverhandelten Vertragstext und noch weniger eine rechtskräftige Einigung. Einzig dieses „Withdrawal Agreement“ könne ab dem 01.04.2019 anwendbare fremdenrechtliche Sonderregelungen enthalten, die vielleicht für in Großbritannien lebende EU Bürger Erleichterungen bringen könne. Ob es zu einer Einigung komme und ob dieser Vereinbarung von Erleichterungen überhaupt Zustandekommen werde, sei Spekulation.

§ 28Abs. 1 Z 1 Stb

G ist einem volljährigen Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG sinngemäß erfüllt sind. Für die noch zu erwartenden Leistungen ist eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023).

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist einem volljährigen Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 StbG sinngemäß erfüllt sind. Für die noch zu erwartenden Leistungen ist eine Prognoseentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023). Zum Begriff des Interesses der Republik wurde von Bundesministerium für Inneres ein Kriterienkatalog erarbeitet, welcher aufgrund der wortgleichen Formulierung des § 10 Abs. 6 (Fälle, in welchen die Staatsbürgerschaft aufgrund des Interesses der Republik verliehen werden) und des § 28 Abs. 1 StbG, herangezogen werden kann, um den Begriff des Interesses der Republik zu definieren.Zum Begriff des Interesses der Republik wurde von Bundesministerium für Inneres ein Kriterienkatalog erarbeitet, welcher aufgrund der wortgleichen Formulierung des Paragraph 10, Absatz 6, (Fälle, in welchen die Staatsbürgerschaft aufgrund des Interesses der Republik verliehen werden) und des Paragraph 28, Absatz eins, StbG, herangezogen werden kann, um den Begriff des Interesses der Republik zu definieren. Dieses Kriterienkatalog kann im Anwendungsbereich des § 28 StbG als unverbindlicher Leitfaden herangezogen werden (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 § 28 Rz 6). Dieser Leitfaden enthält für die Beurteilung der öffentlichen Interessen aufgrund von wirtschaftlichen Leistungen die folgenden Kriterien:Dieses Kriterienkatalog kann im Anwendungsbereich des Paragraph 28, StbG als unverbindlicher Leitfaden herangezogen werden vergleiche Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 Paragraph 28, Rz 6). Dieser Leitfaden enthält für die Beurteilung der öffentlichen Interessen aufgrund von wirtschaftlichen Leistungen die folgenden Kriterien: „

  1. Inhaber einer Firma oder leitende Funktion mit maßgeblichen Einfluss in einem Unternehmen; die Vorstandsmitgliedschaft für sich allein ist nicht ausreichend;
  2. hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens;
  3. Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs;
  4. maßgebliche, insbesondere bereits getätigte Investitionen oder durchgeführte Projekte des Unternehmens in Österreich; bloße Geldflüsse sind nicht ausreichend;
  5. Bekanntheitsgrad des Unternehmens auch im Ausland;
  6. Förderung der bi- und multilateralen Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor;“ Diese Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt werden, sondern es ist auch ein punktuelles, aber überwiegendes Erfüllen der Kriterien im Einzelfall ausreichend, wenn diesen eine besondere Gewichtung in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles zukommt. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer diese Kriterien erfüllt ist zu beachten, dass er einerseits einer von zwei handelsrechtlichen Geschäftsführer und einer von 12 Gesellschaftern der GmbH in Wien ist und andererseits als „Director“ der Limited in London führende Funktion in der Tochtergesellschaft in Großbritannien innehat. Das erkennende Gericht hatte keine Annahme, an der Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass ihm als Gründungsmitglied der GmbH eine wesentliche Einflussnahme (arg. gemeinsame Entscheidungsfindung in der GmbH) in die Tätigkeit der GmbH zukommt, wie auch, dass er die Limited in London als „Director“ führt. Daher ist die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der GmbH und der Limited als eine leitende Funktion mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmen iSv Pkt. 1 des Kriterienkataloges zu betrachten, mag diese Stellung im Hinblick auf die Tatsache, dass er als Gründungsmitglied auf Zustimmung der übrigen Gründungsmitglieder angewiesen ist, auch relativ schwach ausgeprägt sein. Die GmbH verfügt mit einem Jahresumsatz von etwa 1 Mio. EUR, Jahresgewinn

(2017)von 130.000 EUR und einem Mitarbeiterstand von 5 Mitarbeitern über keine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iSv Pkt. 2 des Kriterienkataloges. Insofern erfüllt der Beschwerdeführer dieses Kriterium nicht. Über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Limited hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Die vom Beschwerdeführer mitgeleitete GmbH trägt nicht zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs bei (vgl. Pkt. 3 des Kriterienkataloges). Bei 5 beschäftigten Personen kann nicht von einer Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen in einem relevanten Ausmaß gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer mitgeleitete GmbH trägt nicht zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs bei vergleiche Pkt. 3 des Kriterienkataloges). Bei 5 beschäftigten Personen kann nicht von einer Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen in einem relevanten Ausmaß gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer mitgeleiteten Unternehmen tätigen keine maßgeblichen Investitionen in Österreich (vgl. Pkt. 4 des Kriterienkataloges), zumal bis jetzt laut Angabe des Beschwerdeführers nur knapp 100.000 EUR in Österreich investiert wurden.Die vom Beschwerdeführer mitgeleiteten Unternehmen tätigen keine maßgeblichen Investitionen in Österreich vergleiche Pkt. 4 des Kriterienkataloges), zumal bis jetzt laut Angabe des Beschwerdeführers nur knapp 100.000 EUR in Österreich investiert wurden. Was den Bekanntheitsgrad des Unternehmens im Ausland angeht (vgl. Pkt. 5 des Kriterienkataloges), so wird nicht in Abrede gestellt, dass die mitgeleiteten Unternehmen mit diversen bekannten Unternehmen (wie „J.“, „G.“ etc.) zusammenarbeiten. Dies ist jedoch kein Grund anzunehmen, dass die mitgeleiteten Unternehmen des Beschwerdeführers bzw. die Firma „C.“ Bekanntheit in Österreich und im Ausland – abgesehen in der Telekommunikationsbranche - erlangt hat.Was den Bekanntheitsgrad des Unternehmens im Ausland angeht vergleiche Pkt. 5 des Kriterienkataloges), so wird nicht in Abrede gestellt, dass die mitgeleiteten Unternehmen mit diversen bekannten Unternehmen (wie „J.“, „G.“ etc.) zusammenarbeiten. Dies ist jedoch kein Grund anzunehmen, dass die mitgeleiteten Unternehmen des Beschwerdeführers bzw. die Firma „C.“ Bekanntheit in Österreich und im Ausland – abgesehen in der Telekommunikationsbranche - erlangt hat. Es wird bezweifelt, dass das Engagement einer österreichischen GmbH in Großbritannien zur Förderung der bi- und multilateralen Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor beiträgt (vgl. Pkt. 6 des Kriterienkataloges). Selbst wenn dies zutreffen würde, dürfte dies aber weniger dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschwerdeführer als „Director“ einer britischen Limited österreichischer Staatsbürger ist, sondern vielmehr daran liegen, dass die Inhaberin der Limited ein österreichisches Unternehmen ist.Es wird bezweifelt, dass das Engagement einer österreichischen GmbH in Großbritannien zur Förderung der bi- und multilateralen Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor beiträgt vergleiche Pkt. 6 des Kriterienkataloges). Selbst wenn dies zutreffen würde, dürfte dies aber weniger dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschwerdeführer als „Director“ einer britischen Limited österreichischer Staatsbürger ist, sondern vielmehr daran liegen, dass die Inhaberin der Limited ein österreichisches Unternehmen ist. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass die bisher erbrachten Leistungen kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer begründen. Schon der Einfluss, den der Beschwerdeführer auf die von ihm mitgeleiteten Unternehmen hat, liegt an der Grenze dessen, was in Pkt. 1 des Kriterienkataloges grundsätzlich gefordert ist. Es ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, worin das besondere österreichische öffentliche Interesse liegen soll. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung war weiters zu prüfen, ob der Beschwerdeführer künftig, aufgrund seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten Leistungen erbringen wird, die im Interesse der Republik sind. Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, dass Umsatzsteigerung und Anstellung weiterer Mitarbeiter für die Zukunft geplant ist. Konkrete Angaben zu diesem Vorhaben konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht machen. Insgesamt scheint es noch sehr ungewiss zu sein, ob es überhaupt zu einer Verwirklichung dieser Absicht des Beschwerdeführers kommen werde, sodass diese Absichten bei der Zukunftsprognose nur eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. dazu VwGH 10.11.1970, 1255/70). Im Rahmen einer Prognoseentscheidung war weiters zu prüfen, ob der Beschwerdeführer künftig, aufgrund seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten Leistungen erbringen wird, die im Interesse der Republik sind. Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, dass Umsatzsteigerung und Anstellung weiterer Mitarbeiter für die Zukunft geplant ist. Konkrete Angaben zu diesem Vorhaben konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht machen. Insgesamt scheint es noch sehr ungewiss zu sein, ob es überhaupt zu einer Verwirklichung dieser Absicht des Beschwerdeführers kommen werde, sodass diese Absichten bei der Zukunftsprognose nur eine untergeordnete Rolle spielen vergleiche dazu VwGH 10.11.1970, 1255/70). Das Verwaltungsgericht kann daher nicht erkennen, dass die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen vom Beschwerdeführer bereits erbrachter oder noch zu erwartender Leistungen aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt (vgl. § 28 Abs. 1 StbG).Das Verwaltungsgericht kann daher nicht erkennen, dass die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen vom Beschwerdeführer bereits erbrachter oder noch zu erwartender Leistungen aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, StbG). Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist einem Antragsteller

§ 28Abs. 2 Stb

G auch dann zu bewilligen, wenn die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde und in seinem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Zweck dieser Bestimmung ist es, extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsbürgerschaft oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben können (vgl. EB zur RV 1283 BlgNR, 20. GP 10). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein. Es darf sich nicht um solche handeln, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängig sind. Die Beeinträchtigungen sind am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist. Allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Stellung sind keine Beeinträchtigung im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023, mwN).Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist einem Antragsteller

Paragraph 28, Absatz 2, StbG auch dann zu bewilligen, wenn die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde und in seinem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Zweck dieser Bestimmung ist es, extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsbürgerschaft oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben können vergleiche EB zur Regierungsvorlage 1283 BlgNR, 20. Gesetzgebungsperiode 10). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein. Es darf sich nicht um solche handeln, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängig sind. Die Beeinträchtigungen sind am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist. Allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Stellung sind keine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, StbG vergleiche VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023, mwN). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überlegungen zum „Brexit“ treffen zu. Der Austritt aus der EU wird zahlreiche Änderungen oder gar Aufhebungen britischer Gesetze nach sich ziehen. Daneben sind ua. auch all jene Gesetze betroffen, mit denen Vorgaben des Unionsrechts, etwa aus Richtlinien, im britischen Recht umgesetzt werden. Umgekehrt wird nicht mehr anwendbares Europarecht durch neue Gesetze zu ersetzen sein. Das genaue Ausmaß der Rechtsänderungen wird davon abhängen, wie sich das Verhältnis Großbritanniens zur europäischen Integration nach dem Austritt aus der EU gestalten wird. „Brexit“ wird dadurch ohne Zweifel einen immensen Einfluss auf den Aufenthaltsstatus von EU-Bürgern in Großbritannien (wie auch von britischen Staatsbürgern in der EU) haben. Welchen rechtlichen Aufenthaltsstatus dann EU-Bürger in Großbritannien, sowie britische Staatsbürger in der EU haben werden, bleibt ungewiss, zumal diesbezüglichen Verhandlungen der britischen Regierung mit der EU keine konkrete Ergebnisse geliefert haben. Eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wäre allenfalls zu befürchten, wenn ein längerer Aufenthalt in Österreich den Verlust des Aufenthaltsrechts in Großbritannien mit sich bringen würden und der Beschwerdeführer in der Folge erhebliche Schwierigkeiten bei der Einreise- bzw. dem Aufenthalt in Großbritannien bei seiner Familie hätte (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/01/0058). Ein solcher Verlust liegt derzeit aber nicht vor, zumal er noch immer – jedenfalls bis 29.03.2019 – über ein Aufenthaltsrecht als EU-Bürger in Großbritannien verfügt, und dieser durch seine, wenn auch mehrwöchige Aufenthalte in Österreich, nicht gefährdet ist. Ob er sein Aufenthaltsrecht in Großbritannien durch den „Brexit“ verlieren wird, kann derzeit nicht festgestellt werden. Rein hypothetische Überlegungen können aber bei einer Bewilligung nach § 28 Abs. 2 StbG nicht berücksichtigt werden. Eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wäre allenfalls zu befürchten, wenn ein längerer Aufenthalt in Österreich den Verlust des Aufenthaltsrechts in Großbritannien mit sich bringen würden und der Beschwerdeführer in der Folge erhebliche Schwierigkeiten bei der Einreise- bzw. dem Aufenthalt in Großbritannien bei seiner Familie hätte vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/01/0058). Ein solcher Verlust liegt derzeit aber nicht vor, zumal er noch immer – jedenfalls bis 29.03.2019 – über ein Aufenthaltsrecht als EU-Bürger in Großbritannien verfügt, und dieser durch seine, wenn auch mehrwöchige Aufenthalte in Österreich, nicht gefährdet ist. Ob er sein Aufenthaltsrecht in Großbritannien durch den „Brexit“ verlieren wird, kann derzeit nicht festgestellt werden. Rein hypothetische Überlegungen können aber bei einer Bewilligung nach Paragraph 28, Absatz 2, StbG nicht berücksichtigt werden. Konkrete Absichten des Beschwerdeführers, sich für längere Zeit in Österreich aufzuhalten, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden. Anwesenheit des Beschwerdeführers ist in Österreich ca. 5 – 8 Mal im Jahr notwendig, wobei sich der Beschwerdeführer z.B. im Jahre 2015 69 Tage und in den Jahren 2016 und 2017 40 Tage in Österreich aufgehalten hat. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer um einer Berufstätigkeit in Österreich nachzugehen überhaupt die österreichische Staatsbürgerschaft benötigt, zumal die zu überwindenden Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Stellung keine extremen Beeinträchtigungen im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG sind (vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354, 20.9.2011, 2009/01/0023). Konkrete Absichten des Beschwerdeführers, sich für längere Zeit in Österreich aufzuhalten, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden. Anwesenheit des Beschwerdeführers ist in Österreich ca. 5 – 8 Mal im Jahr notwendig, wobei sich der Beschwerdeführer z.B. im Jahre 2015 69 Tage und in den Jahren 2016 und 2017 40 Tage in Österreich aufgehalten hat. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer um einer Berufstätigkeit in Österreich nachzugehen überhaupt die österreichische Staatsbürgerschaft benötigt, zumal die zu überwindenden Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Stellung keine extremen Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, StbG sind vergleiche VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354, 20.9.2011, 2009/01/0023). Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat er sich auch bisher nur durchschnittlich 1 Monat im Jahr aus privaten und beruflichen Gründen in Österreich aufgehalten. Er verfügt auch über keinen Wohnsitz in Österreich. Aufenthalte in Österreich im bisherigen Ausmaß sind dem Beschwerdeführer nach wie vor ungehindert möglich, weshalb eine Beeinträchtigung seiner Beziehungen zu in Österreich lebenden Verwandten für den Fall des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erwarten ist. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft unter Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für seinen Beruf sehr vorteilhaft wäre, er hat aber nicht behauptet, dass der Verzicht auf diese zum Verlust seiner Unternehmertätigkeit führen könnte. Vielmehr geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in die Richtung, dass die von ihm vertretenen Unternehmen wirtschaftliche Nachteile erleiden könnten. Mag dies auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers gelegen sein, so stellt es aber nichtsdestoweniger keine Beeinträchtigung des Privatlebens des Beschwerdeführers dar. Es liegt daher auch kein im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründender, besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Beibehaltung iSv § 28 Abs. 2 StbG vor.Es liegt daher auch kein im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründender, besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Beibehaltung iSv Paragraph 28, Absatz 2, StbG vor. Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.071.1401.2018

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