← Österreich

{'item': 'VGW-151/004/7465/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.10.2018 GeschäftszahlVGW-151/004/7465/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Ma

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 47.
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47,
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen. […] Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 ist Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; […].Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, ist Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  3. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; […]. Rechtlich folgt daraus: Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin zusammengefasst mit der Begründung ab, dass ihr Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreite. Dem kann im Ergebnis aus folgenden Erwägungen nicht entgegengetreten werden: Die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist fallbezogen in Form einer Prognose ausgehend vom Gesamtverhalten für jede Person eigenständig zu prüfen (VwGH 16.2.2012, 2011/18/0039). Wie das Beschwerdeverfahren unzweifelhaft ergeben hat, wurde die Beschwerdeführerin seit 1993 vier Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Außerdem missachtete sie jahrelang, wiederholt und beharrlich die österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, ignorierte das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot und war immer wieder und auch für lange Zeiten nicht legal beschäftigt, was sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch zugestand. Diese massiven Verletzungen der Einwanderungs-, Aufenthalts- sowie der strafrechtlichen und arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen bedeutet zweifelsfrei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Zuletzt unterließ sie es am 22.8.2017, Angaben gegenüber der belangten Behörde zu ihren strafgerichtlichen Verurteilungen zu machen, indem sie bei Antragstellung ihre Verurteilungen nicht angab. In der erforderlichen Gesamtbetrachtung zeigt das deutlich ihr beharrliches Ignorieren der Rechtsordnung in verschiedenen Facetten, was durch die ins Treffen geführte nunmehrige Einhaltung der sichtvermerkfreien Zeit seit Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 20.2.2017 nicht wettgemacht werden kann. Auch die von der Beschwerdeführerin herangezogenen geänderten Lebensumstände erlauben keine ausreichend sichere positive Prognose, weil sich Lebensumstände auch wieder ändern können und die Beschwerdeführerin insgesamt einen unsicheren Eindruck hinterließ und sich vollständig auf ihren Ehegatten verlässt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung darf verwiesen werden. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kann sohin noch keine positive Prognose im Sinne der o.g. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen. Für das Verwaltungsgericht Wien ist aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Verurteilung vor fünf Jahren prognostisch nicht abzuleiten, dass sie nicht wieder straffällig werden wird. Ihrem Wohlverhalten seit fünf Jahren steht ein Zeitraum von 20 Jahren gegenüber, in dem sie wiederholt straffällig wurde und sich nicht an Einreise-, Aufenthalts- und arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen gehalten hat. Es ist daher im Zuge einer Gesamtabwägung des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Nicht übersehen wird dabei, dass gegenständlich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Aufenthaltsverbot der Beschwerdeführerin aufgehoben hat und damit zumindest implizit von keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Beschwerdeführerin mehr ausgeht, die die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes notwendig gemacht hätte. Die gegenständliche Prognoseentscheidung des erkennenden Gerichts unterscheidet sich aber insofern von jener des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, als die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes für die Beschwerdeführerin nur bedeutet, dass sie sich wieder lediglich innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit im Bundesgebiet aufhalten darf, während eine Prognoseentscheidung im Rahmen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht nur einen Aufenthalt innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit, sondern einen durchgehenden für die Dauer zumindest eines ganzen Jahres vor Augen haben muss. Die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG ist sohin gegenständlich nicht gegeben.Die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist sohin gegenständlich nicht gegeben. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel u.a. trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 bis 7 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikels 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel u.a. trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikels 8 EMRK geboten ist. Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 27.9.2010, 2009/22/0036 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387).Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 27.9.2010, 2009/22/0036 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/92/0224).Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/92/0224). Eine Trennung von Ehepartnern ist dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (etwa VwGH 11.11.2013, 2013/92/0224, oder 7.5.2014, 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich unter anderem durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0247). Generell kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (VwGH 30.8.2011, 2009/21/0197).Eine Trennung von Ehepartnern ist dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (etwa VwGH 11.11.2013, 2013/92/0224, oder 7.5.2014, 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig ist, kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich unter anderem durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0247). Generell kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (VwGH 30.8.2011, 2009/21/0197). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165, und 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie 3.9.2015, Ra 2015/21/0121, und 25.4.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062, und 25.4.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0039), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 31.1.2013, 2012/23/0006; zum Ganzen VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche , etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165, und 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie 3.9.2015, Ra 2015/21/0121, und 25.4.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062, und 25.4.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0039), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 31.1.2013, 2012/23/0006; zum Ganzen VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet, da ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, weil aufgrund der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen und massiven jahrelangen Verletzungen der Aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen keine positive Gefährdungsprognose erstellt werden konnte. Dem steht der Umstand gegenüber, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und bereits viele Jahre, wenngleich mit Ausnahme einen Jahres, unrechtmäßig in Österreich gelebt hat, wobei sie auch immer wieder längere Absenzen vom Bundesgebiet aufzuweisen hat. Das Privat- und Familienleben mit ihrem Gatten ist allerdings zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Dazu kommt, dass drei erwachsene und zwei minderjährige Kinder der Beschwerdeführerin aus früheren Beziehungen in Österreich leben. Die minderjährigen Kinder leben in der alleinigen Obsorge ihres Vaters und sind gut versorgt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist (VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721).Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist (VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721). Die Beschwerdeführerin hielt sich wiederholt und über längere Zeit hindurch in Österreich auf, wobei sie jedoch teilweise mehrere Jahre hindurch bewusst unrechtmäßig hier verblieb, auch um hier schwarz zu arbeiten. Sie wurde in Österreich vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Aufgrund eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes, welches sie zunächst mehrere Jahre hindurch ignorierte, wurde auch schon ihre Abschiebung veranlasst, welcher sie durch ihre Ausreise zuvorgekommen ist. Seit der Eheschließung mit ihrem österreichischen Gatten im Jahr 2017, welche unzweifelhaft zu berücksichtigen ist, und nach Aufhebung ihres Aufenthaltsverbotes, hält sich die Beschwerdeführerin unter Einhaltung der sichtvermerkfreien Zeit in Österreich auf. Mit Ausnahme des Zusammenführenden verfügt sie über weitere familiäre Bindungen im Bundesgebiet, da ihre drei erwachsenen und ihre beiden minderjährigen Kinder aus früheren Beziehungen hier leben. Demgegenüber lebt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat bei ihrer Tante oder auch in Untermiete, da ihr eigenes Haus nur schlecht bewohnbar ist. Die Beschwerdeführerin, welche keinerlei Berufsbildung vorzuweisen hat, kann keine zu berücksichtigenden beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweisen, obwohl sie schon in Österreich berufstätig war, über weite Teile aber schwarz gearbeitet hat und dies zudem schon viele Jahre zurückliegt. Die Beschwerdeführerin ist sprachlich in Österreich integriert, sie beherrscht die deutsche Sprache so gut, dass sie der mündlichen Verhandlung ohne Unterstützung durch einen Dolmetscher folgen und auch entsprechende Aussagen tätigen konnte. Mit Ausnahme des Aufenthalts des Zusammenführenden in Österreich, wobei die Ehe bzw. das Familienleben grundsätzlich auch im Heimatstaat entfaltet werden kann, bestehen starke weitere familiäre Bindungen zu Österreich, insbesondere zu ihren hier lebenden minderjährigen Kindern. Dazu ist auszuführen, dass die Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Kindern durch diese selbst herbeigeführt wurde, als sie das Bundesgebiet ohne ihre Kinder im Jahr 2013 verließ. Die Obsorge hat der Kindesvater. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass die minderjährigen Kinder bei ihrem Vater gut versorgt seien und sie selbst derzeit keine Alimente bezahlen könne. Selbstverständlich stehe sie aber in regelmäßigen Kontakt zu den Kindern und pflege persönlichen Kontakt bei ihren Aufenthalten im Bundesgebiet. Ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich kann die Beschwerdeführerin ebensowenig wie einen Freundeskreis im Bundesgebiet vorweisen. Dass die Führung des Familienlebens sowohl mit ihrem Ehegatten als auch mit ihren minderjährigen Kindern so wie bisher im Sinn eines möglichst häufigen Kontaktes durch regelmäßige Besuche und gemeinsame Urlaube einerseits sowie die Nutzung moderner Medien andererseits möglich ist, erweisen die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welches bereits durch die Beschwerdeführerin massiv verletzt wurde, in Abwägung mit dem Wunsch, hier ein Familienleben zu entfalten zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels zur Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin über ihre privaten Interessen an der Erteilung des Aufenthaltstitels führte. Das Vorliegen eines Sachverhaltes, dass sich der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Ehegatte der Beschwerdeführerin de facto gezwungen sähe, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, sollte der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ergibt sich auch sonst nicht aus dem Verfahren. Der Gatte der Beschwerdeführerin hat dies sogar in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Der bloße Wunsch allein, mit einem österreichischen Staatsbürger ein Familienleben in Österreich führen zu wollen, reicht für die Annahme einer Konstellation im Sinn des Urteils des EuGH vom 8.3.2011, C-34/09 "Zambrano", nicht aus (Hinweis Urteil des EuGH vom 15.11.2011, C-256/11 "Dereci u.a."). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und eine entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und eine entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.004.7465.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.