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{'item': 'VGW-021/021/3678/2018'}

Obsah (7)§ 29§ 3§§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 82

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlVGW-021/021/3678/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung

§ 29Abs. 5 Vw

GVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 02.02.2018, Zl. …, wegen Verwaltungsübertretung

§ 3Öffnungszeitengesetz BGBl. I Nr. 48/2003 idg

F, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 02.02.2018, Zl. …, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 3, Öffnungszeitengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt: I.

§§ 50i

Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Angelastet wurde lediglich der Umstand, dass der Filialbetrieb an einem Sonntag nicht geschlossen gehalten wurde. Nun hat aber das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die C. AG am Standort Wien, D., zum Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants nicht nur berechtigt war, sondern hat die C. AG am Standort das Gastgewerbe auch tatsächlich ausgeübt. Dazu standen im ersten Obergeschoss 18 Verabreichungsplätze zur Verfügung, zehn Verabreichungsplätze im Erdgeschoss und zwei Verabreichungsplätze im Untergeschoss. Da das Gastgewerbe tatsächlich ausgeübt wurde konnte das Lokal auch am Sonntag geöffnet haben. Ein Warenverkauf im Rahmen des Gastgewerbes wurde nicht angelastet. H i n w e i s

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

§ 29Abs.

2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

§ 50Abs. 2 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Ziffer eins,), im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Ziffer 2,) zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 04.09.2018 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG angeschlossen war, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 05.09.2018 zugestellt.Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 05.09.2018 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der

§ 29Abs. 5 Vw

GVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG gestellt.Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis

§ 29Abs. 5 i

Vm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25aAbs. 4a Vw

GG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

§ 82Abs. 3b Vf

GG nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis

Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.021.3678.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.