GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Beschwerdeführer hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 ABs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, ABs. 4 B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben am 16.10.2017 um 15:18 Uhr in 1090 Wien, Kolingasse 13, Kreuzung Lichtensteinstraße nach rechts in die Liechtensteinstraße als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8 das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit. c Z. 24 StVOParagraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 100,00 1 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10.00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00“. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er bestreite die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, insbesondere die eigene dienstliche Wahrnehmung laut Anzeige vom 22.10.
VO 1960 ordnet das Zeichen „Halt“ an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und
4 Vorrang zu geben ist.
Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO 1960 ordnet das Zeichen „Halt“ an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und
Paragraph 19, Absatz 4, Vorrang zu geben ist. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2017 um 15.18 Uhr in Wien 9., Kolingasse 13, das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet hat, dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 nicht an einer Stelle angehalten hat, von der aus gute Übersicht besteht, sondern ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren ist. Diese Feststellungen haben ihre Grundlage in der unbedenklichen Aktenlage und in der Aussage des Zeugen Insp. P. im Zuge der vom Verwaltungsgericht Wien am 1.10.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Zeuge Insp. P. gab an, dass die Anzeige vom 22.10.2017 von ihm abgefasst wurde und bestätigte die darin gemachten Angaben. Dass er sich an die gegenständliche Amtshandlung nicht mehr erinnern konnte, entspricht der Lebenserfahrung, war diese doch eine, wie sie im Polizeialltag laufend vorkommt. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Insp. P. ist im gesamten Verfahren unerschüttert geblieben. Der nachweislich geladene Beschwerdeführer hingegen ist der zur Klärung des Sachverhaltes anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.10.2018 unentschuldigt ferngeblieben und hat dem Verwaltungsgericht Wien die Möglichkeit genommen, sich im unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen, was entsprechend zu würdigen ist. Die objektive Tatseite ist sohin als erfüllt anzusehen.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht dargetan.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht dargetan. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist sohin auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung:
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte nicht unerheblich das als sehr bedeutend einzustufende und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit. Deshalb kann der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund). Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe (in der Höhe von 100,-- Euro) selbst bei Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bei bestehenden Sorgepflichten durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 6.12.1965, 0926/65).Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche VwGH 6.12.1965, 0926/65).
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 726,-- Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die dort genannte Gesetzesstelle. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.049.4377.2018
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