Vm § 129 Abs. 11 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, binnen sieben Monaten nach Rechtskraft des Bescheides alle Abwässer mit Ausnahme der Regenwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten und die Senkgrube zu beseitigen, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerde der A. e.U., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 13.9.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 …, vom 10.8.2018, Zl. …, mit welchem dem Eigentümer der Baulichkeiten auf der Liegenschaft Wien, B.-straße
Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 11, BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, binnen sieben Monaten nach Rechtskraft des Bescheides alle Abwässer mit Ausnahme der Regenwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten und die Senkgrube zu beseitigen, zu Recht erkannt:
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2018 wurde dem Eigentümer der Baulichkeiten auf der Liegenschaft Wien, B.-straße, Gst. Nr. 4/8, EZ 2 und Gst. Nr. 1/1, EZ 3 der Kat. Gemeinde C. der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von sieben Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides alle Abwässer mit Ausnahme des Regenwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten und die Senkgrube zu beseitigen. Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Absatz 2, hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. § 2 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz besagt:Paragraph 2, Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz besagt:
11 der Bauordnung für Wien (BO) ist die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.
Paragraph 129, Absatz 11, der Bauordnung für Wien (BO) ist die Erfüllung von Aufträgen nach Absatz 4 und Absatz 10, der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden. Unbestritten steht fest, dass die verfahrensgegenständliche Baulichkeit teilweise auf der Liegenschaft EZ 2, Gst. Nr. 4/8 und teilweise auf der Liegenschaft EZ 3, Gst. Nr. 1/1, beide in der Katastralgemeinde C., besteht. Grundeigentümerin der Liegenschaften, auf welcher die verfahrensgegenständliche Baulichkeit errichtete wurde, ist die Stadt Wien, verwaltet durch die MA 69 V.Grundeigentümerin der Liegenschaften, auf welcher die verfahrensgegenständliche Baulichkeit errichtete wurde, ist die Stadt Wien, verwaltet durch die MA 69 römisch fünf. Die Beschwerdeführerin ist zufolge des Bescheides der belangten Behörde Eigentümerin dieser Baulichkeit. Der Schmutzwasserkanal unter der Verkehrsfläche liegt auf der Liegenschaft EZ 6, Gst. Nr. 9 der Katastralgemeinde C.. Dieser Schmutzwasserkanal befindet sich unbestritten weniger als 30,00 m von der gegenständlichen Baulichkeit entfernt. Zufolge der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist. Sobald die Verpflichtung zur Einmündung erfüllt ist, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutzwässer zu beseitigen.Zufolge der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist. Sobald die Verpflichtung zur Einmündung erfüllt ist, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutzwässer zu beseitigen. Zwischen den Liegenschaften EZ 2 und EZ 3 – auf welchen sich die Baulichkeit befindet und der Liegenschaft EZ 6 – in welcher der Schmutzwasserkanal liegt, liegen die Liegenschaften EZ 6, Gst. Nr. 5 und die Liegenschaft EZ 7, Gst. Nr. 4/9. Die Liegenschaft EZ 6, Gst. Nr. 5, steht im Eigentum der Stadt Wien und wird von der MA 28 verwaltet. Diese Liegenschaft ist als öffentliches Gut ausgewiesen. Zufolge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wollte der Wiener Landesgesetzgeber mit der in § 2 Abs. 1 Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz enthaltenen Wortfolge "ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft" aufgrund der Schwierigkeiten für die Eigentümer einer Baulichkeit jene Fälle von der Einmündungsverpflichtung ausnehmen, die eine Verbindung über eine im Privateigentum stehende Liegenschaft erfordern, nicht aber den der vorliegenden Revision zugrunde liegenden Fall, in dem die Verlegung des Kanals unterhalb einer im Eigentum der Stadt Wien stehenden und als öffentliches Gut ausgewiesenen Verkehrsfläche erfolgen soll.Zufolge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wollte der Wiener Landesgesetzgeber mit der in Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz enthaltenen Wortfolge "ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft" aufgrund der Schwierigkeiten für die Eigentümer einer Baulichkeit jene Fälle von der Einmündungsverpflichtung ausnehmen, die eine Verbindung über eine im Privateigentum stehende Liegenschaft erfordern, nicht aber den der vorliegenden Revision zugrunde liegenden Fall, in dem die Verlegung des Kanals unterhalb einer im Eigentum der Stadt Wien stehenden und als öffentliches Gut ausgewiesenen Verkehrsfläche erfolgen soll. Da die Liegenschaft EZ 6, Gst. Nr. 5, im Eigentum der Stadt Wien steht und eine als öffentliches Gut ausgewiesene Verkehrsfläche ist war, diese nicht geeignet, die Verpflichtung der Einleitung in den Schmutzwasserkanal zu verhindern. Die Liegenschaft EZ 7, Gst. Nr. 4/9, steht ebenso im Eigentum der Stadt Wien und wird von der MA 69 V verwaltet. Diese Liegenschaft ist jedoch nicht als öffentliches Gut ausgewiesen. Die Einleitung von Schmutzwässern in den Kanal kann nicht ohne Verbindung über diese Liegenschaft hergestellt werden.Die Liegenschaft EZ 7, Gst. Nr. 4/9, steht ebenso im Eigentum der Stadt Wien und wird von der MA 69 römisch fünf verwaltet. Diese Liegenschaft ist jedoch nicht als öffentliches Gut ausgewiesen. Die Einleitung von Schmutzwässern in den Kanal kann nicht ohne Verbindung über diese Liegenschaft hergestellt werden. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz müssen von Baulichkeiten auf Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz müssen von Baulichkeiten auf Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist. Die Verbindung über eine andere Liegenschaft ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, da zwischen der Liegenschaft EZ 6 (Kanal) und den Liegenschaften EZ 2 und EZ 3 (Baulichkeit) die Liegenschaft EZ 7, Gst. Nr. 4/9 liegt, welche kein öffentliches Gut ist. Da somit die Vorrausetzungen des § 2 Abs. 1 Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz nicht gänzlich zutreffen, war die Anschlussverpflichtung an den Schmutzwasserkanal nicht gegeben.Die Verbindung über eine andere Liegenschaft ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, da zwischen der Liegenschaft EZ 6 (Kanal) und den Liegenschaften EZ 2 und EZ 3 (Baulichkeit) die Liegenschaft EZ 7, Gst. Nr. 4/9 liegt, welche kein öffentliches Gut ist. Da somit die Vorrausetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz nicht gänzlich zutreffen, war die Anschlussverpflichtung an den Schmutzwasserkanal nicht gegeben. Die für das Bestehen einer Einmündungsverpflichtung
1 Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz maßgebliche Voraussetzung, dass der betreffende Bauplatz oder das Baulos vom bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 20 Meter entfernt ist, war bereits in der Stammfassung des Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 22/1955, enthalten. Die Erläuterungen zu diesem Gesetz (Beilage Nr. 288/1955) führen in Bezug auf § 2 Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz aus, dass eine Einmündungsverpflichtung über andere Liegenschaften hinweg unzweckmäßig wäre, da derlei Anlagen erfahrungsgemäß vielfach die Quelle wirtschaftlicher Streitigkeiten bildeten. Die Einräumung öffentlich-rechtlicher Leitungsrechte über Nachbargrund könne schwerlich gerechtfertigt werden. Weiters wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 2/1970 (Beilage Nr. 39/1969), mit welcher das Ausmaß der für die Einmündungsverpflichtung maßgeblichen Entfernung auf 30 m erhöht wurde, auf die in Wien bereits bestehenden bzw. geplanten Straßen von mehr als 40 m Breite Bezug genommen und dargelegt, dass in dem Fall, dass der Kanal am Straßenrand verlegt werde, eine Anschlussverpflichtung nur für die an dieser Straßenseite gelegenen Anrainer bestehe, während bei einer Verlegung in der Straßenmitte für die an solchen Straßen gelegenen Liegenschaften überhaupt keine Anschlussverpflichtung bestehe. Auf die grundbuchsrechtliche Gestaltung der Straße, insbesondere auf den Umstand, dass diese allenfalls in mehrere Grundstücke unterteilt sein könne, wurde dabei nicht Bedacht genommen (vgl. VwGH 2015/05/ 0023 vom 21.11.2017).Die für das Bestehen einer Einmündungsverpflichtung
Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz maßgebliche Voraussetzung, dass der betreffende Bauplatz oder das Baulos vom bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 20 Meter entfernt ist, war bereits in der Stammfassung des Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1955,, enthalten. Die Erläuterungen zu diesem Gesetz (Beilage Nr. 288 aus 1955,) führen in Bezug auf Paragraph 2, Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz aus, dass eine Einmündungsverpflichtung über andere Liegenschaften hinweg unzweckmäßig wäre, da derlei Anlagen erfahrungsgemäß vielfach die Quelle wirtschaftlicher Streitigkeiten bildeten. Die Einräumung öffentlich-rechtlicher Leitungsrechte über Nachbargrund könne schwerlich gerechtfertigt werden. Weiters wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, (Beilage Nr. 39 aus 1969,), mit welcher das Ausmaß der für die Einmündungsverpflichtung maßgeblichen Entfernung auf 30 m erhöht wurde, auf die in Wien bereits bestehenden bzw. geplanten Straßen von mehr als 40 m Breite Bezug genommen und dargelegt, dass in dem Fall, dass der Kanal am Straßenrand verlegt werde, eine Anschlussverpflichtung nur für die an dieser Straßenseite gelegenen Anrainer bestehe, während bei einer Verlegung in der Straßenmitte für die an solchen Straßen gelegenen Liegenschaften überhaupt keine Anschlussverpflichtung bestehe. Auf die grundbuchsrechtliche Gestaltung der Straße, insbesondere auf den Umstand, dass diese allenfalls in mehrere Grundstücke unterteilt sein könne, wurde dabei nicht Bedacht genommen vergleiche VwGH 2015/05/ 0023 vom 21.11.2017). Die Verbindung über eine andere Liegenschaft ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, da zwischen der Liegenschaft EZ 6 (Kanal) und den Liegenschaften EZ 2 und EZ 3 (Baulichkeit) die Liegenschaft EZ 7, Gst. Nr. 4/9 liegt, welche kein öffentliches Gut ist. Da somit die Vorrausetzung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren nicht gänzlich zutreffen, war die Anschlussverpflichtung an den Schmutzwasserkanal nicht gegeben.Da somit die Vorrausetzung des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren nicht gänzlich zutreffen, war die Anschlussverpflichtung an den Schmutzwasserkanal nicht gegeben. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.026.RP26.12204.2018
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