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{'item': 'VGW-101/056/17274/2017'}

Obsah (4)§ 8§ 73§ 6Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.10.2018 GeschäftszahlVGW-101/056/17274/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Z

Herrn A. B. betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich

am 16.06.2017 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, eingebrachten Antrages, zu Recht e r k a n n t: I. Der Antrag vom 16.06.2017 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag vom 16.06.2017 wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.) Der Antragsteller brachte am 16.06.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, ein. Konkret führte aus, dass er in Wien, C.-gasse wohne. In seiner direkten Wohnumgebung sei vorwiegend in der Heizperiode eine erhebliche Geruchsbelästigung, durch Abgase von Holzheizungen in der unmittelbaren Nachbarschaft herrührend im Freien und auch innerhalb der Wohnräume wahrzunehmen. Seine bisherigen Interventionen bei der Behörde seien erfolglos geblieben. Nunmehr läge eine Begutachtung durch den Sachverständigen DI D. E. betreffend Feinstaubkonzentration und Konzentration an Feinstaubpartikel in seiner Wohnumgebung und den Innenräumen vor, PM 1 und PM 2.5 seien Marker für Verbrennungsprodukte. Damit sei seine subjektive Wahrnehmung objektiviert und er erwarte sich von der Behörde eine nachhaltige Behebung dieser unhaltbaren Zustände. Er habe Parteistellung, da eine Beeinträchtigung durch Immissionen jedenfalls eine Parteistellung begründe. Da die Immissionen objektiviert sein, läge jedenfalls Parteistellung vor. Beispielsweise sei auf die Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Bauvorhaben den Nachbarn Parteistellung zukomme, wenn mit Immissionen zu rechnen sei. Er stelle den Antrag, die MA 36 möge die geeigneten Schritte zur künftigen Vermeidung von Emissionen, verursacht durch Verheizen von Holz in seiner Wohnumgebung setzen und die damit verbundene unzumutbare Belästigung in seinem Wohnbereich unterbinden. Beigelegt wurde ein Befund und Gutachten betreffend Untersuchung der Feinstaubkonzentration und Konzentration an Feinstaubpartikel vom 15.02.2017. Es wurden, wie darin ausgeführt, in der Garage sowie im Wohnraum

Beschwerdeführers Messungen im Zeitraum 06.01.2017 bis 16.01.2017 durchgeführt. Ferner wurde eine handschriftliche Darstellung der offenkundig persönlichen Wahrnehmungen eines Holzrauchgeruchs in diesem Zeitraum beigegeben. Im Gutachten wird ausgeführt, dass es in Österreich derzeit keine Grenzwerte für Feinstaub in der Raumluft von Innenräumen gäbe. Für die Außenluft sein Grenzwerte im IG-L in Umsetzung der Richtlinie 1999/30/EG festgesetzt. Ferner existierten Luftgüteleitwerte der WHO. Insbesondere könnten feinere Partikel

Schwebstaubs in der Luft, nämlich PM 10, PM 2,5 und PM 1,00 bis tief in die Lunge gelangen und zu negativen gesundheitlichen Auswirkungen führen. Eine direkte Übertragung

Grenzwertes der Außenluft zu gesundheitlichen Bewertung der Feinstaubbelastung der Innenraumluft sei nicht möglich. Angesichts der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Daten zur Exposition gegenüber Feinstauben in Innenräumen, lassen sich derzeit keine fundierte Risikobewertung von Feinstaub in Innenraumluft vornehmen. Als wesentliche Feinstaub-Innenraumquellen seien zu nennen: Verbrennungsprozesse (Kamine, Gasthermen, Gasherde), das Abbrennen von Kerzen und insbesondere Rauchen im Innenraum. Es würden gegenständlich Bewertungsmaßstäbe fehlen, welche für alle Innenräume anwendbar seien. Die deutsche ad-hoc-Arbeitsgruppe sei zum Ergebnis gekommen, dass es vertretbar sei, den von der WHO abgeleiteten Tages-Mittelwert für P 2,5 von 25 µg/m³ in reinen Wohninnenräumen ohne spezifische eigene Quelle zur Orientierung heranzuziehen. Es werde angenommen, dass diese Feinstaubfraktion überwiegend aus der Außenluft stamme. Sonstige Luftgüteleitwerte der Umgebungsluft könnten nicht als genereller Beurteilungsmaßstab für die Innenraumluft verwendet werden. Feinstaub in der Innenraumluft sei nicht als gesundheitlich unbedenklich einzustufen. Im Ergebnis sei auszuführen, dass an den Messstellen im Untersuchungszeitraum episodenhaft unüblich hohe Messwerte für PM 1 und PM 2,5 gemessen worden seien. Diese würden oftmals zeitlich mit den vom Antragsteller notierten Geruchswahrnehmungen sich decken. Beides seien Marker für Verbrennungsprodukte. Starker Holzrauchgeruch führe zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung

Innenraumklimas. 2.) Aus dem nunmehr dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Akt geht im hier relevanten Umfang – bezüglich der am 16.06.2017 erfolgten Antragstellung und folgenden Erhebungen – folgender Sachverhalt hervor: Aus einem Aktenvermerk vom 26.06.2017 geht hervor, dass an der Adresse

Antragstellers keine Rauch- oder Geruchsbelästigungen im Erhebungszeitpunkt, 26.06.2017, wahrgenommen worden seien. Das eingebrachte Privatgutachten sei bereits berücksichtigt und von der MA 22 erörtert. Die nunmehrige Eingabe

Antragstellers enthalte keine konkrete Beschwerde. Es sei nichts weiter zu veranlassen. Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 04.01.2018 geht hervor, dass am 15.12.2017 zwischen 7:32 und 8:25 Uhr im Zuge einer Beschwerde über angebliche Styroporabfälle die Straßenzüge Wien, F.-gasse direkt vor dem Objekt Wien, C.-gasse sowie in den unmittelbar angrenzenden Straßenzügen begangen worden seien. Es seien hierbei keine Gerüche von Festbrennstofföfen wie Holz oder Koks festgestellt worden. Am 19.12.2017 mittags sei eine weitere Erhebung in diesem Bereich erfolgt. Ebenso sei hier eine Begehung

Grundstücks

Antragstellers gemeinsam mit ihm erfolgt. Eine Beschwerde über Gerüche sei dabei nicht erfolgt, es seien seitens der MA 36 bei diesem Termin wieder keine Gerüche oder schwarzer Rauch von Holzheizungen festzustellen gewesen. Bei einer weiteren Erhebung nur zu Gerüchen am 04.01.2018 zwischen 7:36 Uhr und 8:15 Uhr sei bei einigen Rauchfängen, ca. 3 Stück, optisch heller, weißlicher Rauch wahrgenommen worden. Dieser dürfte von Gas-Heizgeräten stammen, da er sehr gleichmäßig ausgetreten sei und von den bei der Erhebung herrschenden Windböen sofort verblasen worden sei. Trotz der Windböen seien keinerlei Gerüche oder Rauchgasentwicklungen von Festbrennstoffheizungen bemerkbar gewesen. Aus dem umfangreichen und offensichtlich schon seit dem Jahre 2011 bestehenden Austausch zwischen dem Antragsteller und der Behörde, MA 36, gehen immer wieder Beschwerden betreffend Belästigung durch schwarzen Rauch durch das Heizen von Holz in der unmittelbaren Wohnumgebung

Antragstellers hervor. Zur Beeinträchtigung der Luftqualität brachte der Antragsteller verschiedenste Argumente vor, es sind im Zuge der Jahre aktenkundig verschiedene Begehungen, Probeheizungen, Erhebungen seitens der Behörde und auch eine sachverständige Beurteilung durch den (wie nunmehr identen) Sachverständigen (

Antragstellers) erfolgt. Ebenso war im Zuge der vielfältigen Beschwerden

Antragstellers bereits die Magistratsabteilung 22, Wiener Umweltschutzabteilung, involviert. Die Behörde hatte aufgrund der Ergebnisse diese Erhebungen keine unzumutbaren Belästigungen erkannt, sodass seitens der MA 36 bisher keine weiteren Veranlassungen erforderlich gewesen seien, wie diese ausführte. Ferner erfolgte im Jahre 2016 eine Beschwerde

Antragstellers betreffend unerträglicher Lärmbelästigung in seiner Wohnumgebung. In diesem Zusammenhang liegt auch ein Beschluss

Landesgerichtes für ZRS Wien zur Zahl ... vom 18.08.2016 betreffend Klage

Antragstellers wegen Verwendung von mehrerer benzinbetriebener Kettensägen und damit erzeugter ungebührlicher Lärmerregung am 24.07.2015 im Akt ein. Ferner hatte der Antragsteller eine Dienstaufsichtsbeschwerde am 01.03.2017 eingebracht. Aus dem Schreiben der MA 36 an die Magistratsdirektion vom 28.03.2017 - erstellt im Zuge einer Dienstaufsichtsbeschwerde

Antragstellers - geht unter anderem zu dem konkret vorliegenden Gutachten hervor, dass auch der Gutachter ausführe, dass es keine gesetzlichen Regelungen betreffend Grenzwerte von Feinstaub in Wohnräumen gebe, mit denen die Messungen verglichen werden könnten. Die im Gutachten ausgewiesenen Messwerte seien also auch mit den im IG-L festgelegten Grenzwerten für PM 10 und PM 2,5 (welche als Tagesmittelwerte bzw. Jahresmittelwerte angegeben seien und für Luftgütemessungen im Freien festgesetzt seien) nicht vergleichbar. Ferner sei auch angemerkt, dass die dargestellten 6-stündigen bzw. knapp fünfstündigen Messreihen nicht den festgelegten Mittelungszeiträumen für Grenzwerte gemäß IG-L entsprechen würden. Ungeachtet

sen würde sich aus dem Gutachten ergeben, dass auch in Zeiten erhöhter gemessener Feinstaubbelastung und erhöhter Geruchswahrnehmung dieser Grenzwerte bei weitem nicht überschritten worden seien. Für die Feinstaubfraktion PM 1 gebe es keine Grenz -und Richtwerte im IG-L, da der Gesetzgeber die Notwendigkeit dafür nicht gegeben gesehen habe. Es bestünde aufgrund der aktuellen Messergebnisse und auch unter Berücksichtigung

bisherigen Aufwandes kein Handlungsbedarf. Mit weiterem Schreiben der MA 36 an die Magistratsdirektion vom 16.06.2017 wird zu einem Schreiben

Antragstellers vom 23.05.2017 ausgeführt, dass seitens der MA 36 und anderer Fachabteilungen zahlreiche Erhebungen vor Ort durchgeführt worden seien, Probenheizungen in den von Antragsteller beanstandeten Nachbargebäuden vorgenommen worden seien. Es seien Messwerte der nächstgelegene Meßstetten

Wiener Luftmessnetzes ausgewertet worden (diese ist „G.-straße“). Schließlich sei auch ein vom Antragsteller eingebrachtes Gutachten betreffend Feinstaub berücksichtigt und erläutert worden. Es habe sich daraus ergeben, dass eine unzumutbare Belästigung bzw. eine Gesundheitsgefährdung nicht vorläge und Grenzwerte betreffend der Luftgüte nicht überschritten worden seien. Ferner wurden Aktenteile betreffend Beschwerde wegen Styroporteilchen durch den Antragsteller (vom Jänner 2018) übermittelt. 3.) Mit „Devolutionsantrag“ und „Beschwerde“ (gemeint offensichtlich Säumnisbeschwerde) vom 27.12.2017, eingebracht an das Landesverwaltungsgericht Wien, führte der Antragsteller aus, dass er am 16.06.2017 den oben angeführten Antrag beim Magistrat der Stadt Wien, MA 36, gestellt habe. Es sei bis zum heutigen Tag keine Entscheidung erlassen worden. Weswegen er den Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht Wien über seinen Antrag vom 16.06.2017 meritorisch entscheiden möge. Die Beschwerde wurde am 29.12.2017 zuständigkeitshalber an die Behörde übermittelt. Eine Entscheidung durch die Behörde nach § 16 VwGVG erfolgte bis April 2018 nicht, weswegen der Verwaltungsakt in weiterer Folge von der Behörde angefordert wurde.3.) Mit „Devolutionsantrag“ und „Beschwerde“ (gemeint offensichtlich Säumnisbeschwerde) vom 27.12.2017, eingebracht an das Landesverwaltungsgericht Wien, führte der Antragsteller aus, dass er am 16.06.2017 den oben angeführten Antrag beim Magistrat der Stadt Wien, MA 36, gestellt habe. Es sei bis zum heutigen Tag keine Entscheidung erlassen worden. Weswegen er den Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht Wien über seinen Antrag vom 16.06.2017 meritorisch entscheiden möge. Die Beschwerde wurde am 29.12.2017 zuständigkeitshalber an die Behörde übermittelt. Eine Entscheidung durch die Behörde nach Paragraph 16, VwGVG erfolgte bis April 2018 nicht, weswegen der Verwaltungsakt in weiterer Folge von der Behörde angefordert wurde. 4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne § 73 AVG bzw.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG der belangten Behörde begann am 16.06.2017 und war im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits abgelaufen.Die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne Paragraph 73, AVG bzw.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG der belangten Behörde begann am 16.06.2017 und war im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits abgelaufen. Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf besteht kein Zweifel daran, dass das überwiegende Verschulden an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist

§ 73

AVG bzw.

§ 8Vw

GVG im gegenständlichen Fall die belangte Behörde trifft: Die Behörde hat nicht über den vorliegenden Antrag entschieden. Da die belangte Behörde somit die sechsmonatige Entscheidungsfrist

§ 73Abs.

1 AVG bzw.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG nicht eingehalten hat und das überwiegende Verschulden an der Verzögerung die belangte Behörde trifft, ist die am 29.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag

Beschwerdeführers auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K 28 zu § 28 VwGVG).Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf besteht kein Zweifel daran, dass das überwiegende Verschulden an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG bzw.

Paragraph 8, VwGVG im gegenständlichen Fall die belangte Behörde trifft: Die Behörde hat nicht über den vorliegenden Antrag entschieden. Da die belangte Behörde somit die sechsmonatige Entscheidungsfrist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht eingehalten hat und das überwiegende Verschulden an der Verzögerung die belangte Behörde trifft, ist die am 29.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag

Beschwerdeführers auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG). Entscheidend zur Festlegung

Prozessgegenstandes vor dem Verwaltungsgericht ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand

Verfahren ist; der Antrag legt fest, was Sache

Genehmigungsverfahrens ist (vgl. das Erkenntnis

VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160, mwN). Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel

Parteischrittes maßgebend und kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung,

Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (vgl. VwGH Erkenntnis vom 24.07.2008, Zl. 2008/07/0060).In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand

Verfahren ist; der Antrag legt fest, was Sache

Genehmigungsverfahrens ist vergleiche das Erkenntnis

VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160, mwN). Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel

Parteischrittes maßgebend und kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung,

Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird vergleiche , VwGH Erkenntnis vom 24.07.2008, Zl. 2008/07/0060). Fallbezogen ist hierzu auszuführen, dass der Antrag vom 16.06.2017 darauf gerichtet ist, dass die Behörde geeignete Schritte zur künftigen Vermeidung von Emissionen, verursacht durch Verheizen von Holz in der Wohnumgebung

Antragstellers setzen möge und die damit verbundene unzumutbare Belästigung in seinem Wohnbereich unterbinden möge. Der gegenständliche Antrag kann nur so verstanden werden, dass es Ziel und Zweck ist, dass eine Geruchsbelästigung im Wohnraum und Emittierung von Emissionen aufgrund von Abgasen durch Verheizen von Holz in der örtlichen Umgebung

Antragstellers durch die Behörde unterbunden werde. Nun sehen nationale Rechtsvorschriften keine dem entsprechende Antragsmöglichkeit vor (vgl. § 13 Abs. 1 AVG):Nun sehen nationale Rechtsvorschriften keine dem entsprechende Antragsmöglichkeit vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, AVG): Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand

AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden

materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand

betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. etwa VwGH vom 24.09.2014, 2013/03/0003, mwH).Nach Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand

AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden

materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand

betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann vergleiche etwa VwGH vom 24.09.2014, 2013/03/0003, mwH). Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung

Antragstellers ist daher a priori das Wiener Feuerpolizeigesetz, da sich der Antragsteller auf Geruchsbelästigungen durch Heizen mit Holz in der Nachbarschaft beruft. Gegenständlich regelt das Wiener Feuerpolizeigesetz derartige Einschränkungen der durch den Betrieb von Feuerungsanlagen verursachen Luftverunreinigungen (siehe § 1 Abs. 1 leg.cit.). Eine entsprechende Sorgfaltsplicht (siehe §§ 3 und 12 leg.cit.) sowie Duldungspflichten bei behördlichen Überprüfungen ist gesetzlich zwar vorgesehen, jedoch sieht das Gesetz keine Antragsrechte von Betroffenen vor. Vielmehr ergibt sich das Gesetz, dass der Behörde die Verfolgung von luftverunreinigenden Übelständen von Amts wegen (durch hoheitlichen Akt) zukommt (siehe unter anderem § 19 leg.cit). Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung

Antragstellers ist daher a priori das Wiener Feuerpolizeigesetz, da sich der Antragsteller auf Geruchsbelästigungen durch Heizen mit Holz in der Nachbarschaft beruft. Gegenständlich regelt das Wiener Feuerpolizeigesetz derartige Einschränkungen der durch den Betrieb von Feuerungsanlagen verursachen Luftverunreinigungen (siehe Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit.). Eine entsprechende Sorgfaltsplicht (siehe Paragraphen 3 und 12 leg.cit.) sowie Duldungspflichten bei behördlichen Überprüfungen ist gesetzlich zwar vorgesehen, jedoch sieht das Gesetz keine Antragsrechte von Betroffenen vor. Vielmehr ergibt sich das Gesetz, dass der Behörde die Verfolgung von luftverunreinigenden Übelständen von Amts wegen (durch hoheitlichen Akt) zukommt (siehe unter anderem Paragraph 19, leg.cit). Aus dem Wiener Feuerpolizeigesetz ergibt sich daher kein subjektiv-öffentliches Recht

Antragstellers, dies auch bei entsprechender grundrechtkonformen Auslegung (Art. 8 MRK in Verbindung mit Art. 13 MRK). Aus dem Wiener Feuerpolizeigesetz ergibt sich daher kein subjektiv-öffentliches Recht

Antragstellers, dies auch bei entsprechender grundrechtkonformen Auslegung (Artikel 8, MRK in Verbindung mit Artikel 13, MRK). Ferner muss entsprechend der Rechtsprechung

Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes, Rechtsschutz aus rechtsstaatlichen Überlegungen auch dann gewährt werden, wenn das Gesetz ein entsprechendes Antragsrecht nicht vorsieht. Dazu ist auszuführen, dass in den dortigen Fallkonstellationen (etwa Anerkennung als Religionsgemeinschaft, Anerkennung als Leit-Ethikkommission, Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung und Recht auf Feststellung der Eignung eines Vereins zum Sachwalter, zusammenfassend dargelegt etwa in VwGH vom 28.05.2015, Ro 2014/07/0096) die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen je ein (individuelles) Antragsrecht vorsahen, ohne Ansprüche auf Abspruch durch Bescheid vorzusehen und damit ein Mangel im Rechtsschutz bestanden hätte. Diese Umstände liegen gegenständlich nicht vor, weswegen sich auch daraus kein Antragsrecht ergibt. Schließlich ergibt sich auch aus den Bestimmungen der Wr. Bauordnung gegenständlich (aufgrund

klaren Antragsgegenstandes und im Rahmen der Sache

vorliegenden Verfahrens) kein Antragsrecht (konkret betreffend baulicher Mängel bei Nachbarn, welche für sich betrachtet zu einer feuerpolizeilichen Gefährdung führen könnten). Dass ein Fall

§ 6Abs. 6 oder 8 Wr. Bau

O vorläge, geht aus dem Antrag und vorliegendem Akteninhalt ebenso wenig hervor. Schließlich ergibt sich auch aus den Bestimmungen der Wr. Bauordnung gegenständlich (aufgrund

klaren Antragsgegenstandes und im Rahmen der Sache

vorliegenden Verfahrens) kein Antragsrecht (konkret betreffend baulicher Mängel bei Nachbarn, welche für sich betrachtet zu einer feuerpolizeilichen Gefährdung führen könnten). Dass ein Fall

Paragraph 6, Absatz 6, oder 8 Wr. BauO vorläge, geht aus dem Antrag und vorliegendem Akteninhalt ebenso wenig hervor. Ein Antragsrecht könnte ferner allenfalls unmittelbar auf Grundlage

Unionsrechts bestehen: Zwar besteht eine unmittelbare Betroffenheit und damit Antragsrecht im Bereich Luftqualität und den zugrundeliegenden Richtlinien, wie aus der Judikatur

Gerichtshofes der Europäischen Union zur Fragen der Luftqualität (vgl. Urteile EuGH Janacek, C-237/07 und Client Earth, C-404/13) hervorgeht.Zwar besteht eine unmittelbare Betroffenheit und damit Antragsrecht im Bereich Luftqualität und den zugrundeliegenden Richtlinien, wie aus der Judikatur

Gerichtshofes der Europäischen Union zur Fragen der Luftqualität vergleiche Urteile EuGH Janacek, C-237/07 und Client Earth, C-404/13) hervorgeht. Aus der zugrunde liegenden RL 2008/50/EG ergibt sich (siehe beispielsweise Erwägungsgrund 18), dass diese auf die Verbesserung der Luftqualität im Allgemeinen abzielt. Insbesondere sind in Ballungsräumen zur Einhaltung der allgemeinen Luftqualitätsziele Luftqualitätspläne erstellt werden und Aktionspläne aufgestellt werden für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen bei bestehender Gefahr, dass eine oder mehrere einschlägige Alarmschwellen überschritten werden. Entsprechende Messstellen sind zu erreichten. Der vorliegende Antrag zielt nun nicht darauf ab, dass sie Luftqualität als solches mangelhaft sei, sondern bezieht sich explizit auf die durch die Heizungen in der Wohnumgebung herrührenden Geruchsbelästigungen, welche gefährdend seien. Ferner wurde, wie aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Behörde an den Antragsteller vom 09.02.2016 hervorgeht, die Wiener Umweltschutzabteilung, MA 22, um ausführliche Prüfung ersucht und die Luftqualität in der, dem Wohnort

Antragstellers nächstgelegenen Luftmessstelle „G.-straße“ und weiterer durchgeführter Überprüfungen als unbedenklich befunden. Dass dies nicht so wäre, wurde auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Auch auf Grundlage

Unionsrechts ergibt sich kein Hinweis auf eine mögliche Parteistellung und damit Antragsrecht im gegenständlichen Verfahren. Ein Antragsrecht liegt gegenständlich nicht vor. Es war daher spruchgemäß vorzugehen. Zum Revisionsausspruch: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis

Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis

Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung

VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage

materiellen Rechts oder

Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung

VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil

EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis

Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte

Revisionswerbers im Sinne

Art. 133Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der Vw

GH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung

VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage

materiellen Rechts oder

Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung

VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil

EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis

Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte

Revisionswerbers im Sinne

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der Vw

GH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.056.17274.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.