O 1994 am 7.11.2017 um 11.00 Uhr im geänderten Zustand betrieben, obwohl diese Änderung geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994), weil durch den erhöhten Kochumfang Geruchsimmissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn nicht ausgeschlossen werden hätten können.2.) habe der Beschwerdeführer als Inhaber die mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.9.2015, GZ: ..., genehmigte Betriebsanlage in Wien, ... ident ... (freies Gastgewerbe) nach Änderung durch Erweiterung des Kochumfanges um zwei Fritteusen (1. Marke E., 8 Liter, ca. 2kW, 2. Marke F., 3 Liter, ca. 3kW) erweitert ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung
Paragraph 81, GewO 1994 am 7.11.2017 um 11.00 Uhr im geänderten Zustand betrieben, obwohl diese Änderung geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch zu belästigen (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994), weil durch den erhöhten Kochumfang Geruchsimmissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn nicht ausgeschlossen werden hätten können. Wegen Verletzung von 1.) § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den oben näher bezeichneten Bescheidauflagen und 2.) § 366 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall iVm § 81 GewO 1994 verhängte die belangte Behörde ad 1.)
O 1994 und ad 2.)
O 1994 über den Beschwerdeführer zu 1.) sechs Geldstrafen von je 60 Euro (sechs Ersatzfreiheitsstrafen: je 3 Stunden) und ad 2.) eine Geldstrafe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) und schrieb
G Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vor. Wegen Verletzung von 1.) Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit den oben näher bezeichneten Bescheidauflagen und 2.) Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 81, GewO 1994 verhängte die belangte Behörde ad 1.)
Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 und ad 2.)
Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 über den Beschwerdeführer zu 1.) sechs Geldstrafen von je 60 Euro (sechs Ersatzfreiheitsstrafen: je 3 Stunden) und ad 2.) eine Geldstrafe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) und schrieb
Paragraph 64, VStG Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vor. Das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde gründet sich auf den Erhebungsbericht des gewerbetechnischen Amtssachverständigen G. MSc vom 8.11.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die entsprechend dem Einleitungssatz dieser Rechtsvorschrift mit Geldstrafe bis zu
Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die entsprechend dem Einleitungssatz dieser Rechtsvorschrift mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.2 180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 m, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Die Auflagenpunkte 5.), 7.), 15.), 19.), 21.), 27.), 29.), 30.) und 32.) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 17.9.2015, GZ: ... lauten: „5.) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicheren Zustand zu erhalten. Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal monatlich manuell zu prüfen. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die den Bedingungen des Abschnittes 7.4.3.9 der ÖVE/ÖNORM E 8002/2007, Teil 1 entsprechen muss, genügt eine manuelle Überprüfung einmal jährlich. In jedem Fall ist jedoch einmal jährlich die Batterieanlage durch Unterbrechung der Netzversorgung des Ladegerätes einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in Prüfbefunden festzuschreiben. Diese Prüfbefunde sind über mindestens 2 Jahre lang in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren.„5.) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicheren Zustand zu erhalten. Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal monatlich manuell zu prüfen. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die den Bedingungen des Abschnittes 7.4.3.9 der ÖVE/ÖNORM E 8002 aus 2007,, Teil 1 entsprechen muss, genügt eine manuelle Überprüfung einmal jährlich. In jedem Fall ist jedoch einmal jährlich die Batterieanlage durch Unterbrechung der Netzversorgung des Ladegerätes einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in Prüfbefunden festzuschreiben. Diese Prüfbefunde sind über mindestens 2 Jahre lang in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren. 7.) Die Zu- und Abluftanlagen der Betriebsanlage dürfen nur so betrieben werden können, dass im Verbrennungsluftraum bei Betrieb von fanggebundenen Gasgeräten der Bauart B (kamingebundene Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum) stets eine ausreichende Verbrennungsluftzuführung gegeben ist. Ein die Abgasführung beeinträchtigender Unter- oder Überdruck darf nicht auftreten. 15.) Über die Eignung des Abgasfanges bzw. des Abgassystems, in welche das Gasgerät einmündet und die ordnungsgemäß Abgasabführung/en, ist ein Befund / sind Befunde von einer befugten Fachkraft (z.B. Rauchfangkehrer) erstellen zu lassen und in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten. 19.) Als Erste Löschhilfe muss im Bereich der Küche mindestens ein tragbarer Feuerlöscher (Schaumlöscher geeignet für die Brandklasse A,B mit einer Nennfüllmenge von mindestens 9 Liter) leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten sein. 21.) Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten von einer fachkundigen Person (z.B. Löscherwart) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand nachweisbar überprüft sein.“ 27.) Die Fettabschneideelemente der Dunstabzugshaube sind täglich vor Betriebsbeginn auf Verwendbarkeit zu überprüfen und bei Erfordernis zu reinigen. Eine Reinigung hat jedoch zumindest einmal wöchentlich nachweisbar zu erfolgen. 29.) Die Aktivkohle-Filteranlage muss anlässlich ihrer Inbetriebnahme auf ihre vorschriftsmäßige Installation und einwandfreie Funktionsfähigkeit von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden (Abnahmeprüfung). In dem Befund über die Abnahmeprüfung müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein: - Volumenstrom der Abluft - Angabe der Filtertypen (Vorfilter – Filterfläche, Geruchsfilter – Aktivkohlemenge) - Berechnung der Verweilzeit der Abluft im Geruchsfilter - Bestätigung über den tatsächlichen Einbau der Geruchsfilter inklusive Datenblatt der verwendeten Aktivkohle Der Befund ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für Organe der Behörde in der Betriebsanlage bereit zu halten. 30.) Die Aktivkohle-Filteranlage muss durch wiederkehrende Prüfungen einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Die Vorfilter müssen in regelmäßigen Abständen von längstens 6 Monaten und das Aktivkohlfiltersystem muss in regelmäßigen Abständen von längstens 12 Monaten durch eine fachkundige Person erneuert werden. 32.) Die Luftleitungen sind an der luftführenden Stelle regelmäßig, mindestens einmal jährlich, auf Verschmutzung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen bzw. zu erneuern. Nachweise über die vorgenommenen Reinigungen sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ Unter Zugrundelegung dieser Rechtsvorschriften (§367 Z 25 iZm den zitierten Bescheidauflagen) und der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellung ist der jeweilige objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen zu 1.) erfüllt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsvorschriften (§367 Ziffer 25, iZm den zitierten Bescheidauflagen) und der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellung ist der jeweilige objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen zu 1.) erfüllt. Ad 2.)
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die entsprechend dem Einleitungssatz dieser Rechtsvorschrift mit Geldstrafe bis zu
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die entsprechend dem Einleitungssatz dieser Rechtsvorschrift mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).3 600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,). Entsprechend § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Entsprechend Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. § 74 Abs. 2 GewO 1994 bestimmt: Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt: „Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,„Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,,
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vorliegenden Verwaltungsübertretungen zu 1.) schädigten in jeweils nicht unerheblichem Ausmaß das als bedeutend einzustufende und durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen, dazu zählt u.a. die jederzeitige Verwendbarkeit von geprüften und noch nicht abgelaufenen Feuerlöschern sowie ein rasches Nachprüfen von notwendigen Nachweise und Befunden durch Behördenorgane. Der jeweilige objektive Unrechtsgehalt der Taten zu 1.) erweist sich demnach keinesfalls als gering. Ad 2.): Jedes Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Durchführung einer genehmigungspflichtigen Änderung, ohne dass die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wurde, schädigt das als besonders bedeutende und strafrechtlich geschützten Rechtsgut am Schutz des in § 74 GewO genannten Personenkreises (hier von Nachbarn). Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Tathandlung erweist sich selbst bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen der Tat keinesfalls als gering.Ad 2.): Jedes Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Durchführung einer genehmigungspflichtigen Änderung, ohne dass die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wurde, schädigt das als besonders bedeutende und strafrechtlich geschützten Rechtsgut am Schutz des in Paragraph 74, GewO genannten Personenkreises (hier von Nachbarn). Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Tathandlung erweist sich selbst bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen der Tat keinesfalls als gering. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften jeweils eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Entscheidung wurden ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten zugrunde gelegt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf die jeweiligen gesetzlichen Strafsätze erweisen sich die verhängten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Ausübung des Gewerbes und Innehabung der Betriebsanlage beendet hat, als angemessen. Auch eine Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafen kam nicht in Betracht, da die belangte Behörde diese ohnehin milde bemessen hat. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist; der Kostenausspruch zum Beschwerdeverfahren auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG , wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser ist mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist; der Kostenausspruch zum Beschwerdeverfahren auf Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG , wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser ist mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen., , Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.014.2457.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.