RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.10.2018 GeschäftszahlVGW-103/064/8984/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 4.6.2018, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f österreichisches Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idgF BGBl. I Nr. 32/2018, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.9.2018,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 4.6.2018, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, österreichisches Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.9.2018, zu Recht erkannt und verkündet: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Antrag vom 8.2.2018 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.6.2018 gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992, BGBl. 839/1992 idF BGBl. I Nr. 32/2018, ab. Als Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes C. vom 28.7.2016 und mit Urteil des Landesgerichts D. vom 30.3.2017 wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt wurde. Die der Suchtgiftdelinquenz innewohnende Wiederholungsgefahr habe sich daher beim Beschwerdeführer verwirklicht. Durch die Weitergabe von großen Mengen an Suchtgift habe er nicht nur gesetzwidrig, sondern auch sozialschädlich gegen die Gesellschaft gehandelt, da er die Gesundheit und das Leben von Menschen in besonders großem Ausmaß gefährdet hat. Die Versagung des Reisepasses sei gerechtfertigt, auch wenn der Beschwerdeführer bis jetzt noch kein Reisedokument für den grenzüberschreitenden Suchtgifthandel benutzt habe, da der Drogenkriminalität ein latenter Auslandsbezug anhaftet. Da sich der Beschwerdeführer seit dem letzten passrechtlich relevanten Zeitpunkt (Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge) am 7.5.2016 in der Zeit von 7.5.2016 bis 5.8.2016 und von 14.2.2017 bis 27.4.2017 in Strafhaft befand, weise er zum Entscheidungszeitpunkt einen straffreien Zeitraum in Freiheit von lediglich ca. 19,5 Monaten auf. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von 28.4.2017 bis Oktober 2017 eine stationäre und anschließend eine ambulante Drogentherapie absolviert habe, führte die belangte Behörde aus, dass diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt worden seien. Abgesehen davon biete die Suchtgifttherapie derzeit noch keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nicht erneut mit Suchtgiften in einer großen Menge gewerbsmäßig handeln könnte, weshalb die von ihm ausgehende Gefahr, wieder in den Drogenhandel einzusteigen, pro futuro noch als hoch einzustufen sei. Die Reisepassversagung stelle ein geeignetes und probates Mittel dar, um weitere strafbare Handlungen mit Auslandsbezug auf dem Suchtgift-Sektor hintanzuhalten. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Interessen an Ausstellung eines Reisedokuments (Besuch von Verwandten und Urlaubsreisen ins Ausland) wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie auf Schutz der Gesundheit der Bevölkerung überwiegt. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.6.2018 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt 839 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, ab. Als Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes C. vom 28.7.2016 und mit Urteil des Landesgerichts D. vom 30.3.2017 wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt wurde. Die der Suchtgiftdelinquenz innewohnende Wiederholungsgefahr habe sich daher beim Beschwerdeführer verwirklicht. Durch die Weitergabe von großen Mengen an Suchtgift habe er nicht nur gesetzwidrig, sondern auch sozialschädlich gegen die Gesellschaft gehandelt, da er die Gesundheit und das Leben von Menschen in besonders großem Ausmaß gefährdet hat. Die Versagung des Reisepasses sei gerechtfertigt, auch wenn der Beschwerdeführer bis jetzt noch kein Reisedokument für den grenzüberschreitenden Suchtgifthandel benutzt habe, da der Drogenkriminalität ein latenter Auslandsbezug anhaftet. Da sich der Beschwerdeführer seit dem letzten passrechtlich relevanten Zeitpunkt (Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge) am 7.5.2016 in der Zeit von 7.5.2016 bis 5.8.2016 und von 14.2.2017 bis 27.4.2017 in Strafhaft befand, weise er zum Entscheidungszeitpunkt einen straffreien Zeitraum in Freiheit von lediglich ca. 19,5 Monaten auf. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von 28.4.2017 bis Oktober 2017 eine stationäre und anschließend eine ambulante Drogentherapie absolviert habe, führte die belangte Behörde aus, dass diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt worden seien. Abgesehen davon biete die Suchtgifttherapie derzeit noch keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nicht erneut mit Suchtgiften in einer großen Menge gewerbsmäßig handeln könnte, weshalb die von ihm ausgehende Gefahr, wieder in den Drogenhandel einzusteigen, pro futuro noch als hoch einzustufen sei. Die Reisepassversagung stelle ein geeignetes und probates Mittel dar, um weitere strafbare Handlungen mit Auslandsbezug auf dem Suchtgift-Sektor hintanzuhalten. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Interessen an Ausstellung eines Reisedokuments (Besuch von Verwandten und Urlaubsreisen ins Ausland) wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie auf Schutz der Gesundheit der Bevölkerung überwiegt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher auszugsweise Nachstehendes ausgeführt wird: „Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts C. vom 28.07.2016 nach § 27 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, sowie mit Urteil des Landesgerichts D. vom 30.03.2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde aber in der Folge ein Strafaufschub zur Durchführung einer Therapie gewährt, die er auch erfolgreich absolviert hat.„Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts C. vom 28.07.2016 nach Paragraph 27, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, sowie mit Urteil des Landesgerichts D. vom 30.03.2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde aber in der Folge ein Strafaufschub zur Durchführung einer Therapie gewährt, die er auch erfolgreich absolviert hat. Beide Verurteilungen basieren auf Tathandlungen im Inland, und zwar ohne jeglichen Auslandsbezug. Seit März 2018 leistet der Beschwerdeführer Zivildienst. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keinen amtlichen Ausweis. Der Beschwerdeführer hast jedes Jahr seine in der Türkei lebenden, schon betagten Großeltern besucht. Seit der Abnahme des Reisepasses Anfang 2017 ist ihm dies nicht mehr möglich. […] Auch im konkreten Fall hat die Behörde keine auf den konkret vorliegenden Fall bezogene Anhaltspunkte dargelegt, welche die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer wolle den Reisepass dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Beim Beschwerdeführer bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Reisepass dazu benützen würde, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Die Delikte des Beschwerdeführers weisen – wie bereits ausgeführt – keinen Auslandsbezug auf, vielmehr hätte die Ausstellung des Reisepasses positive Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, weil ihm dadurch der Besuch seiner Großeltern in der Türkei wieder ermöglicht wird. Die Behörde ist (auch) in diesem Fall – in Verkennung der durch das EuGH-Urteil C-430/10 klargestellten Rechtslage – davon ausgegangen, dass auf die persönlichen Folgen für den Beschwerdeführer nicht abzustellen sei, und hat dementsprechend keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt (VwGH 25.10.2017, Fe 2016/22/0001 unter Hinweis ua. auf VwGH 06.09.2012, 2009/18/0041). […] Für eine profunde Zukunftsprognose wäre eine Stellungnahme des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers, E. F., allenfalls dessen Befragung, notwendig gewesen. In diesem Fall wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Therapie des Beschwerdeführers erfolgreich war und, dass er seinen Zivildienst einwandfrei ableistet. In diesem Fall wäre auch die Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer positiv ausgefallen. […]“ Der Beschwerde beigelegt war eine Stellungnahme des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers, E. F., mit nachstehendem Wortlaut: „Herr B. A. wird seit September 2016 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Er wohnt gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwister[n] in Wien, G.-gasse. Er macht im Moment gerade seinen Zivildienst bei einer sozialen Einrichtung. Die Arbeit dort gefällt ihm sehr gut und er möchte später vielleicht etwas Ähnliches machen. Er hat dort viel im Büro zu tun und lernt viel Neues. Nach dem Zivildienst möchte er eine Lehre machen und überlegt sich gerade in welche Richtung er gehen will. Er überlegt auch die Schule nachzuholen. Er zahlt eine monatliche Rate an das Landesgericht C., was er sehr selbständig erledigt. Er hat seine stationäre Therapie erfolgreich abgeschlossen und besucht nun laut eigenen Angaben schon länger regelmäßig die ambulante Therapie, was er alle drei Monate dem Gericht meldet. Zu unseren Treffen ist Herr B. immer sehr pünktlich gekommen. In den Gesprächen war und ist er sehr aufgeschlossen und redet offen über seine Vergangenheit. Es besteht eine gute Betreuungsbeziehung. Ziele der Betreuung sind ein eigenständiges stabiles Leben und eine abgeschlossene Ausbildung für Herrn B.. Herr B. hat immer guten Kontakt zu seine[n] in der Türkei verbliebenen Großeltern, die er jedes Jahr besuchte. Anfang 2017 wurde ihm der Reisepass abgenommen. Seither konnte er diese Reise nicht mehr unternehmen. Um Herrn B. den Kontakt zu seinen alten Großeltern wieder zu ermöglichen, wäre es wichtig, ihm den Reisepass zurück zu erstattet. Wieder Reisen zu können wäre für ihn eine sehr große Verbesserung in seinem Leben.“ In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht Wien am 27.9.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers, Herr E. F., als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung verweigerte Herr F. mit Berufung auf seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht die Aussage. Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll: „Ich habe 3 Jahre die HAK/HASCH ... besucht, wobei ich die erste Stufe wiederholen musste. Vor der HAK habe ich begonnen Drogen zu konsumieren und auch währenddessen. Ich habe keinen Abschluss erworben. Nach den 3 Jahren kam ich ins Gefängnis, wo ich 2,5 Monate verbrachte. Nach meiner Enthaftung durfte ich in die HASCH zurückkehren, wurde aber nach einem halben Jahr erneut inhaftiert. Nach meiner abermaligen Enthaftung im April 2017 stand ich in stationärer Therapie im H., danach von Oktober bis Ende November in ambulanter Therapie. Von Oktober 2017 bis einschließlich Jänner 32018 arbeitete ich geringfügig als Kellner bei meinem Stiefvater, Herrn I. J.. Seit März 2018 absolviere ich den Zivildienst beim K.. Dieser endet Ende November
- Danach möchte ich wieder bei meinem Stiefvater im Cafe arbeiten, allerdings nur zur Überbrückung, bis ich eine Lehre antreten kann. Diese beginnen üblicherweise im September. Ich möchte im Bereich Groß- bzw. Einzelhandelskaufmann arbeiten. Allerdings habe ich noch keine konkrete Lehrstelle in Aussicht. „Ich habe 3 Jahre die HAK/HASCH ... besucht, wobei ich die erste Stufe wiederholen musste. Vor der HAK habe ich begonnen Drogen zu konsumieren und auch währenddessen. Ich habe keinen Abschluss erworben. Nach den 3 Jahren kam ich ins Gefängnis, wo ich 2,5 Monate verbrachte. Nach meiner Enthaftung durfte ich in die HASCH zurückkehren, wurde aber nach einem halben Jahr erneut inhaftiert. Nach meiner abermaligen Enthaftung im April 2017 stand ich in stationärer Therapie im H., danach von Oktober bis Ende November in ambulanter Therapie. Von Oktober 2017 bis einschließlich Jänner 32018 arbeitete ich geringfügig als Kellner bei meinem Stiefvater, Herrn römisch eins. J.. Seit März 2018 absolviere ich den Zivildienst beim K.. Dieser endet Ende November
- Danach möchte ich wieder bei meinem Stiefvater im Cafe arbeiten, allerdings nur zur Überbrückung, bis ich eine Lehre antreten kann. Diese beginnen üblicherweise im September. Ich möchte im Bereich Groß- bzw. Einzelhandelskaufmann arbeiten. Allerdings habe ich noch keine konkrete Lehrstelle in Aussicht. Ich wohne mit meiner Mutter, meinem Stiefvater und 3 Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Ich bin nicht verheiratet oder in Lebensgemeinschaft. Vor der HAK hatte ich 2 Wochen lang eine Lehrstelle bei L. inne, dies habe ich abgebrochen. Derzeit beziehe ich Einkommen aus dem Zivildienst. Ich habe eine Strafe in Höhe von 19.000,- Euro zu bedienen (LG C. ...), davon sind noch ca. 18.000,- Euro offen. Nach meinem Zivildienst wird sich die Rate, welche derzeit 100,- Euro monatlich beträgt, entsprechend meinem Einkommen erhöhen. Zu meiner ersten Verurteilung kam es wie folgt: Ich habe, während ich die HAK besuchte, sehr viel gekifft, ca. 3-4g pro Tag und habe sehr oft die Schule geschwänzt. Um Geld für meinen Drogenkonsum einzunehmen, habe ich angefangen selbst mit Drogen zu handeln. Ich habe dadurch monatlich ca. 1000,- bis 1500,- Euro eingenommen, welche ich zur Gänze zum Drogenerwerb aufgewendet habe. Nach meiner ersten Enthaftung hat sich mein Drogenkonsum verschärft, ich habe auch Ecstasy genommen. Die Drogentherapien, welche mir vom Gericht vorgeschrieben wurden, habe ich nicht ernst genommen und auf während dieser Zeit Drogen konsumiert. Mit meinem damaligen Mittäter M. N. habe ich keinen Kontakt mehr, auch ging mein Drogenkonsum nicht von meinem Freundeskreis aus. Nach meiner ersten Enthaftung habe ich vor allem mit Ecstasy gehandelt. Ich habe dadurch ca. 1000,- Euro monatlich eingenommen. Das hat ausgereicht, weil ich damals auch Alimente bei meinem Vater bekam. Diese bekomme ich nun nicht mehr. Nach meiner
- Enthaftung musste ich eine stationäre Therapie machen, welche mir die Augen geöffnet hat. Im Gruppengespräche saßen einige schwerst abhängige Personen. Dadurch wurde mir klar, dass ich mein Leben ändern muss. In der darauf folgenden ambulanten Therapie sowie bei meiner derzeitigen Therapie spreche ich alle 2 Wochen mit einem Psychotherapeuten und mache regelmäßige Drogentests. Auch ärztliche Untersuchungen sind davon umfasst. Ich nehme seit meiner
- Inhaftierung keine Drogen mehr, kiffe aber immer noch ab und zu. Meine Rückfallsgefahr schätze ich selbst als nicht existent ein. Ich habe viele Chancen im Leben bekommen, was ich bislang nicht schätzen konnte. Das ist nun anders. Ich will mein Leben ändern. Im Oktober 2017 wurden ich und ein Freund beim Kiffen von der Polizei erwischt. Das war während meiner stationären Therapie. Das Verfahren wurde vorläufig gem. § 35 Abs. 9 SMG zurückgelegt (...). Im Oktober 2017 wurden ich und ein Freund beim Kiffen von der Polizei erwischt. Das war während meiner stationären Therapie. Das Verfahren wurde vorläufig gem. Paragraph 35, Absatz 9, SMG zurückgelegt (...). Meine Großeltern mütterlicherseits kommen 1 bis 2 mal im Jahr nach Österreich. Mein Großvater väterlicherseits lebt in der Türkei, er kam noch nie nach Österreich. Bevor mein Reisepass entzogen wurde, fuhr ich mehrmals im Jahr in die Türkei, wo ich meine Großeltern sowie Tanten, Onkel und Cousinen und Cousin traf. Ich habe noch einen Onkel in O.. Der Grund, warum ich meinen Reisepass zurückhaben möchte, ist der, dass ich meinen Großvater väterlicherseits sehen möchte. Es geht ihm nicht besonders gut und ich befürchte, dass ich seine Beerdigung nicht besuchen kann. Mit ihm telefoniere ich eher selten, weil er schlecht hört. Außerdem möchte ich ins Ausland auf Urlaub fahren. Über Befragen des BfV gibt der Bf an: Auch meine Großeltern mütterlicherseits geht es nicht besonders gut. Mein Großvater hatte Magenkrebs und meine Großmutter hat Bluthochdruck und gesundheitliche Probleme am Gehirn. Auch im täglichen Leben benötige ich einen amtlichen Ausweis. Ich möchte die Abendschule besuchen und konnte mich bislang mangels Ausweis nicht anmelden. Ein Identifikationsausweis von der Polizei mutet merkwürdig an, auch im Zusammenhang mit meiner Lehre.“ Vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung über eine in Aussicht gestellte Anstellung, eine Bestätigung des Vereins P. über ein stattgefundenes Betreuungsgespräch mit dem Beschwerdeführer sowie eine Bestätigung des H. über den Besuch einer stationären sowie ambulanten Therapie vorgelegt. Diese Unterlagen wurden dem Verhandlungsprotokoll beigelegt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
- Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Der am ...1997 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Gegen ihn liegen folgende strafrechtliche Vormerkungen vor: 1) Mit Urteil des Landesgerichts C., GZ: ..., vom 28.7.2016, rechtskräftig seit 28.7.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1,
- und
- Fall, zT. iVm § 27 Abs. 2 SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1,
- Fall, iVm § 28a Abs. 2 Z 3 SMG und des unbefugten Besitzes von verbotenen Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), bestraft. 1) Mit Urteil des Landesgerichts C., GZ: ..., vom 28.7.2016, rechtskräftig seit 28.7.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, zT. in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, SMG, des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des unbefugten Besitzes von verbotenen Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), bestraft. Dieser Verurteilung lag folgende Verhaltensweise zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in Wien, Niederösterreich und an verschiedenen Orten im Burgenland, zuletzt in Q., vorschriftswidrig Suchtgift I)römisch eins) von Juli 2015 bis 7.5.2016 in einer die Grenzmenge (§28a SMG) übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen, indem er zahlreichen unbekannt gebliebenen Abnehmern und einem namentlich bekannten Abnehmer insgesamt 3.375 Gramm Cannabisblüten um EUR 10,00 pro Gramm, enthaltend eine Reinsubstanz von 662,85 Gramm THCA und 19,91 Gramm Delta-9-THC, zehn Gramm Speed, enthaltend Amphetamine, um EUR 250,00 (gesamt), 13 Stück XTC-Tabletten, enthaltend MDMA, gewinnbringend verkaufte; II)römisch zwei) erworben und besessen, und zwar a. am 7.5.2016 und davor insgesamt 110,8 Gramm Cannabisblüten und eine XTC-Tablette zum Weiterverkauf, b. seit Anfang Mai 2014 bis Anfang Mai 2016 wiederholt geringe Mengen an Speed, enthaltend Amphetamine, XTC-Tabletten, enthaltend MDMA, und Cannabisblüten, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch. 2) Mit Urteil des Landesgerichts D., GZ: ..., vom 30.3.2017, rechtskräftig seit 30.3.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall iVm § 27 Abs. 3 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1,
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bestraft. Es wurde ein Strafaufschub zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 39 SMG gewährt.2) Mit Urteil des Landesgerichts D., GZ: ..., vom 30.3.2017, rechtskräftig seit 30.3.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bestraft. Es wurde ein Strafaufschub zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 39, SMG gewährt. Dieser Verurteilung lag folgende Verhaltensweise zugrunde: I) Im Zeitraum von 30.12.2016 bis 7.1.2017 überließ der Beschwerdeführer in zwei Angriffen anderen gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3
- Fall StGB) Ecstasy-Tabletten (zumindest 0,025 Gramm MDMA pro Tablette beinhaltend), indem er insgesamt 72 Tabletten an einen unbekannten Täter übergab, der diese wiederum an einen namentlich bekannten Täter übergab.römisch eins) Im Zeitraum von 30.12.2016 bis 7.1.2017 überließ der Beschwerdeführer in zwei Angriffen anderen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,
- Fall StGB) Ecstasy-Tabletten (zumindest 0,025 Gramm MDMA pro Tablette beinhaltend), indem er insgesamt 72 Tabletten an einen unbekannten Täter übergab, der diese wiederum an einen namentlich bekannten Täter übergab. II) Im Zeitraum von etwa Anfang Jänner 2017 bis zum 14.2.2017 erwarb und besaß der Beschwerdeführer 6,1 Gramm MDMA, acht Stück Ecstasy-Tabletten, 32,8 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend Delta-9-THC und THCA), 0,2 Gramm Kokain (beinhaltend Cocain).römisch zwei) Im Zeitraum von etwa Anfang Jänner 2017 bis zum 14.2.2017 erwarb und besaß der Beschwerdeführer 6,1 Gramm MDMA, acht Stück Ecstasy-Tabletten, 32,8 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend Delta-9-THC und THCA), 0,2 Gramm Kokain (beinhaltend Cocain). Wegen der mit Urteil vom Landesgericht C. vom 28.7.2016 rechtkräftig festgestellten deliktischen Verhaltensweisen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2016, Zl. ..., sein österreichischer Reisepass Nr. ..., ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien, gültig gewesen vom 7.1.2015 bis 6.1.2025, gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 rechtskräftig entzogen.Wegen der mit Urteil vom Landesgericht C. vom 28.7.2016 rechtkräftig festgestellten deliktischen Verhaltensweisen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2016, Zl. ..., sein österreichischer Reisepass Nr. ..., ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien, gültig gewesen vom 7.1.2015 bis 6.1.2025, gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 rechtskräftig entzogen. Zur Verbüßung der vom Landesgericht C. verhängten Freiheitsstrafe befand sich der Beschwerdeführer von 7.5.2016 bis 5.8.2016 in Strafhaft. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er vorzeitig bedingt entlassen. Mit dem Urteil des Landesgerichts D. wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen und die Probezeit des bedingten Strafteils von drei auf fünf Jahre verlängert. Von 14.2.2017 bis 27.4.2017 befand sich der Beschwerdeführer erneut in Strafhaft. Nach der zweiten Enthaftung befand sich der Beschwerdeführer bis Oktober 2017 in stationärer Drogentherapie. Nach deren Abschluss begab er sich in ambulante Drogentherapie. Im Oktober 2017, während der stationären Drogentherapie, wurde der Beschwerdeführer beim Suchtmittelmissbrauch betreten. Das darauffolgend eingeleitete Strafverfahren wurde am 13.11.2017 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 39 Abs. 9 SMG unter Setzung einer einjährigen Probezeit vorläufig zurückgelegt. Derzeit konsumiert der Beschwerdeführer regelmäßig Cannabis. Ein sonstiger Suchtmittelgebrauch konnte nicht festgestellt werden. Im Oktober 2017, während der stationären Drogentherapie, wurde der Beschwerdeführer beim Suchtmittelmissbrauch betreten. Das darauffolgend eingeleitete Strafverfahren wurde am 13.11.2017 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 39, Absatz 9, SMG unter Setzung einer einjährigen Probezeit vorläufig zurückgelegt. Derzeit konsumiert der Beschwerdeführer regelmäßig Cannabis. Ein sonstiger Suchtmittelgebrauch konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat weder einen Lehr- noch Schulabschluss. Seit März 2018 absolviert er seinen Zivildienst beim K.. Nach dessen Abschluss im November 2018 möchte der Beschwerdeführer im Café seines Stiefvaters als Kellner arbeiten und ab Herbst 2019 einen Lehrberuf erlernen. Eine konkrete Lehrstelle hat er nicht in Aussicht. Im Zeitraum von Juli 2015 bis 7.5.2016 nahm der Beschwerdeführer durch Drogenhandel etwa € 1.000,- bis € 1.500,- monatlich ein. Nach der ersten Enthaftung am 5.8.2016 bis zur zweiten Verhaftung am 14.2.2017 nahm er durch Drogenhandel ca. € 1.000,- monatlich ein. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und drei Geschwistern. Seine Großeltern mütterlicherseits, sein Großvater väterlicherseits sowie sein Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen leben in der Türkei. Ein Onkel lebt in Großbritannien. Die Großeltern mütterlicherseits besuchen die Familie des Beschwerdeführers ein bis zwei Mal pro Jahr in Wien. Sie sind gesundheitlich beeinträchtigt. Der Großvater väterlicherseits kommt aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht nach Österreich. Wegen Schwerhörigkeit ist der telefonische Kontakt zu ihm nur eingeschränkt möglich.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt unter Berücksichtigung der Beschwerde und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27.9.
- III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
- § 14 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lautet:
- Paragraph 14, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lautet: „Paßversagung
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn 1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert, 2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um
- a)sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
- b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
- c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
- d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen,
- e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
- f)entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder 5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.
(2)Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist eine Ausnahme nur gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.
(3)Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(3)Liegen den in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(4)Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.“
- Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs Gaydarov, C-430/10, vom
- November 2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Erkenntnisses vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfe. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt wären, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10).
- Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs Gaydarov, C-430/10, vom
- November 2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Erkenntnisses vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfe. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Artikel 27, Absatz eins, der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Artikel 27, Absatz 2, der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt wären, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10). Der EuGH habe in seinem Urteil vom
- November 2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Zieles erforderlich sei. In den Ausführungen in Randnr. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende hier ebenfalls verfahrensrelevante Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f des österreichischen Passgesetzes – mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG in Einklang stehe. Der EuGH habe in seinem Urteil vom
- November 2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Zieles erforderlich sei. In den Ausführungen in Randnr. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende hier ebenfalls verfahrensrelevante Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, des österreichischen Passgesetzes – mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG in Einklang stehe. Auch nach den Vorgaben des Europarechts kann daher eine Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments und damit naturgemäß einhergehend eine Beschränkung der Freizügigkeit dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht wird, sich ins Ausland zu begeben und sich dort aufzuhalten, zulässig sein, sofern berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass von ihm aufgrund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu befürchten ist und diese Maßnahme im Einzelfall auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Frage, ob ein Passversagungsgrund nach § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz vorliegt, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen ab, sondern verlangt eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens des Passwerbers. Bei dieser Prüfung ist alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist (vgl. VwGH 13.10.2000, 2000/18/0092). Die Frage, ob ein Passversagungsgrund nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz vorliegt, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen ab, sondern verlangt eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens des Passwerbers. Bei dieser Prüfung ist alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist vergleiche VwGH 13.10.2000, 2000/18/0092). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört bei Suchtgiftdelikten, insbesondere auch bei der Erzeugung, dem Handel bzw. der Weitergabe von Suchtgift in großen Mengen, die Wiederholungsgefahr gerade zum Wesen des deliktischen Verhaltens, die die Annahme rechtfertigt, dass der Passwerber bzw. Pass- und Personalausweisbesitzer sein Reisedokument dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2004, 2003/18/0284, vom 21.9.1999, 99/18/0267 und vom 19.10.1999, 97/18/0443). Im Übrigen ist es gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Versagung und Entziehung von Reisedokumenten wegen Suchtgiftdelikten nicht unbedingt Voraussetzung, dass der Täter das Suchtgift selbst in einer großen Menge aus dem Ausland eingeführt oder sich selbst im Ausland aufgehalten habe. Es genügt, dass er beispielsweise andere dazu angestiftet habe oder auch, dass Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen würden, er könne künftig von einem Reisepass in der dargestellten Art Gebrauch machen (vgl. VwGH 27.1.2004, 2003/18/0284). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört bei Suchtgiftdelikten, insbesondere auch bei der Erzeugung, dem Handel bzw. der Weitergabe von Suchtgift in großen Mengen, die Wiederholungsgefahr gerade zum Wesen des deliktischen Verhaltens, die die Annahme rechtfertigt, dass der Passwerber bzw. Pass- und Personalausweisbesitzer sein Reisedokument dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen vergleiche insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2004, 2003/18/0284, vom 21.9.1999, 99/18/0267 und vom 19.10.1999, 97/18/0443). Im Übrigen ist es gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Versagung und Entziehung von Reisedokumenten wegen Suchtgiftdelikten nicht unbedingt Voraussetzung, dass der Täter das Suchtgift selbst in einer großen Menge aus dem Ausland eingeführt oder sich selbst im Ausland aufgehalten habe. Es genügt, dass er beispielsweise andere dazu angestiftet habe oder auch, dass Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen würden, er könne künftig von einem Reisepass in der dargestellten Art Gebrauch machen vergleiche VwGH 27.1.2004, 2003/18/0284). Der Drogenkriminalität haftet nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein latenter Auslandsbezug an, da insbesondere Suchtgift dort oftmals leichter bzw. wesentlich günstiger zu beschaffen ist und es eine Erfahrungstatsache sei, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (VwGH 11.10.2001, 2001/18/0193 und vom 18.9.2001, 2001/18/0169). Aufgrund des in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens liegen zweifelsohne Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig sein Reisedokument dazu benutzen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift – auch einer großen Menge – zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. So hat er seit Anfang Mai 2014 Suchtgift für den Eigengebrauch erworben und besessen und ging ab Juli 2015 dazu über, es anderen (in einem in einer die Grenzmenge nach § 28a SMG übersteigenden Menge), und zwar zahlreichen Abnehmern, gewinnbringend zu überlassen (Urteil des LG C. vom 28.7.2016, GZ ...). Nach Verbüßung einer mehrmonatigen Haftstrafe wurde er wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels erneut verurteilt. Aufgrund des in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens liegen zweifelsohne Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig sein Reisedokument dazu benutzen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift – auch einer großen Menge – zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. So hat er seit Anfang Mai 2014 Suchtgift für den Eigengebrauch erworben und besessen und ging ab Juli 2015 dazu über, es anderen (in einem in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 a, SMG übersteigenden Menge), und zwar zahlreichen Abnehmern, gewinnbringend zu überlassen (Urteil des LG C. vom 28.7.2016, GZ ...). Nach Verbüßung einer mehrmonatigen Haftstrafe wurde er wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels erneut verurteilt. Der Beschwerdeführer kämpft seit geraumer Zeit mit seiner Drogensucht und haben seine bisherigen Bemühungen (im Urteil des LG C. vom 28.7.2016, GZ ..., angeordnete Drogentherapie; stationäre Drogentherapie von April bis Oktober 2017; anschließende ambulante Drogentherapie bis dato) noch nicht zur dauerhaften Entwöhnung geführt. So wurde gegen ihn noch während der stationären Drogentherapie erneut ein Verfahren wegen Suchtmittelmissbrauchs geführt, welches am 13.11.2017 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 39 Abs. 9 SMG unter Setzung einer einjährigen Probezeit vorläufig zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Der Beschwerdeführer kämpft seit geraumer Zeit mit seiner Drogensucht und haben seine bisherigen Bemühungen (im Urteil des LG C. vom 28.7.2016, GZ ..., angeordnete Drogentherapie; stationäre Drogentherapie von April bis Oktober 2017; anschließende ambulante Drogentherapie bis dato) noch nicht zur dauerhaften Entwöhnung geführt. So wurde gegen ihn noch während der stationären Drogentherapie erneut ein Verfahren wegen Suchtmittelmissbrauchs geführt, welches am 13.11.2017 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 39, Absatz 9, SMG unter Setzung einer einjährigen Probezeit vorläufig zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Der Beschwerdeführer hat weder einen Lehr- noch Schulabschluss. Er wird nach Abschluss seines Zivildienstes im November 2018 als Kellner im Café seines Stiefvaters arbeiten. Er hat keine konkrete Aussicht auf einen Ausbildungsplatz. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind daher – auch wenn er mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt lebt – durchaus als unsicher zu qualifizieren und kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht aus Gewinnerzielungsabsicht wieder in den Drogenhandel einsteigen wird. Bei der Betrachtung des (behaupteten) Wohlverhaltens haben die Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 18.9.2001, 2001/18/0169). Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 14.2.2017 bis 27.4.2017 in Strafhaft. Die letzte strafrechtlich relevante Tat setzte er im Oktober 2017 – noch während er sich in stationärer Drogentherapie befand –, als er beim Suchtmittelgebrauch betreten wurde. In der mündlichen Verhandlung hat er selbst eingestanden, noch regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Von einem – im Rahmen der Zukunftsprognose zu berücksichtigenden – Wohlverhaltenszeitraum kann daher noch nicht gesprochen werden. Bei der Betrachtung des (behaupteten) Wohlverhaltens haben die Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 18.9.2001, 2001/18/0169). Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 14.2.2017 bis 27.4.2017 in Strafhaft. Die letzte strafrechtlich relevante Tat setzte er im Oktober 2017 – noch während er sich in stationärer Drogentherapie befand –, als er beim Suchtmittelgebrauch betreten wurde. In der mündlichen Verhandlung hat er selbst eingestanden, noch regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Von einem – im Rahmen der Zukunftsprognose zu berücksichtigenden – Wohlverhaltenszeitraum kann daher noch nicht gesprochen werden. Im Beweisverfahren hat sich beim Beschwerdeführer eine unsichere, durch dauerhaften und starken Suchtmittelkonsum geprägte, Persönlichkeit ergeben. Trotz des offensichtlichen familiären Rückhalts ist es ihm bislang nicht gelungen, einen Ausbildungsweg zu verfolgen und war er auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, konkrete Zukunftspläne zu formulieren. Angesichts der fehlenden Aussichten auf dem Arbeitsmarkt sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse zudem als angespannt zu bezeichnen. Als Grund für seine wiederholte Suchtmitteldelinquenz gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Finanzierung seines Suchtmittelkonsums an. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt erst am 7.1.2017 gewerbsmäßigen Drogenhandel betrieb, bis 14.2.2017 Suchtmittel erwarb und besaß, im Oktober 2017 erneut wegen Drogenmissbrauchs betreten wurde, und immer noch regelmäßig Suchtmittel konsumiert, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht erneut in den Drogenhandel einsteigen wird. Die – notorisch hohe Rückfallgefahr im Bereich der Suchtmitteldelinquenz – ist für den Beschwerdeführer verstärkt vorhanden, da er nach Abschluss des Zivildienstes mit den besonderen wirtschaftlichen und persönlichen Herausforderungen der Lehrstellensuche und des Antritts einer Lehrstelle konfrontiert sein wird. Die Versagung des Reisepasses stellt zweifellos eine geeignete Maßnahme dar, um zu verhindern, dass der Einscheiter diesen dazu verwenden könnte, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen, oder in Verkehr zu setzen und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat familiäre Bezugspunkte in die Türkei, wo er insbesondere mit seinen Großeltern einen guten Kontakt pflegt. Während seine Großeltern mütterlicherseits zwei Mal pro Jahr nach Wien kommen, kann sein Großvater väterlicherseits aus gesundheitlichen Gründen eine derartige Fernreise nicht antreten. Auch der telefonische Kontakt ist wegen seiner Schwerhörigkeit beeinträchtigt. Somit ist dem Beschwerdeführer durch die gegenständliche Reisepassversagung der persönliche Kontakt zu seinem Großvater verwehrt. In der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers jedoch geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Suchtmittelkriminalität. Somit liegen im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe vor, die zum jetzigen Zeitpunkt die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses an den Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor gegebenen Befürchtung, er könne diesen dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen, unverhältnismäßig erscheinen lassen, zumal es sich hierbei um eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten, wie etwa der Einfuhr bzw. des In-Verkehr-Setzens großer Mengen an Suchtgift, handelt. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Entscheidung der belangten Behörde vom 4.6.2018 zu bestätigen.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.064.8984.2018