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{'item': 'VGW-151/004/14760/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.09.2018 GeschäftszahlVGW-151/004/14760/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin M

Art. 6Abs.

1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c,

(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern,

Artikel 6

, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.

(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern,

Art. 6Abs.

1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern,

Artikel 6

, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: § 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.Paragraph 26, Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht. § 41a.
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennParagraph 41 a,
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
  1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3 besitzen,
  2. sie die Voraussetzungen des
  3. Teiles erfüllen und
  4. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
  1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 42, besitzen,
  2. sie die Voraussetzungen des
  3. Teiles erfüllen und
  4. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.
(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben.
  4. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43 c, verfügt haben.
(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
(6)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.
  4. über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, verfügt haben und dieser gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist oder gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, gegenstandslos wurde.
(7)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(7)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
  4. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
  5. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(7a)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(7a)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
  1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, besitzen,
  2. sie die Voraussetzungen des
  3. Teiles erfüllen und
  4. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AuslBG vorliegt.
(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.
(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, Absatz 10,) nicht zu erteilen ist.
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
  1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,
  2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005,
  3. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder
  4. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder
  5. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs.
  6. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, erreicht wird.
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
(11)In den Fällen der Abs. 1, 2, 7 und 7a ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
(11)In den Fällen der Absatz eins, 2, 7 und 7 a ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
  1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  2. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
  4. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Rechtlich folgt daraus: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union entfaltet Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. z.B. EuGH 16.12.1992, Rs. C-237/91, Kus, Rn. 28). Entgegenstehende nationale Bestimmungen haben unangewendet zu bleiben (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/09/0234).Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union entfaltet Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleiche z.B. EuGH 16.12.1992, Rs. C-237/91, Kus, Rn. 28). Entgegenstehende nationale Bestimmungen haben unangewendet zu bleiben vergleiche VwGH 26.6.2012, 2010/09/0234). Es ist demnach zu prüfen, ob diese Bestimmung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar ist, d.h. ob dem Beschwerdeführer eine Rechtsposition nach dem ARB 1/80 zukommt und ob er eine Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses erworben hat.Es ist demnach zu prüfen, ob diese Bestimmung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar ist, d.h. ob dem Beschwerdeführer eine Rechtsposition nach dem ARB 1/80 zukommt und ob er eine Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses erworben hat. Zunächst ist Voraussetzung, dass der türkische Staatsangehörige als ein dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörender Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Der Begriff des „Arbeitnehmers“ in diesem Sinne hat eine unionsrechtliche Bedeutung und darf nicht eng ausgelegt werden. Er ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der betroffenen Person kennzeichnen (vgl. bspw. EuGH 19.11.2002, Rs. C-188/00, Kurz, Rn. 32; so etwa auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185).Zunächst ist Voraussetzung, dass der türkische Staatsangehörige als ein dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörender Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Der Begriff des „Arbeitnehmers“ in diesem Sinne hat eine unionsrechtliche Bedeutung und darf nicht eng ausgelegt werden. Er ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der betroffenen Person kennzeichnen vergleiche bspw. EuGH 19.11.2002, Rs. C-188/00, Kurz, Rn. 32; so etwa auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185). Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH 4.2.2010, Rs. C-14/09, Genc, Rn. 19; so etwa auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185).Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält vergleiche EuGH 4.2.2010, Rs. C-14/09, Genc, Rn. 19; so etwa auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185). Ab welcher Grenze eine Tätigkeit als „völlig untergeordnet und unwesentlich“ anzusehen ist, hängt von einer Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses ab. Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung, ein Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags, die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen (vgl. EuGH 4.2.2010, Rs. C-14/09, Genc, Rn. 26 f.; so etwa auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185).Ab welcher Grenze eine Tätigkeit als „völlig untergeordnet und unwesentlich“ anzusehen ist, hängt von einer Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses ab. Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung, ein Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags, die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen vergleiche EuGH 4.2.2010, Rs. C-14/09, Genc, Rn. 26 f.; so etwa auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185). Auch sind die aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfließenden Ansprüche von keiner weiteren Voraussetzung als der Arbeitnehmereigenschaft des türkischen Staatsangehörigen auf dem regulären Arbeitsmarkt abhängig, insbesondere nicht von den Voraussetzungen, unter denen der türkische Staatsangehörige das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt hat. Bei der Prüfung wird der Zweck, zu dem ursprünglich die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wurde, demnach nicht berücksichtigt (vgl. bspw. EuGH 30.9.1997, Rs. C-36/96, Günaydin, Rn. 52; so etwa auch VwGH 26.6.2012, 2010/09/0234).Auch sind die aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erfließenden Ansprüche von keiner weiteren Voraussetzung als der Arbeitnehmereigenschaft des türkischen Staatsangehörigen auf dem regulären Arbeitsmarkt abhängig, insbesondere nicht von den Voraussetzungen, unter denen der türkische Staatsangehörige das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt hat. Bei der Prüfung wird der Zweck, zu dem ursprünglich die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wurde, demnach nicht berücksichtigt vergleiche bspw. EuGH 30.9.1997, Rs. C-36/96, Günaydin, Rn. 52; so etwa auch VwGH 26.6.2012, 2010/09/0234). Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verlangt ebenso wenig, dass der türkische Staatsangehörige als Arbeitnehmer in die Europäische Union eingereist ist. Er kann die Arbeitnehmereigenschaft auch erst nach seiner Einreise erlangt haben (vgl. EuGH 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir, Rn. 38; so etwa auch VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180).Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 verlangt ebenso wenig, dass der türkische Staatsangehörige als Arbeitnehmer in die Europäische Union eingereist ist. Er kann die Arbeitnehmereigenschaft auch erst nach seiner Einreise erlangt haben vergleiche EuGH 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir, Rn. 38; so etwa auch VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180). Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass der – die türkische Staatsangehörigkeit besitzende – Beschwerdeführer als „Arbeitnehmer“ in diesem Sinne zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer ist seit 25.9.2013 mit einer Unterbrechung zwischen 8.9.2016 und 28.10.2016 bei der C. KG, größtenteils geringfügig beschäftigt und bringt derzeit dabei ein Einkommen in Höhe von EUR 385,61 netto ins Verdienen. Für diese Tätigkeit wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Beschäftigungsbewilligungen als gewerbliche Hilfskraft erteilt. Es war bei diesem Sachverhalt davon auszugehen, dass eine tatsächliche und echte Beschäftigung aufgrund einer gesicherten Position vorlag. Weiters lag auch keine wegen ihres geringen Umfanges völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit vor (VwGH 26.6.2012, 2010/09/0234). Die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt weiters voraus, dass die Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ordnungsgemäß ist. Eine Beschäftigung ist „ordnungsgemäß“ in diesem Sinne, wenn der Arbeitnehmer die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgt und somit das Recht hat, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (vgl. etwa EuGH 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir, Rn. 29). Die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung setzt somit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (aaO, Rn. 39; so etwa auch VwGH 26.6.2012, 2010/09/0234).Die Anwendbarkeit des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 setzt weiters voraus, dass die Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ordnungsgemäß ist. Eine Beschäftigung ist „ordnungsgemäß“ in diesem Sinne, wenn der Arbeitnehmer die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgt und somit das Recht hat, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben vergleiche etwa EuGH 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir, Rn. 29). Die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung setzt somit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (aaO, Rn. 39; so etwa auch VwGH 26.6.2012, 2010/09/0234). Keine gesicherte, sondern stets nur eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt hat ein türkischer Arbeitnehmer in dem Zeitraum, in dem er bis zum Ausgang eines Rechtsstreits über sein Aufenthaltsrecht vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat verbleiben und dort eine Beschäftigung ausüben darf (vgl. EuGH 20.9.1990, Rs. C-192/89, Sevince, Rn. 31).Keine gesicherte, sondern stets nur eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt hat ein türkischer Arbeitnehmer in dem Zeitraum, in dem er bis zum Ausgang eines Rechtsstreits über sein Aufenthaltsrecht vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat verbleiben und dort eine Beschäftigung ausüben darf vergleiche EuGH 20.9.1990, Rs. C-192/89, Sevince, Rn. 31). Im gegenständlichen Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Beschäftigung in Österreich nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte und wird dies auch durch die ihm erteilten Beschäftigungsbewilligungen des Arbeitsmarktservice Wien für die hier relevanten Zeiträume belegt. Er ist außerdem rechtmäßig nach Österreich eingereist und hält sich aufgrund des rechtzeitig vor Ablauf des letzten Aufenthaltstitels „Studierender“ gestellten Zweckänderungsantrages rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, Rn. 14, unter Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C- 230/03, Rn. 37).Mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen vergleiche , VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, Rn. 14, unter Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C- 230/03, Rn. 37). Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf der türkische Arbeitnehmer weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Abs. 1 dritter Gedankenstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. EuGH Urteil
  5. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil
  6. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf der türkische Arbeitnehmer weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Gedankenstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche EuGH Urteil
  7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil
  8. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef). Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken (VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098).Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken (VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098). Wie dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen ist, übte der Beschwerdeführer die Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft bei der C. KG von 25.9.2013 bis 8.9.2016 aus und ist dort wieder seit 28.10.2016 beschäftigt. Aufgrund des mehr als einjährigen Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls seit 28.10.2016 bei dem gleichen Arbeitgeber wurde ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 (d.h. ein Recht auf weitere Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber, und somit implizit auch ein Recht auf Aufenthalt) für den Beschwerdeführer, begründet. Der Beschwerdeführer war aber zuvor bereits von 25.9.2013 bis 8.9.2016 durchgehend bei der C. KG beschäftigt.Aufgrund des mehr als einjährigen Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls seit 28.10.2016 bei dem gleichen Arbeitgeber wurde ein Anspruch nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 (d.h. ein Recht auf weitere Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber, und somit implizit auch ein Recht auf Aufenthalt) für den Beschwerdeführer, begründet. Der Beschwerdeführer war aber zuvor bereits von 25.9.2013 bis 8.9.2016 durchgehend bei der C. KG beschäftigt. Es ist daher zu prüfen, ob durch die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses mit Wirksamkeit vom 8.9.2016 und die Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit 28.10.2016, folglich durch die so entstandene Lücke im Beschäftigungsverhältnis, eine unverschuldete Arbeitslosigkeit iSd Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 vorliegt.Es ist daher zu prüfen, ob durch die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses mit Wirksamkeit vom 8.9.2016 und die Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit 28.10.2016, folglich durch die so entstandene Lücke im Beschäftigungsverhältnis, eine unverschuldete Arbeitslosigkeit iSd Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 vorliegt. Dem Beschwerdeführer kann gegenständlich insofern kein Vorwurf gemacht werden, dass seine Beschäftigungsbewilligung mit 8.9.2016 während seines Türkeiaufenthaltes abgelaufen ist, weil es Aufgabe des Arbeitgebers gewesen wäre, rechtzeitig eine (weitere) Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer zu erwirken, obliegt es nämlich dem Arbeitgeber eine solche zu beantragen. Hinzu kommt, dass das Arbeitsverhältnis lediglich aufgrund der Auskunft des AMS Wien beendet wurde, um eine Strafe für den Arbeitgeber zu vermeiden. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschwerdeführer wollten das Beschäftigungsverhältnis weiterführen und dieses grundsätzlich nicht beenden. Zu dieser Auskunft ist zudem anzumerken, dass diese insofern unrichtig gewesen sein dürfte, als für türkische Staatsangehörige gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung u.a. von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern ist,

Art. 6Abs.

1 erster und zweiter Unterabsatz ARB 1/80 erfüllen. Dem Beschwerdeführer kann gegenständlich insofern kein Vorwurf gemacht werden, dass seine Beschäftigungsbewilligung mit 8.9.2016 während seines Türkeiaufenthaltes abgelaufen ist, weil es Aufgabe des Arbeitgebers gewesen wäre, rechtzeitig eine (weitere) Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer zu erwirken, obliegt es nämlich dem Arbeitgeber eine solche zu beantragen. Hinzu kommt, dass das Arbeitsverhältnis lediglich aufgrund der Auskunft des AMS Wien beendet wurde, um eine Strafe für den Arbeitgeber zu vermeiden. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschwerdeführer wollten das Beschäftigungsverhältnis weiterführen und dieses grundsätzlich nicht beenden. Zu dieser Auskunft ist zudem anzumerken, dass diese insofern unrichtig gewesen sein dürfte, als für türkische Staatsangehörige gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung u.a. von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern ist,

Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz ARB 1/80 erfüllen.

Im Ergebnis ist daher für den Zeitraum 8.9.2016 bis 25.10.2016 das Vorliegen einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit iSd Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 zu bejahen, weshalb diese Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses die bereits aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche des Beschwerdeführers nicht berührt.Im Ergebnis ist daher für den Zeitraum 8.9.2016 bis 25.10.2016 das Vorliegen einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit iSd Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 zu bejahen, weshalb diese Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses die bereits aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche des Beschwerdeführers nicht berührt. Damit ist der Beschwerdeführer aber gegenständlich als bereits mehr als vier Jahre beim gleichen Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt anzusehen, womit er den dritten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt.Damit ist der Beschwerdeführer aber gegenständlich als bereits mehr als vier Jahre beim gleichen Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt anzusehen, womit er den dritten Spiegelstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erfüllt. Mit jenen Rechten, die einem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verliehen werden, geht ein entsprechendes Aufenthaltsrecht einher, zumal anderenfalls die Rechte auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung wirkungslos wären. Das aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 folgende Aufenthaltsrecht besteht ex lege, sodass eine Aufenthaltserlaubnis nur deklarativen Charakter hat (vgl. z.B. EuGH 16.12.1992, Rs. C-237/91, Kus, Rn. 36; so etwa auch VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038).Mit jenen Rechten, die einem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verliehen werden, geht ein entsprechendes Aufenthaltsrecht einher, zumal anderenfalls die Rechte auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung wirkungslos wären. Das aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 folgende Aufenthaltsrecht besteht ex lege, sodass eine Aufenthaltserlaubnis nur deklarativen Charakter hat vergleiche z.B. EuGH 16.12.1992, Rs. C-237/91, Kus, Rn. 36; so etwa auch VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Dennoch war der Beschwerde aus folgenden Gründen keine Folge zu geben: Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Unstrittig ist, dass er keine der in § 41a NAG angeführten Voraussetzungen erfüllt. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Unstrittig ist, dass er keine der in Paragraph 41 a, NAG angeführten Voraussetzungen erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 9.8.2018, Ro 2017/22/0015, zu Art. 6 ARB 1/80 aus: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 9.8.2018, Ro 2017/22/0015, zu Artikel 6, ARB 1/80 aus: „Art. 6 Abs. 3 ARB 1/80 begründet lediglich ein Recht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Erlass der nationalen Vorschriften, die eventuell für die Durchführung der den türkischen Arbeitnehmern durch Art. 6 Abs. 1 und 2 verliehenen Rechte erforderlich sind (vgl. EuGH 30.9.1997, Ertanir, C- 98/96, Rn. 30). Aus Art. 6 Abs. 3 ARB 1/80 lässt sich jedoch keine Pflicht des nationalen Gesetzgebers ableiten, die Bestimmungen des ARB 1/80 gleichsam zu inkorporieren. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch der Rechtsprechung des EuGH nicht entnehmen. Das NAG sieht keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 ableiten, vor.“„"Art". 6 Absatz 3, ARB 1/80 begründet lediglich ein Recht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Erlass der nationalen Vorschriften, die eventuell für die Durchführung der den türkischen Arbeitnehmern durch Artikel 6, Absatz eins, und 2 verliehenen Rechte erforderlich sind vergleiche , EuGH 30.9.1997, Ertanir, C- 98/96, Rn. 30). Aus Artikel 6, Absatz 3, ARB 1/80 lässt sich jedoch keine Pflicht des nationalen Gesetzgebers ableiten, die Bestimmungen des ARB 1/80 gleichsam zu inkorporieren. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch der Rechtsprechung des EuGH nicht entnehmen. Das NAG sieht keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Artikel 6, ARB 1/80 ableiten, vor.“ Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im gleichen Erkenntnis aus, „dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen sind. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeitsbzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN).Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im gleichen Erkenntnis aus, „dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen sind. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet vergleiche , VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeitsbzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN). Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach - wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG - VwGH 25.6.1996, 96/09/0088). Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (vgl. auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit § 4c AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4c AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig (vgl. VwGH 22.6.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).“Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen vergleiche , in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach - wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG - VwGH 25.6.1996, 96/09/0088). Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen vergleiche , auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit Paragraph 4 c, AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Artikel 6, und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4 c, AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig vergleiche , VwGH 22.6.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).“ Diese Ausführungen zum ersten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso auf den dritten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 anzuwenden, weil aufgrund des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.8.2018, Ro 2017/22/0015, nicht ersichtlich ist, warum für den dritten Spiegelstrich anderes gelten soll.Diese Ausführungen zum ersten Spiegelstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso auf den dritten Spiegelstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 anzuwenden, weil aufgrund des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.8.2018, Ro 2017/22/0015, nicht ersichtlich ist, warum für den dritten Spiegelstrich anderes gelten soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat für den ersten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 unter Hinweis auf § 4c Abs. 1 AuslBG ausgesprochen, dass dem türkischen Arbeitnehmer – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - von Amts wegen eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist, womit seinem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung Rechnung getragen wird. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt. Diese Judikatur wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6.9.2018, Ro 2018/22/0008, auf Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80, gleichermaßen übertragen.Der Verwaltungsgerichtshof hat für den ersten Spiegelstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 unter Hinweis auf Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG ausgesprochen, dass dem türkischen Arbeitnehmer – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - von Amts wegen eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist, womit seinem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung Rechnung getragen wird. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, AuslBG geklärt. Diese Judikatur wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6.9.2018, Ro 2018/22/0008, auf Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80, gleichermaßen übertragen. Gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG ist türkischen Staatsangehörigen von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern,

Art. 6Abs.

1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB 1/80 erfüllen. Ob dem Beschwerdeführer daher gegenständlich von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen ist, weil er den dritten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, muss daher vorliegend in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist ein Befreiungsschein auszustellen und wird damit ebenso wie im Verfahren nach § 4c Abs. 1 AuslBG seinem Interesse an einer Dokumentation der aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung Rechnung getragen. Gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG ist türkischen Staatsangehörigen von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern,

Artikel 6

, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB 1/80 erfüllen. Ob dem Beschwerdeführer daher gegenständlich von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen ist, weil er den dritten Spiegelstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erfüllt, muss daher vorliegend in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, AuslBG geklärt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist ein Befreiungsschein auszustellen und wird damit ebenso wie im Verfahren nach Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG seinem Interesse an einer Dokumentation der aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung Rechnung getragen. Da der Beschwerdeführer gegenständlich sein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 ableitet, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aber keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 ableiten, vorsieht, und zwar auch nicht für den hier gegenständlichen dritten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da der Beschwerdeführer gegenständlich sein Recht aus Artikel 6, ARB 1/80 ableitet, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aber keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Artikel 6, ARB 1/80 ableiten, vorsieht, und zwar auch nicht für den hier gegenständlichen dritten Spiegelstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscher gründen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, ob ein und gegebenenfalls welcher Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, einem aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, welcher Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitet, zu erteilen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, ob ein und gegebenenfalls welcher Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, einem aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, welcher Ansprüche aus Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitet, zu erteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.004.14760.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.