RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlVGW-101/020/9104/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der A. B. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 28, vom 03.05.2018, Zl. …, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 32 Abs. 3 StVO 1960 der Ersatz der Kosten im Ausmaß von € 1.011,73 für Errichtung einer Ladezone vor der Liegenschaft C.-straße ONr. 7 vorgeschrieben und ausgesprochen, dass der Betrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides zu zahlen sei.Mit angefochtenem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin unter Berufung auf Paragraph 32, Absatz 3, StVO 1960 der Ersatz der Kosten im Ausmaß von € 1.011,73 für Errichtung einer Ladezone vor der Liegenschaft C.-straße ONr. 7 vorgeschrieben und ausgesprochen, dass der Betrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides zu zahlen sei. Diesem Bescheid liegt ein Verhandlungsprotokoll der Magistratsabteilung 46 vom 22.03.2017 zugrunde. In diesem ist der Gegenstand mit „Übernahme der bestehenden Ladezone und Änderung der Zeiten in Wien C.-straße Ordnungsnummer 7“ umschrieben. Als Anbringer/in ist „Amtl. Anlaß“ angeführt. Frau A. ist unter den Teilnehmern als Vertreterin des Antragstellers/der Antragstellerin angeführt. Zum Sachverhalt ist ausgeführt: „Der Antrag wurde den Verhandlungsteilnehmer zur Kenntnis gebracht und die örtlichen Verhältnisse eingehend geprüft. Festgestellt wurde, dass die Firma D. in Wien, C.-straße Ordnungsnummer 3 einen Betrieb hat und Zulieferungen in größeren Umfängen erhält. Die Filiale wurde von Frau A. übernommen und die Zeiten der Zulieferungen haben sich geändert. Die Ladetätigkeiten erfolgen von Seite der C.-straße aus. Um reibungslose Ladetätigkeiten zu gewährleisten, bzw. ein Halten in zweiter Spur zu vermeiden, wurde von der Amtsabordnung der Verordnung einer Ladezone einhellig zugestimmt.“ Im Ergebnis wurde eine bestehende Ladezone mit einem Geltungsbereich von 7:00 bis 18:30 Uhr Montag bis Freitag (werktags) und Samstag (werktags) von 7:30 bis 12:30 Uhr aufgehoben und eine neue Ladezone mit einem Geltungsbereich Montag bis Freitag (werktags) von 07:00 bis 15:00 Uhr verordnet. Bei den Feststellungen des Verhandlungsleiters gemäß § 32 ist „Sonstige“ angeführt und auf der angeschlossenen Anwesenheitsliste ist bei „Kostentragung gemäß § 32§ als „Sonstige“ die B. A. GmbH angeführt und befindet sich dort eine entsprechende Unterschrift.Diesem Bescheid liegt ein Verhandlungsprotokoll der Magistratsabteilung 46 vom 22.03.2017 zugrunde. In diesem ist der Gegenstand mit „Übernahme der bestehenden Ladezone und Änderung der Zeiten in Wien C.-straße Ordnungsnummer 7“ umschrieben. Als Anbringer/in ist „Amtl. Anlaß“ angeführt. Frau A. ist unter den Teilnehmern als Vertreterin des Antragstellers/der Antragstellerin angeführt. Zum Sachverhalt ist ausgeführt: „Der Antrag wurde den Verhandlungsteilnehmer zur Kenntnis gebracht und die örtlichen Verhältnisse eingehend geprüft. Festgestellt wurde, dass die Firma D. in Wien, C.-straße Ordnungsnummer 3 einen Betrieb hat und Zulieferungen in größeren Umfängen erhält. Die Filiale wurde von Frau A. übernommen und die Zeiten der Zulieferungen haben sich geändert. Die Ladetätigkeiten erfolgen von Seite der C.-straße aus. Um reibungslose Ladetätigkeiten zu gewährleisten, bzw. ein Halten in zweiter Spur zu vermeiden, wurde von der Amtsabordnung der Verordnung einer Ladezone einhellig zugestimmt.“ Im Ergebnis wurde eine bestehende Ladezone mit einem Geltungsbereich von 7:00 bis 18:30 Uhr Montag bis Freitag (werktags) und Samstag (werktags) von 7:30 bis 12:30 Uhr aufgehoben und eine neue Ladezone mit einem Geltungsbereich Montag bis Freitag (werktags) von 07:00 bis 15:00 Uhr verordnet. Bei den Feststellungen des Verhandlungsleiters gemäß Paragraph 32, ist „Sonstige“ angeführt und auf der angeschlossenen Anwesenheitsliste ist bei „Kostentragung gemäß Paragraph 32 §, als „Sonstige“ die B. A. GmbH angeführt und befindet sich dort eine entsprechende Unterschrift. Die Beschwerdeführerin ist bereits im behördlichen Verfahren dieser Kostenvorschreibung entgegengetreten. Gegen den in Rede stehenden Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde, mit welcher das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die in Rede stehende Kostenvorschreibung in Abrede gestellt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. Im Zuge der Vorlage des zugrundeliegenden Aktes vertrat die belangte Behörde die Ansicht, § 32 Abs. 3 StVO lege fest, dass die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Ladezone von dem Unternehmen zu bezahlen sei, in dessen Interesse die Errichtung liege. Über die Beantragung erfolge in diesem Paragraphen keine Aussage. Frau B. A. sei bei der Ortsverhandlung anwesend gewesen und habe die Kostentragung eigenhändig unterschrieben. Diese Übernahmeerklärung sei Bestandteil der vorgelegten Niederschrift, auf deren Grundlage die Ladezone kundgemacht worden sei. Ob im Rahmen der Ortsverhandlung Kosten genannt worden seien, welche sich nachträglich als unrichtig erwiesen hätten, können nicht verifiziert werden, da kein Vertreter der Magistratsabteilung 28 teilgenommen habe. Die als unnotwendig bezeichnete gänzliche Neuerrichtung der Ladezone sei tatsächlich aufgrund einer Novelle der StVO zwingend erforderlich gewesen, wonach die Unterkante von Verkehrszeichen mindestens 220 cm über dem Gehsteigsniveau zu sein habe. Im Altbestand der Ladezone seien allerdings nur 200 cm vorhanden gewesen.Im Zuge der Vorlage des zugrundeliegenden Aktes vertrat die belangte Behörde die Ansicht, Paragraph 32, Absatz 3, StVO lege fest, dass die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Ladezone von dem Unternehmen zu bezahlen sei, in dessen Interesse die Errichtung liege. Über die Beantragung erfolge in diesem Paragraphen keine Aussage. Frau B. A. sei bei der Ortsverhandlung anwesend gewesen und habe die Kostentragung eigenhändig unterschrieben. Diese Übernahmeerklärung sei Bestandteil der vorgelegten Niederschrift, auf deren Grundlage die Ladezone kundgemacht worden sei. Ob im Rahmen der Ortsverhandlung Kosten genannt worden seien, welche sich nachträglich als unrichtig erwiesen hätten, können nicht verifiziert werden, da kein Vertreter der Magistratsabteilung 28 teilgenommen habe. Die als unnotwendig bezeichnete gänzliche Neuerrichtung der Ladezone sei tatsächlich aufgrund einer Novelle der StVO zwingend erforderlich gewesen, wonach die Unterkante von Verkehrszeichen mindestens 220 cm über dem Gehsteigsniveau zu sein habe. Im Altbestand der Ladezone seien allerdings nur 200 cm vorhanden gewesen. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde durchgeführt. Gemäß § 32 Abs. 1 StVO 1060 sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Gemäß Abs. 2 sind die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mussten, vom Unternehmer zu tragen. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, StVO 1060 sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Gemäß Absatz 2, sind die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mussten, vom Unternehmer zu tragen. In seinem Erkenntnis vom 05.06.1991, 90/18/0276 hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst ausgeführt, dass eine bloße „Zustimmung“ der dortigen Beschwerdeführerin nicht „für die Annahme ausreiche, dass die Ladezone … im Interesse der Beschwerdeführerin verfügt werden musste“. Daran ändere auch nichts, wenn „nach dem Verhandlungsprotokoll vom
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