RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlVGW-151/058/11200/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ... 1990, STA: Ägypten, ..., vertreten durch C. D., Wien, ..., und Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom
- Mai 2018, Zl. MA35..., mit welchem der Antrag vom
- November 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" gemäß § 64 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 + 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am
- Oktober 2018,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ... 1990, STA: Ägypten, ..., vertreten durch C. D., Wien, ..., und Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom
- Mai 2018, Zl. MA35..., mit welchem der Antrag vom
- November 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" gemäß Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, + 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am
- Oktober 2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheids zitierte Rechtsgrundlage „§ 64 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 iVm § 8 Z 8 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 229/2018“ zu lauten hat.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheids zitierte Rechtsgrundlage „§ 64 Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch zwei Nr. 229/2018“ zu lauten hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat am
- November 2017 bei der österreichischen Botschaft Kairo, eingelangt bei der belangten Behörde am
- Dezember 2017, einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß § 64 NAG eingebracht. Diesem Antrag waren zahlreiche Unterlagen beigelegt.
- Die Beschwerdeführerin hat am
- November 2017 bei der österreichischen Botschaft Kairo, eingelangt bei der belangten Behörde am
- Dezember 2017, einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß Paragraph 64, NAG eingebracht. Diesem Antrag waren zahlreiche Unterlagen beigelegt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 NAG ab. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass die Nachweise der Unterhaltsmittel von € 9.357,30, vom
- Oktober 2017 und vom
- April 2018, über € 1.292,59 nicht dem ASVG-Richtsatz entsprechen würden und auch die Herkunft der Unterhaltsmittel nicht nachvollziehbar sei. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszüge und Lohnzettel, lautend auf C. D., würden keinen Nachweis der Herkunft der Geldmittel darstellen. Auch aus der vorgelegten Erklärung der E. könne kein Zusammenhang mit den vorgelegten Kontoauszügen erkannt werden. Darüber hinaus läge ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz nicht vor. Im vorliegenden Fall sei auch das Vorliegen einer Ausbildungsabsicht zu verneinen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NAG ab. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass die Nachweise der Unterhaltsmittel von € 9.357,30, vom
- Oktober 2017 und vom
- April 2018, über € 1.292,59 nicht dem ASVG-Richtsatz entsprechen würden und auch die Herkunft der Unterhaltsmittel nicht nachvollziehbar sei. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszüge und Lohnzettel, lautend auf C. D., würden keinen Nachweis der Herkunft der Geldmittel darstellen. Auch aus der vorgelegten Erklärung der E. könne kein Zusammenhang mit den vorgelegten Kontoauszügen erkannt werden. Darüber hinaus läge ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz nicht vor. Im vorliegenden Fall sei auch das Vorliegen einer Ausbildungsabsicht zu verneinen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin über eine NAG-konforme Krankenversicherung der ...-Versicherung und über ein Sparguthaben von € 11.108,39 verfüge. Auf ihrem ägyptischen Konto befinde sich darüber hinaus ein Betrag von € 1.876,--. Die Beschwerdeführerin sei bei E. beschäftigt und erziele ein monatliches Einkommen von € 477,
- Darüber hinaus unterstütze sie ihr Vater, Herr B., finanziell. Ihr Vater habe ihr € 4.775,09 geschenkt. Dieses Geld habe der Vater aus seiner Altersrente, seiner Abfindung (€ 15.000,--) und aus Gewinnen aus Investmentzertifikaten (€ 11.460,22) lukriert. Zwar lebe auch ihr Ehegatte in Österreich, aber bei ihr stehe der Ausbildungszweck in Österreich im Vordergrund. Der Beschwerde waren zahlreiche Unterlagen beigelegt.
- Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
- Das Verwaltungsgericht Wien forderte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge auf, weitere Unterlagen (ein aktuelles Studienblatt sowie eine aktuelle Studienbestätigung) vorzulegen. Dem Verwaltungsgericht Wien wurde daraufhin mitgeteilt, dass diese Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, da die Beschwerdeführerin derzeit nicht in Österreich und nicht inskribiert sei.
- Am
- Oktober 2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführervertreter erschienen sind.
- Sogleich nach Verkündung des Erkenntnisses am
- Oktober 2018 beantragten die Beschwerdeführervertreter die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG, welches hiermit ergeht.
- Sogleich nach Verkündung des Erkenntnisses am
- Oktober 2018 beantragten die Beschwerdeführervertreter die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG, welches hiermit ergeht. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
- Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Die am ... 1990 geborene Beschwerdeführerin ist ägyptische Staatsbürgerin; ihr Reisepass ist bis
- August 2021 gültig. Die Beschwerdeführerin strebt an, an der ... Universität Wien das Masterstudium ... anzutreten und hat zu diesem Zweck am
- November 2017 an der Österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierende“ gestellt. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bescheid des Vizerektors der ... Universität Wien, vom
- Oktober 2017, lautet: „Aufgrund des von Ihnen am 13.09.2011 an der ... University absolvierten Studiums ... wird Ihrem Antrag auf Zulassung zum Masterstudium ... (...) mit Wintersemester 2017/18 an der ... Universität Wien unter folgender Auflage stattgegeben: Nach der Zulassung zum Masterstudium als ordentliche/r Studierende/r sind gemäß § 64 Abs. 5 UG nachfolgenden Lehrveranstaltungen/Prüfungen zusätzlich während des Masterstudiums abzulegen:Nach der Zulassung zum Masterstudium als ordentliche/r Studierende/r sind gemäß Paragraph 64, Absatz 5, UG nachfolgenden Lehrveranstaltungen/Prüfungen zusätzlich während des Masterstudiums abzulegen: AUFLAGEN ● Algorithmen und Datenstrukturen, 5,5 VU (8 ECTS) ● Theoretische Informatik und Logik, 4 VU (6 ECTS) Die Wirksamkeit dieser Zulassung setzt die persönliche Einschreibung an der ... Universität Wien in den Zulassungsfristen des Wintersemesters 2017/18 oder des Sommersemesters 2018 oder des Wintersemesters 2018/19 voraus. BEGRÜNDUNG … Sie haben keines der im Curriculum festgelegten fachlich in Frage kommenden Bachelorstudien absolviert, sodass zu prüfen war, ob ein anderes an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gleichwertiges Studium vorliegt. Da im Rahmen dieser Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt wurde, dass das von Ihnen absolvierte Studium nicht zur Gänze mit dem entsprechenden Bachelorstudium der ... Universität Wien gleichwertig ist, sind zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit die im Spruch angeführten Prüfungen zusätzlich während des Masterstudiums nach der Zulassung zum ordentlichen Studium abzulegen. … HINWEISE
- Aufnahme an der ... Universität Wien: Der vorliegende Bescheid berechtigt Sie zur persönlichen Einschreibung an der … Universität Wien im ● Wintersemester 2017/18: 10.
- bis 05.09.2017 (allg. Zulassungsfrist); 06.
- bis 30.11.2017 (Nachfrist) oder ● Sommersemester 2018: 08.01.2018 bis 05.02.2018 (allg. Zulassungsfrist); 06.02.2018 bis 30.04.2018 (Nachfrist) ● Wintersemester 2018/19: siehe Homepage … Universität Wien in der Studienabteilung der ... Universität Wien (Wien, ...). Bringen Sie folgende Dokumente zur persönlichen Einschreibung mit: ● Zulassungsbescheid der … Universtiät Wien ● Gültiger Reisepass ● Sequenznummer von der Online Vorerfassung
- Online Vorerfassung: Die verpflichtende Online-Vorerfassung an der ... Universität Wien ist ab Anfang Juli für das Wintersemester und ab Anfang Jänner für das Sommersemester geöffnet und online unter https//….ac.at/studium/studentenerstanmeldung/neu durchzuführen. Die Online-Vorerfassung ersetzt nicht die persönlich durchzuführende Aufnahme an der ... Universität Wien …“ Die Beschwerdeführerin hält sich derzeit in Ägypten auf. Eine Inskriptionsbestätigung oder ein Studienblatt konnte nicht vorgelegt werden, da sich die Beschwerdeführerin noch nicht an der ... Universität Wien eingeschrieben hat.
- Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes, an dessen Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt, sowie aus dem eigenen Beschwerdevorbringen bzw. den von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren selbst vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Bescheid des Vizerektors der ... Universität Wien, vom
- Oktober
- III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Anzuwendende Rechtsvorschriften Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet auszugsweise: „Studenten § 64.
(1)Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen unddie Voraussetzungen des
- Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
- ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
- bis
- …
(2)bis
(7)…“ Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 229/2018, lautet auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, lautet auszugsweise: „Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen § 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. bis 7. … 8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
- a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
- b)bis
- e)… 9. bis 11. …“ 2. Besondere Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung ist gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, dass die Beschwerdeführerin ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule, absolviert. Dies wird in § 8 Z 8 lit. a NAG-DV insoweit konkretisiert, als dem Antrag für eine „Aufenthaltsbewilligung-Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule anzuschließen ist.2. Besondere Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung ist gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, dass die Beschwerdeführerin ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule, absolviert. Dies wird in Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAG-DV insoweit konkretisiert, als dem Antrag für eine „Aufenthaltsbewilligung-Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule anzuschließen ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien liegt die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG den getroffenen Feststellungen zufolge nicht vor. Im vorgelegten „Bescheid“ des Vizerektors der ... Universität Wien, vom 12. Oktober 2017, wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie „Nach der Zulassung zum Masterstudium als ordentliche/r Studierende/r“ bestimmte Auflagen zu erfüllen habe und die Wirksamkeit der Zulassung die persönliche Einschreibung voraussetze, wobei die Einschreibung nur zu bestimmten Terminen möglich sei und die Online-Vorerfassung nicht die persönlich durchzuführende Aufnahme an der ... Universität Wien ersetze.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien liegt die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG den getroffenen Feststellungen zufolge nicht vor. Im vorgelegten „Bescheid“ des Vizerektors der ... Universität Wien, vom 12. Oktober 2017, wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie „Nach der Zulassung zum Masterstudium als ordentliche/r Studierende/r“ bestimmte Auflagen zu erfüllen habe und die Wirksamkeit der Zulassung die persönliche Einschreibung voraussetze, wobei die Einschreibung nur zu bestimmten Terminen möglich sei und die Online-Vorerfassung nicht die persönlich durchzuführende Aufnahme an der ... Universität Wien ersetze. Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Wiens, steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit noch kein ordentliches Studium absolviert, da sie von der Universität noch nicht aufgenommen wurde (vgl. § 8 Z 8 lit. a NAG-DV, „eine Aufnahmebestätigung der Universität“). Für die Erfüllung der Aufnahmebedingungen ist es aber nicht erforderlich, der Beschwerdeführerin einen – grundsätzlich zwölf Monate geltenden – Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. VwGH 9. August 2018, Ra 2018/22/0141).Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Wiens, steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit noch kein ordentliches Studium absolviert, da sie von der Universität noch nicht aufgenommen wurde vergleiche Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAG-DV, „eine Aufnahmebestätigung der Universität“). Für die Erfüllung der Aufnahmebedingungen ist es aber nicht erforderlich, der Beschwerdeführerin einen – grundsätzlich zwölf Monate geltenden – Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche VwGH 9. August 2018, Ra 2018/22/0141). Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG [arg. ein ordentliches Studium an einer Universität, … absolvieren …] liegen somit nach Ansicht des Verwaltungsgericht Wiens im Beschwerdefall noch nicht vor (vgl. VwGH 9. August 2018, Ra 2018/22/0141, VwGH 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0118).Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG [arg. ein ordentliches Studium an einer Universität, … absolvieren …] liegen somit nach Ansicht des Verwaltungsgericht Wiens im Beschwerdefall noch nicht vor vergleiche VwGH 9. August 2018, Ra 2018/22/0141, VwGH 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0118). 3. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft, noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17. Oktober 2016, Ra 2016/22/0065, uva). Da somit im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen war, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG), war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Beischaffung des Aktes des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der MA 35, zum Beweis dafür, dass diesem Antrag stattzugeben sei und daher auf Grund des gesicherten Einkommens des Ehemannes auch der ohnehin nicht heranzuziehende Richtsatz des Ehemannes mehr als erfüllt sei, abzuweisen.3. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft, noch eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen werden vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17. Oktober 2016, Ra 2016/22/0065, uva). Da somit im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen war, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG), war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Beischaffung des Aktes des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der MA 35, zum Beweis dafür, dass diesem Antrag stattzugeben sei und daher auf Grund des gesicherten Einkommens des Ehemannes auch der ohnehin nicht heranzuziehende Richtsatz des Ehemannes mehr als erfüllt sei, abzuweisen. 4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.058.11200.2018