GVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid behoben. II.
G wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, A. B., österreichischer Staatsbürger ist.römisch zwei.
Paragraph 42, Absatz 3, StbG wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, A. B., österreichischer Staatsbürger ist. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer durch den auf Antrag seiner Eltern erfolgten Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit am 25.04.1972 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe und somit nicht österreichischer Staatsbürger sei. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 15.04.1972 eingetreten sei. Der Verlust der Staatsbürgerschaft
G trete unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war oder nicht.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer durch den auf Antrag seiner Eltern erfolgten Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit am 25.04.1972 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe und somit nicht österreichischer Staatsbürger sei. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 15.04.1972 eingetreten sei. Der Verlust der Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, StbG trete unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war oder nicht. Mit der frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Vater des Beschwerdeführers keine Kenntnis von seiner (wiedererlangten) österreichischen Staatsbürgerschaft gehabt habe, weshalb dieser bei dem Erwerb der kanadischen Staatsbürgerschaft lediglich den Willen seiner israelischen Staatsbürgerschaft aufzugeben, gehabt habe. Da er nicht wusste, dass er österreichischer Staatsbürger war, könne der Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit niemals als „Willenserklärung" ausgelegt werden, die österreichische Staatsbürgerschaft aufzugeben. Die fehlende Information durch die Republik Österreich sei als Ursache für den entschuldbaren (Rechts-)Irrtum des Vaters des Beschwerdeführers gewesen. Tatsächlich habe zwischen dem 1945 wiedererstandenen Österreich und dem 1948 gerade erst gegründeten (und bereits mit Krieg konfrontierten) Staat Israel ein stillschweigendes Einverständnis im Interesse, die (automatische) Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch (auch) die nunmehr in Israel lebenden geflüchteten Österreicher nicht bekannt zu geben bestanden („Österreich wollte diese Menschen nicht und Israel brauchte sie."). Die Republik Österreich habe nichts unternommen (z.B. gezielte Informationskampagnen in Zeitungen oder im israelischen Rundfunk), um den in Israel lebenden Geflüchteten die ab 14.07.1945 geltende Rechtslage näher zu bringen. Die belangte Behörde habe trotz dieses Einwandes des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren (oder im angefochtenen Bescheid) nichts Gegenteiliges behauptet. Das Nichtwissen der Großeltern und des Vaters des Beschwerdeführers um ihre wiedergewonnene österreichische Staatsbürgerschaft sei daher unmittelbar der Republik Österreich zurechenbar. Hätte der Vater des Beschwerdeführers gewusst, dass er und seine Frau noch immer österreichische Staatsbürger waren, wäre die Familie niemals nach Kanada gegangen, sondern nach Hause. Dieses Nichtwissen, diesen Irrtum des Vaters des Beschwerdeführers würde die Republik Österreich wesentlich mitverantworten, wodurch auch die Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 StbG ausgeschlossen sei. Nach Rechtsansicht des Beschwerdeführers habe sein Vater durch Anzeige folgerichtig etwas „wiedererworben", was er gar nie verloren habe.Mit der frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Vater des Beschwerdeführers keine Kenntnis von seiner (wiedererlangten) österreichischen Staatsbürgerschaft gehabt habe, weshalb dieser bei dem Erwerb der kanadischen Staatsbürgerschaft lediglich den Willen seiner israelischen Staatsbürgerschaft aufzugeben, gehabt habe. Da er nicht wusste, dass er österreichischer Staatsbürger war, könne der Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit niemals als „Willenserklärung" ausgelegt werden, die österreichische Staatsbürgerschaft aufzugeben. Die fehlende Information durch die Republik Österreich sei als Ursache für den entschuldbaren (Rechts-)Irrtum des Vaters des Beschwerdeführers gewesen. Tatsächlich habe zwischen dem 1945 wiedererstandenen Österreich und dem 1948 gerade erst gegründeten (und bereits mit Krieg konfrontierten) Staat Israel ein stillschweigendes Einverständnis im Interesse, die (automatische) Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch (auch) die nunmehr in Israel lebenden geflüchteten Österreicher nicht bekannt zu geben bestanden („Österreich wollte diese Menschen nicht und Israel brauchte sie."). Die Republik Österreich habe nichts unternommen (z.B. gezielte Informationskampagnen in Zeitungen oder im israelischen Rundfunk), um den in Israel lebenden Geflüchteten die ab 14.07.1945 geltende Rechtslage näher zu bringen. Die belangte Behörde habe trotz dieses Einwandes des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren (oder im angefochtenen Bescheid) nichts Gegenteiliges behauptet. Das Nichtwissen der Großeltern und des Vaters des Beschwerdeführers um ihre wiedergewonnene österreichische Staatsbürgerschaft sei daher unmittelbar der Republik Österreich zurechenbar. Hätte der Vater des Beschwerdeführers gewusst, dass er und seine Frau noch immer österreichische Staatsbürger waren, wäre die Familie niemals nach Kanada gegangen, sondern nach Hause. Dieses Nichtwissen, diesen Irrtum des Vaters des Beschwerdeführers würde die Republik Österreich wesentlich mitverantworten, wodurch auch die Rechtsfolge des Paragraph 27, Absatz eins, StbG ausgeschlossen sei. Nach Rechtsansicht des Beschwerdeführers habe sein Vater durch Anzeige folgerichtig etwas „wiedererworben", was er gar nie verloren habe. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung besitzt. Am 04.10.2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter und der Vater des Beschwerdeführers, C. B. als Zeuge erschienen. Die belangte Behörde verzichtete bereits im Vorfeld auf die Durchführung bzw. Teilnahme an der Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien sieht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Vater des Beschwerdeführers, C. B., geb. am ...1935 in Wien, war - nach Bezahlung der „Reichsfluchtsteuer" am 19.07.1938 durch seinen Vater - im August 1938 wegen „rassischer" Verfolgung gezwungen gemeinsam mit seiner Eltern Österreich zu verlassen. Er floh mit seiner Eltern nach Palästina. Bis dahin genoss er das Heimatrecht in der Gemeinde Wien und besaß die Bundesbürgerschaft. Am 13.03.1938 wurden alle ehemaligen österreichische Bundesbürger Staatsangehörige des Deutschen Reiches. Mit 25.11.1941 verloren (österreichische) Juden „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland" die deutsche Staatsangehörigkeit. Familie B. hielt sich weiterhin - nun staatenlos - in Palästina auf, sie wurden im britischen Mandatsgebiet Palästina auch so behandelt. Auf Grund des Inkrafttretens des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes galt C. B. ab 27.04.1945 wieder als österreichischer Staatsbürger. Die Großeltern und der Vater des Beschwerdeführers haben im britischen Mandatsgebiet Palästina bzw. Israel nichts davon erfahren. Über das „wiedererlangte" Staatsbürgerrecht wurde die Familie des Beschwerdeführers weder von der Republik Österreich noch durch die Briten oder später durch den Staat Israel in Kenntnis gesetzt. C. B. erwarb am 24.02.1947 die palästinensische Mandatsangehörigkeit, in Folge mit Wirksamkeit vom 15.05.1948 die israelische Staatsangehörigkeit ohne diese je beantragt zu haben. C. B. schloss am ...1961 in T. mit D. E. die Ehe. Der Beschwerdeführer kam am …1964 in Israel zur Welt. Er war zum Zeitpunkt seiner Geburt (kraft Abstammung) österreichischer und israelischer Staatsbürger. Palästina und Israel war für die Familie B. kein Sehnsuchtsort, nur ein Fluchtpunkt. Die Jungfamilie B. wanderte 1966 nach Kanada aus. Die Großeltern des Beschwerdeführers blieben bis zu ihrem Tod in Israel. C. B. und D. E. bekamen in Kanada 1967 und 1971 noch zwei weitere Kinder, welche kraft Abstammung die österreichische bzw. durch Geburt in Kanada die kanadische Staatsbürgerschaft besitzen. C. B. und D. E. beantragten die kanadische Staatsbürgerschaft und wurde ihnen mit Wirkung vom 25.04.1972 die kanadische Staatsbürgerschaft verleihen. Die Verleihung der kanadischen Staatsbürgerschaft wurde auf den damals minderjährigen Beschwerdeführer erstreckt, so dass auch dieser mit Wirkung vom 25.04.1972 die kanadische Staatsbürgerschaft erwarb. Im Zeitpunkt der Antragstellung und Verleihung der kanadischen Staatsbürgerschaft hatte der Vater des Beschwerdeführers keine Kenntnis, dass er noch immer bzw. wieder die österreichische Staatsbürgerschaft besaß. Seines Wissens und nach seiner Überzeugung war er bis 24.04.1972 ausschließlich israelischer Staatsangehöriger, was er nicht (mehr) sein wollte. Er hat niemals die Absicht (gehabt), die österreichische Staatsbürgerschaft oder seine Heimat aufzugeben. C. B. „erwarb" durch Anzeige am 14.03.1994 die österreichische Staatsbürgerschaft „wieder". Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2011 einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises bei der Österreichischen Botschaft in Ottawa. Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde ein Feststellungsverfahren zur Prüfung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers eingeleitet. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich - soweit anschließend nicht näher ausgeführt - auf den gesamten behördlichen Verwaltungsakt, die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Urkunden, sowie auf die Wiederholung von Datenbankabfragen (ZMR, IZR, Strafregister-SA) und auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des Vaters des Beschwerdeführers als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Wien. Der Zeuge, C. B., welcher die mündliche Verhandlung über weiten Teilen ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers für die englische Sprache gut Folgen vermochte, hat glaubhaft dargelegt nicht über die „wiedererworbene" österreichische Staatsangehörigkeit Bescheid gewusst zu haben weder 1945, noch 1948 und in weiterer Folge auch nicht bei der Beantragung bzw. Verleihung der kanadischen Staatsbürgerschaft. Der Zeuge hat ebenso glaubhaft dargelegt nicht über die Britische Verwaltungsmacht in Palästina, die Republik Österreich oder den Staat Israel Informationen über die „wiedererworbene" österreichische Staatsangehörigkeit erhalten zu haben. Entwicklung des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (Abriss1): Artikel 6 B-VG 1920 unterschied zwischen einer Landes- und Bundesbürgerschaft, wobei jeder Landesbürger zugleich Bundesbürger sein sollte; eine Bundesbürgerschaft als solche - ohne zugleich Landesbürger zu sein - sah die Verfassung nicht vor. Entsprechend dem Konzept des Art. 6 B-VG 1920 regelte das Staatsbürgerschaftsgesetz 1925 den Erwerb der Landesbürgerschaft, der automatisch den Erwerb der Bundesbürgerschaft nach sich zog (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 34).Artikel 6 B-VG 1920 unterschied zwischen einer Landes- und Bundesbürgerschaft, wobei jeder Landesbürger zugleich Bundesbürger sein sollte; eine Bundesbürgerschaft als solche - ohne zugleich Landesbürger zu sein - sah die Verfassung nicht vor. Entsprechend dem Konzept des Artikel 6, B-VG 1920 regelte das Staatsbürgerschaftsgesetz 1925 den Erwerb der Landesbürgerschaft, der automatisch den Erwerb der Bundesbürgerschaft nach sich zog vergleiche , Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 34). Die Verfassung vom 01.05.1934, die allerdings weder demokratisch legitimiert war, noch überhaupt jemals in Kraft trat, kehrte das Verhältnis von Landes- und Bundesbürgerschaft um. Mit der Bundesbürgerschaft sollte die Landesbürgerschaft des Landes erworben werden, in dem der Bundesbürger das Heimatrecht erwirbt (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 37).Die Verfassung vom 01.05.1934, die allerdings weder demokratisch legitimiert war, noch überhaupt jemals in Kraft trat, kehrte das Verhältnis von Landes- und Bundesbürgerschaft um. Mit der Bundesbürgerschaft sollte die Landesbürgerschaft des Landes erworben werden, in dem der Bundesbürger das Heimatrecht erwirbt vergleiche Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 37). Mit dem Vollzug des „Anschlusses" - offiziell damals als „Wiedervereinigung" bezeichnet - Österreichs am 13.03.1938 und dem damit verbundenen rückwirkenden Inkrafttreten der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich" vom 03.07.1938 (dt RGBl I S 790) gab es keine österreichische Staatsbürgerschaft mehr (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 38).Mit dem Vollzug des „Anschlusses" - offiziell damals als „Wiedervereinigung" bezeichnet - Österreichs am 13.03.1938 und dem damit verbundenen rückwirkenden Inkrafttreten der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich" vom 03.07.1938 (dt RGBl römisch eins S 790) gab es keine österreichische Staatsbürgerschaft mehr vergleiche Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 38). Mit dem Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz (StGBI 1945/59) und dem Staatsbürgerschaftsgesetz vom Juli 1945 (StGBI 1945/60) wurde ein Rechtszustand wiederhergestellt, wie er bis zum „Anschluss" bestanden hatte, dh Staatsbürger der Zweiten Republik wurden zunächst all jene, die am 13.03.1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen hatten (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 39).Mit dem Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz (StGBI 1945/59) und dem Staatsbürgerschaftsgesetz vom Juli 1945 (StGBI 1945/60) wurde ein Rechtszustand wiederhergestellt, wie er bis zum „Anschluss" bestanden hatte, dh Staatsbürger der Zweiten Republik wurden zunächst all jene, die am 13.03.1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen hatten vergleiche , Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 39). Nach dem die Restitution der Staatsbürgerschaft bezweckende Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 (samt zahlreichen Novellierungen) gab es 1949 für ehemalige österreichische Staatsbürger keinerlei Möglichkeiten eines erleichterten Erwerbs der Staatsbürgerschaft mehr. In der Praxis allerdings wurden die zwischen 1945 und 1949 bestehenden Sondererwerbsmöglichkeiten für die Mehrheit der (insbesondere jüdischen) Vertriebenen gar nicht relevant, da österreichische Auslandsvertretungen, bei denen sich Emigranten hätten informieren können, zu diesem Zeitpunkt in vielen Ländern noch gar nicht errichtet waren und eine Rückkehr vielfach schon aufgrund der bestehenden verkehrstechnischen oder politischen Reisebeschränkungen nur eingeschränkt möglich war. Eines der Hauptprobleme der österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzgebung bestand zudem darin, dass der endgültige Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nach nationalsozialistischen, sondern nach genuin österreichischem Recht erfolgte. Während man nämlich auf Seiten der österreichischen Regierung mit der gewählten Form der Staatsbürgerschaftsüberleitung: Nichtigkeitserklärung aller während der NS-Zeit getätigten Ausbürgerungen plus der Rechtsfiktion eines Weiterbestehend früherer österreichischer Rechtsnormen in gewisser Weise versucht hatte, das Geschehene gleichsam ungeschehen zu machen, waren die vertriebenen österreichischen Juden mit den gar nicht fiktiven Folgen ihrer Ausbürgerung zu jedem Zeitpunkt konfrontiert. Wollten sie nicht staatenlos bleiben, sahen sie sich vielfach gezwungen, die Staatsbürgerschaft ihres Aufnahmestaates anzunehmen. Damit aber hatten sie (nach dem fiktiv geltenden StbG 1925 einen Verlusttatbestand gesetzt, der ihnen, kehrten sie erst nach 1950 zurück, zum Verhängnis wurde (Burger aaO, 169 f mwN); dieser Umstand und der durch die Ministerratsprotokolle der Jahre 1946 bis 1980 belegte politische Widerstand gegen eine Wiedereinbürgerung von vertriebenen österreichischen Juden erklären uE (auch) die Regelungen in § 58c und § 64a Abs. 18 StbG idgF (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 45).Nach dem die Restitution der Staatsbürgerschaft bezweckende Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 (samt zahlreichen Novellierungen) gab es 1949 für ehemalige österreichische Staatsbürger keinerlei Möglichkeiten eines erleichterten Erwerbs der Staatsbürgerschaft mehr. In der Praxis allerdings wurden die zwischen 1945 und 1949 bestehenden Sondererwerbsmöglichkeiten für die Mehrheit der (insbesondere jüdischen) Vertriebenen gar nicht relevant, da österreichische Auslandsvertretungen, bei denen sich Emigranten hätten informieren können, zu diesem Zeitpunkt in vielen Ländern noch gar nicht errichtet waren und eine Rückkehr vielfach schon aufgrund der bestehenden verkehrstechnischen oder politischen Reisebeschränkungen nur eingeschränkt möglich war. Eines der Hauptprobleme der österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzgebung bestand zudem darin, dass der endgültige Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nach nationalsozialistischen, sondern nach genuin österreichischem Recht erfolgte. Während man nämlich auf Seiten der österreichischen Regierung mit der gewählten Form der Staatsbürgerschaftsüberleitung: Nichtigkeitserklärung aller während der NS-Zeit getätigten Ausbürgerungen plus der Rechtsfiktion eines Weiterbestehend früherer österreichischer Rechtsnormen in gewisser Weise versucht hatte, das Geschehene gleichsam ungeschehen zu machen, waren die vertriebenen österreichischen Juden mit den gar nicht fiktiven Folgen ihrer Ausbürgerung zu jedem Zeitpunkt konfrontiert. Wollten sie nicht staatenlos bleiben, sahen sie sich vielfach gezwungen, die Staatsbürgerschaft ihres Aufnahmestaates anzunehmen. Damit aber hatten sie (nach dem fiktiv geltenden StbG 1925 einen Verlusttatbestand gesetzt, der ihnen, kehrten sie erst nach 1950 zurück, zum Verhängnis wurde (Burger aaO, 169 f mwN); dieser Umstand und der durch die Ministerratsprotokolle der Jahre 1946 bis 1980 belegte politische Widerstand gegen eine Wiedereinbürgerung von vertriebenen österreichischen Juden erklären uE (auch) die Regelungen in Paragraph 58 c und Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG idgF vergleiche Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 45). Mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wurde der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für ehemalige Vertriebene des NS-Regimes insofern erschwert, als von ihnen eine Aufgabe der neuen Staatsbürgerschaft verlangt wird (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 46). Nach § 27 StbG 1965 führte der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit grundsätzlich zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
G 1965 war eine Beibehaltungsbewilligung nur in besonderen Ausnahmefällen und, sofern in zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehen, mit Zustimmung des anderen Staates möglich (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 47).Mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wurde der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für ehemalige Vertriebene des NS-Regimes insofern erschwert, als von ihnen eine Aufgabe der neuen Staatsbürgerschaft verlangt wird vergleiche Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 46). Nach Paragraph 27, StbG 1965 führte der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit grundsätzlich zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Paragraph 28, StbG 1965 war eine Beibehaltungsbewilligung nur in besonderen Ausnahmefällen und, sofern in zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehen, mit Zustimmung des anderen Staates möglich vergleiche Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 47). Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wurde in Folge mehrmals novelliert und im Jahr 1985 als Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 wiederverlautbart und seitdem wiederum häufig novelliert bzw. vom VfGH „korrigiert" (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 48).Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wurde in Folge mehrmals novelliert und im Jahr 1985 als Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 wiederverlautbart und seitdem wiederum häufig novelliert bzw. vom VfGH „korrigiert" vergleiche , Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985; Entwicklung des Staatsbürgerschaftsrechts, RZ 48). VwGH-Judikatur vom 30.01.2001, Zahl: 2000/01/0202, zum „freien Willen bzw. Unterlassung der „Ausschlagungserklärung": „Die Judikatur zu § 9 Abs 1 Z 1 StbG 1949 stellt auf den Willen "etwas zu erlangen" bzw auf eine "entsprechende Willenserklärung" ab. Es kann jedoch nicht schlichtweg gesagt werden, in dem Unterbleiben einer Ausschlagungserklärung manifestiere sich der Wille zur Erlangung der fremden Staatsbürgerschaft. Das mag zwar im Einzelfall Berechtigung haben (Hinweis E vom
G 1949, ungeachtet der Tatsache, dass er auch israelischer Bürger
3 des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes 5712-152 war.Da gegenständlich der Verlusttatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1949 unstrittig nicht mit dem Erwerb der israelischen Staatsbürgerschaft durch den Vater des Beschwerdeführers eingetreten ist, besaß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Geburt in Israel im Jahr 1964 die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung von seinem Vater
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1949, ungeachtet der Tatsache, dass er auch israelischer Bürger
Paragraph 2 b, Absatz 3, des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes 5712-152 war. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sei beim Beschwerdeführer nach Rechtsansicht der belangten Behörde - erst eingetreten als seinen Eltern (und ihm) am 25.04.1972 auf Antrag die kanadische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst acht Jahre alt war, erwarb er die kanadische Staatsbürgerschaft
5 des damals geltenden kanadischen Staatsangehörigkeitsrechts, die Verleihung der kanadischen Staatsbürgerschaft an die Eltern des Beschwerdeführers erstrecke sich auf ihn.Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst acht Jahre alt war, erwarb er die kanadische Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz 5, des damals geltenden kanadischen Staatsangehörigkeitsrechts, die Verleihung der kanadischen Staatsbürgerschaft an die Eltern des Beschwerdeführers erstrecke sich auf ihn. Die belangte Behörde vertritt also die Auffassung, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (erst) durch den Erwerb der kanadischen Staatsbürgerschaft der Eltern des Beschwerdeführers eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe mit gleicher Wirksamkeit die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erstreckung der Verleihung der kanadischen Staatsbürgerschaft auf ihn, verloren. Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer gesteht zwar zu, dass einem österreichischen Staatsbürger grundsätzlich zumutbar sei sich zu vergewissern, ob er österreichischer Staatsbürger sei oder nicht, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dass gegenständlich „außergewöhnliche Umstände" vorlagen, ist inzwischen nicht nur allgemein bekannt, sondern auch als durch die zeitgeschichtliche Forschung wissenschaftlich belegt. Die belangte Behörde hat zunächst auf Grund der unstrittigen Tatsache der Erlangung der kanadischen Staatsbürgerschaft durch darauf gerichteten Antrag des Vaters des Beschwerdeführers in nicht unschlüssiger Weise gefolgert, dass dieser durch eigene Willenserklärung eine fremde - hier die kanadische - Staatsbürgerschaft erwarb bzw. der Beschwerdeführer als damals minderjähriges Kind durch Erstreckung dieser Verleihung auf ihn ebenso die kanadische Staatsbürgerschaft erwarb. Aus dem solcherart festgestellten Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft durch den Vater des Beschwerdeführers schloss die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer „damit"
G die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Dem hält die Beschwerde im Ergebnis entgegen, dass seitens des Vaters des Beschwerdeführers eine
G erforderliche „positive" Willenserklärung nicht abgegeben worden sei. Tatsächlich hat sich die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung alleine auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft durch den Vater des Beschwerdeführers abgestellt und sich mit der Frage einer auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichteten - „positiven" - Willenserklärung nicht auseinander gesetzt. Zwar führte die belangte Behörde aus, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft
G unabhängig davon eintrete, ob er beabsichtigt war oder nicht, jedoch ohne auf die besonderen Umstände dieses „Einzelfalles" näher einzugehen.Aus dem solcherart festgestellten Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft durch den Vater des Beschwerdeführers schloss die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer „damit"
Paragraph 27, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Dem hält die Beschwerde im Ergebnis entgegen, dass seitens des Vaters des Beschwerdeführers eine
Paragraph 27, StbG erforderliche „positive" Willenserklärung nicht abgegeben worden sei. Tatsächlich hat sich die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung alleine auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft durch den Vater des Beschwerdeführers abgestellt und sich mit der Frage einer auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichteten - „positiven" - Willenserklärung nicht auseinander gesetzt. Zwar führte die belangte Behörde aus, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, StbG unabhängig davon eintrete, ob er beabsichtigt war oder nicht, jedoch ohne auf die besonderen Umstände dieses „Einzelfalles" näher einzugehen. Bei einer genaueren Betrachtung wird aber klar, dass gegenständlich das nach § 27 Abs. 1 StbG weiter erforderliche Tatbestandsmerkmal, nämlich die auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete - „positive" Willenserklärung, nicht bejaht werden kann.Bei einer genaueren Betrachtung wird aber klar, dass gegenständlich das nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG weiter erforderliche Tatbestandsmerkmal, nämlich die auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete - „positive" Willenserklärung, nicht bejaht werden kann. Im Ergebnis zielen - nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - beide zitierte Erkenntnisse und auch § 27 Abs. 1 StbG darauf ab, dass der Wille zum Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gegeben sein muss. Eine fremde Staatsbürgerschaft kann natürlich nur bedeuten: eine andere als die österreichische. Dies setzt aber logisch voraus, dass ein Wissen um den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben ist. Ohne dieses Wissen wäre es gar nicht möglich,
G eine Bewilligung zur Beibehaltung der Österreichern Staatsbürgerschaft bei gleichzeitigem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zu beantragen. Dieser Rechtsauslegung ist zuzustimmen.Im Ergebnis zielen - nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - beide zitierte Erkenntnisse und auch Paragraph 27, Absatz eins, StbG darauf ab, dass der Wille zum Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gegeben sein muss. Eine fremde Staatsbürgerschaft kann natürlich nur bedeuten: eine andere als die österreichische. Dies setzt aber logisch voraus, dass ein Wissen um den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben ist. Ohne dieses Wissen wäre es gar nicht möglich,
Paragraph 27, Absatz eins, StbG eine Bewilligung zur Beibehaltung der Österreichern Staatsbürgerschaft bei gleichzeitigem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zu beantragen. Dieser Rechtsauslegung ist zuzustimmen. Es gab keinen gerichteten Willen des Vaters des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürgerschaft aufzugeben. Ihm kam mangels seiner Unkenntnis um seinen Status, sein „Irrtum" nicht zugerechnet werden, ebenso wenig kann ihm folgerichtig zur Last gelegt werden, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft billigend in Kauf genommen zu haben. Die am 14.03.1994 durch den Vater des Beschwerdeführers erstattete Anzeige
BG 1985, wodurch dieser die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 14.03.1994 „wiedererworben" habe, bleibt nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ohne Einfluss auf den staatsbürgerlichen Status des Beschwerdeführers.Die am 14.03.1994 durch den Vater des Beschwerdeführers erstattete Anzeige
Paragraph 58 c, StBG 1985, wodurch dieser die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 14.03.1994 „wiedererworben" habe, bleibt nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ohne Einfluss auf den staatsbürgerlichen Status des Beschwerdeführers. Der Vater bzw. die Eltern des Beschwerdeführers haben daher die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Annahme der kanadischen Staatsbürgerschaft nicht verloren. Der Beschwerdeführer ist sohin (nach wie vor) österreichischer Staatsbürger durch Abstammung. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob der Beschwerdeführer Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd § 42 Abs. 3 StbG dar, weshalb nun festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist.Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob der Beschwerdeführer Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 42, Absatz 3, StbG dar, weshalb nun festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.065.4649.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.