RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlVGW-031/064/11501/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn Dr. H. C., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 09.07.2018, Zl. …, betreffend Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.10.2018, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn Dr. H. C., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 09.07.2018, Zl. …, betreffend Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.10.2018, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 14,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 14,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 9.7.2018 lautet auszugsweise wie folgt: „Spruch […] 2. Datum/Zeit: 15.01.2018, 13:59 Uhr Ort: Wien, R.-straße Sie haben durch den Gebrauch der Worte „Es deppadn Kiwara glaubts a es seids im Recht weus zu viert sads“ gegenüber uniformierten Exekutivbediensteten den öffentlichen Anstand verletzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: […] 2. § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG2. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Freiheitsstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe von […] 2. € 70,00 0 Tage(
- n)16 Stunde(
- n)§ 1 Abs. 1 WLSG2. € 70,00 0 Tage(
- n)16 Stunde(
- n)Paragraph eins, Absatz eins, WLSG 0 Minute(
- n)[…] Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 180,00 […] Begründung Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 31.3.2018, welche aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers erstattet wurde und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Sie erhoben gegen die Strafverfügung vom 3.5.2018 innerhalb offener Frist Einspruch mit der Begründung, dass Sie die Strafverfügung hinsichtlich des Spruchpunkts 1 lediglich im Strafausmaß und hinsichtlich des Spruchpunkts 2 sowohl betreffend Schuld und Strafe bekämpfen. Der Meldungsleger bestätigte in seiner Stellungnahme die Angaben, welche er in seiner Anzeige vom 31.3.2018 gemacht hat. Für die erkennende Behörde bestand kein Grund die Angaben des Meldungslegers, die dieser unter der besonderen Voraussetzung zur wahrheitsgemäßen Darstellung der Tat auf Grund seines Diensteides erstattet hat, in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist dem Meldungsleger als besonders geschultem Organ der Verkehrsüberwachung die Fähigkeit zuzumuten, maßgebliche Sachverhalte und Vorgänge im Straßenverkehr einwandfrei zu erkennen und wiederzugeben. Der Meldungsleger unterliegt aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und träfe ihn bei Verletzen dieser Pflicht dienst- und strafrechtliche Sanktionen. Die Angaben des Meldungslegers sind schlüssig, klar und nachvollziehbar und hätte der Meldungsleger auch keinen Grund, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Die Angaben von Ihnen hingegen waren nicht geeignet die des Meldungslegers zu entkräften. Mit Schreiben vom 7.6.2018 wurde Ihnen das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. In Ihrer Stellungnahme vom 26.6.2018 gaben Sie an, dass die Aussagen des Meldungslegers vollkommen widersprüchlich, sogar aktenwidrig sind. Weiters geben Sie an, dass Sie zwar unfreundlich waren, jedoch die Formulierung „Deppadn Kiwara“ nicht verwendet haben. Es war somit das Verfahren ohne weitere Anhörung durchzuführen und auf Grund der vorliegenden Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden. Da keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen, wurden die Strafbeträge herabgesetzt, erschwerend war kein Umstand. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen und ist im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze eher gering angesetzt. Bei der Strafbemessung wurde von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen und es wurde auf § 19 VStG Bedacht genommen. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen und ist im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze eher gering angesetzt. Bei der Strafbemessung wurde von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen und es wurde auf Paragraph 19, VStG Bedacht genommen. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG. […]“ Die dagegen rechtzeitig eingebrachte, auf Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses eingeschränkte, Beschwerde lautet auszugsweise: „Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen so dar, dass ich von mehreren uniformierten Einsatzbediensteten (es ist sogar strittig wie viele es waren, nach meiner Wahrnehmung sechs, jedenfalls aber mehr als vier) gemäß § 97 Abs 5 StVO angehalten wurde, weil ich die Verwaltungsübertretung des Fahrens bei Rot begangen haben soll.„Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen so dar, dass ich von mehreren uniformierten Einsatzbediensteten (es ist sogar strittig wie viele es waren, nach meiner Wahrnehmung sechs, jedenfalls aber mehr als vier) gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO angehalten wurde, weil ich die Verwaltungsübertretung des Fahrens bei Rot begangen haben soll. Nach einer Überreichung von Führerschein und Zulassungsschein kam es mit dem Meldungsleger zu einer Diskussion in der ich eine andere Sichtweise hinsichtlich des Sachverhalts hatte, nämlich dass ich nicht bei Rot sondern bei Gelb in die Kreuzung eingefahren sei. Wenn ich bei Rot eingefahren sei, war dies unbewusst, weil ich in der L.-straße langsam einen Parkplatz suchend mich auf den Straßenrand konzentriert hatte. Diese andere Sichtweise des Tathergangs erregte den Meldungsleger offensichtlich dahingehend, dass er sich von mir wegbewegte und in durchwegs herrischem Ton sagte: „Das wird eine Anzeige.“ Meine kritischen, aber zu diesen Zeitpunkt noch höflichen Worte hatten den Meldungsleger dahingehend erregt, dass er sich plötzlich umdrehte, seinem hoheitlichen Handeln durch seine Körperhaltung bewusst Eindruck verleihen wollend sich zu mir bewegte und anordnete, die Hände aus der Tasche zu geben. Als Reaktion auf dieses Verhalten bin ich auch unfreundlich geworden und habe ich sinngemäß gesagt, dass ich mich „auch durch sechs Polizisten nicht in die Knie zwingen lasse“, aber nicht „deppadn Kiwara“. […] Weiters ist festzuhalten, dass die Formulierung des Spruchpunkts 2 im angefochtenen Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Der Spruch hat gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu beschreiben, wobei alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale vollständig anzuführen sind, sodass eine Subsumption erfolgen kann (VwSlg 17.164 A/2007). Der Spruch enthält keine Tatsachenfeststellungen zur öffentlichen Verletzung des Anstands, sondern nur ein Zitat jenes vermeintlichen Werturteils, durch die die Anstandsverletzung begangen sein soll. Es fehlt also eine Tatsachenfeststellung, dass die Anstandsverletzung öffentlich, etwa in Anwesenheit anderer Passanten begangen wurde. Damit ist der Spruch rechtswidrig formuliert, zumal die Formulierung „sie haben den öffentlichen Anstand verletzt“ nur eine Subsumption dessen darstellt, was die belangte Behörde im Spruch als erwiesen annehmen hätte sollen.Weiters ist festzuhalten, dass die Formulierung des Spruchpunkts 2 im angefochtenen Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Der Spruch hat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die als erwiesen angenommene Tat zu beschreiben, wobei alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale vollständig anzuführen sind, sodass eine Subsumption erfolgen kann (VwSlg 17.164 A/2007). Der Spruch enthält keine Tatsachenfeststellungen zur öffentlichen Verletzung des Anstands, sondern nur ein Zitat jenes vermeintlichen Werturteils, durch die die Anstandsverletzung begangen sein soll. Es fehlt also eine Tatsachenfeststellung, dass die Anstandsverletzung öffentlich, etwa in Anwesenheit anderer Passanten begangen wurde. Damit ist der Spruch rechtswidrig formuliert, zumal die Formulierung „sie haben den öffentlichen Anstand verletzt“ nur eine Subsumption dessen darstellt, was die belangte Behörde im Spruch als erwiesen annehmen hätte sollen. […] Selbst wenn man von den – von mir bestrittenen – Feststellungen ausgeht, dass ich die Aussage laut Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses getätigt habe und die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte bestanden hat, so ist aus nachstehenden Gründen eine Strafbarkeit dennoch nicht gegeben: […] Selbst wenn ein AuvBZ nicht gegeben sein sollte, handelte es sich jedenfalls um ein sonstiges „schlicht“ hoheitliches Handeln, bei dem die Grundrechte zu beachten gewesen wären. Da das Verhalten des Polizisten betreffend die Anordnung, die Hände aus der Tasche zu nehmen, jedenfalls eine sicherheitspolizeiliche Komponente enthielt und nicht mehr in einem Zusammenhang mit dem vorherigen verkehrspolizeilichen Aufgaben der Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO stand, wäre auch dieses Verhalten eventualiter einer Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs 2 SPG zugänglich gewesen.Selbst wenn ein AuvBZ nicht gegeben sein sollte, handelte es sich jedenfalls um ein sonstiges „schlicht“ hoheitliches Handeln, bei dem die Grundrechte zu beachten gewesen wären. Da das Verhalten des Polizisten betreffend die Anordnung, die Hände aus der Tasche zu nehmen, jedenfalls eine sicherheitspolizeiliche Komponente enthielt und nicht mehr in einem Zusammenhang mit dem vorherigen verkehrspolizeilichen Aufgaben der Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO stand, wäre auch dieses Verhalten eventualiter einer Verhaltensbeschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG zugänglich gewesen. Für die verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 Z 1 WLSG bedeutet dies, dass bei der Frage der Anstandsverletzung die Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK zu beachten ist, wobei es die belangte Behörde unterlassen hat, Feststellungen zum Verhalten des Polizisten zu treffen, zumal sie diese Abwägung offensichtlich für rechtlich unerheblich gehalten hat. Für die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG bedeutet dies, dass bei der Frage der Anstandsverletzung die Meinungsfreiheit nach Artikel 10, EMRK zu beachten ist, wobei es die belangte Behörde unterlassen hat, Feststellungen zum Verhalten des Polizisten zu treffen, zumal sie diese Abwägung offensichtlich für rechtlich unerheblich gehalten hat. Aufgrund der konkreten Anhaltspunkte bestand somit hinreichendes Tatsachensubstrat für ein Werturteil betreffend das Verhalten des Meldungslegers. Dabei muss allerdings, um eine zu weitgehende Einschränkung der Meinungsfreiheit zu vermeiden, auch Raum für Übertreibung und Polemik bleiben[…] In diesem Zusammenhang ist auch die Berufungsentscheidung des UVS Wien vom 10.01.2013, GZ 03/P/42/16825/2012 von Bedeutung. Es macht nämlich nach dieser Entscheidung für die Frage der Meinungsfreiheit einen Unterschied, ob jemand apodiktisch als „deppad“ bezeichnet wird, oder weil aufgrund „schlechter Erfahrungen“ ein solches Werturteil abgegeben wird. Die Entscheidungen des VwGH beschäftigten sich zumeist nur mit apodiktischen Werturteilen, die anstandsverletzend waren. Der UVS Wien hat im oben zitierten Erkenntnis entschieden, dass die Bezeichnung eines uniformierten Exekutivbediensteten als „deppad“ aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens (dieses lag in einer kurzfristigen Festnahme wegen verweigerter Ausweisleistung aufgrund einer nicht gegebenen Verwaltungsübertretung) unter die Meinungsfreiheit fällt. Aufgrund der Anhaltspunkte für ein unfreundliches und zudem wahrscheinlich rechtswidriges Verhalten des Meldungslegers und der Tatsache, dass die Anordnung, die Hände aus der Tasche zu nehmen, einen weiteren Grundrechtseingriff „ex ante“ nicht ausschloss, ist somit im Zweifel von keinem Wertungsexzess auszugehen, der die Meinungsfreiheit zurücktreten lässt. Damit wäre selbst bei Feststellung der bestrittenen Tatsachen des angefochtenen Spruchpunkts 2 im Straferkenntnis mit Einstellung vorzugehen gewesen.“ In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein straf- und schuldangemessenes Maß weiter herabzusetzen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde am 8.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und der Meldungsleger Herr Gr. Insp. B. als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde nahm unentschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Am 15.01.2018 fuhr ich mit meinem PKW in der R.-straße Richtung L.-gasse. Hinter mir nahm ich ein FZ der Polizei wahr. Als ich stehen blieb, um dieses vorbeifahren zu lassen stiegen der Meldungsleger B. und ca. 5 weitere Polizisten aus. Herr B. war mir gegenüber sehr provokant. Er forderte mich auf meine Hände aus der Hosentasche zu nehmen, woraufhin ich zornig wurde. Ich sagte, dass ich mich auch von 6 Polizisten nicht in die Knie zwingen lasse. Es kann sein, dass ich laut war. Die Wortwahl laut SE ist jedoch unrichtig. Insgesamt war Herr B. sehr unfreundlich und behandelte mich überaus respektlos. Ohne weiteres drohte er mir mit einer Anzeige. Offenbar wollte er für seine Kollegen eine Show abziehen. Passanten habe ich keine wahrgenommen.“ Der Zeuge, Herr Gr. Insp. B., gab unter Wahrheitspflicht an: „Der Vorfall am 15.01.2018 verlief wie in meiner Anzeige und Stellungnahme beschrieben ab. Der Bf wollte nicht anhalten, woraufhin ich und ca. 3 weitere Kollegen ihn zum Anhalten zwangen. Der Bf war von Anfang an sehr ungehalten. Ich bot ihm als Leiter der Amtshandlung ein Organstrafmandat an, welches er ablehnte. Er wurde immer ungehaltener, sodass auch ich mich auf eine sachliche und dienstliche Ebene zurückzog. Nach Abschluss der Amtshandlung ging ich zu meinem FZ zurück, dabei nahm ich wahr wie der Bf laut rief „Bieten sie mir zumindest etwas an“. Die Wortwahl laut Strafverfügung bestätige ich hiermit.“ Über Befragen des Beschwerdeführers gab der Zeuge weiters an: „Es stimmt, dass ich den Bf aufgefordert habe die Hände aus der Hosentasche zu nehmen. Das steht mir zu, da es der Sicherheit mir und meiner Kollegen dient. Es stimmt nicht, dass der Bf mir die Dokumente aus der Hand gerissen habe. Wie in meiner Anzeige angeführt habe ich den Bf ein Organstrafmandat angeboten. Über Vorhalt, dass einzelne Angaben in meiner Stellungnahme unrichtig seien gebe ich an, dass sie zur Gänze der Tatsache entspricht.“ II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt 1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Am 15.1.2018 um 13:52 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug mit der Kfz-Nummer W-8 in Wien die L.-straße entlang und bog rechts in die U.-straße ein, ohne das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage zu beachten, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie anhielt. Der Vorgang wurde von den Angehörigen des, hinter dem Beschwerdeführer fahrenden, motorisierten Streifendienstes wahrgenommen. Der Beschwerdeführer bog in weiterer Folge rechts in die R.-straße ein, und hielt dort nach polizeilicher Aufforderung an. Aus dem Fahrzeug des Streifendienstes stiegen vier Sicherheitswachebeamte aus. Die Amtshandlung wurde von Herrn Gr. Insp. B. geleitet. Nach Kontrolle der Fahrzeugpapiere setzte er den Beschwerdeführer über die wahrgenommene Verwaltungsübertretung in Kenntnis. Vom Beschwerdeführer wurde entgegnet, dass er langsam parkplatzsuchend gefahren sei und bei Gelb, nicht bei Rot in die Kreuzung eingefahren sei. Möglichweise habe die Ampel auf Rot geschaltet, als er auf der Kreuzung war oder als er die Kreuzung verließ. Herr Gr. Insp. B. setzte ihn daraufhin über die Anzeigenlegung hinsichtlich der Missachtung des Rotlichtes in Kenntnis und ging zum Bereitschaftswagen zurück. Der Beschwerdeführer stieg aus seinem Fahrzeug aus und kritisierte die Durchführung der Amtshandlung lautstark und in aggressiver Weise. Herr Gr. Insp. B. forderte ihn auf, seine Hände aus den Hosentaschen zu nehmen, woraufhin der Beschwerdeführer zu den anwesenden Sicherheitswachebeamten laut sagte: „Es deppadn Kiwara glaubts a es seids im Recht weus zu viert sads“. Der Beschwerdeführer wurde über die, um die öffentliche Anstandsverletzung erweiterte, Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt. Die Fahrzeugpapiere wurden ihm zurückgegeben. 2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Administrativakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen Gr. Insp. B. in der mündlichen Verhandlung am 8.10.2018. In der Beschwerdeverhandlung wurde offenkundig, dass der Beschwerdeführer große Antipathie gegen den Zeugen hegt. Im Zuge der Zeugeneinvernahme verhielt sich der Beschwerdeführer zunehmend verärgert und reagierte uneinsichtig auf die Zurechtweisungen der Verhandlungsleiterin. Es entstand der Eindruck einer aufbrausenden und unkontrollierten Persönlichkeit. Der Schilderung des Meldungslegers – welcher in der Verhandlung durchwegs sachlich und korrekt auftrat –, wonach sich der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung laut und aggressiv verhielt und die anwesenden Sicherheitswachebeamten schließlich lautstark mit den Worten „Es deppadn Kiwara glaubts a es seids im Recht weus zu viert sads“ attackierte, stellt sich für das erkennende Gericht daher als völlig nachvollziehbar dar. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung 1. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG), LGBl. Nr. 29/2001 idF LGBl. Nr. 33/2013 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, lautet: „Anstandsverletzung und Lärmerregung § 1.
(1)WerParagraph eins,
(1)Wer
- den öffentlichen Anstand verletzt oder […] , begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“ § 3 Richtlinien-Verordnung des Bundesministerium für Inneres, BGBl. Nr. 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012, lautet:Paragraph 3, Richtlinien-Verordnung des Bundesministerium für Inneres, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2012,, lautet: „Eigensicherung Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind. Sie sind nicht verpflichtet, zum Schutze von Rechtsgütern anderer einzuschreiten, wenn die drohende Gefahr offenkundig und erheblich weniger schwer wiegt als die Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit, die in Kauf zu nehmen wäre.“
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2009/09/0154).
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2009/09/0154). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung, ob ein Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt, auf die näheren Umstände des Einzelfalls an und fordert das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung in der Beurteilung einer Äußerung als strafbare Anstandsverletzung (VfGH 28.11.1985, B 249/84). Der Beschwerdeführer vermeint, dass seine angriffigen Äußerungen gegenüber den Sicherheitswachebeamten (deren angelasteten Wortlaut er jedoch bestreitet) im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK als zulässiges Werturteil nicht unter das objektive Tatbild des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG zu subsumieren sind. Dass die Amtshandlung rechtswidrig durchgeführt worden wäre, kann jedoch nicht erkannt werden. Insbesondere war die an ihn gerichtete Aufforderung, die Hände aus den Hosentaschen zu nehmen, angesichts des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers gemäß § 3 Richtlinien-Verordnung gerechtfertigt. Hinsichtlich des Vorwurfs einer „unfreundlichen“ und „respektlosen“ Art des Meldungslegers kann von einem gesitteten Menschen erwartet werden, sich mit angemesseneren Mitteln, wie etwa einer Dienstaufsichtsbeschwerde, zur Wehr setzt. Der Beschwerdeführer vermeint, dass seine angriffigen Äußerungen gegenüber den Sicherheitswachebeamten (deren angelasteten Wortlaut er jedoch bestreitet) im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, EMRK als zulässiges Werturteil nicht unter das objektive Tatbild des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG zu subsumieren sind. Dass die Amtshandlung rechtswidrig durchgeführt worden wäre, kann jedoch nicht erkannt werden. Insbesondere war die an ihn gerichtete Aufforderung, die Hände aus den Hosentaschen zu nehmen, angesichts des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Richtlinien-Verordnung gerechtfertigt. Hinsichtlich des Vorwurfs einer „unfreundlichen“ und „respektlosen“ Art des Meldungslegers kann von einem gesitteten Menschen erwartet werden, sich mit angemesseneren Mitteln, wie etwa einer Dienstaufsichtsbeschwerde, zur Wehr setzt. Der Beschwerdeführer verletzte den öffentlichen Anstand im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG, indem er die anwesenden Sicherheitswachebeamten auf einem öffentlichen Platz laut als „deppade Kiwara“ beschimpfte. So wird durch die inkriminierten Worte die Würde des Polizisten jedenfalls in für Dritte wahrnehmbare Weise herabgesetzt. Das dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tatbild des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG wurde daher sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vom Beschwerdeführer erfüllt.Der Beschwerdeführer verletzte den öffentlichen Anstand im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG, indem er die anwesenden Sicherheitswachebeamten auf einem öffentlichen Platz laut als „deppade Kiwara“ beschimpfte. So wird durch die inkriminierten Worte die Würde des Polizisten jedenfalls in für Dritte wahrnehmbare Weise herabgesetzt. Das dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tatbild des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG wurde daher sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vom Beschwerdeführer erfüllt. Der Unrechtsgehalt einer solchen Verwaltungsübertretung ist als nicht bloß gering einzustufen, weil die Wahrung des öffentlichen Anstandes ein hohes Rechtsgut darstellt, das neben dem Persönlichkeitsschutz ein friedfertiges Zusammenleben sichern bzw. fördern soll. Das Verschulden ist nicht als gering zu beurteilen, weil es einer Willensbildung bedarf, um Exekutivbeamte zu beschimpfen, und somit vorsätzliches Handeln vorlag. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgekommen. Der Beschwerdeführer lebt in überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen. Unter Bedachtnahme auf den bis € 700,– reichenden Strafsatz des § 1 Abs. 1 WLSG erschien eine Herabsetzung der im unteren Bereich des Strafrahmens liegenden Strafe insbesondere im Hinblick darauf, dass die Strafe in spezial- und generalpräventiver Hinsicht ausreichen muss, um Tatwiederholungen hintan zu halten, als nicht vertretbar.Im gegenständlichen Verfahren sind keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgekommen. Der Beschwerdeführer lebt in überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen. Unter Bedachtnahme auf den bis € 700,– reichenden Strafsatz des Paragraph eins, Absatz eins, WLSG erschien eine Herabsetzung der im unteren Bereich des Strafrahmens liegenden Strafe insbesondere im Hinblick darauf, dass die Strafe in spezial- und generalpräventiver Hinsicht ausreichen muss, um Tatwiederholungen hintan zu halten, als nicht vertretbar. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.064.11501.2018