RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlVGW-031/074/10526/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK ..., vom 10.07.2018, Zl. VStV/..., wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO),Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK ..., vom 10.07.2018, Zl. VStV/..., wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Absatz 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 45, Absatz 1 Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gegen die Beschwerdeführerin (BF) erging ein Straferkenntnis, wonach sie am 1.7.2016 um 9:19 Uhr in Wien, Friedlgasse 28, Richtung Krottenbachstraße, als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das Armzeichen „HALT“ (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn (Kreuzung) stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Schutzzweck angehalten habe. Sie habe dadurch § 37 Abs. 1 StVO verletzt und werde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von Euro 90, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt.Gegen die Beschwerdeführerin (BF) erging ein Straferkenntnis, wonach sie am 1.7.2016 um 9:19 Uhr in Wien, Friedlgasse 28, Richtung Krottenbachstraße, als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das Armzeichen „HALT“ (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn (Kreuzung) stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Schutzzweck angehalten habe. Sie habe dadurch Paragraph 37, Absatz eins, StVO verletzt und werde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von Euro 90, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt. Dagegen erhob die BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führte darin aus, dass sich an ihrem Einspruch erneut nichts ändere und sie den Vorfall bestreite. Dass im Schreiben der Behörde festgehalten werde, dass der Meldungsleger keinen Grund habe, eine für ihn bis dato unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten, sei für sie und einen C. Juristen unverständlich, da die ursprünglichen Aussagen definitiv nicht der Wahrheit entsprechen würden (Geschenkverteilung – Stau und damit angeblich rechtzeitig gegebenes Handzeichen). Es werde um Einstellung des Verfahrens ersucht. Mit ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung brachte die BF vor, dass, wie dem angehängten Foto zu entnehmen sei, es unmöglich sei, ein Wachorgan zu übersehen. Sie sei am Weg nach Hause kommend von ihren Leihoma-Kindern gewesen, welche sie in den Kindergarten in ... gebracht habe. Diese Kreuzung sei erinnerlich an diesem Tag zugeparkt gewesen (Schulschluss) und liege eine Volksschule in unmittelbarer Nähe. Nach Anfrage an die Direktion seien zu besagter Zeit keine Schüler unterwegs gewesen, da die Zeugnisse verteilt worden seien. Das vorgeworfene Vergehen entspreche in seiner beschriebenen Form weder der Realität noch sei es möglich. Am 8.10.2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF ihren Standpunkt wiederholte und die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers erfolgte. Die BF führte zusammengefasst aus, dort sehr oft zu fahren, sie sei damals Leihoma und in dieser Umgebung sehr viel unterwegs gewesen. Es sei damals Zeugnisverteilung und wenig Verkehr gewesen, sie habe schon oft erlebt, dass aus der Weinberggasse eine Vorrangverletzung stattfinde, weshalb sie automatisch nach rechts in die Weinberggasse schaue. Dies habe sie auch an diesem Tag so getan und habe den Polizisten nicht gesehen. Die Kreuzung sei regelmäßig sehr zugeparkt und werde auf die Fotos im Akt sowie am Handy verwiesen, auf welchen zu sehen sei, wie stark die Kreuzung zugeparkt sei und das noch ärger gehe. Wenn der Polizist, wie am Foto, am Gehsteig oder knapp am Fahrbahnrand gestanden sei, sei er durch die Autos verdeckt gewesen und sie habe ihn nicht sehen können. Es sei dort sehr schlecht auszusehen gewesen. Eine Geschenkverteilung habe nicht stattgefunden. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger gab an, sich an den besagten Tag und Vorfall erinnern zu können, es habe im Verfahren ein reger Schriftverkehr stattgefunden. Bei der Örtlichkeit handle es sich um einen Schulweg zu einer nahe gelegenen Schule, dieser werde in der Zeit von 7:30 - 8:15 Uhr gesichert und kenne er diese Vorgehensweise bereits seit ca. 20 Jahren. Zur Tatzeit habe sich ein Stau in der Weinberggasse entwickelt, eine Mutter habe ihm erzählt, dass bei einem Geschäft gegen Vorlage des Zeugnisses Geschenke verteilt würden. Er sei am Gehsteig gestanden und hätte guten Blick auf die Kreuzung und den zu sichernden Weg gehabt. Als ein älteres Paar die Kreuzung übersetzen habe wollen, habe er die Hand gehoben und sei dabei am Gehsteig gestanden. Die BF habe ihn nicht gesehen, sie habe nur nach rechts in die Weinberggasse geblickt und sei mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit über die Kreuzung gefahren. Er versuche immer Blickkontakt aufzunehmen und funktioniere dies ganz gut, die Anzeigen seien gering und mache er den Schritt auf die Fahrbahn zur eigenen Sicherheit erst, wenn der Autofahrer ihn wahrgenommen habe. Die Fotos aus dem Behördenakt würden die tägliche Situation wiedergeben, es werde geparkt bis an die Grenze des Erlaubten und Möglichen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des Akteninhaltes und dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung wird als Sachverhalt festgestellt, dass die BF am 1.7.2016 um 9.19 Uhr in Wien, Friedlgasse 28, Richtung Krottenbachstraße, als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das Armzeichen „Halt“ (ein Arm senkrecht nach oben) des am Gehsteig stehenden Verkehrspostens nicht beachtet hat und das Fahrzeug nicht vor dem Schutzzweck angehalten hat. Die BF ist unbestritten mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren. Sie fährt diese Strecke regelmäßig und oft. Sie hat nach rechts in die Weinberggasse geschaut, und macht dies nahezu automatisch, da an dieser Stelle nach ihrer Erfahrung oft Vorrangverletzungen vorkommen. Die Straße ist regelmäßig stark zugeparkt und war an diesem Tag Zeugnisverteilung in einer nahe gelegenen Schule. Aus diesem Grund war ein noch dichteres Parkgeschehen und im Kreuzungsbereich war schlecht auszusehen, weshalb die BF den Verkehrsposten am Gehsteig, der diesen Schulweg seit vielen Jahren sichert, nicht gesehen hat. Die Feststellung zur Parksituation gründet auf die im Verfahren vorgelegten Fotos und die Angaben des zeugenschaftlich vernommenen Meldungslegers. Rechtlich folgt daraus: § 37 Abs. 1 StVO lautet:Paragraph 37, Absatz eins, StVO lautet: Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem Schutzzweck, einer Radfahrerüberfahrt oder einer Haltelinie, sonst vor der Kreuzung anzuhalten oder, wenn ihnen das Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei diesem Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreuzung befinden, haben sie so rasch wie dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen. Nach § 45 Absatz 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Nach Paragraph 45, Absatz 1 Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die vorliegende Tat schädigte zwar grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Verkehrsteilnehmern und der Befolgung von Anweisungen durch Verkehrsposten (Armzeichen „Halt“). Der Unrechtsgehalt der Tat ist jedoch in Hinblick darauf, dass die BF mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 30 km/h unterwegs war, somit davon auszugehen ist, dass sie jederzeit hätte anhalten können, die Kreuzung völlig zugeparkt und damit unübersichtlich war, und weiters der Verkehrsposten am Gehsteig stehend das Armzeichen „Halt“ gezeigt hat und sich nachvollziehbar erst auf die Fahrbahn begibt, wenn die Verkehrssituation sicher ist und dies durch Blickkontakt auch sichergestellt wird, als gering einzustufen. Die BF ist aufmerksam unterwegs gewesen, da sie unerwarteten Querverkehr beachten wollte und hat dabei den am Gehsteig stehenden Verkehrsposten nicht gesehen. Sie ist in sicherer Entfernung an ihm vorüber gefahren. Es blieb daher im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten der Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehaltes erheblich zurück, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Die BF ist allerdings auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen und erscheint jedenfalls auch aus spezialpräventiver Sicht eine Ermahnung ausreichend, um sie in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.074.10526.2018
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