RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlVGW-111/075/11513/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 04.07.2018, Zl. MA37/..., zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Die Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der o.a. Liegenschaft ist gemäß § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) einzustellen.“„Die Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der o.a. Liegenschaft ist gemäß Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, der Bauordnung für Wien (BO) einzustellen.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Anwendung der Novelle auf bewilligungsfreie Abbrüche, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 37/2018 begonnen wurden, nicht zulässig ist. Dies verbieten nicht nur die klare Bestimmung zum Inkrafttreten, das keine Rückwirkung vorsieht, aber auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheitsgebot und der sich daraus ergebende Vertrauensschutz.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Anwendung der Novelle auf bewilligungsfreie Abbrüche, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2018, begonnen wurden, nicht zulässig ist. Dies verbieten nicht nur die klare Bestimmung zum Inkrafttreten, das keine Rückwirkung vorsieht, aber auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheitsgebot und der sich daraus ergebende Vertrauensschutz. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Die Behörde stellte fristgerecht am 24.10.2018 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG.Die Behörde stellte fristgerecht am 24.10.2018 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen wie folgt: Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen: Das gegenständliche Gebäude wurde vor dem 01.01.1945 errichtet. Das Gebäude befindet sich weder in einer Schutzzone, noch ist dort eine Bausperre verordnet worden. Der Abbruch des Gebäudes auf der gegenständlichen Liegenschaft wurde am 14.06.2018 der Baubehörde mit dem Abbruchbeginn 18.06.2018 bekanntgegeben. Tatsächlich wurde am 18.06.2018 mit dem Abbruch begonnen. Bis zum Zeitpunkt der Baueinstellung am 02.07.2018 wurden folgende Abbrucharbeiten bereits vorgenommen: Bei der ersten Erhebung der Behörde am 28.6.2018 konnte festgestellt werden, dass Teile von der Dachdeckung bzw. Dachhaut und Dachkonstruktion entfernt wurden. Das gegenständliche Abbruchvorhaben wurde gemeinsam mit den Abbrucharbeiten auf der Nachbarliegenschaft B.-straße ... (VGW-111/075/11511/2018) sowie B.-straße ... von derselben Bauführerin durchgeführt. Insgesamt wurden daher auf den Liegenschaften B.-straße ... die Abbrucharbeiten gemeinsam durchgeführt. Der Bau wurde am 2.7.2018 mündlich eingestellt. In weiterer Folge erging der Bescheid. Danach wurden keine Abbrucharbeiten mehr durchgeführt. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Diese Feststellungen können einvernehmlich getroffen werden. Hinsichtlich des Baubeginns waren die Ausführungen des Bauführers nachvollziehbar und konnte die Behörde aufgrund eigener Erhebungen bestätigen, dass bereits vor dem 28.06.2018 die festgestellten Abbrucharbeiten durchgeführt wurden. Es hat sich daher ein Ortsaugenschein erübrigt, da keine weiteren Feststellungen zu den Abbruchtätigkeiten zu treffen waren. Rechtliche Würdigung: Die Novelle zur Bauordnung für Wien (BO) in LGBl. für Wien Nr. 37/2018, kundgemacht am 29.06.2018, bestimmt folgendes:Die Novelle zur Bauordnung für Wien (BO) in LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2018,, kundgemacht am 29.06.2018, bestimmt folgendes: „Artikel I„Artikel römisch eins Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2016, wird wie folgt geändert:Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2016,, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als in sich geschlossenes Ganzes“.1. In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „als in sich geschlossenes Ganzes“. 2. § 60 Abs. 1 lit. d lautet:2. Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, lautet: „d) Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.“Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß Paragraph 62 a, Absatz 5 a, keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.“ 3. Nach § 62a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:3. Nach Paragraph 62 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt: „
(5a)Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Magistrats anzuschließen, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Nach Vorlage einer solchen Bestätigung darf mit dem Abbruch begonnen werden.“ Artikel IIArtikel römisch zwei Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 37/2018 ist daher am 30.06.2018 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung sieht die Novelle nicht vor, ebenso wenig ein rückwirkendes Inkrafttreten. Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2018, ist daher am 30.06.2018 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung sieht die Novelle nicht vor, ebenso wenig ein rückwirkendes Inkrafttreten. Für das Verwaltungsgericht ist der Sachverhalt zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2010/05/0109). Zur Zeit der Erlassung des bekämpften Bescheids wurde nach den Feststellungen bereits mit den Abbrucharbeiten begonnen, die bewilligungsfrei bis dahin durchgeführt werden durften. Dass noch keine Abbrucharbeiten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens durchgeführt bzw. begonnen worden wären, wurde von der Behörde nicht behauptet. Wenn ein Gesetz in Kraft tritt, dann kann es nur auf anhängige Verfahren Anwendung finden. Bei dem gegenständlichen Abbruch, der vor dem Inkrafttreten ordnungsgemäß bekannt gegeben und bewilligungsfrei begonnen wurde, war kein Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängig. Gem. § 62a Abs. 1 Z 2 BO idF vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 37/2018 war für Abbrüche von Bauwerken außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich. In Abs. 5 leg. cit. ist vorgesehen, dass der Abbruch vor Beginn der Arbeiten vom Bauführer der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Diese Bestimmung dient jedoch nur der Evidenzhaltung durch die Baubehörde. Wenn ein Gesetz in Kraft tritt, dann kann es nur auf anhängige Verfahren Anwendung finden. Bei dem gegenständlichen Abbruch, der vor dem Inkrafttreten ordnungsgemäß bekannt gegeben und bewilligungsfrei begonnen wurde, war kein Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängig. Gem. Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 2, BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2018, war für Abbrüche von Bauwerken außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich. In Absatz 5, leg. cit. ist vorgesehen, dass der Abbruch vor Beginn der Arbeiten vom Bauführer der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Diese Bestimmung dient jedoch nur der Evidenzhaltung durch die Baubehörde. Als die gegenständlichen Abbrucharbeiten begonnen wurden, durften diese bewilligungs- und anzeigefrei durchgeführt werden. Es war sohin nie ein (Anzeige- oder Bewilligungs-)Verfahren anhängig. Eine Anwendung der Novelle auf diesen Sachverhalt ist sohin ausgeschlossen. Nur bei einer ausdrücklichen Bestimmung, die eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht auf bereits in Gang gesetzte bewilligungsfreie Abbrüche vorsieht, könnte eine derartige Rechtsansicht vertreten werden. Aufgrund der Inkrafttretensbestimmung in Art II der Novelle LGBl. für Wien Nr. 37/2018 lässt sich jedoch eine ausdrücklich Regelung hinsichtlich einer Rückwirkung auf begonnene Abbrüche, die bewilligungsfrei begonnen wurden, nicht entnehmen. Nur bei einer ausdrücklichen Bestimmung, die eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht auf bereits in Gang gesetzte bewilligungsfreie Abbrüche vorsieht, könnte eine derartige Rechtsansicht vertreten werden. Aufgrund der Inkrafttretensbestimmung in Artikel römisch zwei, der Novelle LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2018, lässt sich jedoch eine ausdrücklich Regelung hinsichtlich einer Rückwirkung auf begonnene Abbrüche, die bewilligungsfrei begonnen wurden, nicht entnehmen. Es liegt sohin kein Baueinstellungsgrund vor, da rechtmäßig mit dem bewilligungsfreien Abbruch des Gebäudes begonnen wurde und dieser daher auch rechtmäßig beendet werden darf. Es bedarf weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung in diesem Fall. Es gibt daher keinen Grund für eine Baueinstellung. Unter Bezug auf die Entscheidung des VfGH B781/00 vom 28.02.2002 zur (rückwirkenden Einführung einer Anzeigepflicht für Handymasten nach dem Salzburger Naturschutzgesetz) wird diese Rechtsansicht bestätigt. Danach ist klar, dass eine bewilligungsfreie Bauführung nicht auf Grundlage eines Verwaltungsaktes erfolgt, sondern unmittelbar im Rahmen der Baufreiheit. Ein bestimmtes Ausmaß der Durchführung der Arbeiten ist nicht erforderlich, damit diese auch bewilligungsfrei beendet werden dürfen; jedoch müssen die bewilligungsfreien Arbeiten bereits begonnen worden sein. Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, wohlerworbenes Recht zu entziehen, wobei diese Intention des Gesetzgebers nach der Rsp des VwGH jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen muss (VwSlg 7252 A/1967; 8511 A/1973). Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung ist für wohlerworbene Rechte aufgrund der fundamentalen Bedeutung der Schonung erworbener Rechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zweifelsfall davon auszugehen, sodass sie auch durch eine wesentliche Änderung der Rechtslage nicht beeinträchtigt werden (VwSlg 8511 A/1973; VwGH 19.02.1991, 90/08/0117; 09.04.1992, 91/06/0089). Wie der VwGH in stRsp vertritt, ist bei der Auslegung von Gesetzen in erster Linie vom Gesetzeswortlaut auszugehen (vgl. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0029). Ein im Rahmen einer Interpretation nach dem (vermuteten) Willen des Gesetzgebers gewonnenes Auslegungsergebnis hat hinter die aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut gewonnene Lösung zurückzutreten (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0056; 28.09.2016, Ro 2016/16/0015). Aufgrund der ausdrücklichen Regelung kann es daher dahingestellt bleiben, ob eine Rückwirkung der Novelle gewollt war, da dies keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden hat.Wie der VwGH in stRsp vertritt, ist bei der Auslegung von Gesetzen in erster Linie vom Gesetzeswortlaut auszugehen vergleiche VwGH 05.09.2008, 2005/12/0029). Ein im Rahmen einer Interpretation nach dem (vermuteten) Willen des Gesetzgebers gewonnenes Auslegungsergebnis hat hinter die aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut gewonnene Lösung zurückzutreten vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0056; 28.09.2016, Ro 2016/16/0015). Aufgrund der ausdrücklichen Regelung kann es daher dahingestellt bleiben, ob eine Rückwirkung der Novelle gewollt war, da dies keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden hat. Auch nach der stRsp des VwGH dürfen bauliche Anlagen nur dann einem baupolizeilichen Auftrag (mangels nachträglicher Beantragung der Bauführung) unterworfen werden, wenn sie sowohl zum Zeitpunkt des Beginns der Bauführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung eines solchen Auftrags bewilligungspflichtig waren bzw. sind. Die nachträgliche Änderung der Rechtslage wirkt sich im Zweifel nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bestandes aus. Will der Gesetzgeber anderes anordnen, also den durch freie Bauführung geschaffenen rechtmäßigen Bestand rückwirkend einer nachträglichen Bewilligungspflicht unterwerfen oder ihn gar eliminieren, muss er dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen. Das Verwaltungsgericht vertritt daher die Rechtsansicht, dass auf den vorliegenden Fall, in dem der Abbruch zum Zeitpunkt des Abbruchbeginns bewilligungsfrei durchgeführt werden konnte, ordnungsgemäß bekanntgegeben und mit dem Abbruch begonnen wurde, auch rechtmäßig fortgesetzt und abgeschlossen werden darf, auch wenn zwischenzeitig die Novelle LGBl für Wien Nr. 37/2018 in Kraft getreten ist.Das Verwaltungsgericht vertritt daher die Rechtsansicht, dass auf den vorliegenden Fall, in dem der Abbruch zum Zeitpunkt des Abbruchbeginns bewilligungsfrei durchgeführt werden konnte, ordnungsgemäß bekanntgegeben und mit dem Abbruch begonnen wurde, auch rechtmäßig fortgesetzt und abgeschlossen werden darf, auch wenn zwischenzeitig die Novelle LGBl für Wien Nr. 37 aus 2018, in Kraft getreten ist. Aus der von der Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.09.2017 zur GZ VGW-111/026/8423/2016 ist für den vorliegenden Fall keine Relevanz zu erkennen: In jenem Fall wurde erst nach der Kundmachung und Wirksamkeit der Bausperre mit den Abbrucharbeiten begonnen, sodass kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Darüber hinaus sind auch die Ausführungen auf Seite 35 letzter Absatz des Erkenntnisses, dass selbst bei einem Abbruchbeginn bereits vor der Kundmachung der Bausperre die Baueinstellung zu Recht erfolgt wäre, nicht unzutreffend. Diese Ausführungen betreffen weder jenen, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden Sachverhalt, noch sind die Ausführung sonst nachvollziehbar. Schließlich ist festzuhalten, dass dieses Erkenntnis auch mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft wurde. Eine gegenteilige Rechtsmeinung lässt sich daher unter Bezug auf dieses Erkenntnis nicht gewinnen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Allein dass der Verwaltungsgerichtshof zur Wirksamkeit der Novelle zur Bauordnung im LGBl für Wien Nr. 37/2018 noch keine Aussage getroffen hat, kann für sich allein auch keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen, zumal aufgrund der klaren Inkrafttretensbestimmung und der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte die Rechtsfrage nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zweifelfrei zu lösen war.Allein dass der Verwaltungsgerichtshof zur Wirksamkeit der Novelle zur Bauordnung im LGBl für Wien Nr. 37 aus 2018, noch keine Aussage getroffen hat, kann für sich allein auch keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellen, zumal aufgrund der klaren Inkrafttretensbestimmung und der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte die Rechtsfrage nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zweifelfrei zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.075.11513.2018