Obsah (10)
§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 15§ 9§ 4§ 19§ 16§ 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.10.2018 GeschäftszahlVGW-022/056/10230/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Z
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 4.000 Euro auf 3.400 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 3 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 4.000 Euro auf 3.400 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 3 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
§ 64Abs. 2 VSt
G mit 340 Euro festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 340 Euro festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.) Das angefochtene Straferkenntnis wendet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und beinhaltet folgenden Spruch: I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH, Sitz in Wien, ..., deren Geschäftszweig laut Firmenbucheintrag FB ... der Handel mit Chemikalien ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen § 4 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, wonach, wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden hat, wobei mit der Meldung alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben sind, vomrömisch eins. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH, Sitz in Wien, ..., deren Geschäftszweig laut Firmenbucheintrag FB ... der Handel mit Chemikalien ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wonach, wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden hat, wobei mit der Meldung alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben sind, vom 03.03.2015 bis 23.11.2015 wie beispielsweise laut an die D. SP.Z.O.O., ..., Polen, gerichtete Rechnungen der C. GmbH die Pflanzenschutzmittel X. (… our delivery note 23.04.2015), am 07.04.2015 bestellte Menge 4.000 Liter zum Preis von 9,80 Euro pro Liter (delivered warhouse D.), und Y. (… our reference 4301), Menge 20.000 Liter zum Preis von 25 Euro pro Liter (delivered warhouse D.),wie beispielsweise laut an die D. SP.Z.O.O., ..., Polen, gerichtete Rechnungen der C. GmbH die Pflanzenschutzmittel römisch zehn. (… our delivery note 23.04.2015), am 07.04.2015 bestellte Menge 4.000 Liter zum Preis von 9,80 Euro pro Liter (delivered warhouse D.), und Y. (… our reference 4301), Menge 20.000 Liter zum Preis von 25 Euro pro Liter (delivered warhouse D.), wobei bei beiden Geschäften ein Zahlungsziel von sieben Tagen ab Eintreffen der Ware auf das Konto Nr. ... bei der ... BANK AG, ..., IBAN AT ..., Swift Code ..., vorgegeben war, durch Verkauf und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an die D. SP.Z.O.O., ..., Polen, im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, wonach, Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden dürfen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird, in Verkehr gebracht und dies dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vom 03.03.2015 bis 23.11.2015 nicht gemeldet hat.im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wonach, Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden dürfen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird, in Verkehr gebracht und dies dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vom 03.03.2015 bis 23.11.2015 nicht gemeldet hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 4.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 3 Tagen
§ 15Abs.
1 Z 1 lit. a) Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.400,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 4.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
§ 9Abs.7 VSt
G zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 4.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass der Verkauf von Pflanzenschutzmittel lediglich finanziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher nur den Verkauf finanziert. Er habe als Geschäftsführer der C. GmbH Pflanzenschutzmittel daher nicht in Verkehr gebracht. Das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft sei durch seine Kunden selbst erfolgt. Er verfüge über keine Pflanzenschutzmittel und besitze keine Pflanzenschutzmittel. Die Übergabe und die Lieferung sei nur durch die Kunden des Beschwerdeführers erfolgt und sei immer nur im EU-Ausland erfolgt. Lediglich in Ausnahmefällen würde die C. GmbH schuldenrechtliche Verpflichtungsgeschäfte abschließen, die sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfte würden niemals von der C. GmbH vorgenommen. Es habe daher auch kein Bereithalten zum Verkauf durch den Beschwerdeführer gegeben. Er bringe daher keine Pflanzenschutzmittel entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verkehr. Neben verfahrensrechtlichen Mängeln wird auch die Höhe der festgesetzten Geldstrafe bekämpft, da der Beschwerdeführer monatlich lediglich € 698,76 netto ins Verdienen bringe und vermögenslos sei. Die C. GmbH sei mittlerweile insolvent und die Schließung des Unternehmens angeordnet. Der Beschwerdeführer verfüge über kein geregeltes Einkommen. 2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor: Aus der vorliegenden Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 09.12.2015 geht hervor, dass der Verdacht bestünde, dass C. GmbH eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ausübe. Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel sei das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Der Beschwerdeführer habe gegenüber Amtsorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bestätigt, mit Pflanzenschutzmitteln zu handeln. Diese Geschäftstätigkeit sei bereits vor Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 mit 14.06.2011 ausgeübt worden. Ferner seien im Wege der Amtshilfe von den polnischen Behörden Rechnungen über Verkäufe von Pflanzenschutzmitteln, datiert mit März und April 2015, übermittelt worden, welchen zu entnehmen sei, dass die Geschäftstätigkeit weiterhin ausgeübt werde. Der Betrieb C. GmbH wäre daher verpflichtet gewesen, eine Meldung
§ 4Abs.
1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zum Betriebsregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorzunehmen. Dieser Verpflichtung sei sie bis dato nicht nachgekommen. Es bestünde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 08.01.2014 bis dato der Registrierungspflicht nicht nachgekommen sei. Es würden Gebühren entsprechend dem Kontrollgebührentarif 2015 beantragt werden.Aus der vorliegenden Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 09.12.2015 geht hervor, dass der Verdacht bestünde, dass C. GmbH eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ausübe. Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel sei das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Der Beschwerdeführer habe gegenüber Amtsorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bestätigt, mit Pflanzenschutzmitteln zu handeln. Diese Geschäftstätigkeit sei bereits vor Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 mit 14.06.2011 ausgeübt worden. Ferner seien im Wege der Amtshilfe von den polnischen Behörden Rechnungen über Verkäufe von Pflanzenschutzmitteln, datiert mit März und April 2015, übermittelt worden, welchen zu entnehmen sei, dass die Geschäftstätigkeit weiterhin ausgeübt werde. Der Betrieb C. GmbH wäre daher verpflichtet gewesen, eine Meldung
Paragraph 4, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zum Betriebsregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorzunehmen. Dieser Verpflichtung sei sie bis dato nicht nachgekommen. Es bestünde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 08.01.2014 bis dato der Registrierungspflicht nicht nachgekommen sei. Es würden Gebühren entsprechend dem Kontrollgebührentarif 2015 beantragt werden. Der Anzeige sind 2 Kopien von 2 Rechnungen beigelegt. Eine Rechnung ist mit 27.04.2015 datiert, die weitere Rechnung mit 04.03.2015 und jeweils von C. GmbH ausgestellt gegenüber einer polnischen Firma. Daraus geht im wesentlichen hervor, dass eine Bestellung der polnischen Firma von näher definierten Pflanzenschutzmittel im Gesamtwert von € 39.200 bzw. im Gesamtwert von € 500.000 zu verzeichnen sei mit näher angeführten Lieferbedingungen und näher angeführten Zahlungsbedingungen (per ... Bank). In der Rechtfertigung vom 02.12.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass die C. GmbH keine Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringe und damit das Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht zuständig sei. Es würde lediglich der Ankauf von Pflanzenschutzmitteln durch andere Unternehmen finanziert. Die C. GmbH verfüge selbst zu keiner Zeit über Pflanzenschutzmittel und besitze zu keiner Zeit Pflanzenschutzmittel. Lediglich in Ausnahmefällen bestünde die Geschäftstätigkeit der C. GmbH im Abschluss von schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften, sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfte würden zu keiner Zeit vorgenommen werden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2009, Zl. 2008/07/0067 sei die Frage des Inverkehrbringens ausgelegt worden und es sei darauf hinzuweisen, dass das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft von Pflanzenschutzmitteln niemals durch die C. GmbH erfolgt sei. Diese sei immer durch deren Kunden und immer im EU-Ausland erfolgt. Demnach liege auch keine Weitergabe vor, sodass kein Inverkehrbringen nach Art. 3 Z. 9 der Verordnung (EG) 1107/2009 vorläge. Die C. GmbH biete auch keine Pflanzenschutzmittel zum Verkauf an. Der Beschwerdeführer habe daher die Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ferner habe der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter dem Bundesamt für Ernährungssicherheit sämtliche ihm vorliegenden Informationen übermittelt. Beantragt werde dafür die Einvernahme des Dr. E. F., p.A. Bundesamt für Ernährungssicherheit. Er habe daher auch diese behauptete Verwaltungsübertretung nicht begangen, er habe über die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit urgierten Unterlagen nicht verfügt und hätte diese auch nicht vorlegen können.In der Rechtfertigung vom 02.12.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass die C. GmbH keine Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringe und damit das Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht zuständig sei. Es würde lediglich der Ankauf von Pflanzenschutzmitteln durch andere Unternehmen finanziert. Die C. GmbH verfüge selbst zu keiner Zeit über Pflanzenschutzmittel und besitze zu keiner Zeit Pflanzenschutzmittel. Lediglich in Ausnahmefällen bestünde die Geschäftstätigkeit der C. GmbH im Abschluss von schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften, sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfte würden zu keiner Zeit vorgenommen werden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2009, Zl. 2008/07/0067 sei die Frage des Inverkehrbringens ausgelegt worden und es sei darauf hinzuweisen, dass das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft von Pflanzenschutzmitteln niemals durch die C. GmbH erfolgt sei. Diese sei immer durch deren Kunden und immer im EU-Ausland erfolgt. Demnach liege auch keine Weitergabe vor, sodass kein Inverkehrbringen nach Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EG) 1107 aus 2009, vorläge. Die C. GmbH biete auch keine Pflanzenschutzmittel zum Verkauf an. Der Beschwerdeführer habe daher die Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ferner habe der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter dem Bundesamt für Ernährungssicherheit sämtliche ihm vorliegenden Informationen übermittelt. Beantragt werde dafür die Einvernahme des Dr. E. F., p.A. Bundesamt für Ernährungssicherheit. Er habe daher auch diese behauptete Verwaltungsübertretung nicht begangen, er habe über die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit urgierten Unterlagen nicht verfügt und hätte diese auch nicht vorlegen können. In der Stellungnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 17.03.2017 wird dargelegt, dass schon aufgrund der von der ausländischen Behörde vorgelegten Unterlagen und den Protokollierungen im Rahmen der vorangegangenen Amtshandlungen es offenkundig sei, dass die Firma C. GmbH eine Tätigkeit des Inverkehrbringens oder sonstige Geschäftstätigkeit in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ausübe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis-sogar den Beschuldigten betreffend-vom 26.03.2015, Zl. 2012/07/0034 ausgeführt, dass den von der Beschwerdeführerin (C. GmbH) abgeschlossenen Kaufverträgen regelmäßig auch die Verfügung über Pflanzenschutzmittel erfolge. Der Verkäufer eines Pflanzenschutzmittels, der nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes die Ware nicht selbst übergäbe, den Tatbestand des Inverkehrbringens nicht verwirkliche. Auch nach 896 der Beilagen zur Regierungsvorlage des Nationalrates, XXIV. GP sei zu § 4 ausgeführt, dass die Einführung eines Betriebsregisters unabdingbar sei, um den in der Verordnung vorgesehenen Kontrollauftrag erfüllen zu können. Erfasst davon seien beispielsweise auch Betriebe, deren Tätigkeit sich im Rahmen des Inverkehrbringens von Produkten im Inland auf Buchhaltung oder Internethandel beschränke. Aufgrund der vorliegenden Dokumente und bisherigen Kontrolltätigkeiten sei aus der Sicht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zum relevanten Zeitpunkt zweifelsfrei erwiesen. Es würden zusätzliche Gebühren beantragt werden.In der Stellungnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 17.03.2017 wird dargelegt, dass schon aufgrund der von der ausländischen Behörde vorgelegten Unterlagen und den Protokollierungen im Rahmen der vorangegangenen Amtshandlungen es offenkundig sei, dass die Firma C. GmbH eine Tätigkeit des Inverkehrbringens oder sonstige Geschäftstätigkeit in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Paragraph 4, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ausübe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis-sogar den Beschuldigten betreffend-vom 26.03.2015, Zl. 2012/07/0034 ausgeführt, dass den von der Beschwerdeführerin (C. GmbH) abgeschlossenen Kaufverträgen regelmäßig auch die Verfügung über Pflanzenschutzmittel erfolge. Der Verkäufer eines Pflanzenschutzmittels, der nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes die Ware nicht selbst übergäbe, den Tatbestand des Inverkehrbringens nicht verwirkliche. Auch nach 896 der Beilagen zur Regierungsvorlage des Nationalrates, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sei zu Paragraph 4, ausgeführt, dass die Einführung eines Betriebsregisters unabdingbar sei, um den in der Verordnung vorgesehenen Kontrollauftrag erfüllen zu können. Erfasst davon seien beispielsweise auch Betriebe, deren Tätigkeit sich im Rahmen des Inverkehrbringens von Produkten im Inland auf Buchhaltung oder Internethandel beschränke. Aufgrund der vorliegenden Dokumente und bisherigen Kontrolltätigkeiten sei aus der Sicht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zum relevanten Zeitpunkt zweifelsfrei erwiesen. Es würden zusätzliche Gebühren beantragt werden. In der weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.04.2017 wird neuerlich darauf hingewiesen, dass keine Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht würden. Dies deswegen, da C. GmbH zu keiner Zeit über Pflanzenschutzmittel verfüge oder diese besitze. Es wäre neuerlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2009, Zl. 2008/07/0067 hingewiesen. Im Übrigen wird darin vorgebracht wie bisher. 3.) in der Sache fand gemeinsam mit dem Verfahren zur Zahl VGW-... am 2.7.2018, fortgesetzt am 23.07.2018 und 03.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein anwaltlicher Vertreter, die Vertreterin des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, die Zeugen Dr. G., Diplom-Ingenieur H., I., J. sowie Herr K. erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien unentschuldigt nicht. 3.) in der Sache fand gemeinsam mit dem Verfahren zur Zahl VGW-... am 2.7.2018, fortgesetzt am 23.07.2018 und 03.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein anwaltlicher Vertreter, die Vertreterin des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, die Zeugen Dr. G., Diplom-Ingenieur H., römisch eins., J. sowie Herr K. erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien unentschuldigt nicht. 4.) Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (PMG), BGBl. I Nr. 10/2011 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen § 3.
(1)Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.Paragraph 3,
(1)Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird. Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister § 4.
(1)Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.Paragraph 4,
(1)Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben. Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber § 11.
(1)Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglichParagraph 11,
(1)Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich 1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, … Strafbestimmungen und Zuständigkeiten § 15.
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenParagraph 15,
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer
- a)Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt,Tätigkeiten entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, ausübt, …
- l)als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 11 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommtals Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in Paragraph 11, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt Nach § 1 Abs. 2 erster Satz gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.Nach Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und in der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Die VO (EG) 1107/2009 lautet auszugsweise:Die VO (EG) 1107 aus 2009, lautet auszugsweise: Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 9. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Überführung in den freien Verkehr des Gebiets der Gemeinschaft ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung; Unstrittig war die GmbH im Bereich des Handels mit Pflanzenschutzmitteln tätig. Unstrittig lag keine Meldung der GmbH vor, dass sie Tätigkeiten nach § 3 PMG setzen werde bzw. setze. Strittig war, ob die Aktivitäten der GmbH Inverkehrsetzungshandlungen darstellten. Unstrittig blieb ebenso, dass die GmbH zwei Verkäufe an eine polnische Firma, wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt, getätigt hatte. Unstrittig war die GmbH im Bereich des Handels mit Pflanzenschutzmitteln tätig. Unstrittig lag keine Meldung der GmbH vor, dass sie Tätigkeiten nach Paragraph 3, PMG setzen werde bzw. setze. Strittig war, ob die Aktivitäten der GmbH Inverkehrsetzungshandlungen darstellten. Unstrittig blieb ebenso, dass die GmbH zwei Verkäufe an eine polnische Firma, wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt, getätigt hatte. Es steht nunmehr fest, dass die C. GmbH (idF: GmbH) im fraglichen Zeitraum (03.03.2015 bis 23.11.2015) Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht hat. Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fand durch Weitergabe zum Zwecke von Verkäufen oder durch Verkäufe direkt statt. Konkret verfügte die GmbH im Zeitraum 2015 über Lagerbestände an Pflanzenschutzmitteln im Vereinigten Königreich (England). Die GmbH war im Zeitraum 2015 allgemein als Zwischenhändler von Pflanzenschutzmittel regelmäßig tätig. Es steht nunmehr fest, dass die C. GmbH in der Fassung, GmbH) im fraglichen Zeitraum (03.03.2015 bis 23.11.2015) Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht hat. Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fand durch Weitergabe zum Zwecke von Verkäufen oder durch Verkäufe direkt statt. Konkret verfügte die GmbH im Zeitraum 2015 über Lagerbestände an Pflanzenschutzmitteln im Vereinigten Königreich (England). Die GmbH war im Zeitraum 2015 allgemein als Zwischenhändler von Pflanzenschutzmittel regelmäßig tätig. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Erwägungen: Relevante Grundlage ist die im Art. 3 Z. 9 der VO (EG) 1107/2009 enthaltene Definition des Inverkehrbringens. Die nationale Bestimmung des PMG verweist auf die genannte unionsrechtliche Definition (das PMG 1997 sah eine im hier relevanten Umfang ebenso eine gleichgelagerte Definition vor). Relevante Grundlage ist die im Artikel 3, Ziffer 9, der VO (EG) 1107 aus 2009, enthaltene Definition des Inverkehrbringens. Die nationale Bestimmung des PMG verweist auf die genannte unionsrechtliche Definition (das PMG 1997 sah eine im hier relevanten Umfang ebenso eine gleichgelagerte Definition vor). Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 PMG 1997 ging klar hervor, dass es sich bei der Frage des Inverkehrsetzens um eine Art der Weitergabe des Produktes handelt. Insbesondere hat zu Fragen der Weitergabe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.03.2015, Zl. 2012/07/0034 ausgeführt, dass ein "Inverkehrbringen" durch "Verkaufen" oder durch "jedes sonstige Überlassen an andere" (hier iSd § 2 Abs. 10 PMG 1997) NICHT BEREITS bei Vorliegen einer entsprechenden Willenseinigung, sondern erst bei tatsächlicher Einräumung der Gewahrsame (der Verfügungsmöglichkeit) über das Pflanzenschutzmittel - etwa durch körperliche Übergabe oder durch Besitzauflassung – gegeben ist. Ferner wird dort näher ausgeführt, dass dem Erkenntnis (des VwGH) vom 17. September 2009, 2008/07/0067, nicht zu entnehmen ist, dass der Verkäufer eines Pflanzenschutzmittels, der nach Abschluss des "Verpflichtungsgeschäftes" die Ware nicht selbst übergibt, den Tatbestand des "Inverkehrbringens" iSd § 2 Abs. 10 PMG 1997 nicht verwirklicht. Aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, PMG 1997 ging klar hervor, dass es sich bei der Frage des Inverkehrsetzens um eine Art der Weitergabe des Produktes handelt. Insbesondere hat zu Fragen der Weitergabe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.03.2015, Zl. 2012/07/0034 ausgeführt, dass ein "Inverkehrbringen" durch "Verkaufen" oder durch "jedes sonstige Überlassen an andere" (hier iSd Paragraph 2, Absatz 10, PMG 1997) NICHT BEREITS bei Vorliegen einer entsprechenden Willenseinigung, sondern erst bei tatsächlicher Einräumung der Gewahrsame (der Verfügungsmöglichkeit) über das Pflanzenschutzmittel - etwa durch körperliche Übergabe oder durch Besitzauflassung – gegeben ist. Ferner wird dort näher ausgeführt, dass dem Erkenntnis (des VwGH) vom 17. September 2009, 2008/07/0067, nicht zu entnehmen ist, dass der Verkäufer eines Pflanzenschutzmittels, der nach Abschluss des "Verpflichtungsgeschäftes" die Ware nicht selbst übergibt, den Tatbestand des "Inverkehrbringens" iSd Paragraph 2, Absatz 10, PMG 1997 nicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer hatte während des Verfahrens dargelegt, dass die GmbH im fraglichen Zeitraum keine (sonstigen, ausgenommen die beiden – durch Rechnung belegten – Transaktionen mit einer polnischen Firma) Transaktionen von Pflanzenschutzmitteln und damit kein Inverkehrbringen getätigt hatte. Er hatte insbesondere angeführt, dass die GmbH keine Lagerbestände gehabt habe, dies auch nicht im Zeitraum 2015. Erst der Vorhalt durch die Vertreterin von BAES, welche schriftliche Unterlagen exemplarisch vorlegen konnte (aus dem Jahre 2011) ließen den Beschwerdeführer seine Verantwortung dahingehend ändern, dass er dann angab, dass jedenfalls im Jahr 2015 die GmbH über keine Lagerbestände an Pflanzenschutzmitteln mehr verfügt habe. Wiederum dem entgegengesetzt konnte der äußerst glaubwürdige Zeuge J., welcher einen um Wahrheitsfindung bemühten, sehr korrekten Eindruck hinterließ, dazu insofern Details angeben, als dass im Jahr 2015 noch Lagerbestände an Pflanzenschutzmittel der GmbH bestanden hatten. Da ein derartiger Umstand natürlich auch für die ... Bank (für welche der Zeuge J. im fraglichen Zeitraum tätig war) von praktischer Relevanz gewesen sein musste, erscheint auch die Angabe des Zeugen aus seiner Erinnerung heraus auch schon deswegen nachvollziehbar. Es ist daher festzustellen, dass Lagerbestände im Eigentum der GmbH im Unionsgebiet im fraglichen Zeitraum bestanden haben. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass das Geschäftsmodell der GmbH (ausschließlich) in Dreiecksgeschäften mit und mittels der Firma L. bestanden habe. Es handle sich – wie der Zeuge K. auch ausführte – um Transitgeschäfte. Schon der Umstand, dass bei einem Transitgeschäft nur drei Teilnehmer und Handelnde involviert sind, wie auch der Zeuge K. ausführte, passt nicht zum dargelegten Gefüge mit vier Akteuren. Schon deswegen erscheint diese Konstruktion als Umgehungsgeschäft gesetzt worden zu sein. Auch der Zeuge J. gab an, dass er (und auch sonstige Mitarbeiter der ... Bank) die Zusammenhänge mit L. nicht verstanden hätten. Eine klare und transparente Geschäftsbeziehung und Aufstellung der verschiedenen Wirtschaftsakteure hätte jedenfalls schriftlich vorliegen müssen. Trotz Aufforderung hatte es der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens unterlassen, nähere Unterlagen vorzulegen. Da die GmbH noch im Konkursverfahren ist, wäre es ihm durchaus möglich gewesen, diese Unterlagen zu erhalten. Im übrigen wurde der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer schon zu einem früheren Zeitpunkt erhoben und wäre es ihm möglich gewesen, diese Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen. Es kann nun dahinstehen, inwieweit und in welchem Ausmaß die GmbH mit Geschäften mit L. im Zeitraum 2015 tätig war. Denn es steht fest steht (wie der Zeuge J. glaubhaft angegeben hat), dass jedenfalls allgemein Streckengeschäfte von der GmbH als Zwischenhändler mit Pflanzenschutzmittel im Zeitraum 2015 getätigt wurden. Dies umfasste den Erwerb von Pflanzenschutzmittel von einem Lieferanten oder Hersteller und Weiterverkauf an einen Kunden, ohne die Ware physisch zu haben. Nicht näher festgestellt werden konnte von welchem Ausschiffungshafen die Pflanzenschutzmittel wöchentlich verschifft wurden. Abnehmer (= Belieferter) der Pflanzenschutzmittel im Rahmen der genannten Streckengeschäfte war ein Empfänger in der Schweiz. Es waren jedoch für den hier relevanten Umfang keine weiteren Erhebungen diesbezüglich (Ausgangsort der Ware und damit Ankaufsort) durchzuführen, da ebenso – wie oben dargelegt – feststeht, dass die GmbH noch Lagerinhalte an Pflanzenschutzmitteln in England im Zeitraum 2015 hatte. Dies lag und liegt noch im Unionsgebiet und ist jedenfalls in diesem Umfang ein Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel gegeben. Insbesondere waren naturgemäß Anlieferung und Weiterlieferungen von Pflanzenschutzmitteln von und aus dem Lager (da die GmbH Eigentümerin der darin gelagerten Pflanzenschutzmittel war) damit verbunden. Es wurde ferner exemplarisch von der Vertreterin des BAES ein E-Mail mit Ausschiffungsort „ab Hafen …“ vorgelegt, dies betraf den Zeitraum 2011. Diese vorgelegten Unterlagen untermauern die Angaben des Zeugen J. betreffend Zeitraum 2015. Im übrigen wurde auch vom Beschwerdeführer selbst während des Verfahrens nicht vorgebracht, dass ein Inverkehrbringen deswegen nicht stattgefunden hätte, da dies außerhalb des Unionsgebietes gelegen wäre. Der Beschwerdeführer selbst hatte diese Streckengeschäfte insofern geleugnet, als er angab, ausschließlich die näher dargelegten Geschäfte mit L. gemacht zu haben und L. sei sein ausschließlicher Vertriebspartner gewesen. Der unmittelbare Eindruck und der dargelegte Eindruck ließ die Verantwortung des Beschwerdeführers insgesamt wenig glaubwürdig wirken. Die Angaben des Zeugen J. und die exemplarisch vorgelegten schriftlichen Unterlagen (obwohl aus früheren Jahren) wirkten dem entgegenstehend schlüssig, zumal da der Zeuge unter Wahrheitspflicht stand und kein Hinweis hervorkam, dass er den Beschwerdeführer wahrheitswidrig hätte belasten wollen. Die GmbH mag daher zwar neben den Streckengeschäften (wo die GmbH nicht physisch in den Kontakt mit den an- und weiterverkauften Pflanzenschutzmitteln kam) und sonstigem Handel mit Pflanzenschutzmitteln (wo es die Lagerbestände in England gab) auch noch derartige weitere Geschäfte mittels L. getätigt haben, dies hat der Zeuge K. bestätigt. Schon aufgrund der (nicht näher fundiert dargelegten) Angaben des Beschwerdeführers selbst in diesem Zusammenhang ergibt sich bereits, dass die GmbH im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit in eigenem Namen beim Verkäufer die Waren bestellt hat und diesen auch in eigenem Namen bezahlt hat (zunächst 30% und schließlich die fehlenden 70%). Dass der Käufer – den Angaben des Beschwerdeführers nach – die Ware gegenüber L. bezahlt hat, widerspricht dem nicht, da die GmbH wiederum von L. den Warenpreis erhalten hatte. Daraus ergibt sich auch bei dieser Konstruktion ein Inverkehrbringen. Die GmbH hat das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen und Gewahrsame wurde dem Käufer erst über Vermittlung bzw. in die Wege leiten durch die GmbH eingeräumt. Dass ein Inverkehrbringen deswegen nicht stattgefunden hätte, da außerhalb des Unionsgebietes gelegen, wurde nicht vorgebracht. Daher lag auch in diesem Geschäftsumfang ein Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln statt. Aus den Angaben des Zeugen J. war Hintergrund der beiden Geschäfte (wie die vorliegenden Rechnungen belegen) mit einer polnischen Firma, jener, dass die GmbH selbst bereits Liquiditätsprobleme bzw. zu stark verschuldet (bei der ... Bank) war und nicht – wie der Beschwerdeführer dargelegt hatte – L.. Die Bank hatte daher auch der GmbH nicht Druck wegen der mangelnden Rückzahlungen von L. (wie der Beschwerdeführer angab) gemacht, sondern wegen der mangelnden Rückzahlung der ausstehenden Kredite von der GmbH bei der ... Bank. Auch in diesem Zusammenhang wirkte der Zeuge J. glaubhaft. Daher steht auch fest, dass die GmbH die „polnischen Geschäfte“ jedenfalls von sich aus hatte durchführen und machen wollen. Letztendlich entsprach dann auch die vom Beschwerdeführer im Jahre 2011 dargelegte Version, wonach L. Kundenkontakte hergestellt hatte, wohl den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Niederschrift aus 2011 hatte die Vertreterin vom BAES vorgelegt. Da auch die … Versicherung offensichtlich – wie der Zeuge J. ausführte – im Jahre 2015 praktisch nicht in Anspruch genommen worden war (was jedoch wiederum, entsprechend den Angaben des Zeugen K. eine der Voraussetzungen für einen „Transithandel“ war), erscheint auch vor diesem Hintergrund das alleinige Herstellen von Kundenkontakten durch L. betreffend der beiden „polnischen Geschäfte“ naheliegend. Die Angaben des Zeugen K. entsprachen jenen des Beschwerdeführers, wobei schon aufgrund der freundschaftlichen Verbindung sowie aufgrund der nur teilweise, je nach Betreiben durch den Beschwerdeführer auf freundschaftlicher Ebene in Einzelfällen stattgefunden Beratungen nicht davon auszugehen ist, dass der Zeuge eine neutrale Position eingenommen hat und ebensowenig, dass er tatsächlich umfassend informiert war. Wie der Zeuge auch klar dargelegt hatte, sind drei Akteure bei derartigen Transitgeschäften involviert und der Transiteur dürfe nie zur Ware kommen. Der Zeuge wusste wohl nicht um den gesamten Geschäftsumfang (Lager in England) der GmbH Bescheid. Es lag daher im Zeitraum 2015 ein Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vor und hätte eine entsprechende Meldung
§ 4PMG gemacht werden müssen.Aus den Angaben des Zeugen J.
war Hintergrund der beiden Geschäfte (wie die vorliegenden Rechnungen belegen) mit einer polnischen Firma, jener, dass die GmbH selbst bereits Liquiditätsprobleme bzw. zu stark verschuldet (bei der ... Bank) war und nicht – wie der Beschwerdeführer dargelegt hatte – L.. Die Bank hatte daher auch der GmbH nicht Druck wegen der mangelnden Rückzahlungen von L. (wie der Beschwerdeführer angab) gemacht, sondern wegen der mangelnden Rückzahlung der ausstehenden Kredite von der GmbH bei der ... Bank. Auch in diesem Zusammenhang wirkte der Zeuge J. glaubhaft. Daher steht auch fest, dass die GmbH die „polnischen Geschäfte“ jedenfalls von sich aus hatte durchführen und machen wollen. Letztendlich entsprach dann auch die vom Beschwerdeführer im Jahre 2011 dargelegte Version, wonach L. Kundenkontakte hergestellt hatte, wohl den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Niederschrift aus 2011 hatte die Vertreterin vom BAES vorgelegt. Da auch die … Versicherung offensichtlich – wie der Zeuge J. ausführte – im Jahre 2015 praktisch nicht in Anspruch genommen worden war (was jedoch wiederum, entsprechend den Angaben des Zeugen K. eine der Voraussetzungen für einen „Transithandel“ war), erscheint auch vor diesem Hintergrund das alleinige Herstellen von Kundenkontakten durch L. betreffend der beiden „polnischen Geschäfte“ naheliegend. Die Angaben des Zeugen K. entsprachen jenen des Beschwerdeführers, wobei schon aufgrund der freundschaftlichen Verbindung sowie aufgrund der nur teilweise, je nach Betreiben durch den Beschwerdeführer auf freundschaftlicher Ebene in Einzelfällen stattgefunden Beratungen nicht davon auszugehen ist, dass der Zeuge eine neutrale Position eingenommen hat und ebensowenig, dass er tatsächlich umfassend informiert war. Wie der Zeuge auch klar dargelegt hatte, sind drei Akteure bei derartigen Transitgeschäften involviert und der Transiteur dürfe nie zur Ware kommen. Der Zeuge wusste wohl nicht um den gesamten Geschäftsumfang (Lager in England) der GmbH Bescheid. Es lag daher im Zeitraum 2015 ein Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vor und hätte eine entsprechende Meldung
Paragraph 4, PMG gemacht werden müssen. Zum angelasteten Zeitraum: Der Beschwerdeführer hatte zunächst angegeben, (allgemein) 2016 nicht mehr mit Pflanzenschutzmitteln gehandelt zu haben und in einer weiteren mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ab Mitte 2015 (allgemein) Pflanzenschutzmittel nicht mehr im Programm gehabt zu haben. Aus den Angaben des Zeugen J. ergibt sich dies jedoch nicht. Wann genau der Handel mit Pflanzenschutzmittel (im allgemeinen) nach 2015 eingestellt wurde, ist verfahrensgegenständlich nicht relevant. Angelastet ist eine mangelnde Meldung nach § 4 PMG im Zeitraum 03.03.2015 bis zum 23.11.
- In diesem Zeitraum fand von der GmbH ein Inverkehrsetzen von Pflanzenschutzmittel statt, wie sich nach dem erst nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat. Die vorgelegten Rechnungen betreffen zwar nur einen Zeitraum von einigen Wochen. Aufgrund der vorliegenden glaubhaften Zeugenangaben, diesen Rechnungen und der mangelnden Klärung durch konkrete Mitwirkung durch den Beschwerdeführer, etwa Vorlage von Unterlagen, war es erwiesen, dass ein Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln während des gesamten, hier angelasteten Zeitraums stattfand. Der Beschwerdeführer hatte zunächst angegeben, (allgemein) 2016 nicht mehr mit Pflanzenschutzmitteln gehandelt zu haben und in einer weiteren mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ab Mitte 2015 (allgemein) Pflanzenschutzmittel nicht mehr im Programm gehabt zu haben. Aus den Angaben des Zeugen J. ergibt sich dies jedoch nicht. Wann genau der Handel mit Pflanzenschutzmittel (im allgemeinen) nach 2015 eingestellt wurde, ist verfahrensgegenständlich nicht relevant. Angelastet ist eine mangelnde Meldung nach Paragraph 4, PMG im Zeitraum 03.03.2015 bis zum 23.11.
- In diesem Zeitraum fand von der GmbH ein Inverkehrsetzen von Pflanzenschutzmittel statt, wie sich nach dem erst nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat. Die vorgelegten Rechnungen betreffen zwar nur einen Zeitraum von einigen Wochen. Aufgrund der vorliegenden glaubhaften Zeugenangaben, diesen Rechnungen und der mangelnden Klärung durch konkrete Mitwirkung durch den Beschwerdeführer, etwa Vorlage von Unterlagen, war es erwiesen, dass ein Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln während des gesamten, hier angelasteten Zeitraums stattfand. Der objektive Tatbestand steht daher als erwiesen fest. Zur subjektiven Tatseite: Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum unbestritten nach außen zur Vertretung nach außen befugtes Organ und sohin jeweils für die Einhaltung der vorliegenden Bestimmung verantwortlich. Es entspricht nun herrschender Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von seinerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037). Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 27.9.1988, 87/08/0026). Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ist ohne weiteres auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form zumindest fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Dass er freundschaftliche Erkundigungen betreffend Transithandel eingeholt hat, stellt jedenfalls keinen ausreichenden Grund für mangelndes Verschulden dar (wobei davon auch nicht alle Geschäftsbereiche umfasst waren), ebensowenig, dass es aus Liquiditätsgründen von der Bank initiiert worden sei. Zur Strafbemessung: Nach Aktenlage war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt noch nicht wegen einer Übertretung der §§ 3, 4 PMG 2011 rechtskräftig bestraft. Es lag daher kein Wiederholungsfall vor.Nach Aktenlage war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt noch nicht wegen einer Übertretung der Paragraphen 3, 4, PMG 2011 rechtskräftig bestraft. Es lag daher kein Wiederholungsfall vor.
§ 19Abs. 1 VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, so weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-,Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen besonders zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, so weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-,Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen besonders zu berücksichtigen. Die vorliegende Übertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Einhaltung der durch das Pflanzenschutzmittelgesetz auferlegten Verpflichtungen und entsprechender Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt gegen die Bedrohungen und die Gefahren, die durch schlecht kontrollierte Anwendung dieser Erzeugnisse verursacht werden. Die Meldung vor Aufnahme von Tätigkeiten im Rahmen des Pflanzenschutzmittelgesetzes ist eine wesentliche Grundlage dafür, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes sowie ebenso unionsrechtlicher Verpflichtungen aus der VO (EG) 1107/2009 überhaupt überprüft werden kann. Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung erweist sich als erheblich, der lange Tatzeitraum von ca. 9 Monaten wiegt hier besonders schwer.Die vorliegende Übertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Einhaltung der durch das Pflanzenschutzmittelgesetz auferlegten Verpflichtungen und entsprechender Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt gegen die Bedrohungen und die Gefahren, die durch schlecht kontrollierte Anwendung dieser Erzeugnisse verursacht werden. Die Meldung vor Aufnahme von Tätigkeiten im Rahmen des Pflanzenschutzmittelgesetzes ist eine wesentliche Grundlage dafür, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes sowie ebenso unionsrechtlicher Verpflichtungen aus der VO (EG) 1107 aus 2009, überhaupt überprüft werden kann. Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung erweist sich als erheblich, der lange Tatzeitraum von ca. 9 Monaten wiegt hier besonders schwer. Auch kann das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig bezeichnet werden, da nichts hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift von der Beschuldigten besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Aufgrund der festgestellten Umstände war von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer nicht nur lediglich grob fahrlässig bei den besonderen Geschäften mit L. gehandelt, sondern hat darüber hinaus klar als Käufer und Verkäufer jedenfalls agiert und damit lag auch hier Vorsatz vor, da der Beschwerdeführer – wie sich aus den Angaben im Verfahren, den früheren Kontrollen und Kontrollversuchen ergab - auch von der Meldepflicht wusste. Die nach der Aktenlage vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war als Milderungsgrund zu werten. Ebenso lag eine überlange Verfahrensdauer vor, was ebenso als Milderungsgrund zu werten war. Erschwerungsgründe sind nicht zu Tage getreten. Die Einkommensverhältnisse waren als unterdurchschnittlich zu werten. Sorgepflichten für 1 Kind waren zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungsgründe, insbesondere dem Strafrahmen bis zu 15.000 Euro war die verhängte Strafe angesichts des zweiten Milderungsgrundes sowie der Sorgepflichten und Einkommensverhältnissen spruchgemäß herabzusetzen. Einer weiteren Herabsetzung der verhängten Strafe war nicht möglich, da insbesondere eine vorsätzliche Begehungsweise ein längerer Tatzeitraum, sohin erheblicher Unrechtsgehalt, jeweils vorlag. Auch sprachen generalpräventive Erwägungen gegen eine weitere Herabsetzung.
§ 16Abs. 2 VSt
G war die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen und entsprechend herabzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen und entsprechend herabzusetzen. Zu den im vorliegenden Umfang der geltend gemachten Gebühren des BAES – auch wenn vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich ein Vorbringen dazu erstattete - ist festzustellen, dass die zustehenden Gebühren (siehe dazu VwGH Erkenntnisse vom 28.5.2014, Zl. 2011/07/0168 und 2011/07/0176) dem Bundesamt für Ernährungssicherheit
§ 6Abs.
6 GESG in Fällen, wie gegenständlich vorliegend zustehen.Zu den im vorliegenden Umfang der geltend gemachten Gebühren des BAES – auch wenn vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich ein Vorbringen dazu erstattete - ist festzustellen, dass die zustehenden Gebühren (siehe dazu VwGH Erkenntnisse vom 28.5.2014, Zl. 2011/07/0168 und 2011/07/0176) dem Bundesamt für Ernährungssicherheit
Paragraph 6, Absatz 6, GESG in Fällen, wie gegenständlich vorliegend zustehen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.022.056.10230.2017