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{'item': 'VGW-001/069/11558/2017'}

Obsah (7)§ 64§ 25a§ 6§ 2§ 5§ 99§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlVGW-001/069/11558/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Ausfertigung des am 4. September 2018 verkündeten Erkenntni

§ 64VSt

G von € 15,– auf € 10,– herabgesetzt.Dem entsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, VStG von € 15,– auf € 10,– herabgesetzt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtenes Straferkenntnis und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtenes Straferkenntnis und Beschwerde 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien hat folgenden Spruch: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 05.07.2016 um 10:00 Uhr in Wien, D.-gasse, eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen haben, indem Sie den Hundekot eines von Ihnen ausgeführten Hundes zurückgelassen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden FassungLGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

§ 6Abs.1 Wr.Rei

Ggemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReiG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 165,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
  2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor: Es habe keine Verunreinigung gegeben und es gebe auch keine Beweise für eine solche. Es sei lebensfremd anzunehmen, er würde seinen Hund in unmittelbarer Nähe zu einem Ordnungsorgan in voller Uniform minutenlang koten lassen ohne die Verunreinigung zu entfernen. Ebenso sei es lebensfremd und unglaubwürdig anzunehmen, das Ordnungsorgan fotografiere ihn zwar unmittelbar vor der Verunreinigung von hinten aus kurzer Distanz, schaue dann aber minutenlang ihm und seinem Hund aus kurzer Distanz beim angeblichen Koten zu ohne einzuschreiten oder ein Foto zu machen. Der auf dem Foto ersichtliche Hundekot könne aufgrund der Beschaffenheit gar nicht von seinem Hund stammen. Aufgrund eines Vorfalles im Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer die Anzeigerin Frau E. von der MA48 bei der Volksanwaltschaft angezeigt, die nunmehr vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei daher mutmaßlich eine Racheaktion und die Aussagen von Frau E. im Verfahren unglaubhaft.
  3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
  4. Am
  5. September 2018 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie die Anzeigelegerin, E., einvernommen wurden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausfertigung der Entscheidung. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen
  6. Der Beschwerdeführer ging am
  7. Juli 2016 um ca. 10:00 in Wien die D.-straße Richtung Norden entlang mit seinem Hund spazieren. Der Hund des Beschwerdeführers war nicht angeleint und ging zumindest teilweise hinter dem Beschwerdeführer her, sodass dieser seinen Hund nicht im Blickfeld hatte. Der Hund des Beschwerdeführers kotete in weiterer Folge auf einem öffentlich zugänglichen Grünstreifen in der D.-straße. Ob der Beschwerdeführer das Koten seines Hundes wahrgenommen hat oder nicht konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer entfernte den von seinem Hund hinterlassenen Kot nicht, sondern setzte seinen Weg in die F.-straße fort.
  8. E., die zum Tatzeitpunkt im Rahmen ihrer Tätigkeit als „Waste Watcher“ in der D.-straße unterwegs war, beobachtete den Hund des Beschwerdeführers beim Koten. Sie wollte eine persönliche Konfrontation mit dem Beschwerdeführer vermeiden und sprach ihn daher nicht direkt an, da dieser sich über sie bereits nach einem Vorfall im Jahr 2015 bei der Volksanwaltschaft beschwerte. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Hund außer Sichtweite war, begab sich E. zum hinterlassenen Hundekot und fertigte ein Foto davon an.
  9. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitssuchend, bezieht Notstandshilfe in Höhe von ca. € 1.050,-- und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.
  10. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
  11. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den im Akt erliegenden Lichtbildern, auf welchen einerseits der vom Hund des Beschwerdeführers stammende Kot ersichtlich ist, andererseits, dass der Hund zumindest teilweise hinter dem Beschwerdeführer ging, sodass ihn dieser nicht sehen konnte. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht bestritten, dass er zum Tatzeitpunkt am Tatort mit seinem Hund unterwegs war.
  12. Aufgrund der glaubhaften und plastischen Angaben der Zeugin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verunreinigung begangen hat. Die Zeugin gab glaubhaft an, dass sie den Hund des Beschwerdeführers beim Koten beobachtet hat. Ihre Angabe, dass sie sich – entsprechend der üblichen Vorgehensweise – vergewissert hat, dass der Hund tatsächlich gekotet hat, lässt es nicht als unglaubhaft erscheinen, dass sie tatsächlich den Hund beim Koten beobachtet hat, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung ein „Sich-Vergewissern“ nicht zwingend eine wesentliche Unsicherheit voraussetzt. Es ist zwar aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugin und des Beschwerdeführers offenkundig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin Animositäten herrschen und die Zeugin sehr verletzt ist, weil der Beschwerdeführer ihre Entlassung gefordert habe. Es erscheint dem Verwaltungsgericht dennoch gänzlich unplausibel, dass die Zeugin, die offensichtlich und glaubhaft jeden Kontakt mit dem Beschwerdeführer vermeiden wollte, dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung „andichtet“, die er nicht begangen hat, was – wie der Zeugin bewusst sein musste – mit hoher Wahrscheinlichkeit neuerlichen Kontakt zur Folge haben musste. Auch die Größe des Haufens weist nicht zwingend darauf hin, dass es sich nicht um den Hund des Beschwerdeführers gehandelt haben kann, da bekanntermaßen auch größere Hunde einen geringen Ausscheidungsbedarf haben können. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass der Kot vom Hund des Beschwerdeführers herbeigeführt wurde. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes (Wr. ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes (Wr. ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, lauten: „Reinhaltung öffentlicher Flächen § 2.

(1)Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten.Paragraph 2,
(1)Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten.
(2),
(3)[…]
(4)Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder – auch wenn sie nicht begrünt sind – einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen.
(4)Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Absatz eins, sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder – auch wenn sie nicht begrünt sind – einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen.
(5)Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
(6),
(7)[…]
(8)Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.
(8)Verunreinigungen im Sinne des Absatz eins, hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen. Strafbestimmungen § 6.
(1)Wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.Paragraph 6,
(1)Wer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen. […].“ V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung 1.

§ 2Abs. 1 i

Vm § 6 Abs. 1 ist eine Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes dann verwirklicht, wenn Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt werden, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Als „Verunreinigung“ in diesem Sinne gilt

§ 2Abs. 5 Wr. Rei

G das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Der Verursacher hat

§ 2Abs. 8 Wr. Rei

G Verunreinigungen ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.1.

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, ist eine Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes dann verwirklicht, wenn Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt werden, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Als „Verunreinigung“ in diesem Sinne gilt

Paragraph 2, Absatz 5, Wr. ReiG das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Der Verursacher hat

Paragraph 2, Absatz 8, Wr. ReiG Verunreinigungen ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer den von seinem Hund auf einer öffentlich zugänglichen Grünfläche hinterlassenen Kot nicht entfernt. Bei Hundekot handelt es sich zweifellos um einen „Stoff“ im Sinne des § 2 Abs. 5 Wr. ReiG.Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer den von seinem Hund auf einer öffentlich zugänglichen Grünfläche hinterlassenen Kot nicht entfernt. Bei Hundekot handelt es sich zweifellos um einen „Stoff“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Wr. ReiG. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs. 1 iVm Abs. 5 und Abs. 8 Wr. ReiG ist folglich erfüllt.Der objektive Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5 und Absatz 8, Wr. ReiG ist folglich erfüllt. 2.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 2.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, den Hund insoweit zu überwachen, dass er das Koten bemerken und den Haufen hätte entfernen können. Somit war von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen. 3. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO bis € 1.000,–. 3. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bis € 1.000,–.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte das Interesse an der Hygiene von öffentlichen Grünanlagen. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses nicht unbedeutenden Interesses durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Benutzer keinesfalls als gering zu werten. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es ist weiters von vergleichsweise ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 1.000,– reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die Strafe – insbesondere im Hinblick auf die von der Behörde bisher nicht berücksichtigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse – spruchgemäß herabzusetzen. Diese Geldstrafe erweist sich jedoch als erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.

  1. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 VStG und § 52 VwGVG; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen keine Kosten an, weil dem Beschwerdeführer teilweise Recht gegeben wurde.
  2. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, VStG und Paragraph 52, VwGVG; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen keine Kosten an, weil dem Beschwerdeführer teilweise Recht gegeben wurde.
  3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
  4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.069.11558.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.