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{'item': 'VGW-211/026/6190/2018/VOR'}

Obsah (9)§ 129§ 28§ 25a§ 58§ 54§ 7Art. 130§ 60§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.10.2018 GeschäftszahlVGW-211/026/6190/2018/VOR Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin M

§ 129Abs.

10 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., aufgrund der Vorstellung vom 7.5.2018 über die Beschwerde der Frau A. B. vom 19.6.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 …, vom 18.5.2017, Zl. …, mit welchem den Eigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, C.-Gasse

Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen, zu Recht erkannt: I.römisch eins.

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 …, vom 18.5.2017, Zl. …, wurde den Wohnungseigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, C.-Gasse

§ 129Abs.

10 BO für Wien der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides die abweichend von der Bewilligung errichteten, auf die Dachterrassen führenden Stiegen, die abweichend von der Bewilligung angeordneten Dachflächenfenster und eine vorschriftswidrig ausgeführte Türe auf die Terrasse zu entfernen und

Ausführungsplan vom 7.6.2016 mit der Zahl … herstellen zu lassen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 …, vom 18.5.2017, Zl. …, wurde den Wohnungseigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, C.-Gasse

Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides die abweichend von der Bewilligung errichteten, auf die Dachterrassen führenden Stiegen, die abweichend von der Bewilligung angeordneten Dachflächenfenster und eine vorschriftswidrig ausgeführte Türe auf die Terrasse zu entfernen und

Ausführungsplan vom 7.6.2016 mit der Zahl … herstellen zu lassen. Dagegen brachte die Miteigentümerin und nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid

§ 58AVG einen Spruch zu enthalten habe, welcher den Gegenstand zu enthalten hat.

Im Spruch des gegenständlichen Bescheides werde auf eine im Betreff genannte Liegenschaft verwiesen, wobei der gesamte Bescheid keinen Betreff enthalten würde. Weiters werde eingewandt, dass ein Bescheid, mit welchem Aufträge

§ 129Abs.

10 BO erteilt werden, die lediglich Baumängel eines Miteigentümers betreffen, wie hier die konsensgemäße Herstellung von Verbindungstreppen, an den Wohnungseigentümer der jeweils betroffenen Nutzungseinheit zu richten gewesen wäre. Des Weiteren sei die Frist von sechs Monaten für den Umfang der durchzuführenden Bauarbeiten zu kurz bemessen.Dagegen brachte die Miteigentümerin und nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid

Paragraph 58, AVG einen Spruch zu enthalten habe, welcher den Gegenstand zu enthalten hat. Im Spruch des gegenständlichen Bescheides werde auf eine im Betreff genannte Liegenschaft verwiesen, wobei der gesamte Bescheid keinen Betreff enthalten würde. Weiters werde eingewandt, dass ein Bescheid, mit welchem Aufträge

Paragraph 129, Absatz 10, BO erteilt werden, die lediglich Baumängel eines Miteigentümers betreffen, wie hier die konsensgemäße Herstellung von Verbindungstreppen, an den Wohnungseigentümer der jeweils betroffenen Nutzungseinheit zu richten gewesen wäre. Des Weiteren sei die Frist von sechs Monaten für den Umfang der durchzuführenden Bauarbeiten zu kurz bemessen. Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Mit Schreiben vom 1.7.2016 wurde der belangten Behörde, der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei, mitgeteilt, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft diverse Baumängel bestehen würden. Diesem Schreiben war ein Beweissicherungsgutachten vom 17.6.2016 beigelegt. In dieser Angelegenheit führte die belangte Behörde am 9.3.2017 eine Verhandlung auf der gegenständlichen Liegenschaft durch, zu welcher sämtliche Miteigentümer geladen wurden, bei welcher der maßgebliche Sachverhalt festgestellt wurde. In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, gegen den Frau A. B. als Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft mit Schriftsatz vom 19.6.2017 Beschwerde erhoben hat. Mit Entscheidung vom 26.4.2018, GZ: …, bestätigte das Verwaltungsgericht Wien durch seinen zuständigen Landesrechtspfleger den angefochtenen Bescheid und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 7.5.2018 brachte die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen die Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.4.2018 ein. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien wurde in der Folge bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.9.2018 erhoben, ob für die beschwerdegegenständlichen Baumaßnahmen mittlerweile eine Baubewilligung erwirkt worden ist. Die Magistratsabteilung 37 teilte dazu mit, dass bisher keine diesbezügliche Bewilligung erteilt wurde. Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Zufolge § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.Zufolge Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Gesetzgebers zuwiderliefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer - wie hier vorliegend - rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder dem Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung

§ 54Abs. 1 Vw

GVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen.Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Gesetzgebers zuwiderliefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer - wie hier vorliegend - rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder dem Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Absatz 2, hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zunächst ist im beschwerdegegenständlichen Fall festzuhalten, dass

§ 60Abs.

1 lit. c BO Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerkes vor Beginn der Bewilligung der Behörde bedürfen.Zunächst ist im beschwerdegegenständlichen Fall festzuhalten, dass

Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerkes vor Beginn der Bewilligung der Behörde bedürfen.

§ 129Abs.

10 Bauordnung (BO) für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein.

Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung (BO) für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein. Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes Bauwerk, für das im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche aber nicht vorliegt. Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften können

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach § 129 Abs. 10 BO sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden.Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes Bauwerk, für das im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche aber nicht vorliegt. Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften können

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 129, Absatz 10, BO sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Unbeachtlich für die Zulässigkeit der Erlassung eines Bauauftrags ist es, ob die ausgeführten baulichen Maßnahmen einer Bewilligung bedürfen oder ob lediglich eine Bauanzeige zu ihrer rechtmäßigen Durchführung ausreicht. Sobald es sich bei baulichen Maßnahmen um solche handelt, für die zumindest die Erlegung einer Bauanzeige durch die einschlägigen Bestimmungen vorgeschrieben ist und dies vor Ausführung der baulichen Maßnahmen nicht erfolgte, kann die Behörde einen Auftrag zur Entfernung der aus diesem Grund vorschriftswidrigen baulichen Maßnahmen erlassen. Die Bewilligungspflicht der im Spruch genannten Änderungen ergibt sich zweifelsfrei aus den eingangs zitierten Bestimmungen des § 60 Abs. 1 lit. c BO und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten., Die Bewilligungspflicht der im Spruch genannten Änderungen ergibt sich zweifelsfrei aus den eingangs zitierten Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Frau A. B. Miteigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, C.-Gasse ist. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt und den VGW-Akt und die Hauseinlage der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. , Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Frau A. B. Miteigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, C.-Gasse ist. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt und den VGW-Akt und die Hauseinlage der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass der Spruch des bekämpften Bescheides insofern einen Mangel aufweise, als der verpflichtete Personenkreis nicht konkret bezeichnet ist, und darin als Verpflichtete die Eigentümer der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft bezeichnet sind, wobei der Bescheid keinen Betreff aufweise, kann das erkennende Gericht diesen Vorwurf nicht teilen. Der Betreff des verfahrensgegenständlichen Bescheides nennt unmissverständlich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, nämlich …., C.-Gasse EZ ..., Kat.Gem. D., Gst.Nr. …. Der Spruch des Bescheides verweist unmissverständlich auf diesen Betreff. Es kann somit kein Zweifel bestehen, auf welche Liegenschaft bzw. welche Baulichkeit sich dieser Bescheid bezieht und welche Eigentümer als Verpflichtete anzusehen sind. Dieses Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere. Zum Beschwerdevorbringen ist hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Abweichungen vom Konsens nicht in Abrede stellt. Aufgrund des anlässlich der Augenscheinsverhandlung am 9.3.2017 festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Baukonsens z. Zl. … nicht eingehalten wurde. Die erteilten Aufträge betreffen abweichend von der Bewilligung errichtete Außenstiegen (Spruchpunkte 1, 2 und 6 des angefochtenen Bescheides), abweichend ausgeführte Dachflächenfenster (Spruchpunkte 3, 5 und 7) und die vorschriftswidrig ausgeführte, von der Wohnküche auf die Terrasse der Wohnung Haus C Top 40 führende Türe (Spruchpunkt 4). Die beauftragen Maßnahmen laut Spruchpunkte 1.) bis 7.) betreffen allgemeine Teile des Hauses. Zu diesen gehören jedenfalls all jene Teile, welche sich außerhalb eines Bestandsobjektes befinden oder nach außen in Erscheinung treten (wie die gesamte "Außenhaut" eines Gebäudes - Fassaden, Dächer, Terrassen, Balkone und Außenfenster). Aus diesem Grund war der beschwerdegegenständliche Bescheid hinsichtlich all dieser Punkte entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an sämtliche Eigentümer der Liegenschaft zu richten und nicht (nur) an die jeweiligen Wohnungseigentümer. Bauaufträge sind Vollziehungsverfügungen, weil durch diese der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Diese sind an die Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten (siehe z.B. VwGH 25.6.2010, 2007/05/0149). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues den jeweiligen Eigentümer trifft, und zwar unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben (VwGH 96/05/0192 vom 21.1.1997). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung auch festgestellt, dass für die Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages der Eingriff in Bestandsrechte irrelevant ist. Der Eigentümer des vom Bauauftrag erfassten Bauwerkes muss allenfalls die Durchführbarkeit der entsprechenden Maßnahmen gerichtlich durchsetzen (VwGH 2010/05/0090 vom 16.03.2012). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zum Ausdruck bringt, dass die Aufträge zur konsensgemäßen Herstellung der Verbindungstreppen lediglich den jeweiligen Wohnungseigentümern zuzurechnen sind, ist unbestritten festzustellen, dass alle beanstandeten Bauwerksteile zweifellos zur Hülle des Hauses, zur sogenannten „Außenhaut“, gehören, somit allgemeine Teile des Hauses betreffen und die diesbezüglichen Aufträge daher zweifellos an sämtliche Eigentümer der Baulichkeit zu richten waren. Sollten für die vom Konsens abweichend errichteten auf die Dachterrassen führenden Stiegen, für die abweichend angeordneten Dachflächenfenster und die auf die Terrasse führende Türe eine nachträgliche Bewilligung erwirkt werden, ist der Abtragungsauftrag gegenstandslos (vgl. VwGH vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0224, sowie vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0121). Auch von Bedeutung ist, dass ein Abtragungsauftrag während der Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden kann.Sollten für die vom Konsens abweichend errichteten auf die Dachterrassen führenden Stiegen, für die abweichend angeordneten Dachflächenfenster und die auf die Terrasse führende Türe eine nachträgliche Bewilligung erwirkt werden, ist der Abtragungsauftrag gegenstandslos vergleiche VwGH vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0224, sowie vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0121). Auch von Bedeutung ist, dass ein Abtragungsauftrag während der Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden kann. Insgesamt ist nach Erhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien festzustellen, dass die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen ist, dass eine Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bisher nicht erwirkt wurde. Das Fehlen dieser behördlichen Bewilligung bewirkt nun, dass die abweichend von den Konsensunterlagen vorgenommenen baulichen Änderungen im Sinne des § 129 Abs. 10 BO als vorschriftswidrig anzusehen sind und daher der bekämpfte Bauauftrag in seinem gesamten Umfang durch die Baubehörde zu Recht ergangen ist.Insgesamt ist nach Erhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien festzustellen, dass die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen ist, dass eine Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bisher nicht erwirkt wurde. Das Fehlen dieser behördlichen Bewilligung bewirkt nun, dass die abweichend von den Konsensunterlagen vorgenommenen baulichen Änderungen im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, BO als vorschriftswidrig anzusehen sind und daher der bekämpfte Bauauftrag in seinem gesamten Umfang durch die Baubehörde zu Recht ergangen ist. Die Erfüllungsfrist von sechs Monaten ist für die tatsächliche Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen. Im Übrigen ist die Erfüllungsfrist auf die Rechtskraft des Bescheides abgestellt, welche erst mit der Zustellung dieses Erkenntnisses eintritt. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin durch die Einbringung der Beschwerde und die Erhebung der Vorstellung eine Fristverlängerung im Ausmaß der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens, also in einem weit größeren Ausmaß erreicht als von ihr in ihrer Beschwerde vom 19.6.2017 zur Durchführung der beauftragten Arbeiten beantragt war. Von einer mündlichen Verhandlung, die übrigens nicht beantragt wurde, konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK heranzuziehen sind. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage des Behördenaktes samt Fotomaterial, des Gerichtsaktes und der gerichtlichen Erhebungen - wie etwa die Beischaffung der Konsensunterlagen - geklärt, sodass zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Tat- und Rechtsfrage im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage des Behördenaktes samt Fotomaterial, des Gerichtsaktes und der gerichtlichen Erhebungen - wie etwa die Beischaffung der Konsensunterlagen - geklärt, sodass zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Tat- und Rechtsfrage im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.026.6190.2018.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.