GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt. römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
GVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt: „Sie haben als Obmann und somit als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereines C. mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift in Wien, D.-straße, ZVR-Zahl …, zu verantworten, dass diese Gesellschaft den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes insofern zuwider gehandelt hat, als am 31.12.2017 im Rahmen des … Laufes in … von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr von den teilnehmenden Läufern Hunde mitgenommen werden durften bzw. der Verein als Veranstalter die Mitnahme der Hunde nicht verhindert hat, obwohl die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG bedarf, welche mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung, bei der zuständigen Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60 - Veterinärdienste & Tierschutz, in 1030 Wien, Karl-Farkas-Gasse 16, beantragt hätte werden müssen, die bei der Verhandlung am 1.6.2017 dem Veranstalter zur Kenntnis gebracht wurde, jedoch in der Zeit von 19.9.2017 bis 19.11.2017 kein entsprechender Antrag eingebracht wurde.„Sie haben als Obmann und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereines C. mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift in Wien, D.-straße, ZVR-Zahl …, zu verantworten, dass diese Gesellschaft den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes insofern zuwider gehandelt hat, als am 31.12.2017 im Rahmen des … Laufes in … von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr von den teilnehmenden Läufern Hunde mitgenommen werden durften bzw. der Verein als Veranstalter die Mitnahme der Hunde nicht verhindert hat, obwohl die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23, TSchG bedarf, welche mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung, bei der zuständigen Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60 - Veterinärdienste & Tierschutz, in 1030 Wien, Karl-Farkas-Gasse 16, beantragt hätte werden müssen, die bei der Verhandlung am 1.6.2017 dem Veranstalter zur Kenntnis gebracht wurde, jedoch in der Zeit von 19.9.2017 bis 19.11.2017 kein entsprechender Antrag eingebracht wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 38 Abs 3 in Verbindung mit § 23 und § 28 Abs 1 und 2 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004, i.d.g.FParagraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23 und Paragraph 28, Absatz eins und 2 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, i.d.g.F Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden § 38 Abs 3 TSchGGeldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden Paragraph 38, Absatz 3, TSchG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 275,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die C. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. BEGRÜNDUNG: Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 60, Veterinärdienste & Tierschutz, vom 3.1.2018 zur Kenntnis. Sie sind als Obmann
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den im Spruch genannten Verein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Sie sind als Obmann
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den im Spruch genannten Verein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In Ihrem Einspruch haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung bestritten und im Wesentlichen vorgebracht, dass ein „Hundebewerb“ gar nicht durchgeführt worden wäre und die Mitnahme von Hunden in den Anmelde- und Teilnahmebedingungen ausdrücklich untersagt und daher eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich gewesen sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
G) StF: BGBl. I Nr. 118/2004 in der geltenden Fassung bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG.
Paragraph 28, Absatz eins, Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der geltenden Fassung bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23, TSchG.
cit. muss der Antrag auf Erteilung der Bewilligung mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Erteilung der Bewilligung mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen. Synonyme für das Wort „Verwendung“ sind u.a.: Gebrauch, Nutzung, Einsatz, Inanspruchnahme. Tatsache ist, dass nach der der Anzeige beigelegten Fotos, einige Hunde bei dieser Laufveranstaltung mitgeführt/eingesetzt wurden. Eine behördliche Bewilligung dafür ist nicht vorgelegen. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demgemäß hätten Sie initiativ und in konkreter Form durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen darzulegen gehabt, was für Ihre Entlastung spricht. Ihrem Vorbringen, dass in den Anmelde- und Teilnahmebedingungen die Mitnahme von Hunden ausdrücklich untersagt gewesen wäre, kann aber nicht entnommen werden, dass Sie ein effizientes Kontrollsystem zur Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften errichtet hätten. Die Effizienz eines Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des Beschuldigten oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab. Danach genügte der Hinweis in den Anmelde- und Teilnahmebedingungen an die Teilnehmer, in der Hoffnung, diese würden sich daran halten, jedenfalls nicht, zumal Sie angegeben haben, dass das bereits zu massiven Protesten von teilnahmewilligen Hundebesitzern geführt hat. Wie, und ob die nicht bewilligte Mitnahme von Hunden bei dieser Laufveranstaltung durch den Veranstalter kontrolliert bzw. sanktioniert worden ist, wurde von Ihnen nicht ausgeführt. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:
1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz begeht, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie folgt: „Ich bin davon „ausgegangen, dass auf Grund meines Einspruches und der darin enthaltenen Ausführungen und Klarstellungen der Sach- und Rechtslage der mit dem Einspruch angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird und die Sache damit erledigt ist. Da dem nicht so ist, weise ich auf Folgendes hin: 1) Vom C. wurde - nicht auf Verlangen der Behörde, sondern in Ausübung seines Rechtes - für alle seine Laufveranstaltungen, so auch für den Lauf 2017
G ein „verantwortlicher Beauftragter“ bestellt. Dies ist - wie aus den Bescheiden und seiner in der angegebenen Funktion erfolgten Teilnahme an den Verhandlungen ersichtlich ist - Herr E.. Er betreut neben unseren Läufen auch Läufe anderer Veranstalter und richtet auch eigene Laufsportveranstaltungen aus. Er ist sachkundig, versiert, korrekt, loyal und erfolgreich.Vom C. wurde - nicht auf Verlangen der Behörde, sondern in Ausübung seines Rechtes - für alle seine Laufveranstaltungen, so auch für den Lauf 2017
Paragraph 9, Absatz 2, VStG ein „verantwortlicher Beauftragter“ bestellt. Dies ist - wie aus den Bescheiden und seiner in der angegebenen Funktion erfolgten Teilnahme an den Verhandlungen ersichtlich ist - Herr E.. Er betreut neben unseren Läufen auch Läufe anderer Veranstalter und richtet auch eigene Laufsportveranstaltungen aus. Er ist sachkundig, versiert, korrekt, loyal und erfolgreich. Eine culpa in eligendo kann daher nicht vorliegen. Hieraus folgt, dass nach § 9 Abs 1 VStG, das nach außen vertretungsbefugte Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Es ist daher nicht passiv legitimiert und kann nicht Adressat des Straferkenntnisses sein.Hieraus folgt, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG, das nach außen vertretungsbefugte Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Es ist daher nicht passiv legitimiert und kann nicht Adressat des Straferkenntnisses sein. Schon aus diesem Grund ist das vorliegende Straferkenntnis aufzuheben. 2) Dennoch und vorsichthalber nehme ich Bezug auf das Straferkenntnis.
G erforderlich gewesen wäre, zumal tatsächlich auch Hunde an der Veranstaltung teilgenommen haben.Mit Schriftsatz vom 23.3.2018 teilte die Tierombudsperson mit, dass diese annehme, dass für die gegenständliche Veranstaltung eine Bewilligung
Paragraph 28, TSchG erforderlich gewesen wäre, zumal tatsächlich auch Hunde an der Veranstaltung teilgenommen haben. Vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde am 17.10.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Protokolls lauten wie folgt: „Der Beschwerdeführer gibt befragt zu Protokoll: „Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen. Seit 26 Jahren wird durch den Verein C. am 31.12. des jeweiligen Jahres im Bereich … ein Lauf veranstaltet. Diese Veranstaltungen wurden stets bei der Behörde angemeldet und insbesondere veranstaltungsrechtlich genehmigt. Beworben werden diese Veranstaltungen lediglich durch Mundpropaganda, vereinzelte Aussendungen und mittlerweile auch auf der Homepage des Vereins. Da dieser Lauf schon eine Institution ist, berichten auch die Medien im Vorfeld über diesen Lauf, und bewerben diesen indirekt. In Anbetracht des Vorbringens der Magistratsabteilung 60 im Genehmigungsverfahren wurde seitens des Vereins alles getan, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass am Lauf auch Tiere, wie insbesondere Hunde, teilnehmen können. So wurde in allen Aussendungen des Vereins (insbesondere auf der Homepage) zum verfahrensgegenständlichen Lauf 2017 stets zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit geboten wird, dass Menschen am Lauf teilnehmen. Für einen Lauf musste man sich stets anmelden. Beim verfahrensgegenständlichen Lauf 2017 haben sich ausschließlich Menschen angemeldet und wurden auch nur Menschen zum Laufen zugelassen. Auch wurde im auf die Homepage hochgeladenen Schreiben des Vereins, mit welchem der verfahrensgegenständliche Lauf 2017 beworben worden ist, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Hunde am Lauf nicht teilnehmen dürfen. Zum Beweis wird dieses Schreiben als Beilage 1) vorgelegt. Mir ist niemals zur Kenntnis gebracht worden, dass jemals durch einen der bisherigen Läufe ein Tier, wie etwa ein Hund, gequält oder in Furcht und Schrecken versetzt worden ist. Es ist besteht auch keinerlei Anhaltspunkt, dass durch irgendeinen dieser Läufe jemals eine Tierquälerei erfolgt ist, zumal die äußeren Rahmenbedingungen der jeweiligen Läufe keinerlei Anlass bieten, dass dadurch Tiere, und selbst wenn es sich um mitlaufende Hunde handelt, gequält werden können. Nach meiner Auslegung, muss der Veranstaltungsbegriff des Tierschutzgesetzes im Sinne des Gesetzeszwecks dieses Gesetzes ausgelegt werden. Dieser besteht aber schon aus kompetenzrechtlichen Gründen ausschließlich im Schutz von Wirbeltieren. Nur wenn durch eine Veranstaltung die begründete Befürchtung besteht, dass im Zuge der Veranstaltung ein Tier gequält oder sonst in irgend einer Hinsicht schlecht behandelt wird, findet die gegenständliche Bestimmung des § 28 Tierschutzgesetz und das darin normierte Gebot zur Beantragung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung Anwendung. Nach meiner Auslegung, muss der Veranstaltungsbegriff des Tierschutzgesetzes im Sinne des Gesetzeszwecks dieses Gesetzes ausgelegt werden. Dieser besteht aber schon aus kompetenzrechtlichen Gründen ausschließlich im Schutz von Wirbeltieren. Nur wenn durch eine Veranstaltung die begründete Befürchtung besteht, dass im Zuge der Veranstaltung ein Tier gequält oder sonst in irgend einer Hinsicht schlecht behandelt wird, findet die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 28, Tierschutzgesetz und das darin normierte Gebot zur Beantragung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung Anwendung. Der Veranstaltungsbegriff nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz findet schon deshalb keine Anwendung, da dieses Gesetz im Hinblick auf einen ganz anderen Regelungsgesichtspunkt als das Tierschutzgesetz erlassen worden ist bzw. einen anderen Regelungsgesichtspunkt zum Gegenstand hat. Mangels jeglichen Indizes, dass der gegenständliche Lauf geeignet war, einem Wirbeltier, wie etwa einem Hund, einen Schaden zuzufügen bzw. ein solches Tier zu quälen bzw. unrechtmäßig zu belasten, bestand weder ein Anlass zur Stellung eines Antrages
Tierschutzgesetz noch eine Befugnis der Behörde, über solch einen Antrag meritorisch abzusprechen.““Mangels jeglichen Indizes, dass der gegenständliche Lauf geeignet war, einem Wirbeltier, wie etwa einem Hund, einen Schaden zuzufügen bzw. ein solches Tier zu quälen bzw. unrechtmäßig zu belasten, bestand weder ein Anlass zur Stellung eines Antrages
Paragraph 28, Tierschutzgesetz noch eine Befugnis der Behörde, über solch einen Antrag meritorisch abzusprechen.““ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 23 TierschutzG lautet wie folgt:Paragraph 23, TierschutzG lautet wie folgt: „
Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.“
Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.“ § 26 TierschutzG lautet wie folgt:Paragraph 26, TierschutzG lautet wie folgt: „
Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane
von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane
Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
Entsprechendes wird auch hinsichtlich des „Tierschutzes“ in der eingangs definierten Bedeutung anzunehmen sein. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 5649 aus 1967,) ist der Schutz von Tieren gegen Quälerei im B-VG nicht als besonderer Kompetenztatbestand enthalten. Bestimmungen solchen Inhaltes können jedoch in einer Reihe von Angelegenheiten, die durch Artikel 10, Absatz eins, B–VG der Kompetenz des Bundes zugewiesen sind, in Betracht kommen, so insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Ziffer 8,), des Verkehrswesens, des Kraftfahrwesens (Ziffer 9,), des Bergwesens, des Forstwesens einschließlich des Triftwesens (Ziffer 10,), des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens (Ziffer 12,), des Kultus (Ziffer 13,), in militärischen Angelegenheiten (Ziffer 15,), ebenso wie in Angelegenheiten der dem Bund
Entsprechendes wird auch hinsichtlich des „Tierschutzes“ in der eingangs definierten Bedeutung anzunehmen sein. Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut soll hinsichtlich der „Angelegenheiten des Tierschutzes“ bei Kompetenztatbeständen, die bereits nach geltender Rechtslage – also insbesondere nach den Art. 10, 14 und 14a B-VG – in Gesetzgebung Bundessache sind, die Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundes verbleiben, eine „Entannexierung“ also nicht stattfinden (eine Ausnahme bildet § 70a der Gewerbeordnung 1994 auf Grund seines tierschutzrechtlichen Gehalts). Hinsichtlich aller anderen Kompetenztatbestände soll es hingegen zu einer Verbundlichung der Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den vom Tierschutzgesetz des Bundes geregelten Angelegenheiten, also zu einer „Entannexierung“ kommen. Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut soll hinsichtlich der „Angelegenheiten des Tierschutzes“ bei Kompetenztatbeständen, die bereits nach geltender Rechtslage – also insbesondere nach den Artikel 10, 14 und 14 a B-VG – in Gesetzgebung Bundessache sind, die Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundes verbleiben, eine „Entannexierung“ also nicht stattfinden (eine Ausnahme bildet Paragraph 70 a, der Gewerbeordnung 1994 auf Grund seines tierschutzrechtlichen Gehalts). Hinsichtlich aller anderen Kompetenztatbestände soll es hingegen zu einer Verbundlichung der Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den vom Tierschutzgesetz des Bundes geregelten Angelegenheiten, also zu einer „Entannexierung“ kommen. Vorgesehen ist in diesem Zusammenhang die Aufhebung bestehender landesgesetzlicher Vorschriften, vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Regelung (wovon aber im vorgesehenen Art. 2 kein Gebrauch gemacht wird). Die außer Kraft tretenden Vorschriften sind in derselben Weise abgegrenzt wie die neu geschaffene Gesetzkompetenz des Bundes selbst. Dies bedeutet etwa, dass – abgesehen von den Vorschriften über den Tierschutz bei Ausübung der Jagd und der Fischerei – auch die in einigen Landesgesetzen enthaltenen Regelungen, die auf den Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren abzielen, sowie z.B. organisationsrechtliche Regelungen, ferner finanzausgleichsrechtliche Regelungen, soweit sie nicht durch bundesrechtliche ersetzt werden, bestehen bleiben, da sie nicht von der neu geschaffenen Bundeskompetenz erfasst sind.“Vorgesehen ist in diesem Zusammenhang die Aufhebung bestehender landesgesetzlicher Vorschriften, vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Regelung (wovon aber im vorgesehenen Artikel 2, kein Gebrauch gemacht wird). Die außer Kraft tretenden Vorschriften sind in derselben Weise abgegrenzt wie die neu geschaffene Gesetzkompetenz des Bundes selbst. Dies bedeutet etwa, dass – abgesehen von den Vorschriften über den Tierschutz bei Ausübung der Jagd und der Fischerei – auch die in einigen Landesgesetzen enthaltenen Regelungen, die auf den Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren abzielen, sowie z.B. organisationsrechtliche Regelungen, ferner finanzausgleichsrechtliche Regelungen, soweit sie nicht durch bundesrechtliche ersetzt werden, bestehen bleiben, da sie nicht von der neu geschaffenen Bundeskompetenz erfasst sind.“ Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Bestimmung des § 28 TierschutzG im Sinne dieses Regelungsgesichtspunkts auszulegen ist.Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 28, TierschutzG im Sinne dieses Regelungsgesichtspunkts auszulegen ist. Dem ist der Bundesgesetzgeber offenkundig auch nachgekommen, wie sich aus der Erläuterung der oa Regierungsvorlage zu § 28 TierschutzG in die Stammfassung ersehen lässt. Wörtlich wird in dieser Regierungsvorlage zum § 28 TierschutzG ausgeführt wie folgt:Dem ist der Bundesgesetzgeber offenkundig auch nachgekommen, wie sich aus der Erläuterung der oa Regierungsvorlage zu Paragraph 28, TierschutzG in die Stammfassung ersehen lässt. Wörtlich wird in dieser Regierungsvorlage zum Paragraph 28, TierschutzG ausgeführt wie folgt: „Es findet eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltung statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen. Diese Bestimmungen stellt daher eine notwendige Ergänzung zu den Veranstaltungsgesetzen der Länder dar und sehen die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens vor, wenn im Zuge einer Veranstaltung die Gefahr einer Tierquälerei droht. Die Meldung soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Veranstaltung hinsichtlich ihrer Tierschutzkonformität zu prüfen und eventuell Stellungnahmen von externen Gutachtern einholen zu können. Verkaufsveranstaltungen mit Tieren sind sehr im Zunehmen begriffen. Die Behörden sehen sich dabei im zunehmenden Maße mit tierschutzrelevanten Problemen konfrontiert. Die rechtliche Regelung solcher Verkaufsveranstaltungen, die sich bisher weitgehend im rechtsfreien Raum abgespielt haben, liegt sowohl im Interesse des Tierschutzes als auch im Interesse des Konsumentenschutzes. Überdies finden sich derartige Bestimmungen ansatzweise bereits in der Anlage 2 Punkt B lit. b der Art. 15a B-VG – Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, wo sie sich allerdings nur auf Vogelschauen beziehen. Verkaufsveranstaltungen mit Tieren sind sehr im Zunehmen begriffen. Die Behörden sehen sich dabei im zunehmenden Maße mit tierschutzrelevanten Problemen konfrontiert. Die rechtliche Regelung solcher Verkaufsveranstaltungen, die sich bisher weitgehend im rechtsfreien Raum abgespielt haben, liegt sowohl im Interesse des Tierschutzes als auch im Interesse des Konsumentenschutzes. Überdies finden sich derartige Bestimmungen ansatzweise bereits in der Anlage 2 Punkt B Litera b, der Artikel 15 a, B-VG – Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, wo sie sich allerdings nur auf Vogelschauen beziehen. Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder (zB § 1 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idF LGBl. Nr. 41/2003) sind Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen dann, wenn sie entweder allgemein zugänglich sind oder mehr als 20 Personen daran teilnehmen können (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.). Aufzeichnungen für Filme oder für das Fernsehen fallen demnach nicht unter den Begriff der „Veranstaltung.“ Da die Verwendung von Tieren für Film- oder Fernsehaufnahmen jedoch ebenso tierschutzrelevant sein kann wie ihre live-Mitwirkung im Rahmen einer Veranstaltung, sollen auch diese Veranstaltungen vom Tierschutzgesetz des Bundes erfasst sein. Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder (zB Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1971, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2003,) sind Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen dann, wenn sie entweder allgemein zugänglich sind oder mehr als 20 Personen daran teilnehmen können (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit.). Aufzeichnungen für Filme oder für das Fernsehen fallen demnach nicht unter den Begriff der „Veranstaltung.“ Da die Verwendung von Tieren für Film- oder Fernsehaufnahmen jedoch ebenso tierschutzrelevant sein kann wie ihre live-Mitwirkung im Rahmen einer Veranstaltung, sollen auch diese Veranstaltungen vom Tierschutzgesetz des Bundes erfasst sein. Dementsprechend sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 bedarf, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. Dementsprechend sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23, bedarf, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. Das Filmen und Fotografieren von Tieren im Rahmen der Freizeitgestaltung (zB Urlaubsaufnahmen, Fotos vom Heimtier) oder im Rahmen einer Amtshandlung oder sonst zu Kontroll- und Dokumentationszwecken fällt nicht unter die Bewilligungspflicht. Bloßes Sitzen, Gehen oder Laufen ist noch keine Mitwirkung (vgl. Anlage 6, lit. B Abs. 4 der Vereinbarung
B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich). Das Filmen und Fotografieren von Tieren im Rahmen der Freizeitgestaltung (zB Urlaubsaufnahmen, Fotos vom Heimtier) oder im Rahmen einer Amtshandlung oder sonst zu Kontroll- und Dokumentationszwecken fällt nicht unter die Bewilligungspflicht. Bloßes Sitzen, Gehen oder Laufen ist noch keine Mitwirkung vergleiche Anlage 6, lit. B Absatz 4, der Vereinbarung
a, B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich). Die vorliegende Bestimmung gilt auch für (nach Maßgabe des § 5 erlaubte) Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen mit Tieren.“Die vorliegende Bestimmung gilt auch für (nach Maßgabe des Paragraph 5, erlaubte) Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen mit Tieren.“ Schon in Anbetracht des Umstands, dass das m Wr. Veranstaltungsgesetz, nd damit auch die nähere Regelungen zu Veranstaltungen nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz auf Grundlage die Kompetenzbestimmung des Art. 15 B-VG erlassen worden sind, und daher zwingend einen anderen gesetzgeberischen Gesichtspunkt als Regelungen nach dem TierschutzG zum Gegenstand haben, ergibt sich auch aus den obangeführten Ausführungen der Regierungsvorlage, dass dem TierschutzG ein eigenständiger Veranstaltungsbegriff zugrunde liegt. Schon in Anbetracht des Umstands, dass das m Wr. Veranstaltungsgesetz, nd damit auch die nähere Regelungen zu Veranstaltungen nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz auf Grundlage die Kompetenzbestimmung des Artikel 15, B-VG erlassen worden sind, und daher zwingend einen anderen gesetzgeberischen Gesichtspunkt als Regelungen nach dem TierschutzG zum Gegenstand haben, ergibt sich auch aus den obangeführten Ausführungen der Regierungsvorlage, dass dem TierschutzG ein eigenständiger Veranstaltungsbegriff zugrunde liegt. Demnach ist unter einer Veranstaltung nach dem Wr. TierschutzG jede „Veranstaltung“, bei welcher die Gefahr der Tierquälerei (i.S.d. Tierbegriffs des TierschutzG) droht, anzusehen, wobei für die Qualifizierung des Vorliegens einer Bedrohung von Tieren i.S.d. TierschutzG mit Tierquälerei offenkundig von einer ex ante Betrachtung auszugehen ist. Bei Zugrundelegung dieser Vorgaben ist ein Lauf, welcher nicht als eine eigenständige Tierwettkampfveranstaltung einzustufen ist, wie der gegenständliche Lauf, welcher sich ausschließlich an Menschen als Teilnehmer richtet, keinesfalls vom Vorliegen einer Veranstaltung i.S.d. Veranstaltungsbegriffs des TierschutzG auszugehen. Im Übrigen ist nicht ersehbar, warum das Mitlaufen eines Hundes neben dem Hundebesitzer die Gefahr einer Tierquälerei i.S.d. Begriffsverständnisses der TierschutzG indizieren oder wahrscheinlich erscheinen lassen sollte. Damit ist aber zwingend das angelastete Tatbild nicht verwirklicht worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.042.8981.2018
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