RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.10.2018 GeschäftszahlVGW-101/014/5293/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau A. B. vom 12.4.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, Veterinärdienste & Tierschutz, vom 22.3.2018, Zahl … betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6.9.2018, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien schrieb mit Bescheid vom 22.3.2018 der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 3 TSchG Kosten von 740,96 Euro für die Unterbringung und Betreuung ihrer entlaufenen Katze vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 9.4.2017 auf dem Gebiet der Stadt Wien eine entlaufenes Tier gefunden und gemäß § 30 Abs. 1 TSchG bis zu seiner Abholung im TierquarTier Wien untergebracht gewesen sei. Bei der Abholung des Tieres durch die Beschwerdeführerin sei das Eigentumsrecht geltend gemacht worden. Gemäß § 30 Abs. 3 TSchG erfolge die Unterbringung diese Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters. Der Magistrat der Stadt Wien schrieb mit Bescheid vom 22.3.2018 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TSchG Kosten von 740,96 Euro für die Unterbringung und Betreuung ihrer entlaufenen Katze vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 9.4.2017 auf dem Gebiet der Stadt Wien eine entlaufenes Tier gefunden und gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TSchG bis zu seiner Abholung im TierquarTier Wien untergebracht gewesen sei. Bei der Abholung des Tieres durch die Beschwerdeführerin sei das Eigentumsrecht geltend gemacht worden. Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TSchG erfolge die Unterbringung diese Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters. Als Kosten wurde der Transport am 9.4.2017 (1 Fahrt à 54,52 Euro), die Unterbringung im Zeitraum 9.4.2017 bis 12.4.2017 (4 Tage à 14,97) sowie externe tierärztlich Kosten der Vet. med. Uni Wien in Höhe von 626,56 Euro, (Gesamtbetrag: 740,96 Euro) verzeichnet. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass der in Rede stehende Kater nicht entlaufen, sondern seit 17 Jahren in dieser Umgebung „Freigänger“ so wie bekannter Weise sehr viele Katzen in dieser verkehrsarmen, grünen Wohngegend, sei. Er streune gerne in der Nachbarschaft herum, kehre jedoch stets zumindest zweimal täglich zu seiner Mahlzeit nach Hause zurück. Am 9.4.2017, nur wenige Stunden nach seiner letzten Mahlzeit bei der Beschwerdeführerin, sei der Kater von über motivierten Passanten aufgegriffen und mitgenommen worden, ohne dass er verletzt oder versehrt gewesen sei. Sein Gesundheitszustand sei bei seiner letzten Mahlzeit, seinem sichtlich hohen Alter entsprechend normal gewesen und habe es keinerlei Auffälligkeiten gegeben. Einzig die Tatsache, dass der Kater stur für längere Zeit auf derselben Stelle am Gehsteig verweilt habe, habe diese Herrschaften leider zu ihrer Handlung veranlasst. Die verständigte Tierrettung hätte jedoch sehr wohl Kenntnis darüber haben müssen, dass es sich in dieser Gegend nur sehr unwahrscheinlich um eine tatsächlich „entlaufene“ Katze handle. Diese Aussage sei der Beschwerdeführerin im Tierquartier damals übermittelt worden und das Unverständnis der Beschwerdeführerin für diese letztlich noch dazu fatale Aktion sei ihr bestätigt worden. Außerdem sei der Kater zur Identifizierung gechipt und es haben damals nicht geklärt werden können, weshalb die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar informiert worden sei. Der willkürliche Abtransport und Aufenthalt in den Käfigen des Tierheims sei für den sehr alten, stets in Freiheit leben Kater derart traumatisierend, verstörend und gesundheitsschädlich und deshalb letztlich sogar tödlich gewesen. Er habe seine mehrmals täglich dringend notwendigen Medikamente nicht einnehmen können, sei dazu auch noch falsch behandelt worden und sei nur wenige Tage nach dem das Tier ihr wieder ausgehändigt worden sei, verstorben. Trotz größtem Einsatz seiner behandelnden Tierärztin und Wiederaufnahme seiner eigentlichen Therapie sei der Kater nach den vorangegangenen Strapazen einfach zu schwach gewesen. Das Tier sei von den Mitarbeitern des Tierquartiers und der Vet.med. völlig falsch eingeschätzt (7 jährig anstelle 17 jährig) und behandelt worden. Bei der Übernahme des Tieres am 21.4.2017 sei dessen Zustand erschütternd und schockierend und sei es nach diesen Tagen nicht mehr wieder zu erkennen gewesen. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin damals ausdrücklich der Vorgehensweise widersprochen und sowohl die nachträgliche Beauftragung nicht unterschrieben als auch die Übernahme der Betreuungs- und Behandlungskosten verweigert. Ohne die fatale Fehlentscheidung der Tierrettung, die falsche Einschätzung der Betreuer und Tierärzte hätte der Kater der Beschwerdeführerin seinen Lebensabend als glücklicher, freier Kater im Rahmen deren Familie verbringen können. Ihr und ihrer Familie wären Tage und schlaflose Nächte der Sorge und Ungewissheit seines Verbleibs und dann der Schock über seinen erbärmlichen Zustand bei der Übernahme und sein trauriges, rasches Ende erspart geblieben. Aus all diesen Gründen werde die Aufhebung der Kostenvorschreibung im angefochtenen Bescheid beantragt. Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde, der Stellungnahmen der Tierschutzombudsstelle Wien vom 14.5.2018, der belangten Behörde vom 8.8.2018 samt vorgelegter Krankengeschichte, des Stadtplanausschnittes C.-gasse – D.-Platz, Einvernahme der Beschwerdeführerin und Stellungnahme der Vertreterin der belangten Behörde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 6.9.
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