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{'item': 'VGW-002/069/3663/2018'}

Obsah (16)§ 45§ 9§ 52§ 25a§ 4§ 19§ 5Art. 140Art. 7§ 14§ 21§ 23§ 25§ 31§ 12aArt. 56

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlVGW-002/069/3663/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Ma

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens gegen den Mitbeteiligten A. B., geb. am ... 1963, (Haftungsbeteiligte: C. GmbH) abgesehen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des Finanzamts für den ... Bezirk gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.12.2017, GZ: VStV/..., mit welchem

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens gegen den Mitbeteiligten A. B., geb. am ... 1963, (Haftungsbeteiligte: C. GmbH) abgesehen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht: I.römisch eins. 1. Der Beschwerde des Finanzamts für den ... Bezirk wird Folge gegeben. A. B. hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher

§ 9Abs. 1 VSt

G zu verantworten, dass sich die C. GmbH am 19. April 2017 bis 14:30 Uhr als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG beteiligte, indem die C. GmbH die in ihrem Eigentum stehenden und im Lokal an der Adresse D.-straße, Wien, betriebsbereit aufgestellten und funktionsfähigen Glücksspielgeräte A. B. hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass sich die C. GmbH am 19. April 2017 bis 14:30 Uhr als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG beteiligte, indem die C. GmbH die in ihrem Eigentum stehenden und im Lokal an der Adresse D.-straße, Wien, betriebsbereit aufgestellten und funktionsfähigen Glücksspielgeräte

  1. a)„X.“, Seriennummer ... (FA Nr. 01)
  2. b)„X.“, Seriennummer ... (FA-Nr. 03) (jeweils in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät FA Nr. 02)
  3. c)„X.“, Seriennummer ... (FA Nr. 04)
  4. d)„X.“, Seriennummer ...(FA Nr. 06) (jeweils in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät FA Nr. 05) entgeltlich dem Betreiber dieser Geräte zur Verfügung stellte, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. An den Geräten wurde Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Walzenspielen geboten, bei denen Spielern nach Leistung eines Einsatzes bis zu € 15,– ein Gewinn von bis zu € 7.500,– für das Erzielen eines bestimmten Spielergebnisses, das ausschließlich von Zufall abhing, in Aussicht gestellt wurde. Für den Betrieb dieser Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession vor. A. B. hat dadurch vier Verwaltungsübertretungen

§ 52Abs. 1 Z 1 4. Tatbild GSp

G begangen. A. B. hat dadurch vier Verwaltungsübertretungen

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Tatbild GSpG begangen. 2.

§ 52Abs. 2 GSp

G werden über A. B. folgende Verwaltungsstrafen verhängt:2.

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG werden über A. B. folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

  1. a)Geldstrafe in Höhe von € 5.000,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 12 Stunden
  2. b)Geldstrafe in Höhe von € 5.000,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 12 Stunden
  3. c)Geldstrafe in Höhe von € 5.000,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 12 Stunden
  4. d)Geldstrafe in Höhe von € 5.000,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 12 Stunden 3. Die C. GmbH haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die über A. B. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.3. Die C. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über A. B. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde

  1. Am
  2. April 2017 würde im Lokal an der Adresse Wien, D.-straße, eine finanzpolizeiliche Kontrolle durchgeführt, im Zuge derer folgende Geräte vorläufig beschlagnahmt wurden: 1) „X.“, Seriennummer ... (FA Nr. 01) 2) Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 02) 3) „X.“, Seriennummer ... (FA-Nr. 03) 4) „X.“, Seriennummer ... (FA Nr. 04) 5) Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 05) 6) „X.“, Seriennummer ...(FA Nr. 06)
  3. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2017, GZ ..., erstattete das beschwerdeführende Finanzamt Anzeige an die belangte Behörde wegen des Verdachts einer Übertretung

§ 52Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSp

G.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Mai 2017, GZ ..., erstattete das beschwerdeführende Finanzamt Anzeige an die belangte Behörde wegen des Verdachts einer Übertretung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG. Unter dem Titel „Tathandlung und rechtliche Folgen“ wird darin ausgeführt: „Die Firma C. GmbH hat in der Zeit von 19.04.2017 bis 19.04.2017 die Glücksspielgeräte gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit den Eingriffsgegenständen veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen zu erzielen.„Die Firma C. GmbH hat in der Zeit von 19.04.2017 bis 19.04.2017 die Glücksspielgeräte gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit den Eingriffsgegenständen veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen zu erzielen. Die Firma C. GmbH hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmerin iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.Die Firma C. GmbH hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmerin iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Die Firma C. GmbH hat sich somit an der Veranstaltung von Glücksspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, als Unternehmer iSd. § 2 GSpG beteiligt und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1, viertes Tatbild, GSpG begangen, was Herr A. B. als das zur Vertretung nach außen berufene Organ, also als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma zu verantworten hat.Die Firma C. GmbH hat sich somit an der Veranstaltung von Glücksspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, als Unternehmer iSd. Paragraph 2, GSpG beteiligt und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, viertes Tatbild, GSpG begangen, was Herr A. B. als das zur Vertretung nach außen berufene Organ, also als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma zu verantworten hat. Die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen, den Spielablauf durch Tastenbestätigung auslösen und die Entscheidung über das Spielergebnis abwarten.“Die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen, den Spielablauf durch Tastenbestätigung auslösen und die Entscheidung über das Spielergebnis abwarten.“ 3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. September 2017 legte die belangte Behörde dem mitbeteiligten A. B. Folgendes zur Last: „Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher

§ 9Abs. 1 VSt

G im Zeitraum von 11.04.2017 bis 19.04.2017 um 14.30 Uhr in Wien, D.-straße, Lokals „ohne Aufschrift“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes als Eigentümer die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) X. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 01), 2) Ein-Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA Nr. 02), 3) X. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 03), 4) X. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 04), 5) Ein-Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA Nr. 05), 6) X. mit der Seriennummer ...(FA Nr. 06), gegen Entgelt zur Verfügung gestellt um damit fortgesetzt Einnahmen aus den verbotenen Ausspielungen zu erzielen., an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde welches im Zuge einer Lokalkontrolle durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 19.04.2017 im Zeitraum von 14.50 Uhr bis 15.15 Uhr durch Probespiele festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Es konnten jedoch bei dem Gerät FA 01 keine Probespiele durchgeführt werden, da das Gerät mittels Fernschaltung deaktiviert wurde Bei den Geräten FA 03 und FA Nr. 04 konnten keine Probespiele durchgeführt werden, da diese mittels Fernschaltung deaktiviert wurden, jedoch konnte vor der Abschaltung in den Gewinnplan Einsicht genommen werden. Die Geräte waren zuvor betriebs- und spielbereit gewesen und es konnten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden.“ „Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher

Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 11.04.2017 bis 19.04.2017 um 14.30 Uhr in Wien, D.-straße, Lokals „ohne Aufschrift“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes als Eigentümer die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) römisch zehn. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 01), 2) Ein-Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA Nr. 02), 3) römisch zehn. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 03), 4) römisch zehn. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 04), 5) Ein-Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA Nr. 05), 6) römisch zehn. mit der Seriennummer ...(FA Nr. 06), gegen Entgelt zur Verfügung gestellt um damit fortgesetzt Einnahmen aus den verbotenen Ausspielungen zu erzielen., an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde welches im Zuge einer Lokalkontrolle durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 19.04.2017 im Zeitraum von 14.50 Uhr bis 15.15 Uhr durch Probespiele festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Es konnten jedoch bei dem Gerät FA 01 keine Probespiele durchgeführt werden, da das Gerät mittels Fernschaltung deaktiviert wurde Bei den Geräten FA 03 und FA Nr. 04 konnten keine Probespiele durchgeführt werden, da diese mittels Fernschaltung deaktiviert wurden, jedoch konnte vor der Abschaltung in den Gewinnplan Einsicht genommen werden. Die Geräte waren zuvor betriebs- und spielbereit gewesen und es konnten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden.“ Darüber hinaus hielt die belangte Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung fest, dass die mitbeteiligte C. GmbH

§ 9Abs. 7 VSt

G für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.Darüber hinaus hielt die belangte Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung fest, dass die mitbeteiligte C. GmbH

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  2. Dezember 2017 sah die belangte Behörde hinsichtlich der durch das beschwerdeführende Finanzamt erfolgten Anzeige vom
  3. Mai 2017, GZ ...,

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G iVm § 45 Abs. 2 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens ab.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  2. Dezember 2017 sah die belangte Behörde hinsichtlich der durch das beschwerdeführende Finanzamt erfolgten Anzeige vom
  3. Mai 2017, GZ ...,

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Firma C. GmbH mit dem Not-Geschäftsführer A. B. sei nicht Eigentümerin der Glücksspielgeräte X. und der Ein- und Auszahlungsgeräte, daher werde das Verwaltungsstrafverfahren gegen diese Firma und ihren Geschäftsführer eingestellt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Firma C. GmbH mit dem Not-Geschäftsführer A. B. sei nicht Eigentümerin der Glücksspielgeräte römisch zehn. und der Ein- und Auszahlungsgeräte, daher werde das Verwaltungsstrafverfahren gegen diese Firma und ihren Geschäftsführer eingestellt.

  1. Dagegen erhob das beschwerdeführende Finanzamt rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte es darin – zusammengefasst – aus, das im Inneren eines der gegenständlichen Geräte vorgefundene Firmenschild zeige, dass die C. GmbH Geräteeigentümerin der gegenständlichen Geräte sei. Die C. GmbH wäre aufzufordern gewesen, einen allfälligen Verkauf der gegenständlichen Geräte zu beweisen. Soweit in der Rechtfertigung darauf verwiesen werde, dass die C. GmbH nicht mehr operativ tätig sei, schließe dies eine langfristige Vermietung nicht aus. Mit den vorgefundenen Geräten seien verbotene Ausspielungen angeboten und veranstaltet worden. Die C. GmbH habe durch die als erwiesen anzunehmende Vermietung der Eingriffsgegenstände an die Veranstalterin eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG begangen.
  2. Dagegen erhob das beschwerdeführende Finanzamt rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte es darin – zusammengefasst – aus, das im Inneren eines der gegenständlichen Geräte vorgefundene Firmenschild zeige, dass die C. GmbH Geräteeigentümerin der gegenständlichen Geräte sei. Die C. GmbH wäre aufzufordern gewesen, einen allfälligen Verkauf der gegenständlichen Geräte zu beweisen. Soweit in der Rechtfertigung darauf verwiesen werde, dass die C. GmbH nicht mehr operativ tätig sei, schließe dies eine langfristige Vermietung nicht aus. Mit den vorgefundenen Geräten seien verbotene Ausspielungen angeboten und veranstaltet worden. Die C. GmbH habe durch die als erwiesen anzunehmende Vermietung der Eingriffsgegenstände an die Veranstalterin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG begangen.
  3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor.
  4. Mit Schreiben vom
  5. April 2018 wurde A. B. und der C. GmbH (mitbeteiligte Parteien) die Beschwerde übermittelt und eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Die Mitbeteiligten erstatteten keine Stellungnahme.
  6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am
  7. Oktober 2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren GZ: VGW-002/069/13802/2017 GZ: VGW-002/V/069/13805/2017 GZ: VGW-002/069/3663/2018 GZ: VGW-002/069/5133/2018 durch, zu welcher die Parteienvertreter erschienen und die Finanzpolizisten E. und F. sowie der Mitarbeiter des Lokalbetreibers G. als Zeugen einvernommen wurden. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
  8. Aufstellung der Geräte und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Am
  9. April 2017 waren folgende Geräte bis zu ihrer vorläufigen Beschlagnahme durch die Finanzpolizei im Lokal an der Adresse D.-straße, Wien, betriebsbereit aufgestellt: 1) „X.“, Seriennummer ... (FA Nr. 01) 2) Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 02) 3) „X.“, Seriennummer ... (FA-Nr. 03) 4) „X.“, Seriennummer ... (FA Nr. 04) 5) Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 05) 6) „X.“, Seriennummer ...(FA Nr. 06) Diese Geräte stehen im Eigentum der C. GmbH, welche sie jedenfalls am
  10. April 2017 bis 14:30 Uhr dem Betreiber der gegenständlichen Geräte gegen Entgelt zur Verfügung stellte, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor. A. B. war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH. A. B. wurde mehrfach für Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung bestraft; diese Bestrafungen waren zum Tatzeitpunkt rechtskräftig und sind noch nicht getilgt.
  11. Funktionsweise der Geräte 2.
  12. Bei den Ein- und Auszahlungsgeräten (FA Nr. 2 und 5) konnte mittels eines Banknoteneinzugs Geld eingegeben und als Guthaben auf die Spielgeräte (FA Nr. 1, 3, 4 und 6) aufgebucht werden. Dann konnte auf dem Spielauswahlbildschirm ein Walzenspiel (z.B. „Pharaoh’s Eye“) ausgewählt werden. 2.
  13. Der Ablauf des Walzenspiels „Pharaoh’s Eye“ gestaltete sich bei den verfahrensgegenständlichen Spielgeräten wie folgt: Am oberen von zwei Bildschirmen wurde jeweils der Gewinnplan dargestellt, bei dem für den Fall des Zustandekommens bestimmter Symbolkombinationen –abhängig vom gewählten Einsatz – Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Am unteren Bildschirm wurde ein großes Feld mit bunten Symbolen angezeigt. Nach Drücken der „Start“-Taste setzten sich die in drei Reihen und fünf Spalten angeordnete Symbole in eine vertikale Rotationsbewegung. Für den Fall einer bestimmten Symbolkombination am Ende des Walzenlaufs wurde am oberen Bildschirm – abhängig vom gewählten Einsatz (bis zu € 15,–) – ein Gewinn (bis zu € 7.500,–) ausgelobt. Der Spielverlauf und die virtuelle Walzenbewegung konnten während des virtuellen Walzenlaufs vom Spieler nicht beeinflusst werden. Aus der Endposition der Symbole ergab sich, ob der Spieler in diesem Spiel einen Gewinn erzielt hatte oder das Spiel verloren war. Die Geräte waren während der Aufstelldauer regelmäßig eingeschaltet und wiesen die dargestellte Funktionsweise auf. Die Geräte wurden betrieben, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. Das Veranstalten verbotener Ausspielungen ist nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu bestrafen. Es bestand daher ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes.Das Veranstalten verbotener Ausspielungen ist nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu bestrafen. Es bestand daher ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes.
  14. Feststellungen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes 3.
  15. Mit Bescheid vom
  16. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom
  17. Oktober 2012 bis zum
  18. September
  19. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).3.
  20. Mit Bescheid vom
  21. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom
  22. Oktober 2012 bis zum
  23. September
  24. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717 aus 2012,; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006). Mit Bescheid vom
  25. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom
  26. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom
  27. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom
  28. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom
  29. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der H. AG bzw. der I. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  30. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).Mit Bescheiden vom
  31. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der H. AG bzw. der römisch eins. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  32. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084). Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit
  33. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und K. landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in K. der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs. 2 GSp

G idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis

  1. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit
  2. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und K. landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in K. der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 2 GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs. 2 GSp

G alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2014 betrieben werden. 3.
  2. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %. Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8 % (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos). Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60,00 bzw. € 100,
  3. Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die Umsetzung gesetzlicher Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung weitgehend angezweifelt. Personen, die aus beruflicher oder persönlicher Betroffenheit in Kontakt mit Glücksspielen stehen, bestätigen hingegen weitgehend, dass die gesetzlichen Spielerschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Systematische Umgehungsmöglichkeiten werden von ihnen weitestgehend ausgeschlossen. Die höchste Wirksamkeit und Bekanntheit von Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung jenen Maßnahmen zugeschrieben, die einen unmittelbaren Einfluss auf den Zugang zu Glücksspielautomaten und den konkreten Spielablauf haben, wie etwa Zutrittskontrollen in Form von Spielerkarten, Altersbeschränkungen, Selbstbeschränkungen und Spielsperren. Spielerschutzmaßnahmen wie das Auflegen von Infomaterial und die Anzeige der Gewinnausschüttung sind zwar bekannt, werden von den Betroffenen jedoch nicht als Spielerschutzmaßnahme eingestuft. Gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphasen der Spielautomaten werden grundsätzlich positiv wahrgenommen, aufgrund der kurzen Dauer (bloß fünf Minuten) in der Umsetzung aber als noch nicht weitreichend genug beurteilt. In Wien führte das Verbot des sogenannten "kleinen Glücksspiels" mit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 zu einem merklichen Rückgang der Behandlungen wegen Glücksspielsucht, wobei noch zu klären ist, ob es sich dabei um einen längerfristigen Trend handelt. 3.
  4. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist.3.
  5. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des Paragraph 56, GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. 3.
  6. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. 3.
  7. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF

§ 19Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSp

G bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser

§ 5Abs. 2 Z 4 GSp

G bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF

Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte.Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Im Jahr 2016 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 7.159 online "Sofort-Checks". 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionäres unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 221.296 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GspG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw. Befragungen führte.Im Jahr 2016 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 7.159 online "Sofort-Checks". 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionäres unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 221.296 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GspG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw. Befragungen führte. Erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres Spielverhaltens gebührt jungen Erwachsenen. Aufgrund des statistisch nachgewiesenen deutlich geringeren Einkommens, setzt der Spielbankenkonzessionär den Beobachtungsprozess deutlich früher an. Von 118.744 jungen Spielbankbesuchern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren während des Jahres 2016 sind 10.758 im Screening aufgefallen und wurden umgehend Spielerschutzmaßnahmen gesetzt. Mit Stichtag

  1. Dezember 2016 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 33.737 Personen gesperrt. Seit
  2. Jänner 2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GspG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 23.845 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2016 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 14.386 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des § 25 Abs. 3 GspG bearbeitet (darin enthalten 2.216 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 639 Informationsgesprächen sowie 543 Beratungen bzw. Befragungen führte.Seit
  3. Jänner 2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (Paragraph 12 a, Absatz 3, GspG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 23.845 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2016 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 14.386 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des Paragraph 25, Absatz 3, GspG bearbeitet (darin enthalten 2.216 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 639 Informationsgesprächen sowie 543 Beratungen bzw. Befragungen führte. Im Jahr 2016 wurden 776 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GspG vorgemerkt und 899 Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 2.882 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.352 über österreichische VLT-Outletspieler und 407 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 1.434 online-"Sofort-Checks".Im Jahr 2016 wurden 776 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GspG vorgemerkt und 899 Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 2.882 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.352 über österreichische VLT-Outletspieler und 407 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 1.434 online-"Sofort-Checks". Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, im Jahr 2011 657, im Jahr 2012 798, im Jahr 2013 667, im Jahr 2014 651, im Jahr 2015 1.076 und im Jahr 2016 748 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten und amtswegig beigeschafften Unterlagen und Einvernahme der Zeugen F., E. und G. in der mündlichen Verhandlung am
  4. Oktober
  5. Aus dem Firmenbuchauszug der C. GmbH ergibt sich, dass A. B. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Die Feststellung, dass die C. GmbH Eigentümer der gegenständlichen Geräte ist, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der Mitbeteiligten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welches den Mitbeteiligten zuzurechnen ist. Darüber hinaus weist die in einem Gerät vorgefundene Plakette die Aufschrift „C. g.m.b.H“ auf. Im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren behauptete zwar auch die J. Kft., Eigentümer der gegenständlichen Geräte zu sein; die J. Kft. legte diesbezüglich aber trotz ausdrücklicher Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien keinerlei Nachweise vor, sodass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist.
  6. Zur festgestellten Vermietung der gegenständlichen Geräte: Die Mitbeteiligten brachten vor, dass die C. GmbH (ab einem nicht näher genannten Zeitpunkt) nicht mehr „operativ tätig“ war. Dies ist zwar insoweit glaubhaft, als die Geschäftstätigkeit zum Tatzeitpunkt bereits wesentlich eingeschränkt war, zumal sich auch aus den Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien bei der GKK Steiermark und der GKK Wien ergibt, dass die C. GmbH in der Steiermark seit
  7. Februar 2016 keine Dienstnehmer mehr beschäftigte und in Wien über kein Beitragskonto verfügte; es ist daher davon auszugehen, dass die C. GmbH die in ihrem Eigentum stehenden Geräte nicht selbst betrieb. Wie das beschwerdeführende Finanzamt zutreffend ausführt, verhindert eine eingeschränkte Geschäftstätigkeit eine fortdauernde Vermietung von Geräten jedoch nicht. Aus den glaubhaften Angaben der Zeugin F. und des Zeugen G. ergibt sich unzweifelhaft, dass die gegenständlichen Geräte eingeschaltet waren und entgeltlich betrieben wurden. Es wäre gänzlich unplausibel und wurde auch nicht behauptet, dass die C. GmbH die in ihrem Eigentum stehenden Geräte dem Betreiber unentgeltlich überlassen hätte; daher ist davon auszugehen, dass durch die Überlassung ein Mietzins erzielt wurde. Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt.
  8. Die Feststellungen zur Betriebsfähigkeit und der Funktionsweise der gegenständlichen Geräte ergeben sich aus der Dokumentation im Verwaltungsakt und der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderung der Wahrnehmungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am
  9. Oktober
  10. Soweit der Vertreter der Mitbeteiligten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, es gebe theoretisch auch die Möglichkeit, dass Geräte zur Dekoration aufgestellt würden, liegt diese theoretische Konstellation vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben der Zeugen F. und E. und auch des Zeugen G., der angab, dass er jemanden gesehen habe, der Geld eingeworfen habe, und dass er beim Vorbeigehen an den Geräten gesehen habe, dass da etwas laufe, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vor. Die Zeugin F. hat widerspruchsfrei und für das Verwaltungsgericht glaubhaft den Ablauf der von der Finanzpolizei durchgeführten Testspiele dargelegt; es ist plausibel, dass die Erinnerung an eine konkrete Kontrolle (etwa 1,5 Jahre nach deren Durchführung und nach Durchführung zahlreicher weiterer Kontrollen) verblasst. Im Übrigen verwies die Zeugin auf das zeitnah zum Kontrolltermin erstellte „Gedankenprotokoll/Aktenvermerk/Fotodokumentation“. Darin gab sie an, dass es bei den durchgeführten Testspielen nicht möglich war, den Spielverlauf zu beeinflussen. Wenn die Zeugin auch angab, sie halte es grundsätzlich in den GSp26-Formularen vor Ort fest, wenn sie versucht habe, den Walzenlauf zu beeinflussen, lässt das Fehlen dieser (nicht explizit vorgesehenen) Information im Formular nicht darauf schließen, dass dies nicht geschehen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Zeugin bei der Erstellung des Gedankenprotokolls noch genau an die Kontrolle erinnern konnte und deren Ablauf wahrheitsgemäß festhielt. Mangels eines substantiierten Vorbringens zur Funktionsweise der verfahrensgegenständlichen Geräte – insbesondere dazu, wie der Walzenlauf nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten „manuell gestoppt“ werden hätte können – und angesichts der umfassenden und glaubhaften Angaben der Zeugin F., aus welchen sich die Gerätefunktionen zweifelsfrei erkennen lassen, war vom Verwaltungsgericht Wien – entgegen dem Antrag der Mitbeteiligten – auch keine Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich. Es handelt sich dabei auch um keine Frage, die von einem Sachverständigen zu klären ist, da es darauf ankommt, ob das Spiel von einem durchschnittlichen Spieler ohne besonderes Fachwissen allenfalls so beeinflusst werden konnte, dass man nicht mehr davon sprechen kann, dass das Ergebnis überwiegend vom Zufall abhing.
  11. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend A. B. ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen. Da der wesentliche Sachverhalt geklärt ist, war die Einvernahme des Beschuldigten A. B. nicht notwendig.
  12. Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg (im Folgenden: Studie Glücksspielverhalten 2015). Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der darin ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind repräsentativ, zumal insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und diese Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Die Feststellungen zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes stützen sich auf den vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten im April 2016 veröffentlichen Forschungsbericht "Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz" des Österreichischem Bundesinstitut für Gesundheitswesen. Für das Verwaltungsgericht Wien bestehen keine Zweifel an der aus diesem Bericht ersichtlichen Daten zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Spielerschutzmaßnahmen in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 sowie aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2014-2016, aus dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
  13. Zum Vorliegen verbotener Ausspielungen 1.
  14. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen waren auf den verfahrensgegenständlichen Geräten Walzenspiele spielbar, deren Ausgang ausschließlich vom Zufall abhing; ein Spieler hatte keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor (vgl. VwGH 12.7.2018, Ra 2018/17/0134, mwN, wonach virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele zu qualifizieren sind). 1.
  15. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen waren auf den verfahrensgegenständlichen Geräten Walzenspiele spielbar, deren Ausgang ausschließlich vom Zufall abhing; ein Spieler hatte keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor vergleiche VwGH 12.7.2018, Ra 2018/17/0134, mwN, wonach virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele zu qualifizieren sind). 1.
  16. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die regelmäßige Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe von € 0,30 bis € 15,– mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis € 7.500,– geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor.1.
  17. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die regelmäßige Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe von € 0,30 bis € 15,– mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis € 7.500,– geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor. Es wurde seitens der Mitbeteiligten nicht behauptet und liegen auch sonst keine Anzeichen dafür vor, dass für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden wäre; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195).Es wurde seitens der Mitbeteiligten nicht behauptet und liegen auch sonst keine Anzeichen dafür vor, dass für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden wäre; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195). 1.
  18. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien davon auszugehen, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten jedenfalls am
  19. April 2017 bis 14:30 Uhr verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet wurden.1.
  20. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien davon auszugehen, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten jedenfalls am
  21. April 2017 bis 14:30 Uhr verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden.
  22. Zum Vorwurf der Beteiligung an verbotenen Ausspielungen 2.1.

§ 52Abs. 1 Z 1 4. Fall GSp

G begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG beteiligt. Mit dem vierten Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des § 2 Abs 2 GSpG beteiligt (zB VwGH 28.5.2018, Ra 2017/17/0344), etwa durch Vermietung von Glücksspielgeräten (vgl. VwGH 21.10.2013, 2013/17/0138).2.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG beteiligt. Mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt (zB VwGH 28.5.2018, Ra 2017/17/0344), etwa durch Vermietung von Glücksspielgeräten vergleiche VwGH 21.10.2013, 2013/17/0138). Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen stellte die C. GmbH die gegenständlichen, in ihrem Eigentum stehenden Geräte dem Betreiber der Glücksspielgeräte zur Verfügung, um damit regelmäßig Einnahmen (Mietzins) zu erzielen. Dieses Verhalten ist A. B. als § 9 Abs. 1 VStG nach außen Vertretungsbefugtem der C. GmbH

§ 52Abs. 1 Z 1 4. Fall GSp

G anzulasten.Dieses Verhalten ist A. B. als Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen Vertretungsbefugtem der C. GmbH

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall GSpG anzulasten. Da die Ein- und Auszahlungsgeräte keine selbständig zu bestrafenden Eingriffsgegenstände darstellen (vgl. etwa VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0821), war die unternehmerischer Beteiligung hinsichtlich vier Eingriffsgegenständen (Spielgeräten) vorzuwerfen.Da die Ein- und Auszahlungsgeräte keine selbständig zu bestrafenden Eingriffsgegenstände darstellen vergleiche etwa VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0821), war die unternehmerischer Beteiligung hinsichtlich vier Eingriffsgegenständen (Spielgeräten) vorzuwerfen. Soweit der Vertreter der Mitbeteiligten vorbrachte, dass entgegen der Tatanlastung nicht A. B. selbst (gemeint: sondern die C. GmbH) Eigentümer der gegenständlichen Geräte sei, ist darauf hinzuweisen, dass in der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige des nunmehr beschwerdeführenden Finanzamts unter dem Titel „Tathandlung“ (zusammengefasst) ausgeführt wurde, dass die Firma C. GmbH die Glücksspielgeräte dem Glücksspielveranstalter gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat. Schon damit wurde hinsichtlich dieses Tatvorwurfs eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt und wurde dieser Vorwurf Gegenstand des von der Behörde eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung vom
  2. September 2017 mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Tatvorwurf A. B. als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlichen trifft. 2.2.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 2.2.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Nach der Aktenlage haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens von A. B. ergeben. Es war daher von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Nach der Aktenlage haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens von A. B. ergeben. Es war daher von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen. 2.3. Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit mehr als drei Eingriffsgegenständen beträgt

§ 52Abs. 2 GSp

G bei der erstmaligen Übertretung € 3.000,— bis € 30.000,— pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall € 6.000,— bis € 60.000,—.2.3. Der Strafrahmen für eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit mehr als drei Eingriffsgegenständen beträgt

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bei der erstmaligen Übertretung € 3.000,— bis € 30.000,— pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall € 6.000,— bis € 60.000,—. A. B. war im Tatzeitraum noch nicht wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG rechtskräftig vorbestraft, es liegt daher kein Wiederholungsfall vor; der Bestrafung ist

§ 52Abs. 2 GSp

G ein Strafrahmen von € 3.000,— bis € 30.000,— pro Eingriffsgegenstand zugrunde zu legen.A. B. war im Tatzeitraum noch nicht wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG rechtskräftig vorbestraft, es liegt daher kein Wiederholungsfall vor; der Bestrafung ist

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ein Strafrahmen von € 3.000,— bis € 30.000,— pro Eingriffsgegenstand zugrunde zu legen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es

§ 19Abs. 2 letzter Satz VSt

G – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es

Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019). Da A. B. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gab, sind durchschnittliche Verhältnisse zugrunde zu legen. Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Spielerschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen je nur schwer hätte vermieden werden können. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht.Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Spielerschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen je nur schwer hätte vermieden werden können. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Angesichts der Höhe der möglichen maximalen Einsätze (bis € 15,– pro Spiel) und der in Aussicht gestellten Gewinne bis € 7.500,– kann von keinem geringfügigen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes ausgegangen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt schon auf Grund der rechtskräftigen Vormerkungen des A. B. nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,– je Eingriffsgegenstand (Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Tagen und 12 Stunden) als tat- und schuldangemessen zu erachten. Die C. GmbH haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die über A. B. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die C. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über A. B. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. 2.

  1. Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht waren nicht aufzuerlegen, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis kein Straferkenntnis bestätigt wird (vgl. VwGH 19.5.1993, 92/09/0031, zum Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten).2.
  2. Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht waren nicht aufzuerlegen, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis kein Straferkenntnis bestätigt wird vergleiche VwGH 19.5.1993, 92/09/0031, zum Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten).
  3. Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht 3.
  4. Anwendungsbereich des Unionsrechts / Inländerdiskriminierung Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  5. April 2014, Ro 2014/17/0126, ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstößt und deswegen unangewendet zu bleiben hat. Für den Fall, dass sich die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, könnte die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen (nur) auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine unzulässige „Inländerdiskriminierung“ und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken. Das diese Bestimmungen anwendende Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet, bei entsprechenden Bedenken die Aufhebung der Bestimmungen

Art. 140Abs.

1 Z 1 lit. a B–VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Für den Fall, dass sich die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, könnte die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen (nur) auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine unzulässige „Inländerdiskriminierung“ und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken. Das diese Bestimmungen anwendende Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet, bei entsprechenden Bedenken die Aufhebung der Bestimmungen

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B–VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Aus diesem Grund waren jedenfalls – das heißt unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vorliegt – die oben angeführten Feststellungen zur Unionrechtskonformität des Glücksspielgesetzes zu treffen und ist vom Verwaltungsgericht Wien auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y). Dies als Vorfrage der Beurteilung, ob das Glücksspielgesetz mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Art. 7B–VG vereinbar ist (vgl. auch Vw

GH 30.6.2015, 2012/17/0270, unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat).Aus diesem Grund waren jedenfalls – das heißt unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vorliegt – die oben angeführten Feststellungen zur Unionrechtskonformität des Glücksspielgesetzes zu treffen und ist vom Verwaltungsgericht Wien auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist vergleiche dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y). Dies als Vorfrage der Beurteilung, ob das Glücksspielgesetz mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Artikel 7, B–VG vereinbar ist vergleiche auch Vw

GH 30.6.2015, 2012/17/0270, unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat). 3.

  1. Beurteilung der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht 3.2.
  2. Der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit des Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht ist voranzustellen, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden (vgl. LG Korneuburg, 28.9.2015, 10 Cg 41/14k). Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Wie der Bundesminister für Finanzen in seiner Stellungnahme ausführt, stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das erkennende Gericht nicht angehalten, einen empirischen Nachweis über bestimmte Auswirkungen nationaler Regelungen zu erbringen. Das erkennende Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen (EuGH 30.6.2016, C-464/15). 3.2.
  3. Der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit des Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht ist voranzustellen, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden vergleiche LG Korneuburg, 28.9.2015, 10 Cg 41/14k). Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Wie der Bundesminister für Finanzen in seiner Stellungnahme ausführt, stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das erkennende Gericht nicht angehalten, einen empirischen Nachweis über bestimmte Auswirkungen nationaler Regelungen zu erbringen. Das erkennende Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen (EuGH 30.6.2016, C-464/15). 3.2.
  4. Im Hinblick diese Gesamtwürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht verlangt werden kann, ein seit langer Zeit eingerichtetes System des Glücksspielbereiches, das erfolgreich den Zielen des Spielerschutzes samt Suchtbekämpfung und der Geringhaltung der Beschaffungskriminalität sowie der Kriminalität gegenüber Spielern gedient hat, vorbeugend abzuschaffen, um auszutesten, in welchem Umfang dann diesen Zielen nicht mehr Genüge getan würde (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rn, 116; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rn. 23). 3.2.
  5. In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.3.2.3. In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielgeräten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielgeräten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen vergleiche erneut EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). 3.2.

  1. Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, uva.). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes „wirklich das Ziel des Spielerschutzes“ verfolgt. Dies ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien danach zu beurteilen, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen. Für das Verwaltungsgericht ist dabei – wie bereits ausgeführt – evident, dass im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens niemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, welche tatsächlichen Auswirkungen eine gesetzliche Regelung auf gesellschaftliche Realitäten hat und eine allfällige Veränderung der gesellschaftlichen Realitäten keinen verlässlichen Aufschluss darüber gibt, ob diese Veränderung einzig auf gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen ist. 3.2.
  2. Zum Spielerschutz Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, weist ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 53).Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, weist ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt vergleiche zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 53). Es liegt im öffentlichen Interesse, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur „nachgewiesenen Sozialschädlichkeit“ des Glücksspiels in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.717/2012 mwN).Es liegt im öffentlichen Interesse, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur „nachgewiesenen Sozialschädlichkeit“ des Glücksspiels in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.717 aus 2012, mwN). Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG)

§ 14Abs. 2 Z 7 GSp

G überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber „auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist“. Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel

§ 14Abs. 7 GSp

G verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt

§ 19GSp

G ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (Paragraph 6, GSpG), Toto (Paragraph 7, GSpG), Zusatzspiel (Paragraph 8, GSpG), Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG), Zahlenlotto (Paragraph 11, GSpG), Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (Paragraph 12 a, GSpG)

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber „auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist“. Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel

Paragraph 14, Absatz 7, GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt

Paragraph 19, GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu. In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber

§ 21Abs. 2 Z 7 GSp

G die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann

§ 23GSp

G der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers

§ 25Abs. 3 GSp

G zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind

§ 25Abs. 2 GSp

G im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen

§ 31GSp

G.In Zusammenhang mit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG werden an den Konzessionswerber

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann

Paragraph 23, GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach Paragraph 25, GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers

Paragraph 25, Absatz 3, GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind

Paragraph 25, Absatz 2, GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 31, GSpG. Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT)

§ 12aGSp

G. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der „Kompetenz-Kompetenz“ des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ VfSlg. 19.972/2015). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT)

Paragraph 12 a, GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der „Kompetenz-Kompetenz“ des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus vergleiche zum Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ VfSlg. 19.972 aus 2015,). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG). Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor. Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen vergleiche im Einzelnen Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei „Automaten in Kasinos“ (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei „Automaten außerhalb Kasinos“, wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei „Automaten in Kasinos“ (womit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei „Automaten außerhalb Kasinos“, wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch. Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspiel – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (zB Rubbellose) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser anderen Spielarten abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei jenen Spielarten (zB Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken), hinsichtlich derer strenge Spielerschutzvorschriften bestehen und trotzdem faktisch eine Spielsuchtproblematik existiert. Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen. Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht „tatsächlich dem Spielerschutz“ dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist. Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien daraus erklären, dass im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt. Evidentermaßen kommen bei solchen Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes mangels eines – in der Natur der Sache eines bewilligungslos betriebenen Glücksspiels liegenden – wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts von Spielerschutzvorschriften durch die Behörden nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich derer der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass Automatenglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Automatenglücksspiel in Spielbanken, die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem niedrigen Niveau halten können, während im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken, der von illegalem Automatenglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert wird, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist. Diese Annahme wird durch die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes bestätigt. Auch wenn der Rückgang der Behandlungszahlen wegen Spielsucht in Wien seit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraums noch nicht als nachhaltiger Effekt gesehen werden kann, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass zumindest die faktische Reduktion des Angebots von Landesausspielungen eine wichtige Unterstützung zur Umsetzung von Spielerschutzmaßnahmen darstellt. Das Verwaltungsgericht Wien hat zudem festgestellt, dass Spielerschutzmaßnahmen wie etwa Alters- und Zugangskontrollen, Sperren und Selbstbeschränkungen Wirkung zeigen; dies besondere deshalb, weil diese Maßnahmen einen unmittelbaren Einfluss auf die Zugänglichkeit von Glücksspielgeräten und den jeweiligen Spielablauf haben. Eine Verstärkung dieser Spielerschutzelemente durch die GSpG-Novelle 2010 ist daher als tauglicher Schritt des Gesetzgebers anzusehen, Spielsucht entgegen zu wirken. Aus den eben dargestellten Überlegungen ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie faktisch Beachtung finden, ihre intendierte Wirkung entfalten und die Schaffung eines unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig ist. Diese Bestimmungen verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind. Evident ist jedoch, dass die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen auch das Ziel verfolgen, die Beschaffungskriminalität zu verringern (vgl. VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rn. 104, sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rn. 62).Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Artikel 56, AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind. Evident ist jedoch, dass die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen auch das Ziel verfolgen, die Beschaffungskriminalität zu verringern vergleiche VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rn. 104, sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rn. 62). 3.2.6. Zur Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes 3.2.6.1. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 30. April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit

Art. 56

AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, „in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern“.3.2.6.

  1. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom
  2. April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit

Artikel 56

, AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, „in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern“. Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl. EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli).Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen vergleiche EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann jedoch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 8.9.2010, Rs. C-316/07 ua., Stoß ua.). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti; 8.9.2009, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International). All diese Umstände haben die nationalen Behörden und Gerichte einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, wenn sie beurteilen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringert (EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 52). Umgelegt auf den Beschwerdefall führen diese Vorgaben das Verwaltungsgericht Wien zu folgenden Überlegungen: 3.2.6.

  1. Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten.3.2.6.
  2. Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten. In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen. Ein solches strenges Auftreten des Gesetzgebers im Bereich des sogenannten „kleinen“ Glücksspiels kann im Systemwechsel von den über Einsatzgrenzen definierten „Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten“ iSd § 4 Abs. 2 idF vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 erkannt werden. Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,— nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in § 5 GSpG nunmehr für das „kleine“ Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher „Auflagen“ an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. März 2015, G 205/2014 ua., bestätigt. Ein solches strenges Auftreten des Gesetzgebers im Bereich des sogenannten „kleinen“ Glücksspiels kann im Systemwechsel von den über Einsatzgrenzen definierten „Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten“ iSd Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 erkannt werden. Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,— nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in Paragraph 5, GSpG nunmehr für das „kleine“ Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher „Auflagen“ an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. März 2015, G 205 aus 2014, ua., bestätigt. Im Zuge der Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (zB Wien) dazu entschlossen, keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht. Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen. So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. In Wien, wo landesgesetzlich keine Möglichkeit der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorgesehen ist, nahmen die Prävalenzwerte beim Automatenspiel deutlich ab: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8 % (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos). Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8 % auf 3,8 % erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart „Automaten außerhalb Kasino“ sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1 % im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2 % im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird. Es lässt sich aber zumindest in Wien ein Rückgang in den Behandlungszahlen von Spielsüchtigen erkennen. Trotz des Umstands, dass der Begutachtungszeitraum zu kurz ist, um von einer nachhaltigen Entwicklung zu sprechen, ist dieser Rückgang für das Verwaltungsgericht Wien auf die einschränkenden Effekte der GSpG-Novelle zurückzuführen.Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8 % auf 3,8 % erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart „Automaten außerhalb Kasino“ sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie

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